LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2013-04-18, 328 T 32/13

328 T 32/13Tribunale cantonale18 apr 2013

Regest

1. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist offensichtlich fehlerhaft, wenn die Voraussetzungen des § 1193 BGB erkennbar nicht gegeben sind, weil die Fälligkeit zum Zeitpunkt der Klauselerteilung offenkundig noch nicht vorliegen konnte.(Rn.3) 2. Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, so gilt dies nicht, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 25. März 2013, 802 K 3+5/13, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 28. Zivilkammer — 328 T 32/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-18

Aktenzeichen: 328 T 32/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0418.328T32.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1193 BGB, § 726 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist offensichtlich fehlerhaft, wenn die Voraussetzungen des § 1193 BGB erkennbar nicht gegeben sind, weil die Fälligkeit zum Zeitpunkt der Klauselerteilung offenkundig noch nicht vorliegen konnte.(Rn.3)

  2. Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, so gilt dies nicht, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 25. März 2013, 802 K 3+5/13, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25.3.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2 Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 22.1.2013 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung zurückgewiesen.

3 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar A. D. C. am 2.12.2009 bezüglich der Urkunde Nr. … der Urkundenrolle für 2008 war offensichtlich fehlerhaft. Die Klausel wurde erkennbar erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1193 BGB vorgelegen haben. Die Erteilung der Klausel erfordert jedoch den urkundlichen Beweis der Fälligkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO, die offenkundig zum Zeitpunkt der Erteilung der Klausel noch nicht vorliegen konnte. Ob ein Nachweisverzicht auch nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes noch wirksam erteilt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Wenn der Notar wie vorliegend die Klausel am Tag der Bestellung der Grundschuld erteilt, ist offenkundig, dass eine Fälligkeit noch nicht vorliegen konnte, sodass eine Klauselerteilung zwingend hätte unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar erkennbar auf der Hand lag.

4 Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind (vgl. Stöber, in: Zöller, 29. Aufl., ZPO, § 724, Rdnr. 14), so gilt dies nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte (vgl. Stöber a. a. O., § 797, Rdnr. 12). Im Übrigen wird auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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