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327 O 559/14•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2014-11-27, 327 O 559/14
327 O 559/14Tribunale cantonale27 nov 2014
1. Um die bei Gebrauchsmustern als ungeprüfte Schutzrechte erforderliche gerichtliche Prüfung der Schutzfähigkeit zu gewährleisten, kommt bei einem Gebrauchsmuster der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht ohne die Möglichkeit der Stellungnahme des Antragsgegners in Betracht.(Rn.25) 2. Zur Prüfung des erfinderischen Schritts bei einer Schlauchkupplung für Hydraulikschläuche.(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2014-11-27
Aktenzeichen: 327 O 559/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1127.327O559.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 GebrMG, § 3 Abs 1 GebrMG, § 11 Abs 1 S 2 GebrMG, § 13 Abs 1 GebrMG, § 24 Abs 1 S 1 GebrMG ... mehr
Rechtskraft: ja
Um die bei Gebrauchsmustern als ungeprüfte Schutzrechte erforderliche gerichtliche Prüfung der Schutzfähigkeit zu gewährleisten, kommt bei einem Gebrauchsmuster der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht ohne die Möglichkeit der Stellungnahme des Antragsgegners in Betracht.(Rn.25)
Zur Prüfung des erfinderischen Schritts bei einer Schlauchkupplung für Hydraulikschläuche.(Rn.43)
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten
Griffteile für eine Schlauchkupplung im Inland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die einen Gewindeanschluss zum Anschluss eines Kupplungsteils und einen Gewindeanschluss zum Anschluss eines Schlauches enthalten und aus einer einstückigen Ausbildung aus Aluminiumlegierung bestehen,
wobei die Griffteile weiter dadurch gekennzeichnet sind, dass
die Ausbildung zumindest außen aus eloxiertem Aluminium besteht und die Eloxierung lediglich in einem engen Spektralbereich lichtreflektierend ist.
(Unmittelbare Verletzung Anspruch 1 iVm Ansprüchen 2 und 3 des Gebrauchsmusters DE 2...)
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2013 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bestimmt waren.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
1 Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung und Auskunft aus Gebrauchsmuster in Anspruch.
2 Die Parteien sind im Bereich der Landwirtschaft tätig, der Antragsteller als Lohnunternehmer für landwirtschaftliche Dienstleistungen, die Antragsgegnerin als Vertreiberin von Landmaschinen.
3 Der Antragsteller ist Inhaber des inländischen Gebrauchsmusters DE 2... ( Anlage ASt 7 ) über ein Griffteil eines Hydraulikschlauchs. Das Gebrauchsmuster ist am 25.09.2012 angemeldet und am 22.04.2013 eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 13.06.2013. Die Erfindung betrifft ein Griffteil aus Metall oder Aluminiumlegierung für eine Schlauchkupplung mit einem Gewindeanschluss zum Anschluss eines Kupplungsteils und einem Gewindeanschluss zum Anschluss eines Schlauches, sog. Schnellverbindungskupplungen (SVK). Ansprüche 1, 2 und 3 des Gebrauchsmusters lauten in ihrer derzeit erteilten Fassung:
4 1. Griffteil für eine Schlauchkupplung, mit einem Gewindeanschluss (8.1) zum Anschluss eines Kupplungsteils (10) und mit einem Gewindeanschluss (8.2) zum Anschluss eines Schlauches (3), gekennzeichnet durch einstückige Ausbildung aus Metall oder Aluminiumlegierung.
5 2. Griffteil nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch Ausbildung aus zumindest außen eloxiertem Aluminium.
6 3. Griffteil nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch eine Eloxierung, die lediglich in einem engen Spektralbereich lichtreflektierend ist.
7 Der Antragsteller ist Lizenzgeber für die Firma E. W. Hydraulikteile GmbH, die schutzrechtsgemäße Griffstücke unter der Marke K… vertreibt. Die Lizenznehmerin des Antragstellers überließ der Antragsgegnerin im Mai 2013 K… -Sortimentspakete und einen Werbeflyer. Eine Lieferbeziehung kam jedoch nicht zustande.
8 Der Antragsteller wendet sich vorliegend dagegen, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite Handgriffe für SVK-Stecker in verschiedenen Farben anbietet, deren Handgriffe einstückig aus eingefärbtem, eloxiertem Aluminium gefertigt sind ( Anlage ASt 10 ). Der Antragsteller sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung seines Gebrauchsmusters.
