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15 K 2510/11•VG Hamburg 15. Kammer, 2013-02-04, 15 K 2510/11
15 K 2510/11Tribunale amministrativo / Chamber 154 feb 2013
Einzelfall eines nicht bestehenden Anspruchs;(Rn.25) Wiederholung des 10. Schuljahres zum Erlangen des Realschulabschlusses nach § 9 Abs. 4 Satz 2 APO-iGS;(Rn.27) kein Recht auf Nachprüfung;(Rn.41) Übergang einer Klage von erziehungsberechtigten Elternteil auf das volljährig gewordene Kind.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 15 K 2510/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0204.15K2510.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall eines nicht bestehenden Anspruchs;(Rn.25) Wiederholung des 10. Schuljahres zum Erlangen des Realschulabschlusses nach § 9 Abs. 4 Satz 2 APO-iGS;(Rn.27) kein Recht auf Nachprüfung;(Rn.41) Übergang einer Klage von erziehungsberechtigten Elternteil auf das volljährig gewordene Kind.(Rn.22)
Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss erworben haben, können mit Genehmigung der Zeugniskonferenz die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass mit dem folgenden Abschlusszeugnis weitergehende Berechtigungen erworben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache die Anforderungen der weitergehenden Berechtigung erfüllt haben.(Rn.27)
Aus allgemeinen schulrechtlichen Grundsätzen kann eine Nachprüfung verlangt werden, wenn eine Prüfung in einem fehlerhaften Verfahren erfolgt ist oder aber die Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet wurde, ohne dass eine fehlerfreie neue Bewertung der Prüfungsleistung noch möglich wäre. Dieser Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die fehlerhafte Bewertung einer konkreten Prüfungsleistung, nicht aber der Leistungen eines gesamten Schuljahres im Streit ist.(Rn.41)
Ist die Klage wirksam durch den Vater des Schülers als dessen gesetzlicher Vertreter erhoben worden, so geht mit Volljährigkeit des Schülers die Klagebefugnis des Vaters und dessen Beteiligtenstellung von Gesetzes wegen auf den Schüler als Kläger selbst über.(Rn.22)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Wiederholung der 10. Klasse, hilfsweise eine Nachprüfung durch neutrale Lehrer.
2 Der am ... Mai 1994 geborene Kläger lebt nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2000 seit Ende 2001 bei seinem Vater, der von Beruf Diplommathematiker ist. Seit August 2004 besuchte der Kläger die X-Gesamtschule und zeigte dabei Leistungen eher im unteren Bereich. In den beiden Zeugnissen der 9. Klasse wurde jeweils festgestellt, dass seine bisher erbrachten Leistungen den Anforderungen der Hauptschule entsprochen hätten. Im Abschlusszeugnis der 9. Klassenstufe vom 7. Juli 2010 bekam er in Mathematik die Note „A 3“ sowie in Deutsch und Englisch die Note „A4“. Mit dem Schuljahr 2010/11 trat er im August 2010 in die 10. Klassenstufe ein.
3 In einer „Ermittlung des Standes zum 31. Oktober 2010“ wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine derzeitigen Zeugnisnoten nicht die Anforderungen der Hauptschule erfüllten, weil das Fach Arbeitslehre derzeit mit „nicht bestanden“ bewertet werden müsse. Im Übrigen wurden die aktuellen Leistungen in Deutsch mit „A 3+“, in Mathematik mit „A 3“ und in Englisch mit „A 4+“ angegeben. Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte die Schule dem Vater des Klägers mit, dass der Kläger nach aktuellem Stand den Realschulabschluss nicht erreichen werde. In seinem Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2011 wurde wiederum zur Schullaufbahn vermerkt, dass die bisher erbrachten Leistungen den Anforderungen der Hauptschule entsprächen. Der Kläger hatte dort ausschließlich A-Noten erreicht, in Deutsch „A 4+“, in Mathematik und Englisch „A 3“.
4 Unter dem 15. Januar 2011 erhob der Vater des Klägers eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Hinblick auf das Verhalten der Tutorin Frau X, in der er dieser anhand verschiedener Beispiele vorwarf, es seinem Sohn zu erschweren, den angestrebten Realschulabschluss zu erreichen. Dieser sei für ihn aber erforderlich, da er eine Lehre zum Triebwerksmechaniker machen wolle.
