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324 O 540/14•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-02-20, 324 O 540/14
324 O 540/14Tribunale cantonale20 feb 2015
Hat die Antragsgegnerin den Vortrag, das erledigende Ereignis, vorliegend die Trennung der Antragstellerin von ihrem langjährigen Freund, sei nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgt, zulässigerweise bestritten, muss die Antragstellerin ihren Vortrag glaubhaft machen.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2015-02-20
Aktenzeichen: 324 O 540/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0220.324O540.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Hat die Antragsgegnerin den Vortrag, das erledigende Ereignis, vorliegend die Trennung der Antragstellerin von ihrem langjährigen Freund, sei nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgt, zulässigerweise bestritten, muss die Antragstellerin ihren Vortrag glaubhaft machen.(Rn.20)
Die einstweilige Verfügung vom 08.09.2014 wird aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2014, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen,
2 1. „Die Gerüchte wollen nicht verstummen, dass er (sc. B.. S.. ) und Freundin S.. B.. () kein Paar mehr seien. 'Schon bei der Fußball-WM in Brasilien sind sie sehr distanziert miteinander umgegangen', sagt ein Insider. ...“; und/oder 2. „Wurde S.. (sc. S.. B.. ) vielleicht B.. (sc. B.. S.. ) Krankengeschichte zu viel, womöglich sein Lamento? Wirklich schade, wenn durch die WM diese Liebe zerbrochen wäre.“;
3 Die Antragstellerin ist als Model tätig und führte sieben Jahre mit B.. S.., dem Kapitän der deutschen Nationalmannschaft und Gewinner des WM-Titels 2014, eine Beziehung. Das Paar trennte sich nach dem Gewinn der Weltmeisterschaft 2014, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig. B.. S.. ist nunmehr mit einer bekannten Tennisspielerin liiert.
4 Die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Wochenzeitschrift „W.. H..“. In der Ausgabe der Zeitschrift vom ...2014 erschien unter der Überschrift „ B.. S.. – Knie kaputt – Freundin weg?“ eine Berichterstattung, die die streitgegenständlichen Behauptungen enthält. Für den weiteren Inhalt des Artikels wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
5 Die Antragstellerin begleitete B.. S.. zur Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien und präsentierte anlässlich der WM ihre erste eigene Handtaschenkollektion (vgl. Anlagen AG 3, Anlagenkonvolut AG 4). Nach dem Sieg der WM trat das Paar nicht mehr gemeinsam in der Öffentlichkeit auf. Anfang August 2014 feierte B.. S.. ohne die Antragstellerin seinen 30. Geburtstag auf I...
6 Die Medien berichteten in der Vergangenheit über das Paar, u.a. über den Beginn der Beziehung, Besuche der Antragstellerin von Spielen ihres Freundes oder über ihre Tätigkeit als Model. Das Paar äußerte sich gegenüber der Presse zu seiner Beziehung und trat gemeinsam in der Öffentlichkeit auf. Für die Einzelheiten dieser Berichterstattungen wird auf das Anlagenkonvolut AG 1 sowie die als Anlage AG 2 beigefügte DVD verweisen.
7 Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab (Anlagen K 2 und 3) und erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer.
8 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Redaktion davon ausgehen durfte und musste, dass die Beziehung der Antragstellerin beendet gewesen sei, in jedem Fall hätten genügend Anhaltspunkte für die Trennung vorgelegen. Sie bestreitet, dass die Trennung des Paares im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erledigungserklärung der Antragstellerin am 20.10.2014 erfolgt sei.
9 Sie ist der Ansicht, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch zustehe, denn die Antragstellerin habe sich mit ihrem Freund bewusst als Paar in die Öffentlichkeit begeben und sich dort wie eine bekannte Marke über die Jahre gehalten. Sie habe auch Einzelheiten der Beziehung mitgeteilt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass über die Beziehung und auch über ihr Privatleben in der Öffentlichkeit berichtet werde. Daher habe auch über das sich anbahnende Ende der Beziehung bzw. die Trennung berichtet werden dürfen. Die erforderlichen Anknüpfungspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Trennung hätten zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung vorgelegen, dies sei von öffentlichem Interesse gewesen. Soweit von einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgegangen werde, sei dieser von sehr geringem Gewicht.
10 Sie habe ausreichend recherchiert, die Berichterstattung sie ausgewogen und verdeutliche dem Leser, dass die Sachlage offen sei.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.09.2014 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
13 Die Antragstellerin beantragt,
14 festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat.
15 Die Antragstellerin trägt vor, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch nicht von B.. S.. getrennt gewesen sei, die Trennung sei im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erledigungserklärung vom 20.10.2014 erfolgt. Die Trennung stelle ein erledigendes Ereignis dar.
16 Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung ihre geschützte Privatsphäre verletze.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 20.02.2015 Bezug genommen.
I.
18 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung vom 8.09.2014 aufzuheben, da der Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht begründet ist.
19 Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlass der einstweiligen Verfügung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihrer geschützten Privatsphäre zugestanden hat, denn prozessual ist von einem fehlenden erledigenden Ereignis auszugehen, so dass der Feststellungsantrag aus diesem Grund ohne Erfolg ist und es für diesen Rechtsstreit nicht mehr darauf ankommt, ob der Unterlassungsantrag zulässig und begründet war.
20 Die Parteien des Rechtsstreits haben keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit einseitig im Hinblick auf die Trennung von ihrem langjährigen Freund für erledigt erklärt. Während bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht zu prüfen ist, ob eine Erledigung eingetreten ist, ist bei einer einseitigen Erledigungserklärung das erledigende Ereignis zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob und wann der Rechtsstreit erledigt ist. Erledigend ist ein Ereignis, wenn es bewirkt, dass der bisher zulässige und begründete Antrag nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 15.01.1982, Az ZR 50/81 – Juris Abs. 6). Soweit die einseitig erklärte Erledigung des Klägers zwischen den Parteien streitig ist, muss dieser den Eintritt des erledigenden Ereignisses beweisen (Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 91 a Rn. 44).
21 Demnach oblag es im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin, den Zeitpunkt der Erledigung – in diesem Fall der von ihr vorgetragenen Trennung - darzulegen und glaubhaft zu machen. Da die Antragsgegnerin den Vortrag, die Trennung des Paares sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erledigungserklärung vom 20.10.2014 und damit nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgt, zulässigerweise bestritten hat, hätte die Antragstellerin ihren Vortrag glaubhaft machen müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass prozessual nicht von einem erledigenden Ereignis nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 8.09.2014 ausgegangen werden kann.
II.
22 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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