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327 O 62/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-11-07, 327 O 62/13
327 O 62/13Tribunale cantonale7 nov 2013
1. Die Amsterdamer "City Tax" ist nicht mit der in Teilen Deutschlands erhobenen Kurtaxe vergleichbar, sondern Teil des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugebenden Endpreises eines Unterkunftsangebotes, da sie unabhängig von der Anzahl der Gäste nach einer vorbestimmten Berechnungsmethode auf den Gesamtunterkunftspreis aufgeschlagen wird. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Kostenschuldner der "City Tax" gegenüber der Stadt Amsterdam der Rechnungssteller oder -empfänger ist, da in jedem Fall der Rechnungsempfänger auch die "City Tax" zunächst an den Rechnungssteller, d.h. den Hotelbetreiber, abführen muss.(Rn.60) 2. Der Betreiber eines Online-Buchungsportals haftet für fehlerhafte Endpreisangaben in über sein Buchungsportal abrufbaren Unterkunftsangeboten gemäß § 8 Abs. 2 UWG im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit, wenn der Erfolg der Angebote auch ihm zugute kommt und die seinem System angeschlossenen Hotels ihm gegenüber schadensersatzbewehrt vertraglich dazu verpflichtet sind, zutreffende Endpreise anzugeben, mithin dem Buchungsportalbetreiber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist.(Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2013-11-07
Aktenzeichen: 327 O 62/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1107.327O62.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 2 UWG
Rechtskraft: ja
Die Amsterdamer "City Tax" ist nicht mit der in Teilen Deutschlands erhobenen Kurtaxe vergleichbar, sondern Teil des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugebenden Endpreises eines Unterkunftsangebotes, da sie unabhängig von der Anzahl der Gäste nach einer vorbestimmten Berechnungsmethode auf den Gesamtunterkunftspreis aufgeschlagen wird. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Kostenschuldner der "City Tax" gegenüber der Stadt Amsterdam der Rechnungssteller oder -empfänger ist, da in jedem Fall der Rechnungsempfänger auch die "City Tax" zunächst an den Rechnungssteller, d.h. den Hotelbetreiber, abführen muss.(Rn.60)
Der Betreiber eines Online-Buchungsportals haftet für fehlerhafte Endpreisangaben in über sein Buchungsportal abrufbaren Unterkunftsangeboten gemäß § 8 Abs. 2 UWG im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit, wenn der Erfolg der Angebote auch ihm zugute kommt und die seinem System angeschlossenen Hotels ihm gegenüber schadensersatzbewehrt vertraglich dazu verpflichtet sind, zutreffende Endpreise anzugeben, mithin dem Buchungsportalbetreiber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist.(Rn.65)
zu u n t e r l a s s e n,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer und/oder sonstige Übernachtungsmöglichkeiten mit Preisen zu bewerben, bei denen durch einen festen Aufschlag auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt zu berechnende weitere Bestandteile des Endpreises nicht inkludiert sind,
(1) soweit dies in Hinblick auf die in Amsterdam in Höhe von 5,5 % auf den Zimmerpreis zu zahlende City Tax wie nachfolgend wiedergegeben geschieht
entweder auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
und/oder
auf den mit Preisen von der Beklagten gespeisten Preisvergleichsportalen im Internet, wie beispielsweise www.trivago.de,
und erst im weiteren Reservierungsverlauf erkennbar wird, dass in den bis dahin ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis anfallenden weiteren Preisbestandteile, wie beispielsweise die City Tax in Amsterdam, nicht inkludiert gewesen sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht:
und/oder
(2) soweit dies in Hinblick auf bei Unterkünften pro Aufenthalt zwingend zu zahlende Gebühr für die Endreinigung geschieht,
entweder auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
und/oder
auf den mit Preisen von der Beklagten gespeisten Preisvergleichsportalen im Internet, wie beispielsweise www.trivago.de,
und erst im weiteren Reservierungsverlauf erkennbar wird, dass in den ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt anfallenden weiteren Preisbestandteile nicht inkludiert sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht:
(3) soweit dies in Hinblick auf bei Unterkünften pro Aufenthalt zwingend zu zahlenden „Resort Fee“ oder „Resort Charge“ geschieht,
auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
und nicht erkennbar wird, dass in den ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt anfallenden weiteren Preisbestandteile nicht inkludiert sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,000,00 EUR und aus Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Gegenstand des Rechtsstreits sind Preisangabepflichten in Unterkunftsbuchungsportalen im Internet.
