LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2012-11-22, 309 O 5/12

309 O 5/12Tribunale cantonale22 nov 2012

Regest

1. Der Gründungskommanditist haftet gegenüber einem Anleger, der sich über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt hat, aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Anleger als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.12) 2. Es besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dahingehend, dass ein Anleger bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage negativ beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre. Wird bei zwei von drei Investitionsobjekten eines Fonds das geplante Bauvolumen unterschritten, so stellt dies einen solchen wichtigen Umstand dar.(Rn.16) (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 5. März 2015, 6 U 207/12, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 O 5/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-22

Aktenzeichen: 309 O 5/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1122.309O5.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Der Gründungskommanditist haftet gegenüber einem Anleger, der sich über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt hat, aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Anleger als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.12)

  2. Es besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dahingehend, dass ein Anleger bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage negativ beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre. Wird bei zwei von drei Investitionsobjekten eines Fonds das geplante Bauvolumen unterschritten, so stellt dies einen solchen wichtigen Umstand dar.(Rn.16) (Rn.17)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 5. März 2015, 6 U 207/12, Urteil

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 217.049,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG über nominal 200.000,00 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der mittelbaren Beteiligung an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10 zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch.

2 Der Kläger zeichnete am 18.12.2007 eine Beteiligung in Höhe von 200.000,00 € an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG (Anlage K1). Die Beklagten sind Gründungskommanditisten des Fonds.

3 Der Kläger macht geltend, der Prospekt über die Kapitalanlage (Anlage K2) kläre nicht zutreffend und hinreichend über die Kapitalanlage auf. Insbesondere werde nicht in ausreichendem Maße über die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgeklärt. Außerdem sei die geplante Rückzahlung der Kapitalanlage nach 4 Jahren völlig unrealistisch. Die Beklagten als Gründungsgesellschafter hafteten dementsprechend auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 222.711,11 €.

4 Der Kläger beantragt,

5 1. Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 222.711,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 2. Den Kläger von möglichen Ansprüchen aus seiner Beteiligung an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG über nominal 200.000,00 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG über nominal 200.000,00 €.

7 3. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der mittelbaren Beteiligung an der M. S. Rendite-Fonds I. I GmbH & Co. KG in Verzug befinden.

8 Die Beklagten beantragen,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie machen geltend, der Prospekt kläre ausreichend und zutreffend über die Kapitalanlage auf. Im Übrigen seien Ansprüche verjährt.

11 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Kläger und den Beklagten als Gründungskommanditisten besteht eine (vor-)vertragliche Beziehung, aus der sich für die Beklagten Aufklärungspflichten ergeben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger sich über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt hat, da der Kläger als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2012, Az.: II ZR 211/09, Randnummer 10, zitiert nach Juris).

13 Die Beklagten hatten die Verpflichtung, dem Kläger ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffen, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH a.a.O., Randnummer 13). Diese Verpflichtung haben die Beklagten verletzt.

14 Der Prospekt erweckt einen irreführenden Eindruck über die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke in L. und M.. So heißt es auf Blatt 21 des Prospekts, dass für zwei Grundstücke (gemeint sind die in L. und M.) genehmigte Bebauungspläne vorliegen. Das bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass damit auch das mögliche Bauvolumen feststeht, da dies typischerweise in Bebauungsplänen geregelt ist, und damit sichergestellt ist, dass auch tatsächlich das geplante Volumen errichtet werden kann. Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, da das genehmigte Bebauungsvolumen jeweils nur 1,75 beträgt.

15 Der Prospekt enthält keinen ausreichenden Hinweis auf eine solche Beschränkung der Objekte. Die Angabe auf Blatt 21 des Prospekts (und entsprechend auf Blatt 72) wonach die Baugenehmigung für das konkrete Design der Appartementanlagen zur Zeit noch ausstehen, bedeutet lediglich, dass die äußere Form der Gebäude nicht feststeht, nicht jedoch, dass das Bauvolumen nicht feststeht. Auch der allgemeine Hinweis auf Blatt 71, dass die Emittentin abhängig sei von den noch zu erteilenden Baugenehmigungen, reicht nicht aus. Denn ein verständiger Leser des Prospekts durfte angesichts der vorliegenden Bebauungspläne davon ausgehen, dass die Baugenehmigungen hinsichtlich des Bauvolumens keinerlei Einschränkungen gegenüber den Regelungen in den Bebauungsplänen haben würden.

16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH a.a.O., Randnummer 30) entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Es besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens die dahin geht, dass ein Anleger bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage negativ beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre.

17 Der Umstand, dass bei zwei von drei Investitionsobjekten eines Fonds das geplante Bauvolumen unterschritten wird, stellt einen solchen wichtigen Umstand dar, da er den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds beeinträchtigt.

18 Das Verschulden der Beklagten für die Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

19 Die Beklagten schulden als Schadensersatz die Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger das Geld, wenn er es nicht in den Fonds investiert hätte, zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte (vgl. BGH a.a.O., Randnummer 36). Diesen Zinssatz schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung des allgemein gesunkenen Zinsniveaus am Kapitalmarkt auf 3 %, so dass sich ein Gesamtschaden in Höhe von 217,049 76 € ergibt.

20 Die Verjährungseinrede wird von den Beklagten hinsichtlich der Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne nicht erhoben. Im Übrigen ist eine Verjährung dieser Ansprüche auch nicht eingetreten, da die Frist gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und erst in der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 über das fehlende Bauvolumen informiert wurde.

21 Da bereits der oben aufgeführte Prospektmangel zu einer Verurteilung der Beklagten führt, kann es dahinstehen, ob der Prospekt weitere schadensverursachende Mängel enthält.

22 Der Freistellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger außer dem hier geltend gemachten ein weitergehender Schaden entstanden ist.

23 Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist demgegenüber zulässig und begründet. Zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung besteht ein Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag. Die Beklagten befinden sich spätestens durch die in ihrer Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit liegenden endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung in Annahmeverzug.

24 Zinsen stehen dem Kläger im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

25 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26 Beschluss

27 Der Streitwert beträgt 230.000,01 bis 260.000,00 €.

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