ArbG Hamburg 1. Kammer, 2013-01-22, S 1 Ca 111/12

S 1 Ca 111/12Tribunale del lavoro / 1a camera22 gen 2013

Regest

1. Ist ein auf See tätiger Arbeitnehmer auf Dauer seedienstuntauglich, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vor, die zur Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung führen kann.(Rn.31) Dieses gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer umzusetzen, vergleiche BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 -.(Rn.32) 2. Der Arbeitgeber kann sich auf den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers nicht berufen, wenn er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit treuwidrig herbeigeführt hat, vergleiche BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 -.(Rn.33) 3. Ansprüche aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt.(Rn.37)

Testo completo

ArbG Hamburg 1. Kammer — S 1 Ca 111/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: S 1 Ca 111/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2013:0122.S1CA111.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 KSchG, § 615 BGB, § 81 SeemG, § 143 Abs 1 Nr 12 SeemG, § 143 Abs 1 Nr 13 SeemG

Orientierungssatz

  1. Ist ein auf See tätiger Arbeitnehmer auf Dauer seedienstuntauglich, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vor, die zur Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung führen kann.(Rn.31) Dieses gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer umzusetzen, vergleiche BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 -.(Rn.32)

  2. Der Arbeitgeber kann sich auf den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers nicht berufen, wenn er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit treuwidrig herbeigeführt hat, vergleiche BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 -.(Rn.33)

  3. Ansprüche aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt.(Rn.37)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. April 2012 nicht aufgelöst worden ist und über den 30. Juni 2012 hinaus fortbesteht.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/20, die Beklagte 11/20 zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf 33.637,64 EUR festgesetzt.

  5. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses.

2 Der am ... 1950 geborene und verheiratete, mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, zuletzt als Leiter der Maschinenanlage, auf der Grundlage des Heuerscheins vom 16. April 2004 bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 6.102,- EUR beschäftigt. Im Heuerschein heißt es unter anderem:

3 Begründung des Heuerverhältnisses: 16.4.2004 … Beginn der Heuerzahlung: mit Dienstantritt Dienstantritt am ca.: 19.5.2004

4 Am 2. August 2011 teilte der Kläger in einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten mit, dass seine Seediensttauglichkeit in Zukunft nicht mehr bestehen werde. Er wurde daraufhin von der Beklagten vom 29. August bis zum 30. September 2011 mit einer Bürotätigkeit beschäftigt. Dabei gab der Kläger schiffsbezogene Daten in ein neues Planungs- und Wartungsprogramm namens „ShipNet“ ein.

5 Zum 1. Dezember 2011 nahm Herr B. seine Tätigkeit bei der Beklagten als technischer Inspektionsassistent in Flotte 2 auf.

6 Unter dem 31. Januar 2012 (Anlage K 3, Blatt 9 bis 11 der Akten) beantragte die Beklagte die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Heuerverhältnisses mit dem Kläger, die das Integrationsamt mit Bescheid vom 19. April 2012 erteilte. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Mai 2012 (Anlage K 6, Blatt 35 bis 39 der Akten), der am 21. November 2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht unter dem 20. Dezember 2012 eingereicht.

7 Für die Zeit vom 1. bis 6. Februar 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger Vergütung in Höhe von 420,60 EUR brutto. Ab dem 3. Februar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 17. März 2012 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 6. Februar 2012 bis zum 16. März 2012 bezog der Kläger weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld.

8 Mit Schreiben vom 25. April 2012 (Anlage K 5, Blatt 34 der Akten), das dem Kläger am 26. April 2012 zuging, kündigte die Beklagte das Heuerverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 2012.

9 Mit seiner Klage vom 19. April 2012, die am selben Tag vorab per Fax beim Arbeitsgericht Stade einging und der Beklagten am 24. April 2012 zugestellt wurde, machte der Kläger zunächst Ansprüche auf Heuerzahlung für die Monate Februar, März und April 2012 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes geltend. Mit der Klagerweiterung vom 16. Mai 2012, beim Arbeitsgericht Hamburg vorab per Fax am selben Tag eingegangen und der Beklagten am 23. Mai 2012 zugestellt, wendet sich der Kläger auch gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung.

10 Der K läger trägt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Er sei nicht dauerhaft seedienstuntauglich. Diese Annahme sei durch keinerlei ärztliche Unterlagen gerechtfertigt. Ob er in Zukunft die Seediensttauglichkeit wieder erlange, sei derzeit noch ungewiss.