5 Mit dem Abschlusszeugnis vom 24. Juni 2011 wurde dem Kläger ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt. Seine Leistungen in Deutsch, Mathematik und Biologie wurden mit der Note „A ausreichend“ bewertet, seine Leistungen in Englisch, Arbeitslehre, bildende Kunst und Naturwissenschaften mit der Note „A befriedigend“, seine Leistungen in Chemie, Physik, Gesellschaft und Darstellendes Spiel mit der Note „A gut“ und seine Leistungen im Sport mit „befriedigend“.
6 Schon am 15. Juni 2011 hatte die Zeugniskonferenz auf einen mündlichen Antrag hin entschieden, dass der Kläger die Klassenstufe nicht wiederholen dürfe, weil er die formalen Anforderungen des § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule (APO-iGS) nicht erfülle. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 beantragte der Vater des Klägers hierauf auch schriftlich, seinem Sohn die Wiederholung der 10. Klasse zu erlauben. Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 lehnte die Schule diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Wiederholung nicht gegeben seien. Der Kläger hätte zumindest in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache die Anforderungen der weitergehenden Berechtigung erfüllt haben müssen.
7 Am 18. Juli 2011 legte der Vater des Klägers Widerspruch ein: Sein Sohn sei durch die Klassenlehrerin (Tutorin) Frau X gemobbt worden. Auch habe man ihn selbst nicht über den Leistungsabfall seines Sohnes informiert. Zuletzt sei ihm in einem Gespräch im Januar 2011 von der Schulleitung zugesichert worden, dass sein Sohn noch die Möglichkeit habe, seinen Realschulabschluss zu erlangen. Sollten die Abschlussnoten nicht hinreichend sein, beantrage er eine Nachprüfung in neutraler Umgebung. In einem weiteren Schreiben vom 10. August 2011 vertiefte der Vater des Klägers die Mobbing-Vorwürfe: Das Verhalten der Tutorin sei mit Beginn des Jahres 2010 auffällig geworden. Eine Sonderaufgabe in Biologie habe sie mit der Begründung nicht gewertet, dass der Inhalt aus dem Internet abgeschrieben worden sei. Im selben Fach sei eine Arbeit mit 6 bewertet worden, weil sein Sohn einem anderen Schüler geholfen habe. Dies sei mit der Schulordnung begründet worden, die aber nicht einsehbar gewesen sei. Die Mathematikarbeit am 13. Dezember 2010 habe sein Sohn nicht nachschreiben dürfen. Er habe an diesem Tag leichtes Fieber gehabt, weshalb er ihn zuhause gelassen habe. Die Tutorin habe ein Nachschreiben von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht und verlangt, dass sein Sohn sich dieses zwei Tage später noch besorge. Da das Betrug gewesen wäre, habe er dies nicht getan. Eine Krankschreibung hätte doch wohl genügt. Immer wieder habe Frau X seinem Sohn gesagt, dass er den Realschulabschluss nicht schaffen werde und lieber sofort eine Lehre machen solle. In einem Telefongespräch habe sich die Tutorin sehr darüber aufgeregt, dass gegen die Nichtzulassung zur Realschulprüfung Rechtsbehelfe eingelegt werden sollten. Ferner habe sie seinen Sohn vom Sportunterricht ausgeschlossen, weil er im Sportunterricht nicht 2 Paar Sportschuhe für die Turnhalle und den Sportplatz mit sich geführt habe. Im Fach Arbeitslehre sei ein „nicht bestanden“ angedroht worden, weil sein Sohn auf seine Veranlassung hin nicht am Unterricht der Gewerbeschule für Kraftfahrzeugtechnik für die zukünftigen Hauptschulabsolventen teilgenommen habe. Ob sein Sohn hierzu tatsächlich verpflichtet gewesen sei, sei damals aber erst geprüft worden. Eine Naturwissenschafts-Arbeit sei schlechter bewertet worden, weil sein Sohn mit Einverständnis der Lehrer einen kranken Mitschüler nachhause begleitet habe und er ihm hiernach keine Entschuldigung habe schreiben wollen, weil er bei dem Vorgang nicht dabei gewesen sei.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011, dem Vater des Klägers zugestellt am 17. September 2011, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Die Wiederholung der 10. Klasse hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste bzw. zweite Fremdsprache die Anforderungen der weitergehenden Berechtigung (Realschulabschluss) erfülle. Der Kläger habe aber in den genannten Fächern lediglich eine A-Note bekommen. Hinweise darauf, dass diese Noten unrechtmäßig zustande gekommen seien, lägen nicht vor. § 15 Abs. 3 APO-iGS erlaube es, ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Krankheit zu fordern.