9 Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin ohne Erfolg abmahnen mit Schreiben vom 15.10.2014 ( Anlage ASt 4 ). Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin legitimierten sich mit Schreiben vom 20.10.2014 und baten um Fristverlängerung ( Anlage ASt 5 ).
10 Die Antragsgegnerin hat unter dem 19.11.2014 Löschungsantrag beim DPMA gestellt ( Anlage AG1 ).
11 Der Antragsteller ist der Auffassung, sein Gebrauchsmuster sei hinreichend rechtsbeständig. Er bezieht sich auf den Recherchebericht des DPMA vom 19.11.2012 ( Anlage ASt 11 ) und die darin zitierten Druckschriften ( Anlagen ASt 12 – 14 ). Dabei offenbare die dort erwähnte US 5 …. keine einstückige Ausbildung, sondern eine zweistückige mit einer PVC-Hülse ( Anlage ASt 14 , dort Sp. 1, Zeile 66). Das Gebrauchsmuster sei daher neu.
12 Das Gebrauchsmuster sei auch erfinderisch. Zwar offenbare die US 5…. die Möglichkeit der farbigen Codierung der Handgriffe, um Bedienungsfehler zu vermeiden ( Anlage ASt 14 , dort Sp. 1, Zeile 30). Auch dies beziehe sich aber nur auf die PVC-Hülse.
13 Schließlich macht er geltend, dass die Sache auch dringlich sei. Es fänden derzeit Messen statt, auf welchen die Antragsgegnerin ausstelle. Auch sei der Verkaufspreis deutlich niedriger als der der Lizenznehmerin des Antragstellers.
14 Der Antragsteller beantragt zuletzt,
15 wie erkannt.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
18 Die Antragsgegnerin nimmt den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters in Abrede. So sei die Erfindung nicht neu, da es einstückige Griffteile aus Aluminium aus dem Hause der Firma F. S. bereits vor dem Anmeldetag, nämlich seit 2010, auf dem Markt gegeben habe ( Anlage AG 2 ). Diese seien Zubehör für Schläuche für Druckluftbremsanlagen und machten vom Anspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch. Auf Nachfrage sei bestätigt worden, dass diese seit je her aus Aluminium gefertigt seien ( Anlage AG 3 ). Anspruch 1 sei daher nicht neu.
19 Anspruch 2 sei vor diesem Hintergrund auch nicht erfinderisch. Zwar seien die Griffstücke der vorgenannten Firma nicht aus eloxiertem Aluminium gefertigt. Dies sei jedoch eine gängige und übliche Praxis zur Veredelung von Oberflächen (vgl. Römpps Chemie Lexikon, Anlage AG4 ). Der Fachmann, also ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung von Metallstücken, habe dies in seinem üblichen Erfahrungsschatz.
20 Hinsichtlich Anspruch 3 sei hinlänglich bekannt, dass sich eine Eloxierung farbig ausgestalten lasse (vgl. Anlage AG6 ). Im Übrigen sei bereits die Eloxierung ohne Einfärbung ihrerseits farbig, so dass die Eloxierung lediglich in einem engen Spektralbereich lichtreflektierend ist .
21 Auf die bis zum 20.11.2014 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 wird ergänzend Bezug genommen.
22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 11 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 24b Abs. 1 und 7 GebrMG.
I.
23 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller auch berechtigt, die Unterlassungs- und Auskunftsanordnung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen auf Gebrauchsmuster gestützten Verfügungsantrag handelt, mithin auf der Basis eines ungeprüften Schutzrechts.
24 1. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer patentrechtlichen Streitigkeit – insbesondere soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden – nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 – Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6.6.2013 – Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862). Ihr Erlass setzt daher zum einen in der Regel die Feststellung einer wortlaut- bzw. wortsinngemäßen Verletzung des Verfügungspatents voraus, da sich die Feststellung einer äquivalenten Verletzung im Verfügungsverfahren in der Regel nicht mit dem erforderlich hohen Grad von Zuverlässigkeit feststellen lässt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 244, 245 – Spannbacke). Zum anderen ist zur Vermeidung des Risikos einer Fehlbeurteilung technischer Sachverhalte im summarischen Verfahren Voraussetzung, dass das Verfügungspatent mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit rechtsbeständig ist bzw. sich in einem anhängigen Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird (OLG Hamburg, aaO.). Zwar ist für die erfolgreiche Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht erforderlich, dass das Verfügungspatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren einer weiteren Überprüfung unterzogen worden ist . Allerdings sind gerade in Fällen, in denen das noch nicht erfolgt ist, an den Erlass einer Unterlassungsverfügung im Eilverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer Unterlassungsverfügung kommt daher nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Prüfung, die auch die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens (besonderer Zeitdruck, unter dem gerade der Antragsgegner seine Verteidigung aufbauen muss; meist einschneidender Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners) in den Blick zu nehmen hat, die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents als hinlänglich gesichert betrachtet werden kann (OLG Hamburg, Urteil vom 6.6.2013 – Az. 3 U 197/12).
