Anwaltsgericht Hamburg, 2014-08-27, III 17/13 EV 62/11

III 17/13 EV 62/11Altro tribunale27 ago 2014

Regest

1. Zum Umfang der Bindungswirkung des Strafurteils.(Rn.2) 2. Disziplinarer Überhang bei versuchter Erpressung in Mittäterschaft.(Rn.9) 3. Bemessung eines Vertretungsverbotes und Auswahl des Rechtsgebietes.(Rn.11)

Testo completo

Anwaltsgericht Hamburg — III 17/13 EV 62/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-27

Aktenzeichen: III 17/13 EV 62/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 114 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 115b S 1 BRAO, § 118 Abs 3 BRAO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zum Umfang der Bindungswirkung des Strafurteils.(Rn.2)

  2. Disziplinarer Überhang bei versuchter Erpressung in Mittäterschaft.(Rn.9)

  3. Bemessung eines Vertretungsverbotes und Auswahl des Rechtsgebietes.(Rn.11)

Orientierungssatz

  1. Das Anwaltsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen eines vorangegangenen Strafurteils nach § 118 Abs. 3 BRAO gebunden.(Rn.2)

  2. Bei einer Verurteilung des Rechtsanwalts wegen versuchter Erpressung in Mittäterschaft ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme von einem disziplinären Überhang i.S.d. § 115b Satz 1 BRAO auszugehen.(Rn.9)

  3. Die Dauer eines Vertretungsverbots ist nach Abwägung der be- und entlastenden Umstände festzusetzen, wobei die unterste gesetzlich zulässige Grenze ein Jahr beträgt. Das das Vertretungsverbot betreffende Rechtsgebiet ist aus dem Schwerpunkt der berufsrechtlichen Verfehlung zu entnehmen.(Rn.11)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.

Tenor

Gegen den Rechtsanwalt wird wegen Verletzung der Berufspflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts für die Dauer von einem Jahr verhängt.

Die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Rechtsanwalt.

Gründe

1 Aus den Gründen:

II.

2 2. Im Übrigen ist die erkennende Kammer an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart, wie unter vorstehender Ziffer I. dargestellt, gemäß § 118 Abs. 3 BRAO gebunden. Die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts Stuttgart wird von der Kammer nicht bezweifelt. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesen Feststellungen ist daher unzulässig.

3 Soweit sich der Rechtsanwalt gegen die Bindungswirkung wendet, betrifft dies erklärtermaßen lediglich den Vorwurf der Bezeichnung der Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und G. als „Verteidigerpost“, die Übermittlung von Nachrichten des Rechtsanwalts an G. über Mithäftlinge sowie die Versendung des Schreibens eines Mithäftlings durch den Rechtsanwalt.

4 Die Versendung des Schreibens eines Mithäftlings durch den Rechtsanwalt ist nicht angeschuldigt.

5 Hinsichtlich der „Verteidigerpost“ und die Übermittlung von Nachrichten des Rechtsanwalts an G. über Mithäftlinge ist die Kammer ebenfalls an die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart gebunden. Denn jenes Urteil beruht auch auf diesen Feststellungen. So setzt sich das Landgericht Stuttgart auf Seite 28 UA mit der Frage auseinander, ob es gegen den Rechtsanwalt ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängen müsse. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Landgericht Stuttgart ausdrücklich auch seine Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt und G. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, gegen den Rechtsanwalt kein Berufsverbot zu verhängen, beruht also u. a. auch auf den Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt und G.

6 Soweit der Rechtsanwalt einwendet, für die vom Landgericht Stuttgart festgestellte Umgehung der richterlichen Kontrolle des Schriftwechsels des Gefangenen mit seinem Verteidiger komme es auf die Frage an, ob der Gefangene Untersuchungshäftling oder bereits Strafgefangener sei, und dazu habe das Landgericht keine in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen getroffen, ist dies nicht überzeugend. Denn nach § 29 Abs. 3 StVollzG ist auch bei einem Strafgefangenen unter den dort genannten Voraussetzungen die Überwachung des übrigen Schriftwechsels zulässig. Demgemäß sind die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in diesem Punkt weder in sich widersprüchlich noch sonst unschlüssig. Es kommt nämlich für die Frage, ob mit „Verteidigerpost“ die Überwachung des Schriftwechsels zuverlässig ausgeschlossen werden kann, nicht darauf an, ob der Häftling ein Untersuchungshäftling oder ein Strafgefangener ist.

