LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2013-08-01, 309 O 161/12

309 O 161/12Tribunale cantonale1 ago 2013

Regest

1. Es liegt keine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag vor, wenn der Anwalt hinreichend auf die berufsrechtlichen Risiken des Geschäftsmodells hingewiesen hat, indem er in der Ausarbeitung ausführt, dass sich die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit berufsrechtlichen Vorschriften nicht verbindlich feststellen lässt, und es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ärztekammer zu dem Ergebnis einer Unvereinbarkeit mit den berufsrechtlichen Vorschriften gelangt und ein berufsgerichtliches Verfahren anstrengt.(Rn.17) (Rn.18) 2. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anwalt von einer Vorlage des Geschäftsmodells bei der Ärztekammer abgeraten hat, da dies zur Vermeidung von Verzögerungen geschehen ist, an der auch der Mandant keine Interesse hatte.(Rn.21) Verfahrensgang nachgehend BGH, 24. September 2015, IX ZR 266/14, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 O 161/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 309 O 161/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0801.309O161.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 BGB, § 280 BGB

Orientierungssatz

  1. Es liegt keine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag vor, wenn der Anwalt hinreichend auf die berufsrechtlichen Risiken des Geschäftsmodells hingewiesen hat, indem er in der Ausarbeitung ausführt, dass sich die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit berufsrechtlichen Vorschriften nicht verbindlich feststellen lässt, und es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ärztekammer zu dem Ergebnis einer Unvereinbarkeit mit den berufsrechtlichen Vorschriften gelangt und ein berufsgerichtliches Verfahren anstrengt.(Rn.17) (Rn.18)

  2. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anwalt von einer Vorlage des Geschäftsmodells bei der Ärztekammer abgeraten hat, da dies zur Vermeidung von Verzögerungen geschehen ist, an der auch der Mandant keine Interesse hatte.(Rn.21)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 24. September 2015, IX ZR 266/14, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Kläger nehmen die Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch.

2 Die Beklagte zu 2) war bei der Gründung und Durchführung der P. GbR, an der sich die Kläger beteiligten, rechtlich beratend tätig. Das Mandat wurde vom Beklagten zu 1) bearbeitet. Der Beklagte zu 1) fertigte die Ausarbeitung gemäß Anlage K4, die er den Klägern zur Verfügung stellte. Wegen des Inhalts der Ausarbeitung im Einzelnen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen.

3 Der Gesellschaftsgründung lag - vereinfacht formuliert - folgendes Geschäftsmodell zugrunde:

4 Die Gesellschaft sollte aus den Einlagen der Gesellschafter einer Gesellschaft in D. ein Darlehen geben, die Gesellschaft in D. damit in Deutschland eine Kommanditgesellschaft gründen, die wiederum eine Radiologenpraxis in H. einrichten und verpachten sollte, an die die Gesellschafter der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Patienten überweisen sollte. Das Geschäftsmodell scheiterte.

5 Die Kläger machen geltend, ihnen ständen aus dem Mandatsvertrag mit den Beklagten ein Anspruch zu. Die Beklagten hätten sie fehlerhaft beraten, weil sie nicht hinreichend auf die berufsrechtlichen Risiken des empfohlenen Geschäftsmodells hingewiesen hätten. Hätten die Beklagten dies getan, hätten die Kläger ihr Geld nicht in das Geschäftsmodell investiert, sondern anderswo und damit einen Gewinn erzielt. Insgesamt sei ihnen ein Schaden in Höhe von 151.846,90 € entstanden, für den die Beklagten einzustehen hätten.

6 Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

7 I. Für den Kläger zu 1):

8 1. Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € (GbR-Einlage), 6.331,67 € (Prozesskosten) und 9.591.78 € (entgangener Gewinn) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

9 2. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) auch den aufgrund erfolgter Schlechtberatung weiter entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten.

