LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2016-10-19, 324 O 630/16

324 O 630/16Tribunale cantonale19 ott 2016

Regest

Es besteht seitens der X kein Unterlassungsanspruch wegen ihrer Nennung in der Presseberichterstattung, indem dort geäußert wird, "über allem stehe offenbar weiterhin die allein von X geführte V.C.", da ein 15-prozentiger Anteil der V.C. an der X nichts über die tatsächlich bestehenden Machtverhältnisse aussagt und mangels Angabe darüber, wer die restlichen 85 % der X hält, weitere Verflechtungen nicht auszuschließen sind.(Rn.2) (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 142/16

Testo completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 630/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-19

Aktenzeichen: 324 O 630/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1019.324O630.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Orientierungssatz

Es besteht seitens der X kein Unterlassungsanspruch wegen ihrer Nennung in der Presseberichterstattung, indem dort geäußert wird, "über allem stehe offenbar weiterhin die allein von X geführte V.C.", da ein 15-prozentiger Anteil der V.C. an der X nichts über die tatsächlich bestehenden Machtverhältnisse aussagt und mangels Angabe darüber, wer die restlichen 85 % der X hält, weitere Verflechtungen nicht auszuschließen sind.(Rn.2) (Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 142/16

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt der Zurückweisung, der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

2 Die Antragstellerin wendet sich gegen die aus der Anlage JS 2 ersichtliche Berichterstattung, die sich mit dem „F.-D.“ (so der Artikel) von W. D. befasst. In diesem Zusammenhang wird auch die Antragstellerin genannt. Diese ist der Ansicht, dass die Äußerung, über allem stehe offenbar weiterhin die von D. allein geführte V. C., rechtswidrig verbreitet worden sei.

3 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Die V. C. ist Aktionärin der Antragstellerin. In einem Schaubild, welches die Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der V. C. darstellen würde, würde sie als Aktionärin bereits oberhalb der Antragstellerin eingeordnet werden. Für den Anspruch spricht nicht, dass die V. C. nur einen 15%igen Anteil an der Antragstellerin hält, da dieser Anteil nichts über möglicherweise tatsächlich bestehende Machtverhältnisse, mögen diese sich auch nicht gesellschaftsrechtlich niederschlagen, aussagt. Es ist bereits unklar, ob stets nur ein 15%iger Anteil bestand. Des weiteren hatte W. D. noch im August 2016 einen Aufsichtsratsposten inne. Außerdem ist prozessual davon auszugehen, dass der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin ein Vertrauensmann von W. D. ist, den dieser mittlerweile - zusammen mit seinem Sohn C. - in den meisten seiner Firmen zu seinen Nachfolgern im Handelsregister hat eintragen lassen. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend vorgetragen, wer die restlichen 85% der Anteile hält, so dass die Kammer weitere Verflechtungen nicht ausschließen kann. Aus der Anlage JS 10 ergibt sich lediglich, dass die anderen Aktionäre nicht in irgendeiner familiären Beziehung stehen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO.

5 Ein als Schutzschrift bezeichnetes Fax vom 15.09.2016, eingereicht von der S.M. zu einem etwaigen Verfügungsverfahren der Antragstellerin gegen die hiesige Antragsgegnerin, lag vor, ein Original ist nicht eingegangen.

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