2 Die Parteien stehen als Betreiberinnen von Unterkunftsbuchungsportalen im Internet in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Klägerin betreibt die Webseite www.booking B..com, die Beklagte betreibt ihre Webseiten u. a. unter der Domain www.hrs H..de ( Anlagenkonvolut K 1 und Anlagen K 2 bis K 4 ). Beide Parteien wenden sich mit ihren benannten Unterkunftsbuchungsportalen auch an deutschsprachige Nutzer bzw. Nutzer in Deutschland.
3 Im Rahmen des Portals der Beklagten werden u. a. auch Unterkünfte in Amsterdam, Österreich und in den USA angeboten.
4 Wie aus Anlagenkonvolut K 11 ersichtlich, befanden sich im Mai 2013 im Unterkunftsbuchungsportal der Beklagten Unterkunftsangebote in Amsterdam mit Endpreisangaben.
5 Wie ferner aus den Anlagenkonvoluten K 16 und K 17 ersichtlich, befanden sich ebenfalls im Mai 2013 im Unterkunftsbuchungsportal der Beklagten Angebote von Unterkünften in Österreich.
6 Wie im Einzelnen aus den Anlagenkonvoluten K 7 und K 18 ersichtlich, waren Unterkunftsangebote in Amsterdam und in Österreich auf dem Portal der Beklagten auch über das Preisvergleichsportal www.trivago.de zugänglich.
7 Bei der Inanspruchnahme von Unterkunftsdienstleistungen in Amsterdam wird dort eine sog. „City Tax“ erhoben. Die Amsterdamer „City Tax“ wird unabhängig von der Anzahl der Gäste pro Zimmer nach einer bestimmten Berechnungsmethode mit einem feststehenden Prozentsatz in Höhe von derzeit 5,5 % auf den Zimmerpreis berechnet. Zu ihrer Ausgestaltung legten die Parteien u. a. die Anlagen K 6 , K 13 , K 14 , K 22 , K 23 und B 3 vor und zitierte die Beklagte in ihrer Duplik vom 08.08.2013 zudem von den Webseiten www.hotels.nl und www.rijksoverheid.nl, worauf verwiesen wird.
8 Bei der Inanspruchnahme von Unterkunftsdienstleistungen in Österreich ist regelmäßig eine sog. Endreinigungspauschale fällig, die in diesen Fällen unabhängig von der Anzahl der Gäste und der Dauer des Aufenthalts vom Gast zu zahlen ist.
9 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aufgrund der Nichteinbeziehung der Amsterdamer „City Tax“ bzw. der österreichischen Endreinigungspauschale in in dem Portal der Beklagten enthaltenen Unterkunftsangeboten angegebenen Endpreisen die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 PAngV zu. Im Hinblick auf die Amsterdamer „City Tax“ gelte dies unabhängig davon, ob Steuerschuldner insoweit der Unterkunftsdienstleistungserbringer oder der Gast sei, wobei sich zudem aus den Council Tax Guides 2013 der Stadt Amsterdam ( Anlage K 14 ) ergebe, dass der Unternehmer und nicht der Gast Schuldner der „City Tax“ sei. Ein weiterer Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 PAngV liege darin, dass in einzelnen in dem Portal der Beklagten eingestellt gewesenen Unterkunftsangeboten in den USA die dort geltende „Resort Fee“ bzw. „Resort Charge“ in dem in dem jeweiligen Angebot enthaltenen Endpreis nicht enthalten gewesen sei, was sich aus den Anlagenkonvoluten K 20 und K 21 ergebe, auf die insoweit verwiesen wird.
