FG Hamburg 3. Senat, 2016-02-04, 3 K 298/15

3 K 298/15Tribunale fiscale / 3a divisione4 feb 2016

Regest

1. Wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig bleibt eine auf Vorrat für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage(Rn.12) . 2. Eine ohne Ablehnungsbescheid und Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeits-Verpflichtungsklage bleibt unheilbar unzulässig(Rn.16) . 3. Das rechtliche Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass ein während der Mittagszeit und weniger als eine (halbe) Stunde vor Urteilsverkündung eingegangenes Fax dem Richter nicht mehr vorher vorgelegt wurde und deswegen eine Wiedereröffnung der Verhandlung ausscheidet; bei den bisherigen Grundsätzen für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt es auch nach Umstellung des Faxeingangs digital über einen Fax-Server-Dienst (z. B. bei Dataport AöR)(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .

Testo completo

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 298/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 3 K 298/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0204.3K298.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 347 Abs 1 S 2 AO, § 40 FGO, § 46 FGO, § 52a FGO, § 93 Abs 3 S 3 FGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig bleibt eine auf Vorrat für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage(Rn.12) .

  2. Eine ohne Ablehnungsbescheid und Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeits-Verpflichtungsklage bleibt unheilbar unzulässig(Rn.16) .

  3. Das rechtliche Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass ein während der Mittagszeit und weniger als eine (halbe) Stunde vor Urteilsverkündung eingegangenes Fax dem Richter nicht mehr vorher vorgelegt wurde und deswegen eine Wiedereröffnung der Verhandlung ausscheidet; bei den bisherigen Grundsätzen für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt es auch nach Umstellung des Faxeingangs digital über einen Fax-Server-Dienst (z. B. bei Dataport AöR)(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 36/16).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.10.2016 II B 36/16, nicht dokumentiert).

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