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324 O 434/10•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2011-09-30, 324 O 434/10
324 O 434/10Tribunale cantonale30 set 2011
1. Beantwortet ein Geschäftsführer vor laufender Kamera in einem mit einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt vereinbarten Interviewtermin für einen Fernsehbeitrag Fragen, so liegt hierin jedenfalls eine stillschweigende Einwilligung in die Ausstrahlung des Interviews.(Rn.64) 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist. Eine stillschweigende Einwilligung scheidet dagegen aus, wenn der Betroffene von einem Journalisten getäuscht oder „überrumpelt“ wird.(Rn.65) 3. Dem Wesen der Recherche ist inhärent, dass in dem Fall, dass ein Dritter Vorwürfe erhebt, der Betroffene hiermit konfrontiert wird, um ihm die Möglichkeit der Stellungnahme und ggf. des Ausräumens der (mutmaßlich falschen) Vorwürfe zu geben, was der Sache nach nicht geeignet sein kann, eine Überrumpelungssituation zu begründen.(Rn.72) 4. Die Einwilligung ist grundsätzlich unwiderruflich und für den Einwilligenden bindend.(Rn.74)
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: 324 O 434/10
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0930.324O434.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Beantwortet ein Geschäftsführer vor laufender Kamera in einem mit einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt vereinbarten Interviewtermin für einen Fernsehbeitrag Fragen, so liegt hierin jedenfalls eine stillschweigende Einwilligung in die Ausstrahlung des Interviews.(Rn.64)
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist. Eine stillschweigende Einwilligung scheidet dagegen aus, wenn der Betroffene von einem Journalisten getäuscht oder „überrumpelt“ wird.(Rn.65)
Dem Wesen der Recherche ist inhärent, dass in dem Fall, dass ein Dritter Vorwürfe erhebt, der Betroffene hiermit konfrontiert wird, um ihm die Möglichkeit der Stellungnahme und ggf. des Ausräumens der (mutmaßlich falschen) Vorwürfe zu geben, was der Sache nach nicht geeignet sein kann, eine Überrumpelungssituation zu begründen.(Rn.72)
Die Einwilligung ist grundsätzlich unwiderruflich und für den Einwilligenden bindend.(Rn.74)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt.
1 Die Klägerin ist ein Unternehmen für Sicherheitstechnik und beschäftigt etwa 80 Mitarbeiter. Die Beklagte ist eine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt und verantwortet unter anderem das Magazin „P.“. Dort wurde am ... 1. 2010 ein Beitrag ausgestrahlt, in dem die streitgegenständlichen Passagen enthalten waren. Dieser Beitrag ist seitdem sowohl als Abschrift, als auch als Video im Internet unter der Überschrift: „Kündigung: die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ abrufbar (Screenshot: Anlage K 3, Mitschnitt: Anlage K 4).
2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, die Behauptung eines ehemaligen Beschäftigten der Klägerin in Bezug auf den von diesem bei der Klägerin begehrten Urlaub zur Wahrnehmung eines Arztbesuches mit seinem chronisch kranken Kind „er habe alles versucht; er habe nicht einmal einen Urlaubstag haben wollen, er habe lediglich zwei Stunden haben wollen, er hätte die Stunden auch nachgearbeitet, aber selbst das sei ihm nicht genehmigt worden“ zu verbreiten. Weiter begehrt sie von der Beklagten es zu unterlassen, das von der Geschäftsführerin der Klägerin gegenüber der Redaktion des Magazins „P.“ am 8. 12. 2009 gegebene Interview zum Thema „Kündigung von Mitarbeitern und der Frage, wie streng ist der Kündigungsschutz in Deutschland“ zu verbreiten.
3 Die Beklagte hatte für das A. Magazin „P.“ mit einem Schreiben vom 3. 12. 2009 bei der Klägerin um einen Interviewtermin angefragt (Anlage K 1). In diesem Schreiben wird als Thema „Kündigung von Mitarbeitern“ und die Frage, „wie streng der Kündigungsschutz in Deutschland ist“ angegeben. In der Folge kam es zu einem Interviewtermin vom X. 12. 2009, in dem der Redakteur der Beklagten B. die Geschäftsführerin der Klägerin zu dem Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin A. B1 befragte, mit dem die Beklagte bereits zuvor gesprochen hatte und der gegen die Klägerin Vorwürfe erhoben hatte. Eine Kündigungsschutzklage von B1 war im Zeitpunkt des Interviews schon durch einen Vergleich beendet, seine Klage wegen Lohnansprüchen befand sich im Berufungsverfahren.
4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. 12. 2009 (Anlage K 2) ließ die Klägerin erklären, dass sie eine ggf. im Vorfeld von ihr erteilte Einwilligung zur Ausstrahlung oder sonstigen Verbreitung des Interviews widerrufe und die Ausstrahlung oder sonstige Verbreitung des Interviews untersage.
5 Der Sachverhalt, auf den sich das im Beitrag wiedergegebene streitgegenständliche Interview bezieht, betraf Vorgänge innerhalb des Betriebs der Klägerin bezüglich ihres ehemaligen Mitarbeiters B1, der Vater eines behinderten Sohnes ist. Mit diesem damals dreijährigen Sohn stand für den 20. 12. 2009 ein Arzttermin an, den B1 wie in den Jahren zuvor mit ihm wahrnehmen wollte. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob er sich in den Wochen zuvor um Urlaub und alternativ um die Möglichkeit, zwei Stunden freimachen zu dürfen, bei der Klägerin bemühte.
6 Die Gewerkschaft I. wandte sich mit einem Schreiben vom 17. 8. 2009 betreffend B1 an die Geschäftsführerin der Klägerin. In diesem Schreiben (Anlage B 2) heißt es: „Sehr geehrter Frau B2, wie Sie wissen, vertreten wir die Interessen unseren o. g. Mitgliedes. Herr B1 hat einen dreijährigen Behinderten Sohn, mit dem er halbjährlich zu Kontrolluntersuchungen muss. Der nächste Untersuchungstermin ist am 20. 08. 2009 in H.-O.. Bisher hat es nie Probleme bereitet, wenn Herr B1 Urlaub für die regelmäßigen Termine beantragt hat. Im Moment gibt es offenbar Unstimmigkeiten, ob Herrn B1 Urlaub gewährt wird oder nicht. Wir möchten Sie bitten, der bisher üblichen Regelung zu folgen und Herrn B1 Urlaub zu gewähren. Im Namen unseres Mitgliedes beantragen wir eine Freistellung für den genannten Termin. Die Rechtsprechung des BAG ist hier eindeutig. Allerdings wäre auch eine Freistellung im Sinne des Kinderkrankengeldes möglich. Bitte unterrichten Sie Herrn B1 und auch uns über Ihre Entscheidung.“
7 Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 18. 8. 2009 (Anlage B 3). Dort heißt es: „Sehr geehrter Herr D., aufgrund unserer momentanen Auftragslage und der aktuellen Schichtplanung ist es nicht möglich, Herrn B1 lediglich für einen halben oder einen Tag von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Gegensatz zu früher haben wir unsere Schichtplanung sowie unsere Mitarbeiter Einsatzplanung optimiert. Im Krankheitsfall eines Mitarbeiters kann das dazu führen, dass komplette Schichten ausfallen müssen, da es nicht möglich ist, für einen oder einen halben Tag Ersatz für einen Mitarbeiter zu bekommen. Eine Freistellung im Sinne des Kinderkrankengeldes ist nur dann möglich, wenn die Mutter des Kindes nicht von der Arbeitsleistung befreit werden kann. Sollte die Mutter des Kindes nicht berufstätig sein, besteht für Herrn B1 kein Anspruch auf einen so genannten Kinderkrankenschein.“
8 Am 19. 8. 2009 reichte B1 einen förmlich korrekten Urlaubsantrag ein (Anlage K 13). Ob er zuvor bereits einen Urlaubsantrag eingereicht hatte, der nicht zur Bewilligung geführt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
9 Am 20. 8. 2009 erschien B1 trotz fehlender Bewilligung des Urlaubs nicht zur Arbeit. Am 21. 8. 2009 wurde ihm von der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage B 4), der Grund für die Kündigung ist zwischen den Parteien streitig. B1 erhob Kündigungsschutzklage. Das Verfahren endete mit Vergleich (Anlage B 5).
