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328 Ds 172/16•AG Hamburg-Altona, 2017-01-19, 328 Ds 172/16
328 Ds 172/16Tribunale di primo grado19 gen 2017
Wird zur Überführung eines Postzustellers ein präpariertes "Fangpaket" von der Postsicherheit in den direkten Sortierbereich des Zustellers gelegt, ohne dass eine weitere Beförderung des Paketes erfolgt oder erfolgen soll, so ist dieses Paket nicht dem Unternehmen zur Übermittlung anvertraut. § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Falle der Öffnung des Paketes nicht erfüllt.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 328 Ds 172/16
ECLI: ECLI:DE:AGHHAL:2017:0119.328DS172.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Wird zur Überführung eines Postzustellers ein präpariertes "Fangpaket" von der Postsicherheit in den direkten Sortierbereich des Zustellers gelegt, ohne dass eine weitere Beförderung des Paketes erfolgt oder erfolgen soll, so ist dieses Paket nicht dem Unternehmen zur Übermittlung anvertraut. § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Falle der Öffnung des Paketes nicht erfüllt.(Rn.9)
Der Angeklagte O. K. wird wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen
verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 10,00 € festgesetzt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe - in Gesamthöhe von 900,00 € -in monatlichen Raten von 50,00 €, beginnend am 15. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen.
Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 244 I Nr. 1a, III, 22, 23, 42 StGB
I.
1 Der Angeklagte O. K. wurde am … 1976 in A., in Deutschland geboren, er ist jedoch türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 14, 6 und 7 Jahren. In der Türkei hat der Angeklagte als Computertechniker gearbeitet, in Deutschland hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum bei der Firma DHL oder entsprechenden Tochterfirmen des Konzerns als Paketzusteller gearbeitet. Der Angeklagte bezieht ALG II, einen Antrag auf ALG I konnte er wegen derzeit noch unklarer Kündigungssituation nicht stellen. Die letzten Nettoeinkünfte betrugen etwa 1.500 bis 1.600 € netto pro Monat. Die Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig, sie befindet sich in einer Maßnahme des Jobcenters.
2 Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
3 Die Firma Mobilcom Debitel, ein Betreiber von Mobilfunkshops, verzeichnete im Jahre 2016 eine auffällig hohe Anzahl von Sendungsverlusten bei Paketen, die mit der Firma DHL transportiert wurden. Dabei war festzustellen, dass die Sendungen immer dann in Verlust gerieten wenn sie an den Mobilcom Debitel Shop in der in Hamburg adressiert waren. Auf Grund entsprechender Hinweise der Firma Mobilcom untersuchte die Deutsche Post Konzernsicherheit den Sachverhalt genauer. Es konnte eingegrenzt werden, dass für den Sendungsverlust höchstwahrscheinlich ein Zusteller verantwortlich sein musste, da die entsprechende Paketnachverfolgung jeweils bis zum Paketzentrum Eingang möglich war, danach jedoch abriss. Dieses sprach für die Verantwortlichkeit des Zustellers. Auf Grund weiterer Nachforschungen hatte die Konzernsicherheit als möglichen Zusteller und Verantwortlichen für den Sendungsverlust den Angeklagten ausgemacht. Hierbei war ausschlaggebend, dass der Angeklagte für den Zustellort in der O. Straße zuständig war und er sich auffällig früh im Sortierbereich der Postzustellbasis aufhielt. Dabei befand er sich so früh im Sortierbereich, dass kaum andere Personen vor Ort waren, insbesondere keine Vorgesetzten, wie z.B Schichtführer, die den Sachverhalt hätten kontrollieren können.
4 Um eine Sicherheit der Überführung zu haben forderte die Konzernsicherheit der Deutschen Post bei der Firma Mobilcom Originalpakete an, welche genau denen entsprachen die in Verlust geraten waren. Die Firma Mobilcom stellte insgesamt 6 vorbereitete Pakete für die Deutsche Post Konzernsicherheit zur Verfügung. In diesen Paketen waren alte wertlose Handys eingelegt. Die Pakete waren mit dem Klebeband der Firma Mobilcom verschlossen.
5 Am frühen Morgen des 22.10.2016 legte der Zeuge W., Mitarbeiter der Konzernsicherheit, zwei dieser sogenannten Fangpakete in den Rollwagen, den der Angeklagte K. für seine Zustelltour zu sortieren hatte. Anschließend verbarg sich der Zeuge W. zusammen mit einer Kollegin auf einer Balustrade der Sortierhalle, sodass er den Angeklagten beobachten konnte, selbst jedoch nicht gesehen werden konnte.
6 Nachdem der Angeklagte mit der Sortierung der für ihn bestimmten Pakete begonnen hatte ergriff er eines der präparierten Pakete der Firma Mobilcom, drehte es um und schnitt mit einem von ihm mitgeführten Klappmesser die Unterseite des Paketes auf. Hierbei hatte der Angeklagte die Absicht Stehlenswertes von erheblichem Wert, insbesondere neuwertige Mobiltelefone oder entsprechende werthaltige Zubehörteile wegzunehmen und für sich zu behalten. Der Angeklagte stellte jedoch kurz nach dem Öffnen des Paketes fest, dass in diesem Paket lediglich ein wertloses altes Handy einlag. Er erkannte daher, dass er seinen Plan nicht ausführen konnte, verschloss das Paket wieder mit einem offiziellen DHL-Klebeband und legte es in einen anderen Rollwagen in seinem Arbeitsbereich. In diesem Moment erschien der Zeuge W. mit seiner Kollegin um den Angeklagten zu stellen.