11 Die Beklagte habe es unterlassen, ihm einen seinen Möglichkeiten entsprechenden freien Arbeitsplatz an Land anzubieten. Insbesondere könne er als technischer Inspektor oder Inspektionsassistent eingesetzt werden. Dem stehe die Seedienstuntauglichkeit nicht entgegen. Selbst eine Beschäftigung als Reedereiinspektor erfordere nicht einen zeitweisen Einsatz auf See. Ihm sei jedenfalls aus den letzten 10 Jahren seiner Tätigkeit bei der Beklagten kein Fall bekannt, in dem ein Reedereiinspektor auf See eingesetzt worden sei. Sofern tatsächlich eine technische Überprüfung nur durch Mitreise an Bord erforderlich sei, erfolge dies bei der Beklagten grundsätzlich durch andere Mitarbeiter, nicht jedoch durch den Reedereiinspektor. Auch im Allgemeinen werde von einem technischen Inspektor eine Seediensttauglichkeit nicht erwartet.

12 Das Projekt Planungs- und Wartungsprogramm ShipNet sei noch nicht beendet.

13 Die ausgesprochene Kündigung wahre nicht die einzuhaltende Kündigungsfrist. Er habe bereits am 16. April 2004 seinen Dienst angetreten. Er sei im Anschluss an den 16. April 2004 durch die Beklagte zu einem Einweisungslehrgang an Land im Reederei-Gebäude der Beklagten in B1 bestellt worden. Dabei sei es um das aktuelle Wartungs- und Instandhaltungsprogramm TITAN und das Ersatzteilbestellprogramm C16 gegangen. Dieser betriebsinterne Lehrgang habe mehrere Tage gedauert und sei von einem Mitarbeiter der IT-Abteilung durchgeführt worden.

14 Der Kläger beantragt,

15 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung in Höhe von 17.885,40 EUR brutto für den Monat Februar 2012, März 2012 und April 2012 abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.553,76 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 zu zahlen;

16 2. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Heuerverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2012 zum 31. Dezember 2012 beendet wird.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagte trägt vor, ein Einsatz des Klägers als Reedereiinspektor komme nicht in Betracht, da auch für diesen die Seediensttauglichkeit erforderlich sei. Die von den technischen Inspektoren durchzuführenden Untersuchungen seien mit Probefahrten verbunden. Außerdem müssten die Schiffe in regelmäßigen Abständen besichtigt werden. Solche Besichtigungen fänden weltweit statt und forderten bei Bedarf auch die Mitreise an Bord. Insoweit sei auch kein freier Arbeitsplatz gegeben. Die sechs Flottenbereiche seien mittlerweile auf fünf reduziert worden.

20 Sie verfüge auch über keinen anderen Arbeitsplatz, auf dem der Kläger als ehemaliger Leiter der Maschinenanlage qualifiziert eingesetzt werden könne. In einer Tätigkeit als Assistent wäre der Kläger als ehemaliger Leiter der Maschinenanlage unterfordert. Auch für die Assistenten sei Seediensttauglichkeit erforderlich. Im Übrigen seien alle Stellen besetzt. Neueinstellungen würden nicht vorgenommen.

21 Für den Beginn der Betriebszugehörigkeit sei auf das erstmalige Einsteigen am 16. Mai 2004 abzustellen. Der Kläger habe lediglich am 21. April 2004 von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr an einem Lehrgang „Qualitätsmanagementsystem und interne Auditoren“ teilgenommen. Er sei hierfür am 20. April an- und am 21. April 2004 abgereist.

22 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig und, soweit sich der Kläger gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses wendet, begründet, hinsichtlich der Zahlungsansprüche dagegen unbegründet.

I.

24 Die Klage ist zulässig. Das für die zu 2. erhobene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt schon aus der Fiktion der Kündigung als wirksam gemäß § 7 KSchG, wenn keine Klage erhoben wird.

II.

25 Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses wendet. Die ausgesprochene Kündigung vom 25. April 2012 beendet das Heuerverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2012, da die Kündigung gemäß § 1 KSchG unwirksam ist. Allerdings stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu (dazu III. ).

26 1. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird hier nicht schon nach § 7 KSchG fingiert. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vom 25. April 2012 Kündigungsschutzklage am 16. Mai 2012 durch Einreichung des klagerweiternden Schriftsatzes an das als örtlich zuständig bestimmte Arbeitsgericht Hamburg, an das der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht Stade verwiesen wurde, erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

27 2. Die Kündigung ist unwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht durch Gründe in der Person des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Auf Gründe im Verhalten des Klägers oder dringende betriebliche Erfordernisse hat sich die Beklagte nicht berufen.

a)

28 Eine Kündigung kann aus Gründen in der Person des Arbeitsnehmers gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und voraussichtlich auch alsbald danach die Fähigkeit und Eignung nicht besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen (vgl. Ascheid/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn. 118 m.w.N.).

