AG Hamburg-Wandsbek, 2014-03-25, 751 C 40/13

751 C 40/13Tribunale di primo grado25 mar 2014

Regest

1. Wenn bei eindeutigem Abstimmungsergebnis nur ein Eigentümer seine Stimmabgabe wegen Irrtums anficht, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des betreffenden Mehrheitsbeschlusse. Eine solche Anfechtung kassiert nur eine Stimme, reformiert aber nicht den Beschluss.(Rn.12) 2. Bei Fragen der Gartengestaltung hat die Gemeinschaft ein weites Ermessen. Die Fallgenehmigung muss nicht bereits bei Beschlussfassung vorliegen.(Rn.15)

Testo completo

AG Hamburg-Wandsbek — 751 C 40/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 751 C 40/13

ECLI: ECLI:DE:AGHHWA:2014:0325.751C40.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 119 BGB, §§ 119ff BGB, § 22 Abs 1 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wenn bei eindeutigem Abstimmungsergebnis nur ein Eigentümer seine Stimmabgabe wegen Irrtums anficht, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des betreffenden Mehrheitsbeschlusse. Eine solche Anfechtung kassiert nur eine Stimme, reformiert aber nicht den Beschluss.(Rn.12)

  2. Bei Fragen der Gartengestaltung hat die Gemeinschaft ein weites Ermessen. Die Fallgenehmigung muss nicht bereits bei Beschlussfassung vorliegen.(Rn.15)

Orientierungssatz

Die erfolgreiche Irrtumsanfechtung der Stimmabgabe wegen eines Willensmangels führt nur zur Unwirksamkeit der Einzelstimme, nicht dazu, eine Ja-Stimme als Nein-Stimme zu bewerten.(Rn.11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin und die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Mit ihrer Klage ficht die Klägerin einen Eigentümerbeschluss über die Fällung eines Baumes an.

2 Auf der Eigentümerversammlung vom 12.8.2013 wurde auf Antrag eines Eigentümers zu Tagesordnungspunkt 23 unter Buchstabe B abgestimmt und folgender Beschluss verkündet: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit 7 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen die Fällung der Tanne mit der Nummer 37 (hausinternes Verzeichnis). Die Tanne wird bodengleich gefällt. Die Firma A. wird mit der Fällung der Tanne im Kostenrahmen von ca. € 400,-- inkl. MwSt. beauftragt.“

3 Die Klägerin macht geltend: Mindestens zwei der für die Fällung stimmenden Eigentümer hätten sich darüber geirrt, welcher Baum gemeint gewesen sei. Wäre ihnen klar gewesen, welcher Baum gefällt werden solle, hätten sie dagegen gestimmt. Der Eigentümer H. habe dies sogleich nach Erkennen seines Irrtums knapp einen Monat nach Beschlussfassung der Hausverwaltung und später weiteren Eigentümern mitgeteilt. Entgegen dem Vermerk im Versammlungsprotokoll habe es 4 Nein-Stimmen gegeben. Der angefochtene Beschluss widerspreche auch deswegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der betreffende Baum die Wohnung oder Terrasse des antragstellenden Eigentümers nicht unzumutbar verdunkle. Zudem sei nach der Hamburger Baumschutzverordnung zur Fällung des Baumes eine Genehmigung erforderlich, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe vorliegen müssen.

4 Die Klägerin beantragt,

5 den Eigentümerbeschluss vom 12.8.2013 zu Tagesordnungspunkt 23 Buchstabe B für ungültig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.

6 Die Beklagten beantragen,

7 die Klage abzuweisen.

8 Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Der angefochtene Eigentümerbeschluss ist weder nach § 142 I BGB nichtig noch ist er für ungültig zu erklären.

10 Selbst unterstellt, der Eigentümer H. habe sich bei Abgabe seiner Ja-Stimme in einem nach § 119 I BGB beachtlichen Inhaltsirrtum befunden und die Stimmabgabe unverzüglich gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger angefochten, hätte dies keinen Einfluss auf den Bestand des Eigentümerbeschlusses.