7 Der Sachverhalt steht fest auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie der ausführlichen und detailreichen Aussage des Zeugen W., der den Sachverhalt in allen Einzelheiten geschildert hat wie er festgestellt wurde. Der Zeuge W. hat insbesondere auch die Vorbereitungen und den Anlass der Beobachtungen nachvollziehbar geschildert. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft denn es deckt sich mit den Erklärungen des Zeugen W.. Ergänzend wurde eines der präparierten Pakete in Augenschein genommen um einen Eindruck von den vorbereiteten Paketen zu bekommen. Das Lichtbild von dem eingesetzten Messer hat das Gericht ebenfalls in Augenschein genommen. Er handelt sich dabei nicht um sogenanntes Tapeziermesser, sondern um ein Messer mit einer ausklappbaren Klinge.
III.
8 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte O. K. eines versuchten Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 244 Abs.1 Nr.1a, Abs.3, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Insoweit handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft.
9 Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 Abs.2 Nr.1 StGB, denn das von der Deutschen Post Konzernsicherheit in den Rollcontainer gelegte Fangpaket war kein taugliches Objekt für die Verwirklichung des § 206 Abs.2 Nr.1 StGB. Das Paket ist nämlich nicht einem Unternehmen zur Übermittlung im Postverkehr anvertraut worden. Eine Postsendung ist dem Postunternehmen dann im Sinne des § 206 StGB anvertraut, wenn es dem Postunternehmen für den ordnungsgemäßen Zustellbetrieb übergeben wurde, ein Einwerfen in den Briefkasten reicht hier zum Beispiel aus. Nicht anvertraut sind allerdings Sendungen des eigenen Unternehmens, die lediglich dazu diesen die Zuverlässigkeit von Bediensteten zu überprüfen, sogenannte Fangbriefe oder Fangpakete. (Schönke-Schröder-Lenkner-Eisele, § 206 Randnummer 17; Münchner Kommentar StGB - Altenhain § 206 Randnummer 48). Die ebenfalls vertretene Gegenmeinung, wonach ein Fangbrief bzw. Fangpaket in jedem Fall ein taugliches Objekt des § 206 StGB darstellt (Lackner-Kühl-Heger § 206 StGB Randnummer 8; Fischer § 206 StGB Randnummer 12) beziehen sich ohne weitere Erläuterungen regelmäßig auf die Reichsgerichtsentscheidung RGSt 65, 145 ff aus dem Jahre 1931. Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Das Reichsgericht hat zunächst ausgeführt, dass es nicht entschieden werden müsse ab wann ein Fangbrief zur Übermittlung übergeben worden sei, jedoch hat es sodann festgestellt, dass das Post- und Briefgeheimnis unter allen Umständen zu schützen sei und es deshalb nicht darauf ankomme ob überhaupt von irgendeinem Beteiligten die Beförderung der Sendung gewollt gewesen sei (RGSt 65, 145, 147). Diese Auslegung überschreitet zur Überzeugung dieses Gerichts die Grenzen des Wortlautes des Tatbestandes. Gerade der hier festgestellte Sachverhalt zeigt, dass das Fangpaket zu keinem Zeitpunkt in den Beförderungsablauf des Postunternehmens gelangen sollte. Wenn demnach ein solches Fangpaket nicht in den regulären Zustellungsablauf, der in der Regel über eine Transportkette läuft, eingespeist wird, sondern nur an einem Punkt der Kette verbleiben soll, kann nicht mehr von einer von einer „Übermittlung zum Zwecke des Postverkehrs“ im Sinne des § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesprochen werden.
10 Schließlich übersieht die Auffassung, die Fangbriefe und Fangpakete ohne Einschränkungen als taugliche Objekte des § 206 StGB ansieht, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung die für Fangbriefe typisch ist, von einer Einwilligung des Unternehmens in die Öffnung der Sendung auszugehen ist. Gerade im vorliegenden Sachverhalt wird deutlich, dass der gesamte Öffnungsvorgang durch die Mitarbeiter beobachtet worden war um gerade diese Handlung des Angeklagten beweiskräftig festzustellen. Es käme demnach allenfalls eine versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Betracht, die jedoch straflos ist.
IV.
11 Das Gericht hat im vorliegenden Falle im Rahmen einer Gesamtwürdigung einen minderschweren Fall des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs.3 StGB angenommen. In die Gesamtabwägung eingestellt hat das Gericht das Geständnis des Angeklagten, den Umstand das er nicht vorbestraft ist sowie den Aspekt einer vollständigen Beobachtung des gesamten Ablaufes. Das Gericht hat auch in die Gesamtwürdigung eingestellt das die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung ausgenutzt hat.
12 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die oben angeführten Umstände erneute abgewogen.
13 Tat- und schuldangemessen ist danach noch eine Geldstrafe von
14 90 Tagessätzen.
15 Die Höhe eines Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 10,-€ festgesetzt. Gemäß § 42 StGB konnte eine Ratenzahlung gewährt werden.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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