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406 HKO 90/12•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2012-06-08, 406 HKO 90/12
406 HKO 90/12Tribunale cantonale8 giu 2012
Entscheidungsdatum: 2012-06-08
Aktenzeichen: 406 HKO 90/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0608.406HKO90.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
2 Rechte der Antragstellerin an dem "M.-Stern" werden durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Uhr nicht verletzt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale dieser Uhr werden vom Verkehr nicht als eine mit dem M.-Stern verwechslungsfähige Sterngestaltung wahrgenommen. Die entsprechende Wahrnehmung der Kammer hat sich bei Befragung von Kollegen bestätigt: Diese haben die streitige Gestaltung der Uhr weder ungestützt noch gestützt mit dem ihnen bekannten M.-Stern in Verbindung gebracht und konnten die von Antragstellerseite erhobene Beanstandung auch nach Erläuterung nicht nachvollziehen. Die angegriffenen Gestaltungselemente wurden vielmehr ungestützt mit den Torx-Schrauben assoziiert.
3 Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kontrast der streitigen Gestaltungselemente bei der Uhr deutlich schwächer als auf der in den Antrag aufgenommenen Abbildung ist.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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