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321 O 209/11•LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2013-01-24, 321 O 209/11
321 O 209/11Tribunale cantonale24 gen 2013
Entscheidungsdatum: 2013-01-24
Aktenzeichen: 321 O 209/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0124.321O209.11.0A
Dokumenttyp: Teilurteil
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 16.06.2010 in Hamburg verstorbenen G. H., geb. W., zu erteilen, und zwar a. hinsichtlich des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalls der Wohnungseigentums - Grundbücher G., Blatt 2.8 zur Hälfte sowie Blatt 2.9 und hinsichtlich des Wertes sowohl zum Zeitpunkt des Erbfalls als auch auf den 11.11.2009 des Wohnungseigentums-Grundbuches G., Blatt 4. jeweils durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens und b. im Übrigen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über sämtliche weiteren Vermögensbestände, bei deren Aufnahme die Klägerin zuzuziehen ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, Auskunft über Schenkungen der am 16.06.2010 verstorbenen Erblasserin, Frau G. H., geb. W., zu erteilen für den Zeitraum vom 16.06.2000 bis 16.06.2010.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte ist Alleinerbin nach der am 16.06.2010 verstorbenen G. H.. Die Klägerin ist die Tochter der Verstorbenen und die Schwester der Beklagten, wobei noch eine dritte Schwester, Frau C. H., existiert. Mit letztwilliger Verfügung vom 30.06.2009 (Anlage K 1) wurde die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Ferner vermachte die Erblasserin der Klägerin im Wege eines Vermächtnisses u.a. einen Niesbrauch an dem hälftigen Wohneigentum zum Wohnungseigentum-Grundbuch G., Blatt 2.8 (K 2). Zum Nachlass der Erblasserin gehören u.a. das vorgenannte hälftige Wohnungseigentum sowie das Wohnungseigentum, eingetragen im Wohnungseigentum-Grundbuch von G., Blatt 2.9 (K 2a). Der Bestand und Wert des Nachlasses ist der Klägerin nicht bekannt. Darüber hinaus war die Erblasserin Eigentümerin der Eigentumswohnung eingetragen im Grundbuch von G., Blatt 4. (K 2b), welches die Erblasserin noch zu Lebzeiten an Frau C. H. verschenkte (Anlage K 9). Mit der erhobenen Stufenklage macht die Klägerin zunächst Auskunftsansprüche hinsichtlich des Wertes der Eigentumswohnungen, hinsichtlich des Bestandes und Wertes des übrigen Nachlasses sowie hinsichtlich vergangener Schenkungen geltend.
2 Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
3 die Beklagte zu verurteilen,
4 1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 16.06.2010 in H. verstorbenen G. H., geb. W., zu erteilen, und zwar a. hinsichtlich des Wertes der Wohnungseigentums - Grundbücher G.,
5 2. zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.
6 3. nach Erteilung der Auskunft an die Klägerin den sich hieraus ergebenden Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Nachlasses zu zahlen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des der Klägerin erteilten Vermächtnisses durch die Erblasserin.
7 4. Auskunft über Schenkungen der am 16.06.2010 verstorbenen Erblasserin, Frau G. H., geb. W., zu erteilen für den Zeitraum vom 16.06.2000 bis 16.06.2010.
8 5. zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen über die in dem vorgenannten Zeitraum getätigten Schenkungen vollständig Auskunft erteilt hat.
9 6. nach Erteilung der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung den sich hieraus ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Summe der Schenkungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des der Kläger erteilten Vermächtnisses durch die Erblasserin auszuzahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin nicht zustehe, da sich die Klägerin trotz Aufforderung nicht über die Annahme des Vermächtnisses erklärt hat. Im Übrigen sei auch Auskunft erteilt worden (Anlage B 1).
I.
13 Die zulässige Klage hat hinsichtlich der begehrten Auskunftsansprüche Erfolg.
14 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Pflichtteilsberechtigte der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zu. Voraussetzung hierzu ist lediglich ein Pflichtteilsrecht, jedoch nicht ein Pflichtteilsanspruch, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin das Vermächtnis ausgeschlagen hat oder nicht (vgl. Palandt-Weidlich, BGB (71. Aufl.), § 2314 Rn. 2) . Der Umfang des Auskunftsanspruches ergibt sich aus § 2314 in Verbindung mit § 260 BGB. Die bisher erteilte Auskunft reicht nicht aus, da die Klägerin auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht. Hinsichtlich der unstreitig zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnungen Blatt 2.8 (zur Hälfte) und Blatt 2.9 steht der Klägerin auch der Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
15 2. Hinsichtlich des Wohnungseigentums Blatt 4. ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 2325 in Verbindung mit § 2314 BGB (vgl. BGHZ 89, 24). Auf Basis der Anlage K 9 steht fest, dass die Erblasserin diese Wohnung Frau C. H. unentgeltlich am 11.12.2006 - also innerhalb des Zeitraums von § 2325 Abs. 3 - zuwandte. Aus der Anlage K 2b ergibt sich, dass diese Schenkung dinglich am 11.11.2009 (Tag der Eintragung) - also vor dem Erbfall - vollzogen wurde. Insofern ist jedoch die Feststellung des Wertes sowohl auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (11.11.2009) als auch auf den Zeitpunkt des Erbfalls (16.06.2010) notwendig. Nach dem Niederstwertprinzip ist insoweit eine Vergleichsbetrachtung dieser beiden Werte notwendig (hierzu Palandt-Weidlich, BGB (71. Aufl.), § 2325 Rn. 18).
16 3. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch die Erblasserin über einen Zeitraum von 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls vollzogenen Schenkungen ergibt sich aus § 2325 in Verbindung mit § 2314 BGB (vgl. Palandt-Weidlich, BGB (71. Aufl.), § 2325 Rn. 2).
II.
17 Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 ZPO.
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