25 2. Bei Gebrauchsmustern gelten zwar noch höhere Anforderungen, denn es ist zu beachten, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster im Gegensatz zu einem Patent um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt. Das Gericht hat daher die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters stets eigenständig zu prüfen. Nicht zuletzt auch um diese gerichtliche Prüfung zu gewährleisten kommt bei einem Gebrauchsmuster der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht ohne die Möglichkeit der Stellungnahme des Antragsgegners in Betracht (vgl. Mes, PatG/GebrMG, 3. Auflg. 2011, § 24 GebrMG, Rn. 83). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist von der Kammer aus eigener Sachkunde überprüfbar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Kammer für die Beurteilung des erfinderischen Schritts externen Sachverstandes bedienen würde. Zudem ist der Antragsgegnerin vergleichsweise umfangreich rechtliches Gehör gewährt worden, zunächst durch den Antragsteller und schließlich durch das Gericht durch Terminierung. Zwar ist auch eine Zeitspanne von einem Monat – wie vorliegend – eher kurz, um abschließend den Rechtsbestand eines Schutzrechts prüfen zu können. Allerdings handelt es sich bei den streitgegenständlichen Griffteilen weder um hochkomplexe, noch ungewöhnliche Gegenstände, sondern um gängige Zubehörteile für Landmaschinen. Der Markt für diese Produkte ist überschaubar, die im Inland angebotenen Produkte – auch für die Parteien selbst – jedenfalls in diesem Zeitrahmen durchaus recherchierbar. Auch hatte die Antragsgegnerin bereits durch die Übersendung eines Musters durch die Lizenznehmerin des Antragstellers im Vorjahr Kenntnis von einer schutzrechtsgemäßen Ausgestaltung, mag dies unterstellter Maßen auch ohne positive Kenntnis der Schutzrechtslage gewesen sein.
II.
26 Die Erfindung betrifft ein Griffteil aus Metall oder Aluminiumlegierung für eine Schlauchkupplung mit einem Gewindeanschluss zum Anschluss eines Kupplungsteils und einem Gewindeanschluss zum Anschluss eines Schlauches, sog. Schnellverbindungskupplungen, auch SVK-Stecker genannt.
27 1. Hintergrund der Erfindung sind die in der Gebrauchsmusterschrift als vorbekannt beschriebenen Fluidschläuche, insbesondere Hydraulikschläuche, zur Herstellung einer flexiblen Fluid-Wirkverbindung zwischen Zugmaschinen einerseits und an diesen lösbar befestigten fluid-, insbesondere hydraulikbetätigten Arbeitswerkzeugen andererseits [Abs. 0002 der Gebrauchsmusterschrift, Anlage ASt 7 ]. Derartige Schläuche sind mit Schnellkupplungs-Steckanschlüssen ausgerüstet. Dabei sind für einen Fluid- oder Hydraulikkreislauf zumindest zwei Leiteranschlüsse vorgesehen. Dies macht daher eine eindeutige und verwechslungsfreie Kennzeichnung der jeweiligen Schlauchware erforderlich [Abs. 0002]. Dem Stand der Technik bekannt waren zu diesem Zwecke farblich gekennzeichnete Aufsteckkappen, Ringe über den Schlauchenden, Farbaufbringen etc. zur Kennzeichnung [Abs. 0003].