10 Die Klägerin hat zunächst beantragt:
11 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu u n t e r l a s s e n,
12 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen durch einen festen Aufschlag auf den Zimmerpreis zu berechnende weitere Bestandteile des Endpreises nicht inkludiert sind,
13 insbesondere soweit dies im Hinblick auf die in Amsterdam in Höhe von 5,5 % auf den Zimmerpreis zu zahlende City Tax wie nachfolgend wiedergegeben geschieht
14 entweder auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar unter www.hrs H..de,
15 und/oder
16 auf den mit Preisen von der Beklagten gespeisten Preisvergleichsportalen im Internet, wie beispielsweise www.trivago.de
17 und wie nachfolgend dargestellt erst im weiteren Reservierungsverlauf erkennbar wird, dass in den bis dahin ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis anfallenden weiteren Preisbestandteile, wie beispielsweise die City Tax in Amsterdam, nicht inkludiert gewesen sind:
18 hilfsweise:
19 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen durch einen festen Aufschlag auf den (Netto-) Zimmerpreis zu berechnende weitere Bestandteile des Endpreises, wie beispielsweise die in Amsterdam in Höhe von 5,5 % auf den Zimmerpreis zu zahlende City Tax, nicht inkludiert sind, wenn nicht mit einem deutlich lesbaren Hinweis jeweils in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Angabe des Preises klargestellt wird, dass zusätzlich zu dem angegebenen Preis noch ein festes, durch einen Aufschlag auf den Zimmerpreis zu berechnendes weiteres Entgelt zu zahlen ist.
20 Sie beantragt nunmehr:
21 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu u n t e r l a s s e n,
22 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer und/oder sonstige Übernachtungsmöglichkeiten mit Preisen zu bewerben, bei denen durch einen festen Aufschlag auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt zu berechnende weitere Bestandteile des Endpreises nicht inkludiert sind,
23 (1) soweit dies in Hinblick auf die in Amsterdam in Höhe von 5,5 % auf den Zimmerpreis zu zahlende City Tax wie nachfolgend wiedergegeben geschieht
24 entweder auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
25 und/oder
26 auf den mit Preisen von der Beklagten gespeisten Preisvergleichsportalen im Internet, wie beispielsweise www.trivago.de,
27 und erst im weiteren Reservierungsverlauf erkennbar wird, dass in den bis dahin ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis anfallenden weiteren Preisbestandteile, wie beispielsweise die City Tax in Amsterdam, nicht inkludiert gewesen sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht
28 und/oder
29 (2) soweit dies in Hinblick auf bei Unterkünften pro Aufenthalt zwingend zu zahlende Gebühr für die Endreinigung geschieht,
30 entweder auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
31 und/oder
32 auf den mit Preisen von der Beklagten gespeisten Preisvergleichsportalen im Internet, wie beispielsweise www.trivago.de,
33 und erst im weiteren Reservierungsverlauf erkennbar wird, dass in den ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt anfallenden weiteren Preisbestandteile nicht inkludiert sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht
34 (3) soweit dies in Hinblick auf bei Unterkünften pro Aufenthalt zwingend zu zahlenden „Resort Fee“ oder „Resort Charge“ geschieht,
35 auf den Internetseiten der Beklagten, abrufbar insbesondere unter www.hrs H..de und www.hrs H..com,
36 und nicht erkennbar wird, dass in den ausgewiesenen Preisen die prozentual auf den Zimmerpreis oder pro Aufenthalt anfallenden weiteren Preisbestandteile nicht inkludiert sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht
37 hilfsweise:
38 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer und/oder sonstige Übernachtungsmöglichkeiten mit Preisen zu bewerben, bei denen durch einen festen Aufschlag auf den (Netto-) Zimmerpreis oder pro Aufenthalt zu berechnende weitere Bestandteile des Endpreises,
39 wie beispielsweise
40 die in Amsterdam in Höhe von 5,5 % auf den Zimmerpreis zu zahlende City Tax
41 und/oder
42 soweit bei Unterkünften, insbesondere in Österreich, pro Aufenthalt eine zwingend zu zahlende Gebühr für die Endreinigung,
43 und/oder
44 soweit bei Unterkünften in den USA, insbesondere in Las Vegas, eine zwingend zu zahlende „Resort Fee“ oder „Resort Charge“,
45 nicht inkludiert sind, wenn nicht mit einem deutlich lesbaren Hinweis jeweils in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Angabe des Preises klargestellt wird, dass zusätzlich zu dem angegebenen Preis noch ein festes, durch einen Aufschlag auf den Zimmer- bzw. Unterkunftspreis zu berechnendes weiteres Entgelt zu zahlen ist.
46 Höchst hilfsweise:
47 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten mit Preisen zu bewerben, bei denen Preisbestandteile ohne Erläuterung nur dem Betrag nach auf den Übernachtungspreis aufgeschlagen werden,
48 insbesondere, wenn dies wie nachfolgend geschieht
49 Die Beklagte beantragt,
50 die Klage abzuweisen.
