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318 O 60/12•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-10-31, 318 O 60/12
318 O 60/12Tribunale cantonale31 ott 2012
1. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.(Rn.20) 2. Heißt es in einem Zeichnungsschein ausdrücklich, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, ergibt sich weiter aus den im Zeichnungsschein in Bezug genommenen Hinweisen im Prospekt die erhebliche Risikobehaftung der Anlage, so handelt ein Anleger, der sich diesen auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten verschließt, grob fahrlässig.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2012-10-31
Aktenzeichen: 318 O 60/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1031.318O60.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.(Rn.20)
Heißt es in einem Zeichnungsschein ausdrücklich, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, ergibt sich weiter aus den im Zeichnungsschein in Bezug genommenen Hinweisen im Prospekt die erhebliche Risikobehaftung der Anlage, so handelt ein Anleger, der sich diesen auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten verschließt, grob fahrlässig.(Rn.20)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Kapitalanlagevertrag in Anspruch.
2 Der Kläger hat sich mit Beitrittserklärung v. 16.08.2005 an der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Beteiligungssumme betrug 10.080,-- € zzgl. eines Agios in Höhe von 604,80 € in der Variante "Sprint" als Rateneinlage. Die Laufzeit der Beteiligung sollte 12 Jahre betragen. Die Ersteinzahlung betrug 2.450,-- €. Der Kläger verpflichtete sich, zu monatlichen Zahlungen in Höhe von je 70,-- € (Anlage K 1). Grundlage der Zeichnung war der Emissionsprospekt, Stand 2005 (Anlage K 2).
3 Der Kläger trägt vor, der Prospekt weise erhebliche Fehler auf. Es werde u.a. nicht ausreichend auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen. Das Risiko einer Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters werde unzureichend dargestellt. Der Prospekt enthalte keine Angaben über die Auswirkungen des Entnahmerechts des Anlegers. Auf das Risiko der Fremdfinanzierung werde nicht eingegangen. Die Emissionskosten seien falsch dargestellt. Die Konzeption des Fonds sei nicht ausreichend deutlich gemacht. Es gebe keinen Hinweis auf das Blind-pool-Risiko. Mit der internen Zinsfußmethode werde über die wahre Verzinsung der Anlage getäuscht. Es fehle ein Hinweis auf das Scheitern eines Vorgängerfonds O.. AG. Personelle Verflechtungen würden nur unzureichend dargestellt. Wirtschaftliche und finanzielle Missstände innerhalb der "G.-Gruppe" würden verschwiegen. Zur weiteren Darstellung der von ihm behaupteten Prospektfehler bezieht sich der Kläger auf ein Rechtsgutachten (Anlage K 4).
4 Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Prospekt hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schriftsatz v. 02.07.2012 seine Beteiligung widerrufen. Er stützt den Widerruf auf eine angeblich nicht ausreichende Widerrufsbelehrung und ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aufgrund seines Widerrufs der Zeichnungserklärung könne er ferner die Rückabwicklung verlangen.
5 Mit Schriftsatz v. 18.09.2012 hat sich der Kläger eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Beratung durch den Vermittler der Anlage, Herrn W., berühmt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich das Beratungsverschulden des Vermittlers zurechnen lassen.
6 Der Kläger beantragt,
7 I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 7.140,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G. L. AG, Vertragsnummer 1...7, in Höhe von € 10.080,00 zu zahlen;
8 II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.530,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
9 III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer I. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet;
10 IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis mehr zustehen;
11 V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer I. bezifferten Schäden und den unter Ziffer IV. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer I. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat;
12 VI. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 1.275,68 an den Kläger zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt
14 Klagabweisung.
15 Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und erhebt die Einrede der Verjährung.
16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz v. 16.10.2012 eingereicht.
17 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Dieser folgt nicht aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne und auch nicht aus der Zurechnung eines fremden Verschuldens des Vermittlers oder aufgrund seines Widerrufs der Beitrittserklärung.
I.
18 Bezüglich eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers steht der Beklagten jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB zu, denn mit Erfolg erhebt diese die Einrede der Verjährung. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
19 Ein eventueller Schadensersatzanspruch des Klägers ist im Jahr 2005 entstanden, da der durch die nachteilige Zeichnung der Beteiligung eingetretene Schaden bereits in dieser liegt (BGH ZIP 2004, 1706; NJW 2010, 3292).
20 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigener Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles lässt es als nahezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden zu bejahen (BGH, NJW 2010, 3292; NJW 2011, 3573). Gemessen hieran hat der Kläger in Bezug auf seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagte grob fahrlässig gehandelt. Bereits aus dem Zeichnungsschein ergibt sich für sich genommen, dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage gehandelt hat, sondern ein erhebliches unternehmerisches Risiko besteht. Im Zeichnungsschein heißt es ausdrücklich, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Weiter ist Zeichnungsschein in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels (wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken (S. 12 - 16) von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus den in Bezug genommenen Hinweisen im Prospekt ergibt sich die erhebliche Risikobehaftung der Anlage, z. B. darauf, dass diese zum Totalverlust der Kapitaleinlage des Gesellschafters führen kann. Deshalb hätte jedem einleuchten müssen, dass die Kapitalanlage mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Der Kläger hat sich diesen auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten verschlossen. Überdies hätte er aufgrund der im Schriftsatz v. 18.09.2012 behaupteten Zusicherungen des Vermittlers W. Anlass gehabt, den Inhalt des Prospekts zu bezweifeln, weil dieser ihm, abweichend vom Prospektinhalt, versichert haben soll, dass ein Totalverlust der Einlage ausgeschlossen sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Anlageinteressent grundsätzlich auf den Angaben des Vermittlers vertrauen darf und den Inhalt des Prospekts nicht näher zur Kenntnis nehmen muss (BGH, NJW 2010, 3292). Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen er den Angaben des Vermittlers derart hätte vertrauen dürfen, dass er die Erkundigung aus anderen Erkenntnisquellen, konkret des Zeichnungsscheins und der dort genau bezeichneten Angaben im Emissionsprospekt unterlassen durfte.
21 Danach ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche Ende 2008 abgelaufen und konnte durch die erst im Jahre 2011 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.
22 Auch bezüglich etwaiger Ansprüche des Klägers aus fehlerhafter Beratung des Vermittlers beruft sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Aus den vorstehend unter Ziff. 1) genannten Gründen hätte es der Kläger bei der gebotenen sorgfältigen Lektüre des Prospekts und der deutlichen Hinweise "Zeichnungsschein" im Vergleich zu dem, was ihm der Vermittler zugesichert haben soll, erkennen müssen, dass die angeblichen Erklärungen des Vermittlers im Widerspruch zu dem stehen, was die Beklagte im Zeichnungsschein und näher konkretisiert im Emissionsprospekt erklärt hatte. Keiner Entscheidung bedarf es danach, ob ein eventuelles Beratungsverschulden des Vermittlers der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen ist.
II.
23 Der vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreits erklärte Widerruf der Beteiligung rechtfertigt nicht den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch. Der Widerruf würde lediglich zur Beendigung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit Wirkung ex nunc führen können, so dass ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben ggf. bestehen könnte (BGH, NJW-RR 2005, 627). Darauf gerichteter Antrag ist nicht gestellt (§ 308 Abs. 1 ZPO).
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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