10 Im Vorjahr (2008) hatte B1 mit Antrag vom 3. 9. 2008 Urlaub für den 29. 8. 2008 (mithin rückwirkend) beantragt (Anlage K 11), der ihm auch gewährt worden war.
11 Ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin und B1 auf Unterlassung diverser von B1 getätigter Äußerungen vor dem Arbeitsgericht Lübeck endete mit einem Vergleich (Anlage K 9), in dem B1 unter anderem erklärte, „1. (...) Ich habe für den 20. 8. 3009 bei der Klägerin nicht für zwei Stunden Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes beantragt und habe dies auch so nicht in einem Interview erklärt. 2. Falls in den Interviewaufnahmen des N. mit mir doch eine den unter Punkt 1. genannten Aussagen widersprechende Erklärung vorliegen sollte, widerrufe ich hiermit auch gegenüber dem N. meine Zustimmung zur Ausstrahlung dieses Materials.“
12 Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab (Anlagen K 6, K 7), ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Verbreitung des Interviews wurde von der Kammer durch Beschluss zurückgewiesen (Anlage K 8).
13 Die Klägerin behauptet, der Fall sei hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und Abläufe nicht richtig wiedergegeben worden: Bezüglich der jährlichen Arztbesuche von B1 mit seinem kranken Kind sei dieser bereits anlässlich seines Arztbesuches im Jahr 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er zukünftig die Arztbesuche frühzeitig mitteilen und hierzu entsprechende Urlaubsanträge stellen müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei er darauf hingewiesen worden, dass das Erfordernis frühzeitiger Antragstellung geänderten Arbeitsabläufen bzw. der Organisation und Koordination des Arbeitsablaufs geschuldet sei. Eine frühzeitige Mitteilung sei B1 auch problemlos möglich gewesen. Gleichwohl habe B1 seinen Urlaubsantrag erst einen Tag vor dem geplanten Arztbesuch, nämlich am 19. 8. 2010 gestellt. Der Antrag habe sich auch nicht nur auf zwei Stunden bezogen, sondern auf den ganzen Tag des 20. 8. 2010. Ihm sei mitgeteilt worden, dass so kurzfristig keine Urlaubsgewährung für einen ganzen Tag möglich sei. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der ersatzlose Ausfall zu ganz erheblichen betrieblichen Störungen geführt hätte. So kurzfristig sei ein Ersatz lediglich für eine ganze Woche über eine Drittfirma möglich gewesen. Der Ausfall von zwei Stunden wäre zwar gleichfalls mit einer erheblichen betrieblichen Störung verbunden gewesen, möglicherweise jedoch umsetzbar gewesen. Ein derartiger Vorschlag oder Wunsch zur Beurlaubung beziehungsweise Freistellung von lediglich zwei Stunden sei von B1 aber nicht geäußert worden. Dieser habe vielmehr auf seiner Forderung nach Gewährung eines ganzen Urlaubstages beharrt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt angeboten, die ausfallenden Stunden ggf. noch nachzuarbeiten. Nach entsprechender Erläuterung, dass ein ganzer Urlaubstag nicht gewährt werden könne, habe B1 nicht auf Entscheidung seines Antrags bestanden, sondern diesen zurückgezogen. B1 sei dann am nächsten Tag einfach der Arbeit bei der Klägerin fern geblieben. Für all dies beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis von B. B3.
14 B1 habe gerade nicht 14 Tage vor dem 20. 8. 2009 einen Urlaubsantrag gestellt; ein solcher finde sich weder in der Personalakte von B1, noch habe er diesen Urlaubsantrag zur Akte gereicht, obwohl jeder Mitarbeiter bei der Klägerin, der in Urlaub gehe, eine Durchschrift des Urlaubsscheins (Muster: Anlage K 12) erhalte.
15 B1 habe im August 2009 seine direkten Vorgesetzten, B4 und H. nicht gebeten, mit dem Betriebsleiter der Klägerin B3 zu sprechen, damit er am 20. 8. 2009 zwei Stunden freimachen könne, die er dann nacharbeite. Er habe sie auch nicht gebeten, ihm bei B3 für diesen Tag Urlaub zu besorgen. B1 habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin erklärt, „lediglich zwei Stunden haben zu wollen“.
16 B1 sei entgegen dem Beklagtenvortrag nicht fristlos gekündigt worden, weil er seinen Sohn ohne Freistellung zum Arzt begleitet habe. Die außerordentliche Kündigung sei vielmehr deshalb erfolgt, weil er dem Betriebsleiter der Klägerin Prügel angedroht habe (Anhörung Anlage K 17).
17 Hinsichtlich des Interviews (Klagantrag zu 2) behauptet die Klägerin, ihre Geschäftsführerin sei mit der Behauptung unter Druck gesetzt worden, der Redakteur B. sei im Besitz eines frühzeitig gestellten Urlaubsantrags. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe sich in der für sie ungewohnten Interviewsituation durch die vorgetäuschte Beweislage massiv unter Druck gesetzt und den Fragen des Redakteurs hilflos ausgesetzt gefühlt. B. habe in dem Interview nicht eine einzige Frage im Zusammenhang mit der Kündigung von B1 gestellt.
18 In dem Interview sei die Geschäftsführerin der Klägerin sodann mit weiteren unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert worden. Die tatsächlichen Gründe für die Kündigung hätten dagegen keinen Eingang in das Interview gefunden. Unmittelbar im Nachgang zu dem aufgezeichneten Interview habe die Geschäftsführerin der Klägerin dem Redakteur B. erklärt, dass sie mit einer Ausstrahlung des mit ihr geführten Interviews nicht einverstanden sei. Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis von B..