51 Die Beklagte widerspricht zunächst der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.06.2013 vorgenommenen Antragsänderung und bittet für den Fall einer der Klage stattgebenden Entscheidung um eine Umstellungsfrist von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils. Zunächst habe die Klägerin die von ihr behaupteten Verstöße in in ihrem, der Beklagten, Portal eingestellt gewesenen Unterkunftsangeboten in Amsterdam und in Österreich nicht substantiiert vorgetragen, da sie, die Beklagte, davon ausgehe, dass die beanstandeten Endpreisangaben zutreffend seien, zumal sie den Anbietern lediglich ein Portal zur Verfügung stelle und diese ihr, der Beklagten gegenüber, vertraglich dazu verpflichte, zutreffende Endpreisangaben zu machen. Sie ist zudem der Auffassung, es sei keinesfalls abschließend geklärt, dass die jeweiligen Hotelbetreiber die Kostenschuldner der Amsterdamer „City Tax“ seien. Diese Steuer sei am ehesten mit der in Deutschland erhobenen Kurtaxe vergleichbar, die der einzelne Gast schulde und die nicht im jeweils angegebenen Endpreis enthalten sein müsse. Ferner griffen zu ihren Gunsten die Grundsätze der privilegierten Providerhaftung und hafte sie, die Beklagte, für fehlerhafte Endpreisangaben in ihrem Portal durch Hotelbetreiber nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Die von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Endpreisangaben in ihrem Portal betreffend Unterkunftsangebote in den USA wegen der nach Auffassung der Klägerin nicht erfolgten Einbeziehung der jeweils gültigen „Resort Fee“ bzw. „Resort Charge“ seien von der Klägerin jedenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden, die „Resort Fee“ sei in den in ihrem Portal enthalten gewesenen Angeboten angegebenen Endpreisen auch einbezogen gewesen und im Übrigen sei der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Klägerin verjährt.
52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2013 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
53 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
54 Die mit Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 11.06.2013 erfolgte Antragsänderung ist ohne weiteres zulässig, da sie jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist.
55 Sämtliche Antragsbestandteile betreffen – wie auch bereits in dem ursprünglichen Klageantrag gemäß Klageschrift vom 31.01.2013 – die (Nicht-)Einbeziehung von durch einen festen Aufschlag auf den Zimmerpreis zu berechnenden weiteren Preisbestandteilen in dem Endpreis im Rahmen von Unterkunftsangeboten in dem Portal der Beklagten und auf dieses verlinkenden Einträgen in Preisvergleichsportalen.
56 Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben denselben Kern, beruhen auf derselben Rechtsgrundlage und die mit Schriftsatz vom 11.06.2013 erfolgte Antragserweiterung führt lediglich weitere konkrete Verletzungsformen in den Rechtsstreit ein. Bereits aus Gründen der Prozessökonomie hat die Klägerin diese weiteren konkreten Verletzungsformen ohne weiteres in den laufenden Rechtsstreit einbringen und antragsgegenständlich machen können und ist nicht dazu gezwungen, diese in separaten Verfahren geltend zu machen.
II.
57 Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet und folgt aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 PAngV.
58 Dies gilt aufgrund der Funktionalität des Bestellvorganges über das Preisvergleichsportal www.trivago.de, wie sie die Klägerin mit Anlagenkonvolut K 18 , auf das insoweit verwiesen wird, substantiiert vorgetragen hat, sowohl für die Angebote der Beklagten auf deren eigener Webseite www.hrs H..de als auch für die unter dem Logo der Beklagten erfolgten Preiswerbungen in dem Preisvergleichsportal unter www.trivago.de.
1.
59 Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass in Unterkunftsangeboten auf der Webseite der Beklagten unter www.hrs H..de sowie Preiswerbungen hierfür über das Preisvergleichsportal www.trivago.de für Unterkünfte in Amsterdam Endpreise angegeben waren, die nicht die in Amsterdam geltende „City Tax“ in Höhe von derzeit 5,5 % enthalten haben.
60 Die Amsterdamer „City Tax“ ist nicht mit der in Teilen Deutschlands erhobenen Kurtaxe vergleichbar. Erstere wird unabhängig von der Anzahl der Gäste nach einer vorbestimmten Berechnungsmethode auf den Gesamtunterkunftspreis aufgeschlagen, während die Kurtaxe personenzahlabhängig ist. Der in den über das Portal der Beklagten zugänglichen Angeboten enthaltene Hinweis
61 „ MwSt.: inklusive | Sonstige Steuern: inklusive | Kurtaxe: zuzüglich nach lokalen Tarifen | Mögliche Service-Gebühren: inklusive“
62 erfasst damit nicht die Amsterdamer „City Tax“.
