progetti
323 O 127/11•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2011-07-19, 323 O 127/11
323 O 127/11Tribunale cantonale19 lug 2011
Die Eigenschaft der Beklagten als Vertragspartnerin ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihres Verwaltungsmandats über die Entwicklung der Beteiligungen und über Tauschangebote der Beteiligungsgesellschaft informiert. Es ist auch kein Beratungs- oder Vermittlungsverhältnis zwischen den Parteien ersichtlich, wenn lediglich eine Zusage der Vermittlungsgesellschaft zum Rückkauf der Anteile vorgetragen ist.(Rn.15) (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: 323 O 127/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0719.323O127.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 278 BGB
Die Eigenschaft der Beklagten als Vertragspartnerin ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihres Verwaltungsmandats über die Entwicklung der Beteiligungen und über Tauschangebote der Beteiligungsgesellschaft informiert. Es ist auch kein Beratungs- oder Vermittlungsverhältnis zwischen den Parteien ersichtlich, wenn lediglich eine Zusage der Vermittlungsgesellschaft zum Rückkauf der Anteile vorgetragen ist.(Rn.15) (Rn.16)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückerstattung von Beträgen, welche sie in den Erwerb von Anteilen an nordamerikanischen Erdöl- und/oder Erdgasprojekten investierten.
2 Mit Beteiligungsvertrag vom 26./31.03.2006 erwarb der Kläger zu 1) von der t. A. O. & G. Inc. einen Förderanteil von 0,5 % an dem Projekt „R. C.-M. X5“. Er leistete hierfür zuzüglich eines Agios von 7,5 % und der Kosten der Übertragung des Förderanteils („Assignment“) eine Zahlung von insgesamt 10.313,69 €.
3 Mit Beteiligungsvertrag vom 05./12.06.2006 erwarb die Klägerin zu 2) von der A. O. & G. Inc. einen Förderanteil von 0,5 % an dem Projekt „R. C.-M. X6“. Sie leistete hierfür zuzüglich eines Agios von 7,5 % und der Kosten der Übertragung des Förderanteils eine Zahlung von insgesamt 9.949,68 €.
4 Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Beteiligungen unterbreitete die G. Vermittlungsgesellschaft mbH den Klägern das Angebot, die Beteiligungen auf Wunsch der jeweiligen Anleger zu einem späteren Zeitpunkt unter gewissen Bedingungen von diesen zurückzukaufen.
5 Mit der Beklagten schlossen die Kläger zeitgleich jeweils Verträge, in denen sich die Beklagte gegenüber den Klägern zur Verwaltung ihrer Beteiligungen verpflichtete, konkret zur Entgegennahme, Überprüfung und Veranlassungen von Ausschüttungen sowie zur Wahrnehmung und Geltendmachung der Anlegerinteressen gegenüber den amerikanischen Partnern.
6 Mit Schreiben vom 07.11.2008 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot der Gesellschafter der A. O. & G. Inc., seine Beteiligung gegen die Beteiligung an einem anderen Projekt zu tauschen. Der Kläger entschied sich, das Angebot der A. O. & G. Inc. zum Tausch anzunehmen und tauschte seine Beteiligung am Projekt „R. C.-M. X5“ gegen eine Beteiligung am Projekt „M. F. H. X M. A.“.
7 Mit Schreiben vom 17.04.2009 und 24.04.2009 teilten die Kläger der G. Vermittlungsgesellschaft mit, ihre Beteiligungen veräußern zu wollen. Hinsichtlich der Beteiligung am Projekt „M. F. H. X M. A.“ bestätigte die G. Vermittlungsgesellschaft dem Kläger zu 1) die Rücknahme zum 31.12.2009, leistete aber in der Folgezeit keine Zahlungen. Hinsichtlich der Beteiligung am Projekt „R. C.-M. X6“ teilte die G. Vermittlungsgesellschaft der Klägerin zu 2) mit, dass jedenfalls im Jahr 2009 eine Rückkauf der Beteiligung durch die G. Vermittlungsgesellschaft nicht in Betracht komme.
