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S 1 Ca 53/13•ArbG Hamburg 1. Kammer, 2013-10-01, S 1 Ca 53/13
S 1 Ca 53/13Tribunale del lavoro / 1a camera1 ott 2013
Entscheidungsdatum: 2013-10-01
Aktenzeichen: S 1 Ca 53/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2013:1001.S1CA53.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen nach einem Gebührenwert von 31.458,87 €.
Der Streitwert für das Urteil wird auf 16.219,32 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers hieraus.
2 Der am ... 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, seit 29. März 2005 auf der Grundlage des Heuervertrages vom selben Tage Anlage K1, Blatt 3 der Akten) als 1. nautischer Offizier auf einem schwimmenden Hopperbagger beschäftigt.
3 Der Kläger war wegen einer koronaren Herzerkrankung im Jahr 2011 durchgehend bis zum Jahresende für 155 Tage sowie im Jahr 2012 durchgehend bis 31. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes befand sich der Kläger seit 26. Juni 2011 im Krankengeldbezug.
4 Im Herbst 2012 teilte der Kläger der Beklagte mit, dass er für dauerhaft seedienstuntauglich beurteilt worden sei. Insoweit wird auf das Schreiben des Seeärztlichen Dienstes der BG Transport und Verkehr vom 3. August 2012 (Anlage B2, Blatt 37 der Akten) Bezug genommen. Die Parteien verhandelten in der Folgezeit erfolglos über die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung.
5 In einem Gespräch am 14. Februar 2013 teilte der Kläger mit, dass er bei einem Einsatz an einem Landarbeitsplatz nur eingeschränkt arbeitsfähig sei und nur noch 6 Stunden arbeitstäglich arbeiten dürfe. Daraufhin wurde dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 12. Februar 2013 (Anlage K2, Blatt 4 der Akten) zum 31. Juli 2013 übergeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 (Anlage B3, Blatt 39 der Akten) forderte der Kläger die Beklagte auf, „eine berufliche Eingliederungsmaßnahme nach § 34 SGB IX zu beginnen“. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2013 (Anlage B4, Blatt 40 der Akten).
6 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2013 (Anlage B1, Blatt 12 der Akten), der Beklagten am 4. April 2013 zugegangen, sprach der Kläger eine außerordentliche Beendigungskündigung seines Heuerverhältnisses mit der Beklagten aus.
7 Mit seiner Klage vom 5. März 2013, die am selben Tag vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg einging und der Beklagten am 13. März 2013 zugestellt wurde, wandte sich der Kläger gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 erklärte der Kläger die bisher angekündigten Klaganträge für erledigt und begehrte klagerweiternd, die Beklagte zur Abrechnung über die arbeitsvertraglich geschuldete Heuer für die Monate Januar bis März 2013 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 hat der Kläger seine Klage auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 30. Mai 2013 der Erledigungserklärung angeschlossen.
8 Der K läger trägt vor, die Beklagte sei mit der Durchführung einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme in Verzug gewesen. Er habe wie zwei seiner Kollegen im Innendienst eingesetzt werden können. Er habe sich im Herbst 2012 an die Beklagte gewendet wegen seiner künftigen Verwendbarkeit. Er sei gebeten worden, sich wegen einer internen Umstrukturierung zunächst zu gedulden. Danach habe sich niemand mehr bei ihm gemeldet, auch trotz mehrfach erfolgter Nachfragen.
9 Sein Bruttomonatsgehalt habe zuletzt 5.406,44 EUR betragen.
10 Der Kläger beantragt zuletzt,
11 die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 einen Schadensersatz in Höhe von 16.219,32 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2013 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 5.406,44 EUR seit dem 3. Februar 2013 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen weitergehenden Betrag in Höhe von 5.406,44 EUR seit dem 3. März 2013 zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte trägt vor, sie verfüge über keinen anderen Arbeitsplatz, auf dem der Kläger außerhalb des Schiffsdienstes an Land eingesetzt werden könne, und der entweder frei sei oder durch Umsetzung frei gemacht werden könne. Einen solchen habe auch der Kläger nie konkret benannt, was unstreitig ist.