19 Die Klägerin ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1) der Ansicht, die Beklagte habe sich die Aussage von B1 zu Eigen gemacht. Wegen der erfolgten Korrektur durch B1 im Vergleich (Anlage K 9) sei nunmehr diese Passage aus dem Internet zu entfernen. Aus dem Vergleich mit B1 gemäß Anlage K 9 ergebe sich, dass es sich insoweit um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. Die falsche Tatsachenbehauptung stehe hier zwischen den Zeilen, denn B1 habe erklärt, er habe „lediglich zwei Stunden haben wollen“, dies sei aber nicht genehmigt worden. Zwar möge die jeweilige Aussage von B1 isoliert betrachtet zutreffend sein. Denn werde ein Antrag nicht gestellt, so könne über diesen auch keine Entscheidung ergehen. Insgesamt ergebe sich jedoch durch die Aussagen des B1 der falsche Eindruck, er habe bei der Klägerin einen Urlaubsantrag für zwei Stunden am 20. 8. 2009 gestellt, der jedoch durch die Klägerin abgewiesen worden sei. Dies sei jedoch ausweislich des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Lübeck falsch.
20 Das Schreiben der Gewerkschaft I. vom 17. 8. 2009 (Anlage B 2) sei kein ordnungsgemäßer Urlaubsantrag und demgemäß auch nicht als solcher bei der Klägerin behandelt worden.
21 Hinsichtlich des Antrags zu 2) (Ausstrahlung des Interviews) ist die Klägerin der Ansicht, es fehle an einer wirksamen Einwilligung, da diese eng auszulegen sei. Darüber hinaus sei die Geschäftsführerin der Klägerin überrumpelt worden. Der Inhalt der Anfrage (zum Thema: „Kündigungen von Mitarbeitern und der Frage wie streng der Kündigungsschutz in Deutschland sei“) stelle eine Täuschung dar, weil das Thema vielmehr die Umgehung des Kündigungsschutzes in Deutschland habe sein sollen. Der Geschäftsführerin der Klägerin sei daher ein Interviewgegenstand mitgeteilt worden, um den es in Wirklichkeit nicht gegangen sei. Damit sei die Geschäftsführerin gleich zweimal überrumpelt worden. Die Ausstrahlung des Interviews stelle eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar. In dem gesendeten Interviewausschnitt sei die Überrumpelung gut zu erkennen. Jedenfalls mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. 12. 2009 (Anlage K 2) habe sie eine gegebenenfalls im Vorfeld von ihr erteilte Einwilligung zudem widerrufen.
22 Die Klägerin beantragt, der Beklagten gem. § 421 ZPO aufzugeben, das gesamte aufgezeichnete Filmmaterial über das Interview mit der Geschäftsführerin der Klägerin vorzulegen. Alle klägerseits vorgetragenen Fragen seien ihr gestellt worden, auch werde die Vorlage des Materials belegen, dass B. behauptet habe, er verfüge über Beweismaterial dafür, dass Herr B1 den Urlaub rechtzeitig beantragt habe.
23 Die Klägerin beantragt,
24 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung des Herrn A. B1, G. Weg ..., (PLZ) L.. in Bezug auf den von diesem bei der Klägerin begehrten Urlaub zur Wahrnehmung eines Arztbesuches mit seinem chronisch kranken Kind „er habe alles versucht; er habe nicht einmal einen Urlaubstag haben wollen, er habe lediglich zwei Stunden haben wollen, er hätte die Stunden auch nachgearbeitet, aber selbst das sei ihm nicht genehmigt worden“ ausdrücklich oder sinngemäß zu verbreiten.
25 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das von der Geschäftsführerin der Klägerin gegenüber der Redaktion des Magazins „P.“ am 8. 12. 2009 gegebene Interview zum Thema „Kündigung von Mitarbeitern und der Frage, wie streng ist der Kündigungsschutz in Deutschland“ vollständig oder in Ausschnitten zu verbreiten.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Die Beklagte behauptet (unter Korrektur eines früheren abweichenden Vorbringens), der Zeuge B1 habe zwei Wochen vor dem für den 20. August 2009 geplanten Arztbesuch mit seinem 3jährigen behinderten Sohn einen Urlaubsantrag eingereicht, der von der Klägerin nicht genehmigt worden sei und sich anschließend sowohl an seinen direkten Vorgesetzten B4, wie auch an den stellvertretenden Betriebsleiter H. gewandt. Er habe darum gebeten, zumindest für zwei Stunden freimachen zu dürfen, um mit seinem Kind zum Arzt gehen zu können, und erklärt, dass er diese zwei Stunden auch nacharbeiten würde. Er habe sowohl B4 als auch H. gebeten, dies mit dem Betriebsleiter B3 zu besprechen. B3 habe seinen Wunsch jedoch abgelehnt, was ihm durch B4 und H. mitgeteilt worden sei. Dies sei in der ersten Augusthälfte 2009 geschehen.
29 Es treffe nicht zu, dass B1 bereits anlässlich eines Arztbesuchs im Jahr 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass er zukünftig die Arztbesuche frühzeitig mitteilen und hierzu entsprechende Urlaubsanträge stellen müsse. In den Vorjahren habe B1 niemals Probleme gehabt, den Urlaubstag für die Begleitung seines kranken Sohnes zum Arzt zu bekommen. Die Klägerin habe trotz rechtzeitigen Urlaubsantrages und entgegen der bisher geübten Praxis die Freistellung für den Arztbesuch verwehrt und so ein Verhalten provoziert, das die Kündigung zur Folge gehabt habe.
30 Angesichts der Anfrage der Beklagten (Anlage K 1) sei keine Überrumpelung gegeben. Das Verhalten der Geschäftsführerin der Klägerin habe nicht erkennen lassen, dass sie sich irgendwie unter Druck gesetzt gefühlt habe, sie habe vielmehr aus freien Stücken das Interview geführt und zum Fall B1 Stellung genommen. Auch nach dem Interview habe sie nicht gegenüber B. erklärt, dass sie mit einer Ausstrahlung des Interviews nicht einverstanden sei. Diese Worte seien nicht – auch nicht sinngemäß – gefallen. B. habe auch nicht behauptet, dass er zum Beweis über einen frühzeitig gestellten Urlaubsantrag des B1 verfüge. Die weiteren unterstellten Vorhaltungen habe B. gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin nicht getätigt. Er habe sich jedoch ausführlich über den Anlass der Kündigung (den eigenmächtigen Arztbesuch) mit der Geschäftsführerin der Klägerin unterhalten. Insoweit beruft sich die Beklagten auf das Zeugnis B..