29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 19. April 2007, AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m.w.N.) ist eine auf einer Krankheit des Arbeitnehmers beruhende ordentliche Kündigung in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers erforderlich (1. Stufe). Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Sie können durch Störungen im Betriebsablauf oder durch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung hervorgerufen werden (2. Stufe). Schließlich ist zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers geführt haben (3. Stufe). Diese Prüfungspunkte sind auf andere Fälle der fehlenden Möglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, die hier in Rede steht, zu übertragen.

b)

30 In Anwendung dieser Grundsätze liegt die erforderliche negative Prognose hinsichtlich der künftigen Fähigkeit bzw. Eignung des Klägers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, vor. Nach § 81 SeemG darf als Kapitän oder Besatzungsmitglied nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 SeemG erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. Der Kläger war unstreitig jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung nicht seediensttauglich. Eine Wiedererlangung der Seediensttauglichkeit war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht absehbar. Aufgrund welcher Umstände eine Wiedererlangung der Seediensttauglichkeit in Betracht kommen sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit ist der Vortrag aus dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 zu pauschal.

c)

31 Ist wie hier davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft die Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf See nicht wieder erlangen wird, liegt an sich die erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor (vgl. BAG vom 12. April 2002, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969). Anderes gilt aber, wenn wie hier eine zumutbare Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht. Aufgrund der Seedienstuntauglichkeit des Klägers eintretenden Störungen hätte durch angemessene Maßnahmen entgegen gewirkt werden können. Die Beklagte hätte dem Kläger eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung der nunmehr ausgesprochenen Kündigung anbieten können und müssen. Im Einzelnen:

32 Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen (vgl. BAG vom 27. September 1984, AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969)- schließt zum einen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine personenbedingte Kündigung aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt zum anderen die fehlende Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (BAG vom 24. November 2005, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w.N.).

33 Ist im Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht (mehr) vorhanden, so ist es dem Arbeitgeber gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt, sich auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Kündigungszeitpunkt zu berufen, wenn dieser Wegfall treuwidrig herbeigeführt wurde (BAG vom 24. November 2005, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w.N.; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 221). Ein solches treuwidriges Verhalten liegt dann vor, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Stellenbesetzung ein “Auslaufen” der Beschäftigungsmöglichkeit für den später gekündigten Arbeitnehmer absehbar war (st. Rspr., BAG vom 24. Juni 2004, EzBAT BAT § 53 Betriebsübergang Nr. 8; BAG vom 12. Februar 2004, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 75; BAG vom 25. April 2002, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121). Eine treuwidrige Vereitelung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann dem Arbeitgeber (nur) dann vorgehalten werden, wenn sich ihm die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung aufdrängen musste (BAG vom 5. Juni 2008, AP Nr. 178 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Voraussetzung ist, dass der durch voreilige Besetzung nicht mehr vakante Arbeitsplatz für den gekündigten Arbeitnehmer geeignet war (vgl. BAG vom 24. Juni 2004, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 76).

34 Danach gilt hier, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Inspektor weiterbeschäftigt zu werden, selbst wenn es eine freie Stelle gegeben hätte, die ihm hätte angeboten werden können. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Kläger erfüllt. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie für die bei ihr tätigen Reedereiinspektoren die Seediensttauglichkeit verlangt. Hierdurch hat sie in zulässiger Weise Anforderungen festgelegt, die von einem auf einem solchen Arbeitsplatz tätigen Mitarbeiter erfüllt werden müssen. Es unterliegt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung, das Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen. Dass die Beklagte dieses Verlangen nicht stellt oder zumindest nicht durchgängig selbst befolgt, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet. Soweit die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist, kann die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist (vgl. BAG vom 7. November 1996, AP Nr. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten, auch von den bei ihr beschäftigten Reedereiinspektoren die Seediensttauglichkeit zu verlangen, offenbar unsachlich ist, sind hier nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Zwar werden die Inspektoren nicht als Besatzungsmitglieder auf Schiffen der Beklagten tätig, sachfremd ist die Erwägung allerdings nicht, dass auch sie, da sie auch auf Schiffen eingesetzt werden können, die Seediensttauglichkeit besitzen müssen. Dass dies zeitlich gesehen offenbar relativ selten geschieht, spricht nicht dagegen.

35 Anders ist es hinsichtlich der technischen Inspektionsassistenten. Dem Kläger war zumindest eine Weiterbeschäftigung als technischer Inspektionsassistent anzubieten. Auch für diese hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, sie müssten seediensttauglich sein. Allerdings fehlt es insoweit an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt dieses Erfordernisses in deren sächlichen Aufgabenbereich. Letztlich sollen Inspektionsassistenten nach dem Vortrag der Beklagten zum Inspektor „ausgebildet“ werden. Wenn ein Inspektor seediensttauglich sein muss, so mag es aus Sicht der Beklagten im Regelfall nur wenig Sinn machen, jemanden als Assistenten zu beschäftigen, dessen Einsatz als Inspektor ausgeschlossen erscheint, weil die Seediensttauglichkeit fehlt. Dies schließt es aber nicht aus, die Beklagte im Einzelfall zur Vermeidung einer Kündigung zu verpflichten, dem Kläger einen Einsatz als Inspektionsassistent anzubieten. Dafür streiten hier auch die besonderen Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung eines Inspektionsassistenten, bei dem ein späterer Einsatz als Inspektor mutmaßlich nicht in Frage kommt, die Beklagte unzumutbar belastet, sind nicht ersichtlich.