15 Bei den vom Kläger angesprochenen weiteren Mitarbeitern handele es sich mutmaßlich um die ehemaligen Kapitäne T. und M.. Diese seien seit 2010 bzw. 2011 seedienstuntauglich. Im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen sei beschlossen worden, zwei Stellen für die Arbeitsaufgabe als nautischer Inspektor zu schaffen. Diese Stellen seien Ende 2011 den beiden ehemaligen Kapitäne angeboten worden und diese seit Anfang 2012 dort eingesetzt.
16 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
17 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
18 Die Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Heuer für die Monate Januar bis März 2013 in der geltend gemachten Höhe.
20 In diesem Zeitraum hat der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Die Beklagte schuldet die verlangten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 BGB. Die Beklagte hat sich nicht im Annahmeverzug befunden. Voraussetzung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer leistungswillig und -fähig ist (BAG vom 24. September 2003, NZA 2003, 1387; BAG vom 13. Juli 2005, NZA 2005, 1348). Ansprüche aus Annahmeverzug bestehen nicht, solange die Beschäftigung des Arbeitnehmers einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt (BAG vom 15. Juni 2004, NZA 2005, 462). Dabei ist Maßstab die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Dies ist hier die Tätigkeit als Leiter der Maschinenanlage auf zur See fahrenden Schiffen. Als Besatzungsmitglied kann der Kläger wegen der fehlenden Seediensttauglichkeit jedoch nicht eingesetzt werden. Nach § 81 SeemG darf als Kapitän oder Besatzungsmitglied nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 SeemG erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. Der Kläger war und ist unstreitig nicht seediensttauglich.
21 2. Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB, § 241 BGB, weil die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger ein Angebot zur anderweitigen Weiterbeschäftigung zu unterbreiten.
22 Zwar kann dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Beklagte schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hätte, dass sie dem Kläger nicht durch Neuausübung ihres Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuwies.Die Beklagte hat allerdings auch vorgetragen, sie verfüge nicht über einen geeigneten freien oder frei werdenden Arbeitsplatz, auf dem der Kläger beschäftigt werden könne. Dabei ist unstreitig, dass es sich nur um solche an Land handeln kann. Die in Betracht kommenden Stellen als nautischer Inspektor sind, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, besetzt. Zur Schaffung weiterer Stellen ist sie nicht verpflichtet. Auch der Kläger hat keine weiteren freien / frei werdenden Arbeitsplätze benannt. Hierzu wäre er auch in Ansehung des § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet gewesen. Insoweit ist die Lage hier eine andere, als wenn die Durchführung des betriebliche Wiedereingliederungsmanagements wegen bestimmter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erarbeiten soll, wie etwaige Arbeitsplätze umgestellt werden können, um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. etwa zu § 84 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 81 Abs. 4 SGB IX BAG vom 4. Oktober 2005, NZA 2006, 442). Hier geht es letztlich zunächst nur um die Frage eines freien Arbeitsplatzes im Landbereich, ein solcher ist aber unstreitig nicht vorhanden. Insoweit behauptet auch der Kläger nicht, die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements hätte zu einem anderen Ergebnis führen können.
23 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 91a ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er mit dem Zahlungsantrag unterlegen ist. Soweit die Parteien die zunächst erhobene Kündigungsschutzklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da Unwirksamkeitsgründe für die ausgesprochene Kündigung nicht ersichtlich sind und sich diese mutmaßlich als aus personenbedingten Gründen wirksam erwiesen hätte.
24 Den Streitwert für das Urteil hat die Kammer gemäß § 61 ArbGG, § 3 ZPO auf den zuletzt noch eingeklagten Betrag, mithin auf 16.219,32 EUR festgesetzt.
25 Der Gebührenstreitwert für das Verfahren beträgt allerdings abweichend 31.458,87 EUR, da zusätzlich der Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern in Höhe von 5.079,85 EUR zu bewerten ist, mithin mit 15.239,55 EUR. Der zunächst angekündigte weitere Antrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß für die Monate Januar 2013 bis März 2013 abzurechnen, ist im späteren Zahlungsantrag aufgegangen und war nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
26 Die Berufung war für den Kläger nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
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