8 Die Kläger tragen vor, sie hätten ihr Beteiligungen gekündigt, so dass die Beklagte zur Rückerstattung der von den Klägern geleisteten Beträge verpflichtet sei. Die Beklagte hafte als Vertragspartnerin aus dem Beteiligungsvertrag, jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten. Die Beteiligungen seien von Anfang an wertlos gewesen. Die Beklagte hafte auch für mutmaßliche falsche Erklärungen des Finanzberaters und Vermittlers H. W., der die A. Firmengruppe und die Firmengruppe G. vertreten habe, soweit er deren Leistungen als Gesamtpaket vermittelt habe. Herr W. habe zugesichert, dass es sich um eine risikoarme jederzeit wieder veräußerbare Anlage handele. Es sei bekannt geworden, dass die A. O. & G. Inc. und die Beklagte bei einem anderen Projekt wegen falscher Prospektangaben gehaftet hätten. Auch vorliegend bestehe ein Anspruch aus Prospekthaftung.
9 Die Kläger beantragen,
10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 10.280,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 und an die Klägerin zu 2) 9.796,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze beider Parteien ergänzend Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Auf der Basis des klägerischen Vortrags sind Zahlungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
15 Die Kläger haben keine Ansprüche gegen die Beklagte aus vor- oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen aus Verträgen betreffend den Erwerb des jeweiligen Förderanteils. Vertragspartnerin ist ausweislich der von beiden Seiten eingereichten Unterlagen die A. O. & G. Inc., nicht die Beklagte. Die Beklagte hat sich auch zu keinem Zeitpunkt vor oder nach Vertragsschluss als Vertragspartnerin betreffend den Beteiligungserwerb oder -tausch geriert. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den seitens der Kläger vorgelegten Unterlagen, in denen die Beklagte im Rahmen ihres Verwaltungsmandats über die Entwicklung der Beteiligungen und über Tauschangebote der A. O. & G. Inc. informierte.
16 Die Kläger haben auch keine vertraglichen Hauptansprüche gegen die Beklagte auf einen Rückkauf der Anteile aus einem Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag oder aber Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beträge wegen Falschberatung. Ein Beratungs- oder Vermittlungsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist nicht ersichtlich. Ein Beratungsverhältnis und insbesondere die Zusage, auf Wunsch der Kläger deren Förderanteile rückzukaufen, haben die Kläger nur im Verhältnis zur G. Vermittlungsgesellschaft sowie zum Zeugen W., soweit dieser persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte, schlüssig vorgetragen. Dass eine andere Zusage als die, dass die G. Vermittlungsgesellschaft Anteile zurückkaufe, erfolgte, ist nicht zu erkennen. Ob Herr W. darüber hinaus falsche Aussagen über die Art und Qualität der Anlage tätigte, kann dahinstehen. Es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass Herr W. insoweit als Verrichtungsgehilfe der Beklagten i.S.v. § 278 BGB agierte, da insoweit keine vertraglichen Verbindlichkeiten gerade der Beklagten gegenüber den Klägern bestanden. Für die Annahme eigenständiger Beratungspflichten reicht es nicht aus, dass – wie die Kläger vortragen – Herr W. mit Wissen und Wollen auch der Beklagten das Gesamtpaket des Anlagekonzepts vermittelte.
17 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Ein solcher ist nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger haben weder Prospekte betreffend die streitgegenständlichen Beteiligungen vorgelegt noch vorgetragen, konkret welche Angaben aus den einschlägigen Prospekten fehlerhaft gewesen sein sollen. Dann kann dahinstehen, ob die Beklagte prospektverantwortlich wäre. Eine Prospektverantwortung der Beklagten für Unterlagen der G. Vermittlungsgesellschaft ist nicht dargelegt.
18 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag. Eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht vorgetragen. Etwaige Pflichtverletzungen Dritter, insbesondere des Herrn W., sind der Beklagten nicht zuzurechnen.
19 Ansprüchen der Kläger gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung steht schon entgegen, dass die Kläger keine Leistung an die Beklagten erbracht haben. Selbst falls die Kläger die Anlagebeträge auf Konten der Beklagten überwiesen haben sollten – was nicht vorgetragen ist –, so handelte es sich in der Sache um eine Leistung an die A. O. & G. Inc. aus dem Beteiligungserwerbsvertrag.
20 Schließlich scheitern auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 31 BGB oder § 831 BGB, jeweils i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) daran, dass eine arglistige Täuschung durch Organe oder Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen ist.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.