11 Der Eigentümerbeschluss, der durch die Abstimmung zu Stande kommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtakts, durch den mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Wohnungseigentümer gebündelt werden. Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind hiernach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der zur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln (§§ 119ff. BGB) Anwendung. Die erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe wegen eines Willensmangels führt zur Unwirksamkeit der Einzelstimme. Dies kann wiederum, wenn ohne die betroffene Stimme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, Grundlage für einen Erfolg der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses sein (BGH NJW 2002, 3629 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 2000, 1036; BayObLG NZM 2005, 624; Abramenko: Willensmängel bei der Beschlussfassung, ZWE 2013, 395; vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 243 für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eines abstimmenden Wohnungseigentümers: Willensmängel in Bezug auf die Stimmabgabe bewirken nur, dass die Stimmabgabe unwirksam ist. Ob in Anbetracht der Ungültigkeit der Stimme dann auch der Beschluss selbst fehlerhaft ist, beurteilt sich unter Einbeziehung des weiteren Kriteriums, ob nämlich auf der ungültigen Stimmabgabe der Beschluss beruht.)

12 Im Streitfall wirkte sich eine Ungültigkeit der Stimmabgabe des anfechtenden Eigentümers nicht aus. Denn wäre bei einem verkündeten Abstimmungsergebnis von 7 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen eine der Ja-Stimmen als ungültig zu behandeln, bleibe noch immer eine Beschlussmehrheit von 6 zu 3 oder, falls es – wie die Klägerin behauptet – 4 Gegenstimmen gegeben haben sollte, eine Mehrheit von 6 zu 4.

13 Auch bei ein- und zweiseitigen Rechtsgeschäften kassiert die Anfechtung nach §§ 119 ff BGB, reformiert aber nicht. Für den Eigentümerbeschluss als mehrseitiges Rechtsgeschäft gilt kein anderes. Das von dem anfechtenden Eigentümer wirklich Gewollte hätte nur im Falle einer Neuvornahme des Rechtsgeschäfts in Form einer Wiederholungsabstimmung (dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1036) Beachtung finden können. Anders als bei einer Beschlussanfechtung wegen Ladungsmängeln ist für die Irrtumsanfechtung allein auf die Stimmabgabe abzustellen, nicht auf den Beitrag des sich irrenden Eigentümers an der vorangegangenen Beratung. Haben sich weitere Eigentümer geirrt, können auch sie ihre Stimmabgabe nach §§ 119 ff BGB anfechten. Unterlassen sie dies, bleibt deren Willensmangel unbeachtlich. Denn nach der Konzeption der Regeln über die Irrtumsanfechtung ist die Anfechtbarkeit eine Nichtigkeit, auf die der Erklärende sich berufen muss.

14 Der angefochtene Eigentümerbeschluss widerspricht auch inhaltlich nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

15 In Fragen der Gartengestaltung haben die Eigentümer ein weites Ermessen. Grenzen ergeben sich dort, wo die Fällung eines Baumes eine bauliche Veränderung darstellt. Um bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 I WEG handelt es sich, wenn mehrere Bäume oder auch ein einzelner Baum die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Außenanlage deutlich verändern würde (OLG Düsseldorf ZMR 2004, 527). Solches macht die Klägerin nach ihrer Anfechtungsbegründung nicht geltend. Danach kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der betreffende Baum tatsächlich das Wohnhaus verschattet. Es muss nicht förmlich ein bestimmter Beschattungstatbestand festgestellt werden, damit die den Beschluss tragende Eigentümermehrheit entscheiden kann, ob der Baum gefällt werde oder nicht.

16 Dass vor Beschlussfassung eine etwa erforderliche Fällgenehmigung vorgelegen haben muss, trifft nicht zu. Üblicherweise werden Eigentümerbeschlüsse über die Fällung von Bäumen dahingehend gefasst, dass der Verwalter ersucht wird, notwendige Genehmigungen einzuholen. In diesem Sinne ist der angefochtene Beschluss auszulegen, da dem Verwalter nicht angesonnen werden kann, öffentlichem Recht zuwider zu handeln, und im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Eigentümer solches beabsichtigten. Ist eine Genehmigung erforderlich und wird sie nicht erteilt, erweist sich der Eigentümerbeschluss aus rechtlichen Gründen als nicht durchführbar, ist aber nicht schon auf Anfechtung für ungültig zu erklären.

17 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Berufungszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

18 Beschluss

19 Der Streitwert beträgt bis 500 €.

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