28 2. Als Stand der Technik wird in der Gebrauchsmusterschrift die US 5… (Hydraulic hose coupling handle and method of making same, Anlage ASt 14 = D2 des Löschungsantrages, Anlage AG1 ) erwähnt, die sich auch im Recherchebericht des DPMA vom 19.11.2012 wiederfindet ( Anlage ASt 11 ). Demnach sieht die US 5… ein gattungsgemäßes Griffteil für eine Fluidschlauchleitung und eine solche mit einem entsprechenden Griffteil vor, wobei das Griffteil zweiteilig ausgebildet ist und zum einen ein starres zylindermantelförmiges Kernteil mit einem Durchlass für das Fluid aufweist, zum anderen eine das Kernteil umgebende spritzgegossene PVC-Hülse. Das Griffteil hat an seinen beiden Enden seines Kernteils Schraubanschlüsse, zum einen in Form eines Innengewindes zum Anschluss eines Schlauchs und zum anderen in Form eines Außengewindes zum Anschluss eines (Steck-)Kupplungsteils, wobei die Gewinde einstückig am Kernteil ausgebildet sind und gleichen Durchmesser aufweisen [ Anlage ASt 7, Abs. 0004]. Als nachteilig wird nach der Gebrauchsmusterschrift empfunden, dass insbesondere beim Einsatz eines solchen Griffteils bei einer Hydraulikschlauchverbindung die umgebende aufgespritzte Kunststoffhülse des Griffteils durch Hydrauliköl angegriffen und aufgeweicht werden kann und hierbei trotz in der Außenwandung vorgesehenen Ringnuten ihre Griffigkeit verliert [Abs. 0005].
29 3. Der vorliegenden Erfindung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Griffteil zu schaffen, das eine dauerhafte Markierung zur Zuordnung für Hin- und Rücklauf sowie eine dauerhafte Griffigkeit und Aufsteckbarkeit eines mit dem Griffteil verbundenen und mit diesem eine Schlauchkupplung bildenden Kupplungsteil auf ein Gegen-Kupplungsteil gewährleistet [Abs. 0006]. Durch die einstückige Ausbildung des Griffteils soll vermieden werden, dass dieses zweiteilig mit einer äußeren Hülse aus Kunststoff ausgebildet sein muss, die insbesondere durch Hydraulikflüssigkeit angreifbar und beschädigbar ist. Durch die Ausbildung des Griffteils als eloxiertes Aluminiumteil sollen dem Griffteil unterschiedliche Farbgebungen vermittelt werden und damit mit unterschiedlichen Farben zur unterschiedlichen, dauerhaften Markierung von Hin- und Rücklauf verwendet werden können [Abs. 0008].
30 4. Zur Lösung dieses Problems schlagen die Ansprüche 1 bis 3 des Klagegebrauchsmusters ein einstückiges Griffteil aus farbig eloxiertem Aluminium vor, mit folgenden Merkmalen:
31 1. Griffteil für eine Schlauchkupplung
32 1.1 mit einem Gewindeanschluss zum Anschluss eines Kupplungsteils und 1.2 einen Gewindeanschluss zum Anschluss eines Schlauches 1.3 welches einstückig aus Metall oder Aluminiumlegierung ausgebildet ist
33 2. wobei das Griffteil zumindest außen aus eloxiertem Aluminium besteht und
34 3. die Eloxierung lediglich in einem engen Spektralbereich lichtreflektierend ist.
III.
35 Zu Recht steht zwischen den Parteien die wortsinngemäße Verwirklichung des Anspruchs 1 i.V.m. den abhängigen Ansprüchen 2 und 3 durch das Verletzungsmuster nicht in Streit.
IV.
36 Die Benutzung der Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters ist auch rechtswidrig.
37 1. Voraussetzung eines auf Gebrauchsmuster gestützten Unterlassungsanspruchs ist insoweit, dass die Benutzungshandlung auch im Lichte der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 GebrMG verboten ist, mithin eine Erfindung vorliegt, die insbesondere die Voraussetzungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts besitzt. Denn bei Gebrauchsmustern handelt es sich um ungeprüfte Schutzrechte, die nach § 15 GebrMG einen Löschungsanspruch für jedermann begründen, wenn die Erfindung nicht neu und/oder nicht erfinderisch ist. Dies hat zur Folge, dass der Gebrauchsmusterschutz entgegen § 11 GebrMG durch die Eintragung überhaupt nicht erst begründet worden ist (Mes, PatG/GebrMG, 3. Auflg. 2011, § 13 GebrMG, Rn. 1). Das eingetragene Recht erweist sich als Scheinrecht (Mes, aaO.). Die Schutzvoraussetzungen einer gebrauchsmusterschutzfähigen Erfindung sind daher vom Verletzungsgericht in eigener Verantwortung zu überprüfen. Das gilt auch bei – wie vorliegend – anhängigem Löschungsverfahren, vgl. § 19 S. 2 GebrMG.
