FG Hamburg 1. Senat, 2016-09-29, 1 K 3/16

1 K 3/16Tribunale fiscale / 1a divisione29 set 2016

Regest

1. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61), nach der die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG von 25% auf 10% durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 partiell nichtig ist, erstreckt sich auch auf Beteiligungen, die bei Verkündung des Gesetzes noch unter 10% lagen(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.59) (Rn.64) (Rn.68) . 2. Das Finanzamt wird im finanzgerichtlichen Erörterungstermin durch einen seiner Sachgebietsleiter auch bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung wirksam vertreten(Rn.91) . 3. Eine tatsächliche Verständigung über die steuerlich relevante Höhe einer Aktienbeteiligung ist nicht unzulässig, weil sie zu einem offenbar unzutreffendem Ergebnis führt, wenn bei dem Erwerb der Beteiligung handelsrechtliche Meldepflichten nicht erfüllt worden sind(Rn.95) . 4. Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist nicht allein deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich zu der entscheidenden Rechtsfrage innerhalb der Fachliteratur nur in einer einzelnen Publikation eine mit einer Begründung versehene Gegenmeinung finden lässt und diese Begründung fehlerhaft ist(Rn.149) .

Testo completo

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 3/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-29

Aktenzeichen: 1 K 3/16

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0929.1K3.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 159 Abs 1 AO, § 15 EStG 1997, § 17 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61), nach der die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG von 25% auf 10% durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 partiell nichtig ist, erstreckt sich auch auf Beteiligungen, die bei Verkündung des Gesetzes noch unter 10% lagen(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.59) (Rn.64) (Rn.68) .

  2. Das Finanzamt wird im finanzgerichtlichen Erörterungstermin durch einen seiner Sachgebietsleiter auch bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung wirksam vertreten(Rn.91) .

  3. Eine tatsächliche Verständigung über die steuerlich relevante Höhe einer Aktienbeteiligung ist nicht unzulässig, weil sie zu einem offenbar unzutreffendem Ergebnis führt, wenn bei dem Erwerb der Beteiligung handelsrechtliche Meldepflichten nicht erfüllt worden sind(Rn.95) .

  4. Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist nicht allein deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich zu der entscheidenden Rechtsfrage innerhalb der Fachliteratur nur in einer einzelnen Publikation eine mit einer Begründung versehene Gegenmeinung finden lässt und diese Begründung fehlerhaft ist(Rn.149) .

Orientierungssatz

  1. Der Begriff der Tatsache umfasst, auch im Hinblick auf die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen, alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes wie "Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art" sein kann. Unschädlich für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung ist, wenn die Verständigung über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hinaus auch eine rechtliche Würdigung der objektiven Umstände und Tatsachen beinhaltet, weil die Verständigung dann dem Grunde nach auf einer Einigung über diejenigen objektiven Umstände und Tatsachen basiert, die ihrerseits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, und diese Beurteilung erst ermöglichen(Rn.106) (Rn.107) .

  2. In welchem Umfang ein Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist grundsätzlich eine tatsächliche Frage - auch soweit es um das wirtschaftliche Eigentum geht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist im § 39 Abs. 2 AO rechtlich determiniert. Ob jemand wirtschaftlicher Eigentümer ist, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen des § 39 Abs. 2 AO, deren Inhalt im Wesentlichen geklärt ist, auch im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaftsanteilen(Rn.110) .

  3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 1/17).

  4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25.9.2017 IX B 1/17, nicht dokumentiert).

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