31 Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an der Betroffenheit der Klägerin. Diese sei nicht erkennbar, da sie nicht namentlich genannt, sondern unspezifisch als „Unternehmen für Sicherheitstechnik“ vorgestellt werde. Auch die Geschäftsführerin der Klägerin B2 werde nicht etwa in dieser Eigenschaft, sondern allgemein als „Arbeitgeberin“ vorgestellt, wobei sie (was unstreitig ist) nicht nur Geschäftsführerin der Klägerin sei, sondern auch Geschäftsführerin der Firma K. C. GmbH. Hinsichtlich der mit Ziffer 1) der Klage angegriffenen Passage habe sie zudem in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da sie sorgfältig recherchiert habe. Der Vergleich (Anlage K 9) zwischen der Klägerin und B1 sei unbeachtlich, da von Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetztes im angegriffenen Beitrag nicht die Rede sei. Hinsichtlich Ziffer 2) des Klagantrags ist die Beklagte der Ansicht, die Geschäftsführerin der Klägerin habe ihre einmal erteilte Einwilligung nicht wirksam widerrufen können. Der mit dem Schreiben gemäß Anlage K 2 erklärte Widerruf sei unbeachtlich.
32 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A.B1,S. R., D.H. und M.B4. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. 9. 2011 Bezug genommen. Beide Parteien haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen, insoweit wird auf die beweiswürdigen Schriftsätze Bezug genommen.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzungen vom 11. 2. 2011 und vom 30. 9. 2011 Bezug genommen.
I.
34 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere ergeben sie sich nicht aus einer Verletzung ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.
35 1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Äußerung von B1 in Bezug auf den von diesem bei der Klägerin begehrten Urlaub zur Wahrnehmung eines Arztbesuches mit seinem chronisch kranken Kind „er habe alles versucht; er habe nicht einmal einen Urlaubstag haben wollen, er habe lediglich zwei Stunden haben wollen, er hätte die Stunden auch nachgearbeitet, aber selbst das sei ihm nicht genehmigt worden“ .
36 a) Sie ist zwar unmittelbar von der Berichterstattung betroffen, da sie erkennbar ist. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin zugleich Geschäftsführerin der Firma K. C. GmbH ist. Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne erkannt werden (BGH NJW 1971, 698 (700)). Es genügt, wenn der Betroffene für seine nähere Umgebung bzw. den engeren Bekanntenkreis erkennbar ist (OLG Karlsruhe VersR 89, 65 (65); LG Hamburg ZIP 97, 1409 (1411)). Wird kein oder ein anderer Name genannt, hängt die Erkennbarkeit davon ab, ob die gemeinte Person aufgrund sonstiger Umstände identifizierbar ist (Wenzel-Burckhardt Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003 12. Abschn. Rn 54). Vorliegend besteht für die Klägerin als juristische Person begründeter Anlass zu befürchten, erkannt zu werden. Ihre Geschäftsführerin wird zu konkreten Vorwürfen interviewt, die sich auf den Mitarbeiter der Klägerin B1 beziehen. Zum einen gibt es einen relevanten Kreis von Personen, die über die Person der Geschäftsführerin der Klägerin und über die Person des B1 auf die Klägerin schließen werden und nicht auf die Firma K. C. GmbH (etwa Mitarbeiter der Klägerin, Bekannte von B1, Beteiligte an den Gerichtsverfahren zwischen der Klägerin und B1). Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass es sich bei der Firma K. C. GmbH um ein Unternehmen für Sicherheitstechnik handelt, was hinsichtlich der Klägerin indes unstreitig ist. In der Berichterstattung heißt es jedoch ab Minute 19.38: „Bei A. B1 fängt alles an, als er einen Betriebsrat gründen will. Nach neun Jahren in einem Unternehmen für Sicherheitstechnik gibt es plötzlich Probleme.“ (Anlage K 4 Minute 19.38, Anlage B 6 S. 3). Vor diesem Hintergrund können auch weitere Personen über den Namen der Geschäftsführerin und den mitgeteilten Geschäftsbereich des betroffenen Unternehmens auf die Klägerin schließen bzw. diese unschwer ermitteln.
37 b) Die Klägerin greift indes mit Ziffer 1) der Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine wahre Tatsachenbehauptung an, die ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft. Wahre Tatsachenbehauptungen sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403). Mit der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen wird die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 ff; BVerfGE 99, 185, 196f). So liegt es hinsichtlich der Klägerin als juristischer Person gerade nicht.
38 Die Klägerin greift mit dem Klagantrag zu Ziffer 1) eine Tatsachenbehauptung an. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 4. Kapitel Rn 43 ff. mwN; Soehring, Presserecht, 4.Aufl. 2010 § 14 Rn 3, 4 mwN). Ob B1 versucht hat, bei der Klägerin Urlaub für den Arztbesuch mit seinem chronisch kranken Kind zu bekommen und insbesondere ob er auch begehrte, lediglich zwei Stunden freihaben zu wollen, wobei ihm auch dies nicht genehmigt worden sei, ist dem Beweise zugänglich.
39 Die Beweislast liegt zwar bei der Beklagten. Entgegen der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 4. Auflage. 2010, § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). So liegt es auch hier. Bei der Verbreitung des streitgegenständlichen Zitats im Kontext der Berichterstattung, in der es um die Kündigung unliebsamer Mitarbeiter geht, insbesondere solcher, die sich im Betriebsrat engagieren, handelt es sich um einen Vorwurf, der geeignet ist die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird doch der Klägerin ein formalistisches und unnachgiebiges Vorgehen gegenüber einem Mitarbeiter vorgeworfen, der sich wegen seines behinderten Kindes in einer besonders schwierigen familiären Situation befindet.
40 Die Beklagte ist ihrer Beweislast aber nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der streitgegenständlichen Passage um eine wahre Tatsachenbehauptung.
41 Insoweit belegt der Vergleich vor Arbeitsgericht Lübeck, auf den sich die Klägerin beruft und in dem sich B1 gegenüber der Klägerin zur Unterlassung diverser von ihm getätigter Äußerungen verpflichtete (Anlage K 9), gerade nicht die Unwahrheit des streitgegenständlichen Zitats. Zum einen kann sich ein solcher Beweis bereits der Sache nach nicht aus einer Verpflichtung B1s ergeben, die dieser im Rahmen eines Vergleichs eingegangen ist, da mit diesem Vergleichsschluss nicht die Unwahrheit der Äußerung festgestellt wird. Hinzu kommt hier, dass die Verpflichtungserklärung B1s gerade nicht die hier streitgegenständliche Passage erfasst, denn die Verpflichtungserklärung bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts „1. (...) Ich habe für den 20. 8. 3009 bei der Klägerin nicht für zwei Stunden Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes beantragt und habe dies auch so nicht in einem Interview erklärt.“ auf die ganz konkrete Äußerung „zwei Stunden Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes“ – um die es im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht geht. Soweit die Klägerin reklamiert, es entstehe durch die Berichterstattung der Eindruck, B1 habe gerade formal Urlaub für zwei Stunden haben wollen, so ergibt sich dieser Eindruck aus dem streitgegenständlichen Zitat „er habe alles versucht; er habe nicht einmal einen Urlaubstag haben wollen, er habe lediglich zwei Stunden haben wollen, er hätte die Stunden auch nachgearbeitet, aber selbst das sei ihm nicht genehmigt worden“ bereits nicht. Im Übrigen ist ein derartiges Eindrucksverbot auch seitens der Klägerin gerade nicht beantragt.
