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4 K 131/14•FG Hamburg 4. Senat, 2016-02-08, 4 K 131/14
4 K 131/14Tribunale fiscale / 4a divisione8 feb 2016
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung (Rn.17) . 2. Werden Ursprungszeugnisse in einer Gemeinsamen Erklärung der Behörden des Ausstellungslandes und der EU für unwirksam erklärt, ist die Ware unbekannten Ursprungs (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) . 3. Der Ursprungsnachweis für Waren, die dem Allgemeinen Präferenzsystem unterliegen, kann nur in der Weise erfolgen, wie dies in der ZKDVO vorgesehen ist (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) .
Entscheidungsdatum: 2016-02-08
Aktenzeichen: 4 K 131/14
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0208.4K131.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 236 ZK, Art 80 ZKDV, §§ 93ff AO, § 93 AO, Art 236 EWGV 2913/92 ... mehr
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung (Rn.17) .
Werden Ursprungszeugnisse in einer Gemeinsamen Erklärung der Behörden des Ausstellungslandes und der EU für unwirksam erklärt, ist die Ware unbekannten Ursprungs (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) .
Der Ursprungsnachweis für Waren, die dem Allgemeinen Präferenzsystem unterliegen, kann nur in der Weise erfolgen, wie dies in der ZKDVO vorgesehen ist (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 24/16).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 19.4.2017 VII B 24/16, nicht dokumentiert).
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