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327 O 219/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-04-25, 327 O 219/13
327 O 219/13Tribunale cantonale25 apr 2013
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 327 O 219/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0425.327O219.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr
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II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 250.000,- zur Last.
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