36 Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, ein entsprechender Arbeitsplatz sei bei Ausspruch der Kündigung nicht frei gewesen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Herrn B. mit Tätigkeitsbeginn 1. Dezember 2011 als Inspektionsassistenten einstellte, war bereits klar, dass der Kläger die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr würde erbringen können. Er hatte Vertretern der Beklagten bereits Anfang August 2011 mitgeteilt, dass seine Seediensttauglichkeit dauerhaft nicht mehr gegeben sei. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie sich bereits Anfang August 2011 gegenüber Herrn B. fest gebunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt aber war bereits absehbar, dass für den Kläger ein anderweitiger Tätigkeitsbereich gefunden werden muss, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diesem Ziel dienen insbesondere auch die besonderen Prüfpflichten aus § 84 Abs. 1 SGB IX im Zusammenhang mit § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX. Diese Regelungen erhöhen die Anforderungen, die an die Suche der Beklagten nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu stellen sind. Dahingehende Anstrengungen, von dem Einsatz des Klägers bei der Dateneingabe in das Programm ShipNet abgesehen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. In Bezug auf ShipNet musste davon ausgegangen werden, dass es sich allenfalls um eine vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit handelt. Dies ließ mithin das Erfordernis, eine weitere und nach Möglichkeit dauerhafte Einsatzmöglichkeit für den Kläger zu suchen, nicht entfallen. Angesichts des technischen Tätigkeitsbereichs des Klägers als Leiter der Maschinenanlage musste sich der Beklagten auch die Möglichkeit aufdrängen, dem Kläger zumindest eine Beschäftigung als technischer Assistent anzubieten. Letztlich obliegt es seiner Entscheidung, ob er die Stelle für zumut- und annehmbar hält. Nachdem sich der Kläger im Verfahren selbst auf diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bezogen hat, stellt sich die ausgesprochene Beendigungskündigung als unwirksam dar.

III.

37 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Monate Februar, März und April 2012 in der geltend gemachten Höhe.

38 In diesem Zeitraum hat der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Die Beklagte schuldet die verlangten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 BGB. Die Beklagte hat sich nicht im Annahmeverzug befunden. Voraussetzung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer leistungswillig und -fähig ist (BAG vom 24. September 2003, NZA 2003, 1387; BAG vom 13. Juli 2005, NZA 2005, 1348). Ansprüche aus Annahmeverzug bestehen nicht, solange die Beschäftigung des Arbeitnehmers einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt (BAG vom 15. Juni 2004, NZA 2005, 462). Dabei ist Maßstab die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Dies ist hier die Tätigkeit als Leiter der Maschinenanlage auf zur See fahrenden Schiffen. Als Besatzungsmitglied kann der Kläger wegen der fehlenden Seediensttauglichkeit jedoch nicht eingesetzt werden. Zudem war der Kläger jedenfalls ab dem 3. Februar 2012 arbeitsunfähig erkrankt ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

39 Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB, § 81 Abs. 4 SGB IX, weil die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger ein Angebot zur anderweitigen Weiterbeschäftigung als Inspektionsassistent zu einem früheren Zeitpunkt zu unterbreiten. In der Höhe würde sich ein Ersatzanspruch ohnehin nur auf die Vergütung für einen Inspektionsassistenten richten können. Für Februar 2012 hat der Kläger unstreitig noch 420,60 EUR brutto EUR erhalten. Ein etwaiger Ersatzanspruch bis zum 3. Februar 2012 ist hierdurch erfüllt. Für die Zeit danach ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zumindest eine Tätigkeit als Inspektionsassistent hätte erbringen können. Insoweit scheitert sein Anspruch bereits an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), von der die Kammer angesichts fehlenden näheren Vortrages auch für eine Tätigkeit als Inspektionsassistent ausgehen muss.

IV.

40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen sind.

41 Den Streitwert für das Urteil hat die Kammer gemäß § 61 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG auf 3 den eingeklagten Betrag für den Antrag zu 1) und auf 3 Bruttomonatsgehälter von 6.102,- EUR für den Antrag zu 2), mithin insgesamt auf 33.637,64 EUR festgesetzt.

42 Die Berufung war für die Parteien nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

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