FG Hamburg 4. Senat, 2014-04-01, 4 K 126/13

4 K 126/13Tribunale fiscale / 4a divisione1 apr 2014

Regest

Ein massiver, rechteckiger Glasquader aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen und poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten, der der Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl dient, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu versehen, ist als Glasware zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in die Unterposition 7013 9900 einzureihen (Rn.18) (Rn.3) .

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 126/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-01

Aktenzeichen: 4 K 126/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0401.4K126.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 7013 UPos 9900 KN, Pos 7020 UPos 0080 KN

Leitsatz

Ein massiver, rechteckiger Glasquader aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen und poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten, der der Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl dient, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu versehen, ist als Glasware zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in die Unterposition 7013 9900 einzureihen (Rn.18) (Rn.3) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 57/14).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.3.2015 VII B 57/14, nicht dokumentiert).

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