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7 WF 47/16•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, 2016-06-24, 7 WF 47/16
7 WF 47/16Tribunale superiore24 giu 2016
1. Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO weiter vom Einkommen abzusetzen sind, sind auch Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden.(Rn.1) 2. Hierzu gehört auch der Unterhalt, den der Ehemann der Kindesmutter als sozialer Vater nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes durch die Kindesmutter für das Kind zahlt, wenn er die Rolle des sozialen Vaters ausgefüllt hat und auch weiterhin ausfüllen will.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2016-06-24
Aktenzeichen: 7 WF 47/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2016:0624.7WF47.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO weiter vom Einkommen abzusetzen sind, sind auch Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden.(Rn.1)
Hierzu gehört auch der Unterhalt, den der Ehemann der Kindesmutter als sozialer Vater nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes durch die Kindesmutter für das Kind zahlt, wenn er die Rolle des sozialen Vaters ausgefüllt hat und auch weiterhin ausfüllen will.(Rn.2)
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Bremen, 3. Juni 1996, 5 WF 59/96, FamRZ 1997, 298.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 8. Juni 2016, 278 F 130/16
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 3. Mai 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juni 2016, Az. 278 F 130/16, hinsichtlich der Zahlungsbestimmung geändert und insoweit nunmehr gefasst wie folgt:
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von € 23,00, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 1. August 2016 an die Justizkasse Hamburg zu zahlen.
1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren die Herabsetzung der auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Raten erstrebt, ist zulässig und aufgrund weiteren Vortrages in der Beschwerde insoweit begründet, als von dem Einkommen des Antragstellers auch der Betrag von € 133,00 monatlich abzuziehen ist, den er als Unterhalt für das in der Antragsschrift als sein Sohn bezeichnete Kind zahlt. Die Antragsgegnerin hat zwar die Ehelichkeit des während der Ehe der Beteiligten geborenen Kindes erfolgreich angefochten, so dass der Antragsteller im Rechtssinne nicht der Vater des Kindes und damit nicht kraft Gesetzes zur Leistung von Unterhalt für das Kind verpflichtet ist. Zu den Beträgen, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO weiter vom Einkommen abzusetzen sind, gehören indessen auch Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden (OLG Bremen, Beschl. v. 3. 6. 1996, Az. 5 WF 59/96, FamRZ 1997, S. 298 f.; Fischer in Musielak / Voit, ZPO, 13. Aufl., § 115 Rdnr. 30).
2 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat zweieinhalb Jahre mit dem Kind als seinem Kind zusammengelebt, empfindet es auch weiterhin als sein Kind und will auch weiterhin das Umgangsrecht als sozialer Vater des Kindes wahrnehmen. Bei dieser Sachlage entspricht seine Bereitschaft, die mit der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung über die Zahlung von Unterhalt für das Kind auch über den Zeitpunkt der Feststellung, dass er nicht der Vater ist, hinaus fortzusetzen, einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Da der vereinbarte Betrag in seiner Höhe den des gesetzlichen Unterhalts, der für ein rechtliches Kind zu zahlen wäre, nicht überschreitet, kann er von dem Einkommen des Antragstellers abgesetzt werden.
3 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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