42 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B1 gegenüber dem Zeugen B4 erklärte, dass er nicht einmal einen Tag Urlaub bräuchte, es reichten zwei Stunden, dies aber auch nicht genehmigt wurde. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch davon überzeugt, dass B1 vor diesem Versuch bei der Klägerin etwa zwei Wochen vor dem geplanten Arztbesuch am 20. 8. 2009 zunächst versuchte, Urlaub für den Arztbesuch mit seinem Sohn zu erhalten.
43 In Bezug auf den Beweisantritt der Beklagten, dass B1 sich an den stellvertretenden Betriebsleiter H. gewandt und diesen darum gebeten habe, zumindest für zwei Stunden freimachen zu dürfen, um mit seinem Kind zum Arzt zu gehen, hat der Zeuge B1 das Beweisthema gerade nicht bestätigt. Er hat lediglich erklärt, dass er nach Nichtbewilligung des Urlaubs „angefangen habe mit Herrn H. zu sprechen“ und dieser gesagt habe „er könne nichts machen“. Insoweit ist auch nach der Aussage des Zeugen B1 gerade nicht deutlich, dass er H. darum gebeten habe, zwei Stunden freimachen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund war der Zeuge B1 insoweit unergiebig und es kommt auf die Aussage des Zeugen H. insoweit bereits nicht mehr an.
44 Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, der Zeuge B1 habe B4 (seinen damals unmittelbar Vorgesetzten) darum gebeten, zumindest für zwei Stunden freimachen zu dürfen, um mit seinem Kind zum Arzt gehen zu können, hat die Beklagte indes den ihr obliegenden Beweis geführt.
45 Der Zeuge B1 hat glaubhaft bekundet, dass er zwei Wochen vor dem Arztbesuch dem Zeugen B4 erläutert habe, dass er wegen eines Termins bei dem er in Othmarschen mit seinem Sohn in die Klinik musste, und dass dieser vor dem Hintergrund eines gerade abgelehnten anderen Urlaubsgesuchs erklärt habe, dass er wegen dieses Termins nichts auszufüllen brauche, er könne ihm jetzt schon sagen, dass das nicht genehmigt werde. Weiter hat er glaubhaft ausgesagt, dennoch einen Urlaubsschein abgegeben zu haben, in dem B4 aber weder angekreuzt habe, dass er den Urlaub genehmige noch dass er ihn nicht genehmige und dass dieser sodann bei B3 gewesen sei und ihm als er zurückkam erklärt habe, „das hatte ich Dir doch schon gesagt, dass es nicht genehmigt würde. Es ist nicht genehmigt worden.“ In diesem Zusammenhang hat B1 glaubhaft und der Sache nach plausibel und nachvollziehbar ausgesagt, dass er in der Folge Herrn B4 angesprochen und ihm gesagt habe, dass er nicht mal einen Tag Urlaub brauche, es reichten zwei Stunden. Er habe sich überlegt, dass seine Frau auf den anderen Sohn aufpassen könne und er für die Kontrolle nach H.-O. fahren könnte. Das sei aber auch nicht genehmigt worden. Zu dieser Zeit habe er auch schon die Gewerkschaft eingeschaltet gehabt, der Gewerkschaftssekretär habe ein Schreiben an die Geschäftsführerin geschickt, dass er doch einen Tag freibekommen sollte.
46 Diese Aussage des Zeugen B1 ist glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge, dem seitens der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Nichterscheinen an dem Arzttermin gekündigt wurde und der in der Folge arbeitsgerichtliche Verfahren gegen diese führte, der Klägerin nicht neutral gegenübersteht.
47 Der Zeuge hat indes keine besondere Belastungstendenz erkennen lassen. Auch hat er gerade nicht in einer Weise ausgesagt, die „zurechtgelegt“, „einstudiert oder abgesprochen wirkte. Vielmehr erläuterte er in der Beweisaufnahme zunächst umfänglich einen Sachverhalt, der für den vorliegenden Fall gerade unerheblich ist. Der Zeuge äußerte sich spontan und wortreich, die Aussagen wirkten authentisch, das Aussageverhalten und seine Art Angaben zu machen entsprachen zur Überzeugung der Kammer seinem Wesen.
48 Ganz maßgeblich für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen indes die zwischen den Parteien unstreitigen Schreiben gemäß Anlagen B 2 und B 3, die zugleich gegen die Glaubwürdigkeit des seitens der Klägerin benannten Zeugen B4 sprechen.
49 Ausweislich Anlage B 2 wandte sich die Gewerkschaft mit Schreiben vom 17. 8. 2009 an die Geschäftsführerin der Klägerin. In diesem Schreiben wird darauf Bezug genommen, dass es im Moment offenbar Unstimmigkeiten gebe, ob B1 Urlaub gewährt werde, oder nicht. Es wird die Bitte ausgesprochen, der bisher üblichen Regelung zu folgen und B1 Urlaub zu gewähren. Dieses Schreiben der Gewerkschaft nimmt mithin Bezug auf bereits bestehende Unstimmigkeiten zwischen B1 und der Klägerin bezüglich seines Urlaubs. Ausweislich der Antwort der Klägerin auf dieses Schreiben vom 18. 8. 2009 (Anlage B 3) reagiert die Klägerin gerade nicht in der Weise, dass sie ihrer Verwunderung Ausdruck verleiht, wieso die Gewerkschaft sich einschalte, wo B1 selbst noch gar keinen Urlaubsantrag gestellt habe (quasi ein Einschalten der Gewerkschaft „aus heiterem Himmel“). Vielmehr äußert sich die Klägerin dort auf die Anfrage dahingehend, dass es aufgrund der momentanen Auftragslage und der aktuellen Schichtplanung nicht möglich sei, B1 für einen halben oder einen Tag von der Arbeitsleistung freizustellen.
50 Diese unstreitige Antwort auf die Anfrage der Gewerkschaft spricht für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage B1s, denn dieser erwähnt, dass er nach erfolglosem Urlaubsantrag die Gewerkschaft eingeschaltet habe. Es erscheint auch plausibel, dass nach Nichtbewilligung des Urlaubs der Weg über den Betriebsrat (wie ebenfalls von B1 geschildert) und die Gewerkschaft versucht wird. Weiter erscheint es plausibel, nach Nichtbewilligung eines Urlaubstages anzufragen, ob man nicht lediglich zwei Stunden freihaben könne, wenn man in der Notsituation ist, sein krankes Kind zu einem Arzttermin begleiten zu müssen, und meint, dies auch binnen zwei Stunden bewerkstelligen zu können. Dass B1 auch nach lediglich zwei Stunden gefragt hat, erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass sich die Klägerin selbst ausweislich Anlage B 3 am 18. 8 2009 mit der Frage auseinandersetzte, ob B1 einen halben Tag frei bekommen könnte – was sie im Ergebnis verneint. Da dies nicht explizit in dem Schreiben der Gewerkschaft (Anlage B 2) angesprochen war, spricht auch dies indiziell dafür, dass bereits mit B1 über andere Lösungen als derjenigen, den vollen Tag Urlaub zu nehmen, gesprochen worden sein musste.