63 Dies gilt auch unabhängig davon, ob Kostenschuldner der „City Tax“ gegenüber der Stadt Amsterdam der Rechnungssteller oder -empfänger ist, da in jedem Fall der Rechnungsempfänger auch die „City Tax“ zunächst an den Rechnungssteller, d. h. den Hotelbetreiber, abführen muss.
64 Die Nichteinbeziehung der Amsterdamer „City Tax“ in den in Unterkunftsangeboten auf dem Portal der Beklagten angegebenen Endpreisen ist ausweislich der von der Klägerin in Anlagenkonvolut K 22 und Anlage K 22a vorgelegten Entscheidung der niederländischen Reclame Code Commissie vom 15.08.2013 (Az.: 2013/00482) auch nach niederländischem Recht unzulässig.
65 Hier haftet die Beklagte auch gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Die Unterkunftsanbieter auf dem Portal der Beklagten sind deren Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, da der Erfolg ihrer Unterkunftsangebote auf dem Portal der Beklagten auch dieser zugutekommt und die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die ihrem System angeschlossenen Hotels vertraglich dazu verpflichtet, zutreffende Endpreise anzugeben, anderenfalls sich das jeweilige Hotel der Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig macht, und der Beklagten mithin ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist. Im Übrigen ist es für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat, da § 8 Abs. 2 UWG den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit regelt (vgl. BGH NJOZ 2013, S. 823 f. m. w. N.). Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat im Übrigen auch nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, im Hinblick auf die in ihrem Portal enthaltenen Unterkunftsangebote lediglich Hostproviderin mit der Folge einer privilegierten Haftung unter Berücksichtigung der §§ 7 ff. TMG zu sein.
2.
66 Entsprechendes gilt für die fehlerhaften Endpreisangaben in dem Portal der Beklagten wegen der Nichteinbeziehung der Endreinigungspauschale in Unterkunftsangeboten in Österreich, bei der es sich, wie bei der Amsterdamer „City Tax“, ebenfalls um einen festen und damit einzubeziehenden Preisbestandteil handelt.
67 Die Nichteinbeziehung der bei der Inanspruchnahme von Unterkünften in Österreich fälligen Endreinigungspauschale in den in Unterkunftsangeboten auf dem Portal der Beklagten angegebenen Endpreisen ist ausweislich der von der Klägerin in Anlagenkonvolut K 22 und Anlage K 22a vorgelegten Entscheidung der niederländischen Reclame Code Commissie vom 15.08.2013 (Az.: 2013/00482) auch nach niederländischem Recht unzulässig.
3.
68 Mit den Anlagen K 19 bis K 21 hat die Klägerin schließlich auch hinreichend substantiiert dargelegt, dass in Endpreisen für Unterkunftsangebote in den USA in dem Portal der Beklagten die zum Teil als „Resort Fee“ und zum Teil als „Resort Charge“ fällige Gebühr, die dort jeweils ein fester Preisbestandteil ist, nicht enthalten gewesen ist.
69 Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 UWG verjährt. Substantiierter Vortrag der Beklagten zu einer vor dem 18.12.2012 liegenden Kenntniserlangung der Klägerin von den mit den Anlagen K 19 bis K 21 vorgetragenen Angeboten und Nutzerkommentaren in dem Buchungsportal der Beklagten liegt nicht vor.
III.
70 Die Hinweise der Beklagten auf ihrer Auffassung nach vergleichbare Rechtsverstöße der Klägerin sind unbeachtlich, da der sog. „unclean hands“-Einwand im Falle von Verstößen gegen Marktverhaltensregeln, wie sie hier streitgegenständlich sind und durch die zugleich die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt werden, von vornherein unzulässig ist.
IV.
71 Dem Antrag der Beklagten auf Zubilligung einer Umstellungsfrist war nicht stattzugeben, da keine Interessen der Beklagten ersichtlich ist, die es nach Billigkeitsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit veranlasst erscheinen ließen, die streitgegenständlichen Verstöße gegen Marktverhaltensregeln für einen weiteren Zeitraum zu dulden.
V.
72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO.
73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.
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