9 Am Montag, dem 17. Oktober 2011 - zwischen 0:00 Uhr und Dienstbeginn - hat der Vater des Klägers eine mit dem PC gefertigte, nicht von ihm unterschriebene Klage- und Antragsschrift in den Briefkasten des Hauses der Gerichte eingelegt. Am 25. Oktober 2011 hat er auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu geben. Er habe Klage und Antrag selbst verfasst und am 16. Oktober 2011 persönlich in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen. Warum das Schriftstück nicht unterschrieben gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Das Fehlen der Unterschrift sei nicht gewollt und ihm nicht bekannt gewesen. Später ergänzt der Vater des Klägers sein Vorbringen dahingehend, dass sich die Klageschrift in einem von ihm selbst handschriftlich adressierten und mit seinem Absender versehenen Umschlag befunden habe, der aber offenbar nicht zur Akte genommen worden sei.
10 In der Sache hat der Vater des Klägers zur Begründung der Klage geltend gemacht: Die Zensuren des Klägers hätten nicht seinen tatsächlichen Leistungen entsprochen. Er habe seine Leistungen erheblich verbessern können. Durch das Verhalten der Klassenlehrerin, insbesondere die Verweigerung der Gelegenheit, nach einer Krankheit seine schriftliche Leistungen nachzuholen, unangemessene Strafbenotungen und absichtliches Übergehen von Wortmeldungen, habe der Kläger kaum einen Nachweis seiner verbesserten Leistungen erbringen können. Außerdem sei er dadurch demotiviert worden, dass er mehrfach darauf hingewiesen worden sei, er werde den Realschulabschluss nicht erreichen. Ferner habe sich das Verhältnis des Klägers zu seiner Tutorin dadurch erheblich verschlechtert, dass diese ihm angedroht habe, er müsse die Schule ohne Abschluss verlassen, weil das Fach Arbeitslehre nicht bewertet werden könne, da er nicht an der für Hauptschulabsolventen gedachten Maßnahme an der Gewerbeschule für Kraftfahrzeugtechnik teilgenommen habe. Hiernach hätten seine Noten sich binnen weniger Wochen drastisch verschlechtert. Die Benotung des Klägers sei gezielt auf das Ausscheiden aus dem regulären Schulunterricht vorgenommen worden.
11 Am 2. Mai 2012 wurde der Kläger volljährig. Auf eine diesbezügliche Anfrage des Gerichts teilte er mit, dass auch er selbst eine gerichtliche Entscheidung wolle. Er sei in unterschiedlichen Fächern ungerecht behandelt worden. Die Noten im Zeugnis seien nicht richtig. Insbesondere in Mathematik sei er viel besser gewesen, als im Zeugnis gestanden habe. Er habe alles verstanden und gut mitgemacht.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 27. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung der 10. Klasse zu erlauben,
14 hilfsweise eine Nachprüfung vor neutralen Lehrern zu gestatten.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung machte sie geltend, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden sei.
18 Im Folgenden hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. November 2011 (15 E 2511/11) den zusammen mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage verfristet sei. Die Beschwerde des Vaters des Klägers, mit der dieser sein Vorbringen vertieft und erweitert hatte, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 (1 Bs 215/11) zurückgewiesen, allerdings nunmehr mit der Begründung, dass die Klage zwar zulässig sei, aber in der Sache keinen Erfolg haben werde, da der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Der parallele Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei.