51 Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B1 wird auch nicht durch die Einwände der Klägerin erschüttert. Unstreitig stellte B1 zwar am 19. 8. 2009 einen erneuten Urlaubsantrag (Anlage K 13). Dieser Urlaubsantrag spricht indes nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage von B1, da dieser plausibel erklären konnte, wieso er am Tag vor dem Arzttermin diesen erneuten Urlaubsantrag stellte. Insoweit schilderte der Zeuge B1 glaubhaft, dass er kurz vor dem geplanten Arzttermin zur Säge versetzt wurde und ihm zuvor gesagt worden war, dass wegen der Auftragslage und der Arbeit der Urlaub nicht bewilligt werde und er gedacht habe, dass es „bei der Säge“ vielleicht passe und dass bei dem Antrag von Herrn W. ja auch zunächst „genehmigt“ angekreuzt worden sei. Dass B1 kurz vor dem geplanten Urlaubsantrag versetzt wurde, hat die Klägerin nicht in Abrede genommen. Zudem deckt sich die Aussage von B1 insoweit mit Anlage K 13, als dort als Abteilung „Säge“ vermerkt ist und der Urlaub von der Abteilung als „befürwortet“ gekennzeichnet ist, ohne dass es zur Bewilligung gekommen wäre, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussage von B1 spricht.
52 Soweit die Klägerin im Rahmen der Beweiswürdigung – nicht nachgelassen – neu vorträgt, dass B1 ausweislich Anlage K 18 in einem früheren Verfahren an Eides Statt versichert habe, dass er einen Urlaubsantrag stellen wollte und zunächst der Vorgesetzte sein O.k. gegeben habe, der Urlaubstag ihm aber nicht genehmigt worden sei und dass B1 damals (anders als heute) in keiner Weise erwähnt habe, dass er zuvor bereits einen Urlaubsantrag gestellt und darum gebeten habe, jedenfalls zwei Stunden frei zu bekommen, spricht dies ebenfalls nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zum einen ist insoweit nicht ersichtlich, wieso es im Rahmen des früheren Verfahrens auf die konkreten weiteren Versuche von B1 angekommen sein sollte, frei zu bekommen, so dass aus dem Unterlassen der Schilderung dieser Sachverhalte nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann, weil er nunmehr diese Aspekte erwähnt. Zudem ergibt sich aus Anlagen B 2 und 3 gerade, dass zuvor entsprechende Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und B1 sehr wohl bestanden hatten.
53 Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge B1 die Wahrheit sagte, als er aussagte, dass er nach mangelnder Bewilligung des Urlaubs B4 erneut angesprochen und ihm gesagt habe, dass er nicht mal einen Tag Urlaub brauche, es reichten zwei Stunden.
54 Der Zeuge B4 hat diesen aufgrund der Zeugenaussage B1 geführten Beweis nicht hinreichend erschüttert; die Kammer schenkt dem Zeugen B4 weniger Glauben, als dem Zeugen B1, so dass hier nicht die Situation eines „non-liquet“ gegeben ist.
55 Der Zeuge B4 antwortete ausweichend und eher einsilbig. Auf die Frage, ob B1 erklärt habe, dass er wegen des Kindes frei haben wolle, erklärte B4 ausweichend: „B1 war öfter in der Firma unterwegs. Hier ein Pläuschchen, dort ein Pläuschchen, da war es nicht angebracht.“ Der Zeuge B4 hat im Hinblick darauf, ob B1 über sein krankes Kind gesprochen habe, erklärt, dass „man mal, wie das so auf der Arbeit üblich ist, darüber gesprochen“ habe. Auf Frage, ob B1 auch gesagt habe, dass er am 20. 8. 2009 mit seinem Kind zum Arzt müsse, erklärte der Zeuge B4, er habe „das angedeutet“.
56 Dieses Aussageverhalten des Zeugen stellte sich zur Überzeugung der Kammer als ausweichend und zögerlich dar. Der Zeuge vermied es, deutlich zu sagen, was genau Inhalt des Gesprächs mit B1 war, und hielt sich insoweit sehr bedeckt. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage.
57 Insbesondere aber spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage der Umstand des unstreitigen Schriftwechsels gem. Anlagen B 2, 3. Nach der Aussage von B4 sprach er zu einem Zeitpunkt mit B1, in dem nach dem unstreitigen Sachverhalt letzterer bereits bei der Gewerkschaft gewesen und diese erfolglos für ihn interveniert hatte. In einer solchen Situation erscheint es fern liegend, dass der Betroffene lediglich ganz allgemein darüber spricht dass er einen kranken Sohn hat, und lediglich andeutet, dass er mit diesem in den nächsten Tagen zum Arzt müsse. Vor dem Hintergrund einer unstreitig bereits erfolgten Intervention der Gewerkschaft und unmittelbar vor dem bevorstehenden Termin erscheint es der Kammer nicht erklärlich, wieso ein Betroffener lediglich allgemeine Andeutungen gegenüber seinem Vorgesetzten machen sollte und nicht auch bei ihm noch mit Nachdruck versuchen sollte, für den Arzttermin frei zu bekommen, wenn er – wie hier – fest entschlossen ist, den Termin wahrzunehmen. Auf Vorhalt der Anlagen B 2 und B 3 vermochte der Zeuge B4 keine plausible Erklärung abzugeben. Dieser Hintergrund spricht erheblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, so dass der Zeuge B4 die Aussage des Zeugen B1 nicht bis zum „non-liquet“ zu erschüttern vermag.
58 Auch die Aussage des Zeugen H. erschüttert nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage von B1. Zwar hat H. in Abrede genommen, dass B1 sich wegen des Urlaubs an ihn gewandt habe. Er habe das nur als Betriebsgespräch mitbekommen. B1 dagegen hat ausgesagt, dass er nach Nichtbewilligung des Urlaubs „angefangen habe mit Herrn H. zu sprechen“ und dass dieser gesagt habe „er könne nichts machen“. Indes gilt bezüglich des Zeugen H. insoweit dasselbe wie bezüglich des Zeugen B4. Auch er konnte nicht plausibel erklären, wieso es zum Schriftwechsel gem. Anlagen B 2, 3 kam. Weiter erscheint es vor dem Hintergrund der ausweislich Anlagen B 2 und 3 bestehenden Dringlichkeit der Sache nicht plausibel, dass H. kurz vor dem geplanten Termin nur als „Betriebsgespräch“ von dem Vorgang Kenntnis erlangte, indes überhaupt nicht mit B1 hierüber gesprochen haben sollte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass H. erklärte, dass dies sogar „Betriebsgespräch“ gewesen sei, deutlich dagegen, dass B1 vor dem 19. 8. 2009 überhaupt nicht versucht haben sollte, Urlaub zu erlangen.