III.

7 Der Rechtsanwalt hat mit der festgestellten Tat gegen seine Berufspflichten aus § 43 S. 1 und S. 2 BRAO verstoßen, indem er unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Mittäter G. den strafbaren Versuch einer schweren Erpressung unternommen hat. Ein Rechtsanwalt, der an einer Erpressung mitwirkt, verstößt damit zugleich gegen seine berufsrechtlichen Grundpflichten aus § 43 S. 1 BRAO zur gewissenhaften Berufsausübung sowie aus § 43 S. 2 BRAO, wonach er sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, welche die Stellung eines Rechtsanwaltes erfordert (vgl. Henssler-Prütting, BRAO 4. Auflage 2014, § 43 Rn. 25). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift als „Überleitungsnorm“ hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Hamburg vom 05.09.2013 - AGH I EVY 1/2013 –, der diesem Verfahren vorausging und dessen diesbezügliche Ausführungen, sich die Kammer ausdrücklich zu eigen macht, sowie mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Bedenken.

8 Der vorliegend verhängten Maßnahme eines inhaltlich und zeitlich eingeschränkten Vertretungsverbotes steht die Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 31.1.2012 gemäß § 115b S. 2 BRAO ausdrücklich nicht entgegen.

9 Im Übrigen bejaht die Kammer auch einen disziplinaren Überhang im Sinne des § 115b S. 1 BRAO. Zwar hat das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 31.1.2012 die Eigenschaft als Rechtsanwalt bereits strafverschärfend berücksichtigt. Auch hat der Rechtsanwalt seine Tat, für die er sich ausdrücklich entschuldigt und schämt, zutiefst bereut. Dennoch erscheint es der Kammer geboten, dem Rechtsanwalt zusätzlich durch eine anwaltsgerichtliche Maßnahme das erhebliche berufsrechtliche Unrecht der Tat vor Augen zu führen, um ihn auf diese Weise zukünftig zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten und zugleich das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Denn der Rechtsanwalt ist der Verlockung eines hohen „Honorars“ im vorliegenden Fall bereits einmal erlegen und er ist deshalb von seinen berufsrechtlichen Pflichten abgewichen. Auch wenn er heute erklärt, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholen wird, ist es nach Auffassung der Kammer geboten, diese Einsicht zu bewahren und den Rechtsanwalt durch das Vertretungsverbot nachdrücklich zur Einhaltung seiner berufsrechtlichen Verpflichtungen anzuhalten. Es ist überdies das Ansehen der Rechtsanwaltschaft jedenfalls bei der XY. Bank erheblich beeinträchtigt worden. Auch um das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, ist daher eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich.

IV.

10 Bei der Bestimmung der zu verhängenden Maßnahme hatte die Kammer abzuwägen, ob die Verhängung eines Verweises in Verbindung mit einer (erheblichen) Geldbuße, wie sie die Verteidigung beantragt hatte, noch ausreichend oder ob die Verhängung eines Vertretungsverbotes oder gar eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geboten ist.

11 Die Kammer hat die Verhängung eines Vertretungsverbotes für geboten erachtet, wobei sie in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf das betroffene Rechtsgebiet erhebliche Einschränkungen vorgenommen hat.

12 Die Verhängung der Maßnahme eines Verweises in Verbindung mit einer (erheblichen) Geldbuße hat die Kammer zwar erwogen, im Ergebnis aber nicht für ausreichend angesehen. Bei der Tat handelt es sich um einen besonders schweren Fall der versuchten Erpressung. Dabei trat der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auf, um der erpresserischen Forderung Nachdruck zu verleihen. Die von einem Rechtsanwalt begangene Straftat einer Erpressung wird in Literatur und Rechtsprechung als ein Fall angesehen, in welchem ein Vertretungsverbot in Betracht kommt (vgl. EGH Frankfurt EGE XIV, 266; Henssler-Prütting, BRAO, 4. Auflage 2014 § 114 Rn.13).

