FG Hamburg 5. Senat, 2016-08-25, 5 K 53/15

5 K 53/15Tribunale fiscale / 5a divisione25 ago 2016

Regest

1. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung (Rn.32) . 2. Die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt (Rn.34) (Rn.35) . 3. Wird eine Gesellschaft abgewickelt, ist ihr Gewinn für den gesamten Abwicklungszeitraum als Gewinnermittlungszeitraum zu ermitteln. Die Abwicklung ist gewerbesteuerrechtlich beendet, wenn das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Der für den gesamten Gewinnermittlungszeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen (Rn.62) (Rn.83) . 4. Die Abwicklung ändert nichts daran, dass die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres entsteht. Das Ende der Abwicklung kann ein rückwirkendes Ereignis sein, wenn der gewerbesteuerrechtliche Abwicklungszeitraum mehrere Kalenderjahre umfasst und im Zeitpunkt des Endes der Abwicklung bereits Gewerbesteuermessbescheide für frühere Kalenderjahre erlassen waren (Rn.80) (Rn.83) (Rn.91) (Rn.93) (Rn.96) .

Testo completo

FG Hamburg 5. Senat — 5 K 53/15 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: 5 K 53/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0825.5K53.15.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 7 S 1 GewStG 2002, § 18 GewStG 2002, § 14 S 2 GewStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 KStG 2002 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung (Rn.32) .

  2. Die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt (Rn.34) (Rn.35) .

  3. Wird eine Gesellschaft abgewickelt, ist ihr Gewinn für den gesamten Abwicklungszeitraum als Gewinnermittlungszeitraum zu ermitteln. Die Abwicklung ist gewerbesteuerrechtlich beendet, wenn das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Der für den gesamten Gewinnermittlungszeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen (Rn.62) (Rn.83) .

  4. Die Abwicklung ändert nichts daran, dass die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres entsteht. Das Ende der Abwicklung kann ein rückwirkendes Ereignis sein, wenn der gewerbesteuerrechtliche Abwicklungszeitraum mehrere Kalenderjahre umfasst und im Zeitpunkt des Endes der Abwicklung bereits Gewerbesteuermessbescheide für frühere Kalenderjahre erlassen waren (Rn.80) (Rn.83) (Rn.91) (Rn.93) (Rn.96) .

Orientierungssatz

  1. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 70/16).

  2. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 30.12.2016 I R 70/16, nicht dokumentiert).

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