38 2. Das Verfügungsgebrauchsmusters ist in der Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 neu und wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Löschungsverfahren zumindest hinsichtlich einer solchen Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 als neu beurteilt werden.
39 a) Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 GebrMG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik wird nach der Legaldefinition in Satz 2 gebildet durch die Kenntnisse, die der Öffentlichkeit durch eine vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch eine schriftliche Beschreibung oder eine im Geltungsbereich des Gesetzes erfolgte Benutzung zugänglich gemacht wurde.
40 b) Hinsichtlich des Anspruchs 1 in Alleinstellung rügt die Antragsgegnerin mit Erfolg dessen fehlende Neuheit. So hat sie hat durch Vorlage des Katalogs der Firma F. S. insoweit eine fehlende Neuheit aufgrund von Vorbenutzung im Inland gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG glaubhaft gemacht (vgl. Anlage AG 2 ). Die einstückige Ausbildung des Griffstücks nach Anlage AG 2 hat auch der Antragsteller nicht in Abrede genommen.
41 c) Soweit die Parteien wechselseitig sich widersprechende Urkunden bzw. Zeugenbeweisangebote vom Hören-Sagen beigebracht hatten zur Frage, ob die Griffteile gemäß Anlage AG 2 aus Stahl oder aus Aluminium gefertigt worden waren, ist diese Frage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung offengeblieben. Der ergänzende Sachvortrag der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz datierend auf den 19.11.2014, eingegangen bei Gericht am 24.11.2014, war nach § 296a ZPO unbeachtlich. Für nicht nachgelassene Schriftsätze folgt aus § 296a, dass sie für die Urteilsfindung unbeachtlich sind, falls sie nicht Anlass zur Wiedereröffnung (§ 156) geben. Eine Wiedereröffnung war nicht veranlasst. Zum einen nimmt auch schon eine Ausbildung aus Stahl den Anspruch 1 neuheitsschädlich vorweg. Zum anderen ist die – zumindest aktuelle – Verwendung von Aluminium als Rohstoff mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.11.2014 unstreitig gestellt worden.
42 d) Allerdings hat auch die Antragsgegnerin eine fehlende Neuheit in Bezug auf die Ansprüche 2 und 3 nicht geltend gemacht. Das Verfügungsgebrauchsmusters ist daher zumindest in der Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 als neu anzusehen.
43 3. Das Klagegebrauchsmuster ist in der Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 auch erfinderisch iSd § 1 Abs. 1 GebrMG. Im Löschungsverfahren wird das Klagegebrauchsmuster mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest hinsichtlich einer solchen Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 als erfinderisch gewertet werden. Die Einwände der Antragsgegnerin, dass es sich bei Eloxierverfahren um eine gängige und übliche Praxis zur Veredelung von Oberflächen handele, die zum üblichen Erfahrungsschatz des Fachmanns gehöre und auch hinlänglich bekannt sei, nämlich dass sich eine Eloxierung farbig ausgestalten lasse, vermögen nicht durchzugreifen.
44 Im Einzelnen:
45 a) Zwar mag es in rückschauender Betrachtungsweise nahe gelegen haben, die vorbekannten einstückigen Griffteile farbig mit Aluminium zu eloxieren, um eine verwechslungssichere und dauerhafte Farbkodierung zu ermöglichen. Auch sind Eloxierungsverfahren seit Jahrzehnten bekannt und gängig auch in farbigen Varianten. Jedoch ist ausgehend von den Griffteilen gemäß Anlage AG 2 als nächstliegendem Stand der Technik für den Fachmann, also den Maschinenbauingenieur auf dem Gebiet der Landwirtschaftstechnik, kein naheliegender Anhaltspunkte ersichtlich, gerade auch für den erfindungsgemäßen Einsatz von Kupplungen für Hydraulikschläuche einen solchen Weg zu wählen. Denn zum einen waren ausweislich des Katalogs die Griffteile gemäß Anlage AG 2 als Zubehör für Schläuche für Druckluftbremsanlagen vorgesehen. Druckluftbremsanlagen kommen jedoch definitionsgemäß ohne den Einsatz von Hydraulikölen aus und stellen den Anwender damit nicht vor das Problem, dass eine farbige Kodierung des Kupplungs-Griffteils aus Kunststoff durch Hydrauliköl angegriffen werden könnte.