59 Der seitens der Klägerin benannte Zeuge B3 war schließlich nicht zu hören. Zwar hat der Zeuge B1 (entgegen des Vortrags der Beklagten) ausgesagt, dass er auch persönlich wegen des Urlaubsantrags bei B3 gewesen sei. Indes hat er gerade nicht ausgesagt, dass er diesen darum gebeten habe, lediglich zwei Stunden freimachen zu können. Insoweit hat der Zeuge B1 im Hinblick auf B3 keine Aussage gemacht, die im Hinblick auf das Beweisthema relevant wäre, so dass ohnehin nicht zugrunde zu legen wäre, dass B1 auch B3 darum gebeten hätte, zwei Stunden frei machen zu dürfen.
60 Die Kammer sieht es infolgedessen als erwiesen an, dass B1 B4 angesprochen und ihm gesagt hatte, dass er nicht mal einen Tag Urlaub brauche, es reichten zwei Stunden.
61 Zwar verhält sich die Zeugenaussage von B1 nicht dazu, ob er in diesem Zusammenhang der Klägerin angeboten habe, die Stunden nachzuarbeiten. Dieser Aspekt ist vor dem Hintergrund der grundlegenden Problematik, ob B1 überhaupt darum ersucht hatte, zwei Stunden frei haben zu können, indes von so untergeordneter Bedeutung, dass aufgrund des Umstandes, dass diese Bitte bewiesen ist, keine hinreichende persönlichkeitsrechtliche Relevanz für die Klägerin als juristischer Person mehr verbleibt.
62 2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des seitens ihrer Geschäftsführerin gegenüber der Beklagten gegebenen Interviews (Klagantrag zu 2)). Der geltend gemachte Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat in die Verbreitung des Interviews wirksam eingewilligt, insbesondere beruhte sie nicht auf einer Überrumpelung (a). Auch hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Einwilligung nicht wirksam widerrufen (b).
63 a) Die Geschäftsführerin der Klägerin hat in die Verbreitung des Interviews eingewilligt. Die Einwilligung im Sinne des § 22 KUG ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen; letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die Person vor laufenden Kameras den Fragen der Journalisten stellt (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht-Kröner, 2008, 34. Abschnitt Rn 24 mwN).
64 Im vorliegenden Fall hat die Geschäftsführerin der Klägerin vor laufender Kamera in einem mit der Beklagten vereinbarten Interviewtermin für einen Fernsehbeitrag (Interviewanfrage der Beklagten bezüglich des Magazins „P.“: Anlage K 1) Fragen beantwortet. Hierin liegt jedenfalls eine stillschweigende Einwilligung in die Ausstrahlung des Interviews, da der Geschäftsführerin der Klägerin bewusst war, dass die Aufnahmen von einem Fernsehsender zum Zwecke Anfertigung eines Fernsehbeitrags angefertigt wurden.
65 Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist, eine stillschweigende Einwilligung scheidet dagegen aus, wenn der Betroffene von einem Journalisten getäuscht oder „überrumpelt“ wird (vgl. Hamburger Kommentar aaO Rn 24 mwN). Eine Täuschung oder „Überrumpelung“ liegt hier indes nicht vor, vielmehr war der Zweck der Veröffentlichung bekannt. Insoweit hat die Kammer bereits den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorangegangenen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (Az. 324 O 41/10). Im zurückweisenden Beschluss (Anlage K 8) hat die Kammer folgendes ausgeführt:
66 I. Die Verbreitung des mit der Antragstellerin zu 2) am 8.12.2009 geführten Interviews verletzt weder diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder in ihrem Recht am eigenen Bild noch die Antragstellerin zu 1) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 2) während des Interviews überrumpelt wurde oder bei der Interviewanfrage über den beabsichtigen Inhalt des zu führenden Interviews getäuscht worden ist. Mit dem als Anlage 2 vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin fragte diese an, ob die Antragstellerin zu 1) für ein Interview zum Thema „Kündigung von Mitarbeitern“ und der Frage, wie streng der Kündigungsschutz in Deutschland ist, zur Verfügung stehen würde. Hierbei handelt es sich um ein sehr allgemein gehaltenes Thema, dass inhaltlich nicht beschränkt wurde. Insbesondere schließt diese Anfrage nicht aus, konkrete, die Antragstellerinnen betreffende Fälle, anzusprechen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerinnen ihrerseits vor dem Interview darauf hinwiesen, nur für Fragen zum allgemeinen Kündigungsschutz in Deutschland bereit zu sein und insbesondere keine Frage zu konkreten Kündigungen von Mitarbeitern beantworten zu wollen. Der innere Vorbehalt der Antragstellerinnen führt nicht dazu, Fragen, mit denen sie nicht rechneten, als überrumpelnd zu qualifizieren. Die Antragsgegnerin musste auch nicht von sich aus davon ausgehen, dass die Antragsstellerinnen nur generell, abstrakt zum Kündigungsschutz in Deutschland Fragen beantworten wollten. Die Antragstellerin zu 1) ist kein Arbeitgeberverband oder sonst dafür bekannt, sich als Interessenvertreter der Arbeitgeber allgemein zu Fragen des Kündigungsrechts zu äußern. Es handelt sich vielmehr um ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern. Die Antragsgegnerin bezieht sich in ihrer Interviewanfrage auch gerade darauf, dass die Antragstellerinnen „im Alltag als Unternehmer“ mit Fragen des Kündigungsschutzes konfrontiert sind. Vor diesem Hintergrund hätte es den Antragstellerinnen oblegen im Rahmen ihrer Zustimmung zur Durchführung des Interviews eine thematische und inhaltliche Eingrenzung zum Ausdruck zu bringen, wenn sie sich nur zu einem Teilbereich der Interviewanfrage äußern wollte.
67 Hieran hält die Kammer auch im vorliegenden Klagverfahren fest.
68 Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass die ausgestrahlte Antwort ihrer Geschäftsführerin gar nicht die Kündigung ihres Mitarbeiters B1 betraf, sondern die Frage, warum diesem nicht für einen Arzttermin mit seinem kranken Sohn ein Tag Urlaub gewährt wurde bzw. ihm nicht ermöglicht wurde, zwei Stunden frei zu machen, ergibt sich auch hieraus keine Täuschung bzw. Überrumpelung. Unstreitig fehlte B1 am 20. 8. 2009 ohne bewilligten Urlaub bei der Arbeit und unstreitig wurde ihm am 21. 8. 2009 fristlos gekündigt. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang führt dazu, dass eine Frage zu dem Urlaubstag nach Ankündigung eines Interviews zum Thema „Kündigungen von Mitarbeitern“ nicht als Überrumpelung angesehen werden kann, da sich aus dem unmittelbar ins Auge springenden zeitlichen Zusammenhang aufdrängt, dass auch ein kausaler Zusammenhang besteht – mag dies formal oder tatsächlich letztlich auch nicht der Grund für die Kündigung gewesen sein. Die Frage zu der Thematik des nichtbewilligten Urlaubs ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht derart weit von der angekündigten Thematik entfernt, als dass eine Überrumpelung angenommen werden könnte.