19 Mit Beschluss vom 4. Januar 2013 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden.
20 Am 4. Februar 2013 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
I.
21 Die Klage ist zulässig.
22 Sie ist durch den Vater des Klägers wirksam erhoben worden, da dieser als gesetzlicher Vertreter des Klägers aus eigenem Recht gegen eine das Schulverhältnis seines Sohnes betreffende Entscheidung klagen durfte. Nachdem der Kläger am 2. Mai 2012 volljährig geworden ist, entfiel allerdings die aus dem elterlichen Erziehungsrecht (§ 1631 BGB) folgende Klagebefugnis seines Vaters und dessen Beteiligtenstellung ging von Gesetzes wegen auf den Kläger selbst über (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.7.1964, VII C 124.63, BVerwGE 19, 128 ff., juris Rn. 29).
23 Die Klage war auch nicht verfristet. Der Vater des Klägers hat den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage angefochten. Die Frist für die Erhebung der Klage gegen den am 17. September 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid lief am 17. Oktober 2011, einem Montag, ab. Mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2011, der am 17. Oktober dem Gerichtsbriefkasten der gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte entnommen wurde, hat der Kläger die Klagefrist gewahrt.
24 Die Klageschrift genügt auch den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist die Klage schriftlich bei Gericht zu erheben. Zwar hatte der Vater des Klägers bis zum Ablauf der Klagefrist am 17. Oktober 2011 keinen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Insoweit genügt es aber, dass - wie mittlerweile glaubhaft gemacht worden ist - die Klageschrift samt Anlagen in einem - von der Geschäftsstelle nicht aufbewahrten - Umschlag eingereicht worden ist, den der Vater des Klägers selbst handschriftlich mit seiner Adresse als Absender beschriftet hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2011 ergänzend Bezug genommen.
II.
25 Die zulässige Klage führt in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag zum Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiederholung der 10. Klassenstufe (unten 1.) noch auf eine Nachprüfung (unten 2.).
26 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht.
27 Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der aufgrund von §§ 45 Abs. 4, 46 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 14. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) i.d.F. des ÄndG vom 27. Juni 2003 i.V.m. der Übergangsbestimmung in Art. 2 § 2 Abs. 6 des 14. ÄndG vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551, 553) anwendbaren Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule – Jahrgangsstufen 5 bis 10 – i.d.F. vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 35, m. Änd) - APO-iGS - können Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss erworben haben, mit Genehmigung der Zeugniskonferenz die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass mit dem folgenden Abschlusszeugnis weitergehende Berechtigungen erworben werden. Dies setzt nach Satz 2 voraus, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache die Anforderungen der weitergehenden Berechtigung erfüllt haben.
28 a. Diese Anforderungen der „weitergehenden Berechtigung“ sind mit dem Abschlusszeugnis des Klägers vom 24. Juni 2011 nicht nachgewiesen.
29 Sie bestimmen sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 APO-iGS. Danach wird ein mit dem Realschulzeugnis gleichwertiger Schulabschluss bescheinigt, wenn der Schüler u.a. in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder entweder erste oder zweite Fremdsprache mindestens gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen erbracht hat. Für die Wiederholungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 4 Satz 2 APO-iGS ist daher ein im Kursniveau II mit „gut“ bewertetes Fach erforderlich. Denn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch hat der Kläger Fachleistungskurse entsprechend der Einstufung nach § 6 Abs. 1 APO-iGS auf dem Fachleistungsniveau II („überwiegend grundlegende Anforderungen“) besucht. Nach § 14 Abs. 1 bis 3 APO-iGS beziehen sich die Noten in den Zeugnissen in allen Fächern entweder auf grundlegende Anforderungen (A-Noten) oder auf erweiterte Anforderungen (B-Noten). Dabei entsprechen sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 APO-iGS). In den Fächern, in denen der Unterricht auf mindestens zwei bildungsplanbezogen definierten Anforderungsebenen erteilt wird, tritt ab der Jahrgangsstufe 9 die Note „A 2“ an die Stelle der Note „ausreichend“ im Kurs I und an die Stelle der Note „gut“ im Kurs II. Der Antragsteller hätte für eine Wiederholungsmöglichkeit somit im Jahrgangszeugnis der Klasse 10, mit dem er den Hauptschulabschluss erreicht hat, in einem der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch mindestens die Note „gut“ (A 2/ entspricht B) erreichen müssen. Dies ist ihm nicht gelungen. Im Fach Englisch erreichte er die Note „A 3“, in Mathematik und Deutsch nur die Note „A 4“.
