LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-09-19, 324 O 502/13

324 O 502/13Tribunale cantonale19 set 2013

Regest

Die getätigte Äußerung stellt unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn die Äußerung erläutert wird und auf die vorangegangenen Vorwürfe Bezug nimmt.(Rn.2)

Testo completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 502/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: 324 O 502/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0919.324O502.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die getätigte Äußerung stellt unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn die Äußerung erläutert wird und auf die vorangegangenen Vorwürfe Bezug nimmt.(Rn.2)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückwiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller nach einem Streitwert von 80.000 Euro.

  3. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte N. vom 19.09.13 (GZ: 393 AR 727/13) lag bei Beschlussfassung vor.

Gründe

1 Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu 1) bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Antragstellers zu 2).

2 Bei der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners zu 2) handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die unter dem Gesichtspunkt des „Rechts zum Gegenschlag“ zu beurteilen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 2) seine Äußerung erläutert, indem er Bezug auf die vorangegangenen Vorwürfe durch den Antragsteller zu 1) nimmt. Diese Vorwürfe haben als unwahr zu gelten, da der Antragsteller zu 1) nicht daran festhält, dass die Rohdaten für den Antragsteller zu 2) „deutlich über 5 %“ lägen. Diese unwahre und ehrverletzende Behauptung stellt eine Anknüpfungstatsache für die im Rahmen des „Rechts zum Gegenschlag“ geäußerte streitgegenständliche Behauptung dar. Hinzu kommt jedoch insbesondere, dass die Äußerung des Antragstellers zu 1) von einer besonderen erheblichen Eingriffsintensität war, da sie den Antragsgegnern manipulatives Verhalten vorwarf und damit ihre Geschäftstätigkeit im Kern betraf. Der Antragsgegner zu 2) durfte daher in scharfer Form zu dem fraglichen Sachverhalt Stellung nehmen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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