10 II. Für den Kläger zu 2):

11 1. Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € (GbR-Einlage), 6.331,67 € (Prozesskosten) und 9.591,78 € (entgangener Gewinn) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

12 2. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) auch den aufgrund erfolgter Schlechtberatung weiter entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten.

13 Die Beklagten beantragen,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie machen geltend, sie hätten ausreichend auf die rechtlichen Risiken des Geschäftsmodells hingewiesen.

16 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, weil die Beklagten ihre Pflichten aus dem geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht verletzt haben.

18 Die Beklagten haben hinreichend auf die berufsrechtlichen Risiken des Geschäftsmodells hingewiesen. Die Ausarbeitung gemäß Anlage K4 enthält auf den Seiten 15/16, 17 und 22 deutliche Hinweise darauf, dass die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit berufsrechtlichen Vorschriften sich nicht verbindlich feststellen lasse, und dass es nicht ausgeschlossen sein könne, dass die Ärztekammer zu dem Ergebnis komme, dass eine solche berufsrechtliche Vereinbarkeit nicht gegeben sei und gegen die Beteiligten deswegen ein berufsgerichtliches Verfahren anstrengen könnte. Es ergab sich somit aus der Anlage K4 deutlich, dass die dort von den Beklagten niedergelegte rechtliche Bewertung die persönliche Meinung der Beklagten darstellte und nicht die Wiedergabe einer gefestigten allgemeinen Ansicht.

19 Diese Vorbehalte waren für die Kläger auch hinreichend deutlich, da sie in einer Sprache gehalten sind, die auch für juristische Laien verständlich ist. Im Übrigen waren die Kläger für das Thema ohnehin besonders sensibilisiert, nachdem sie bereits zuvor mit einem anderen Geschäftsmodell berufsrechtliche Schwierigkeiten hatten, so dass auch vor diesem Hintergrund keine noch deutlicheren Hinweise auf die bestehenden Risiken erforderlich waren.

20 Die Risiken werden in dem Gutachten gemäß Anlage K4 auch nicht verharmlost. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von den Beklagten in dem Gutachten vertretene Rechtsansicht damals abwegig und nicht vertretbar war.

21 Die Beklagten haben ihre Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass sie von der Vorlage des Geschäftsmodells bei der Ärztekammer abgeraten haben. Denn dies ist unstreitig zur Vermeidung von Verzögerungen geschehen, an der auch die Kläger damals Interesse hatten. Dass andernfalls eine solche erhebliche Verzögerung eingetreten wäre, ergibt sich aus der Bearbeitungsdauer der Ärztekammer nachdem sie von der Angelegenheit später Kenntnis erlangt hatte.

22 Im Übrigen hätten die Kläger, wenn sie sich auf die Empfehlung der Ärztekammer hätten verlassen wollen, diese auch sogleich fragen können, ohne erst ein entsprechendes Gutachten der Beklagten einzuholen. Das haben sie jedoch nicht getan, da es ihnen nicht um eine interessenfreie Bewertung der Sache ging, sondern darum, ein für sie vorteilhaftes Geschäftsmodell zu erhalten, das gerade noch nicht gegen die Berufsordnung verstieß, jedoch ihnen gleichwohl gestattete, aus ihrer Zuweisungstätigkeit an einen Radiologen finanzielle Vorteile zu ziehen.

23 Soweit das Gutachten gemäß Anlage K4 nicht vor der ersten Tätigkeit der Beklagten erstattet wurde, ergibt sich daraus nichts zu Gunsten der Kläger. Da die Kläger ihre Aktivitäten betreffend das streitgegenständliche Geschäftsmodell auch nach Kenntnis der Anlage K4 fortgesetzt haben, folgt daraus, dass sie auch bei einer Beratung gemäß Anlage K4 unmittelbar bei Beginn des Mandats ihre Planungen nicht eingestellt hätten, die Sache mithin keinen anderen Verlauf genommen hätte.

24 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.

25 Beschluss

26 Der Streitwert beträgt € 170.000,01 bis 185.000,--.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.