13 Andererseits erschien der Kammer die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht geboten. Denn es handelt sich bei der Tat um eine erst- und bisher einmalige Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts, bei welcher die Maßnahme einer Ausschließung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein wird. Eine solche Ausnahme sieht die Kammer aus den Erwägungen, die zur Zumessung des inhaltlich und zeitlich beschränkten Vertretungsverbotes maßgebend waren, nicht.

14 Zulasten des Rechtsanwalts war bei der konkreten Zumessung des Vertretungsverbotes die Schwere der von ihm begangenen Straftat einer gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen versuchten Erpressung unter Einsatz seiner Stellung als Rechtsanwalt zu berücksichtigen.

15 Zu Gunsten des Rechtsanwalts war festzuhalten, dass er umfassend geständig war, seine Tat ernsthaft und glaubwürdig bereut hat und sich dafür schämt. Auch hat die Kammer gesehen, dass der Rechtsanwalt sich vor und nach der Tat keine anderen berufsrechtlichen Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Die Kammer hat zugunsten des Rechtsanwalts bewertet, dass die für ihn überraschende Verhaftung an Ort und Stelle, das Strafverfahren mit seiner Dauer und der verhängten Strafe, dessen berufliche und private Auswirkungen sowie schließlich die fortlaufende monatliche Entrichtung einer spürbaren Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Bewährungsauflage einen nachhaltigen Eindruck auf den Rechtsanwalt gemacht haben, wie in seinen schriftlichen und mündlichen Einlassungen deutlich geworden ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Rechtsanwalt sowohl im Strafverfahren als auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren seine Tat unumwunden eingeräumt hat und sich lediglich hinsichtlich der Bewertung seiner Kommunikation mit G. gegen die Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 BRAO gewandt hat. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung – wie auch das Landgericht Stuttgart – den Eindruck echter Reue gewonnen, wenngleich diese die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme aus den oben dargestellten Gründen nicht erübrigen konnte.

16 Daher konnte die Kammer sich nach Abwägung der be- und entlastenden Umstände auf eine Befristung des Vertretungsverbotes an der untersten gesetzlich zulässigen Grenze von einem Jahr beschränken.

17 Hinsichtlich der Auswahl des bestimmt zu bezeichnenden, in sich abgeschlossenen Rechtsgebietes, dass die Kammer auszuwählen hatte, kam nur das Zivilrecht in Betracht. Regelmäßig ist das auszuwählende Rechtsgebiet dem Schwerpunkt der berufsrechtlichen Verfehlung zu entnehmen (vgl. Feuerich-Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 114 Rn. 31 mwN aus der Rechtsprechung). Wenngleich die berufsrechtliche Verfehlung vorliegend in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommt, kann die Wahl nicht auf das Strafrecht entfallen. Denn der Rechtsanwalt ist als solcher nicht im Bereich des Strafrechts sondern als Interessenvertreter des G. bei der Veräußerung von diesem angeblich zustehenden Publikationsrechten bzw. bei der vertraglichen Vereinbarung eines entgoltenen Schweigens tätig geworden. Bei der Annahme eines solchen, im Kern zivilrechtlichen Mandats hätte der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Möglichkeit eines Tätigwerdens prüfen und ablehnen müssen. Dass er dies unterlassen und sich stattdessen als Rechtsanwalt mit seinem Mandanten als Mittäter verbunden hat, stellt den Kern der berufsrechtlichen Verfehlung dar, die er im Zusammenhang mit der Erpressung begangen hat.

18 Die Auswahl des Strafrechts musste demgegenüber auch deshalb ausscheiden, weil der Rechtsanwalt mit strafrechtlichen Mandaten fast 78 % seiner Einnahmen erzielt. Ein Vertretungsverbot in diesem Bereich hätte daher eine massive Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge und würde im Ergebnis einem verschleierten (zeitweisen) Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gleichkommen, der gerade nicht verhängt werden sollte.

19 Demgegenüber erzielt der Rechtsanwalt mit zivilrechtlichen Mandaten knapp 19 % seiner aktuellen Einnahmen, so dass neben dem mahnenden Effekt eines Vertretungsverbotes auf diesem Gebiet auch eine wirtschaftliche spürbare Maßnahme verhängt wurde.

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