46 b) Die verwechslungssichere Zuordnung ist bei diesem nächstliegenden Stand der Technik obendrein bereits durch die farbig kodierten Schlauchleitungen, wie aus der Anlage AG2 ersichtlich, gewährleistet. Der Fachmann der vor erfindungsgemäßen Aufgabe steht, erhält in Ansehung der vorbenutzten Griffteile gemäß Anlage AG 2 tatsächlich lediglich Anhaltspunkte auch für Hydraulikschlaukupplungen eine farbige Ausgestaltung der Schläuche zu wählen, nicht aber die technisch aufwendigere farbige Eloxierung der Griffteile in Betracht zu ziehen.
47 c) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der US 5… ( Anlage ASt 14 = D2 des Löschungsantrages, Anlage AG1 ). Zwar bezieht sich diese Erfindung ausdrücklich auf Hydraulikschlauchleitungen bei Zugmaschinen. Auch die mit dem Austritt von Öl verbundenen Nachteile der Handhabung des Griffs werden in diesem Schriftstück adressiert und durch kleine Finnen in der Ummantelung gelöst [Spalte 2, Zeile 2]. Es wird auch eine farbige Kodierung des Griffs [handle ] vorgeschlagen, um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten [Spalte 1, Zeile 30]. Dieser dort offenbarte Griff ist jedoch zweigeteilt mit einem Kern aus einem nicht näher offenbarten harten Material und einer PVC-Ummantelung. Dieses Schriftstück legt dem Fachmann daher allenfalls nahe, entweder auch die einstückig ausgebildete Griffleiste der Anlage AG 2 mit einem farbigen PVC-Überzug zu kodieren und damit wieder zu einem zweistückigen Aufbau zu gelangen, wie es die US 5… vorschlägt, oder aber unter Beibehaltung des einstückigen Aufbaus wiederum die Schläuche farbig zu wählen. Dass Hydrauliköl einen negativen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit einer farbigen Kodierung haben mag, wird weder in der Anlage AG 2 adressiert noch in der US 5…. Eine naheliegende Lösung für dieses Problem findet der Fachmann auch nicht in der Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen.
48 d) Schließlich erschöpft sich Anspruch 3 des Verfügungsgebrauchsmusters entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht darin, in unzulässiger Weise Schutz für einen physikalischen Grundsatz zu beanspruchen, weil nämlich eine Aluminiumeloxierung von Natur aus lediglich in einem engen Spektralbereich lichtreflektierend sei. Es kann hierbei dahin gestellt bleiben, ob eine durch Eloxierung geschaffene Oberfläche angesichts der Spiegelungseigenschaften metallischer Oberflächen – bzw. die nach Römpps Chemielexikon graue bis braune Deckschicht (vgl. Anlage AG 4 ) – tatsächlich im Allgemeinen zu einer Lichtreflektion in einem engen Spektralbereich führt. Licht ist elektromagnetische Strahlung, die für den Menschen sichtbar ist. Dieser Teil des (sichtbaren) elektromagnetischen Spektrums reicht von etwa 380 nm bis 780 nm Wellenlänge. Dabei entspricht Licht der Farbe Blau dem Wellenlängenbereich um 430 nm, Licht der Farbe Grün dem Wellenlängenbereich um 500 nm und Licht der Farbe Rot dem Wellenlängenbereich um 615 nm. Weder grau noch braun werden gemeinhin zu den Spektralfarben gezählt. Jedenfalls ist nach der gebotenen Auslegung der Ansprüche im Lichte der Erfindung gerade die Mischung mit bestimmten Farbstoffen gemeint, die zu einer der klassischen Spektralfarben führt (enger Spektralbereich ). Dies ergibt sich aus Absatz 30 der Gebrauchsmusterschrift, wonach es darum geht, eine bestimmte farbige Kodierung wählen zu können, die sich von einer reinen metallischen Farbgebung, wie sie bei metallischen Bauteilen immanent sind, unterscheidet, wie etwa rot, blau, gelb oder grün [vgl. Abs. 0030 der Gebrauchsmusterschrift, Anlage ASt 7 ].
V.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Teilrücknahme der Antragstellerin fiel kostenmäßig nicht ins Gewicht.
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