69 Soweit sich die Klägerin darauf beruft eine Überrumpelung ergebe sich daraus, dass man ihre Geschäftsführerin unter Druck gesetzt habe, indem B., der das Interview führte, behauptet habe, er sei im Besitz eines frühzeitig gestellten Urlaubsantrags, vermag dies ebenfalls keine Täuschung oder Überrumpelung zu begründen, wegen derer die Einwilligung unwirksam wäre. Vor diesem Hintergrund kann der seitens der Beklagten bestrittene klägerische Vortrag als zutreffend unterstellt werden; einer Beweisaufnahme über die Frage, ob B. tatsächlich eine entsprechende Behauptung aufgestellt hatte, bedurfte es nicht. Auch war daher der Beklagten nicht gem. § 421 ZPO aufzugeben, das gesamte aufgezeichnete Filmmaterial über das Interview mit der Geschäftsführerin der Klägerin vorzulegen.
70 Auch wenn B. entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, läge keine Überrumpelung vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Klagantrag zu Ziffer 1) hatte B1 tatsächlich zwei Wochen vor dem geplanten Arztbesuch einen Urlaubsantrag eingereicht, der lediglich weder bewilligt, noch zurückgewiesen wurde. Mithin läge in der Behauptung von B., er verfüge über einen rechtzeitig gestellten Urlaubsantrag, zwar möglicherweise (nämlich für den Fall, dass er nicht im Besitz dieses von B1 gestellten Urlaubsantrags gewesen wäre) eine Falschbehauptung. Der Sache nach – also bezüglich des Umstandes als solchem, dass B1 frühzeitig Urlaub beantragt hatte – hätte indes gerade keine Falschbehauptung vorgelegen.
71 Entscheidend gegen eine Überrumpelung spricht zudem, dass auch die Gewerkschaft sich vor dem geplanten Arztbesuch eingeschaltet hatte und auf vorangegangene Unstimmigkeiten Bezug genommen hatte, worauf die Klägerin ablehnend reagierte, ohne jedoch die Bezugnahme auf die vorangegangenen Unstimmigkeiten in Abrede zu nehmen. Mithin existieren unstreitig schriftliche Unterlagen, die belegen, dass B1 sich jedenfalls vor dem 17. 8. 2009 um Urlaub bemüht hatte. Desweiteren existiert unstreitig der Urlaubsantrag vom 19. 8. 2009 (Anlage K 13). Der Geschäftsführerin der Klägerin musste also bekannt sein, dass jedenfalls schriftliche Unterlagen bezüglich des Urlaubswunschs von B1 existierten. Die Formulierung „frühzeitig“ ist unpräzise, sie ist dem Beweis nicht zugänglich und stellt mithin eine Meinungsäußerung dar. Vor diesem Hintergrund hätte daher auch die Behauptung von B., im Besitz eines „frühzeitig gestellten Urlaubsantrags“ zu sein, keine Überrumpelung zu begründen vermocht. Die Abweichung vom unstreitigen Sachverhalt ist zu gering, als dass sich hieraus eine Überrumpelungssituation ergeben könnte.
72 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Geschäftsführerin sei sodann in dem Interview mit weiteren unzutreffenden Vorwürfen von B1 konfrontiert worden, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Überrumpelung, die zur Unzulässigkeit der Ausstrahlung führen könnte. Zum einen trägt die Klägerin bereits nicht vor, dass die Beklagte in Kenntnis einer Unwahrheit von Vorwürfen die Klägerin mit diesen konfrontiert hätte. Es ist aber dem Wesen der Recherche inhärent, dass in dem Fall, dass ein Dritter Vorwürfe erhebt, der Betroffene hiermit konfrontiert wird, um ihm die Möglichkeit der Stellungnahme und ggf. des Ausräumens der (mutmaßlich falschen) Vorwürfe zu geben, was der Sache nach nicht geeignet sein kann, eine Überrumpelungssituation zu begründen. Vielmehr wird gerade durch ein solches Vorgehen erst der journalistischen Sorgfalt genügt. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst lediglich vorträgt, dass diese Vorwürfe im Anschluss an die ausgestrahlte oben genannte Passage erhoben worden seien. Eine Überrumpelung hinsichtlich der bereits beantworteten Frage kann sich hieraus nicht ergeben.
73 Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass in dem Beitrag unmittelbar zu sehen ist, wie der Geschäftsführerin der Klägerin die Frage gestellt wird: „Herr B1 hat ja auch ein Kind, was einen Klumpfuß hat, was schwer krank ist. Mit dem ist er immer zum Arzt gegangen. Das war über Jahre kein Problem. Dieses Jahr war es plötzlich ein Problem. Wieso?“ (Anlage K 4, ab Minute 20.06, Transskript: Anlage B 6 S. 3). Hierauf ist im Beitrag zu sehen, wie die Geschäftsführerin der Antragstellerin sieben Sekunden (Anlage K 4 Minute 20.14 bis Minute 20.21) nachdenkt, ohne dass sich dem Bildmaterial entnehmen ließe, dass sie überrascht oder verunsichert wäre. Anschließend rügt sie nicht etwa die Frage, sondern antwortet ruhig und bestimmt: „Das kann ich Ihnen sagen, warum es ein Problem ist. Ich habe mit Herrn oder die Vorgesetzten haben längere Zeit mit Herrn, mit den Mitarbeitern besprochen, dass wir planen müssen, die Schichten einplanen müssen. Und wir haben Herrn B1 gesagt: Wenn er Urlaub haben möchte, dann ist es für unsere Produktion besser, dann nimmt er eine ganze Woche weg, dann kann das funktionieren.“ (Anlage K 4, ab Minute 20.21, Transskript: Anlage B 6 S. 3). Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Klägerin die Frage nach längerem Nachdenken bestimmt und klar in der Sache beantwortet, spricht deutlich gegen eine Überrumpelung.
74 c) Die Geschäftsführerin der Klägerin hat ihre Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Die Einwilligung ist grundsätzlich unwiderruflich und für den Einwilligenden bindend (Hamburger Kommentar aaO 34. Abschnitt Rn 32 mwN). Ein Widerruf kann nur unter besonderen Umständen erklärt werden; solche können sich vor allem ergeben, wenn in der Person des Abgelichteten ein Umstand eingetreten ist, der die weitere Veröffentlichung unzumutbar macht; es muss ein wichtiger Grund vorliegen, die Rechtsprechung legt insoweit strenge Maßstäbe an die Widerrufgründe an (Hamburger Kommentar aaO Rn 33 mwN). Im vorliegenden Fall sind keine veränderten Umstände ersichtlich, die einen Widerruf der bestehenden Einwilligung rechtfertigen würden. Vor diesem Hintergrund wurde durch die anwaltliche Widerruferklärung gemäß Anlage K 2 die Einwilligung nicht wirksam widerrufen. Auch war kein Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin unmittelbar im Nachgang zu dem aufgezeichneten Interview gegenüber dem interviewenden Redakteur erklärte, dass sie mit der Ausstrahlung nicht einverstanden sei. Dieser seitens der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass ein wirksamer Widerruf vorläge. Durch die Beantwortung der Fragen vor laufender Kamera hatte sie – wie dargestellt – bereits in die Verbreitung eingewilligt und ein Widerrufgrund ist nicht ersichtlich.
II.
75 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
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