30 b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in einem der vorgenannten Fächer die Notengebung dergestalt fehlerbehaftet war, dass dem Kläger bei richtiger Bewertung die Note „A 2“ hätte gegeben werden müssen.
31 aa. Soweit Fehlbewertungen in den Fächern Biologie, Naturwissenschaften, Sport und Arbeitslehre gerügt werden, sind diese für die hier allein maßgeblichen Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch nicht bedeutsam.
32 bb. Soweit der Kläger und sein Vater geltend gemacht haben, dass die Tutorin Frau X den Schüler gemobbt und damit demotiviert habe, ist bereits nicht ersichtlich, wie sich ein solches Verhalten - selbst wenn es als wahr unterstellt würde - auf die hier maßgeblichen Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ausgewirkt haben könnte. Denn Frau X hat dem Kläger in diesen Fächern keinen Unterricht erteilt. Für ein ernstliches Mobbing - ein äußerst schwerwiegenden Vorwurf gegen einen Lehrer - sprechen im Übrigen nicht einmal die Schilderungen des Klägers. Wesentliche Ursache für die Vorwürfe der Klägerseite dürfte vielmehr sein, dass die Vorstellungen der Lehrer, insbesondere auch der Tutorin, und der Familie des Klägers hinsichtlich seines schulischen Potenzials und seiner schulischen Obliegenheiten offenbar deutlich voneinander abwichen.
33 Sollte es den Kläger im Sinne einer selbsterfüllenden Prophezeiung demotiviert haben, dass selbst seine Tutorin nicht daran geglaubt hat, dass er - trotz seiner hierfür nicht ausreichenden Vorleistungen - noch einen Realschulabschluss schaffen werde, ist dies zwar nachvollziehbar, muss aber hingenommen werden. Denn eine Tutorin soll einen Schüler zwar dazu anhalten, an seine Stärken und auch an seinen Erfolg zu glauben. Sie kann und darf ihm aber nicht schulische Erfolge prognostizieren, die bei realistischer Einschätzung nicht erreichen werden können. Dies gilt insbesondere für die Abschlussprüfung.
34 Die mehrfach geäußerte Einschätzung der Tutorin Frau X, dass der Kläger voraussichtlich keinen Realschulabschluss schaffen werde, entsprach den gezeigten Leistungen und lässt nicht auf eine unsachgemäße oder willkürliche Bewertung seiner Leistungen schließen. Bereits in den Zeugnissen der 9. Jahrgangsstufe, aber auch im Halbjahreszeugnis der 10. Jahrgangsstufe war dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise mitgeteilt worden, dass sein Leistungsbild lediglich den Anforderungen der Hauptschule entspreche. Dem steht nicht entgegen, dass die zuständige Abteilungsleiterin mit Schreiben vom 2. September 2010 dem Vater des Klägers mitgeteilt hatte, dass diesem wie allen anderen Schülerinnen und Schülern im 10. Schuljahr alle drei Möglichkeiten (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Realschulabschluss mit Übergang in die gymnasiale Oberstufe) zur Verfügung stünden. Es hänge von den Leistungen des Klägers ab, was er am Ende des Jahrgangs 10 erreiche. Dieser Hinweis enthielt somit lediglich eine allgemeine Beschreibung der rechtlichen Möglichkeiten, nicht aber eine konkrete Beschreibung des Leistungspotenzials des Klägers.
35 cc. Bereits in Widerspruch zu vorstehender Kritik, dass seinem Sohn ständig das Nichterreichen des Realschulabschlusses vorhergesagt worden sei, steht die Rüge des Vaters des Klägers, er sei über einen Leistungsabfall bei seinem Sohn nicht informiert worden. Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 APO-iGS vor, dass der Klassenlehrer auffällige Leistungsverschlechterungen von Schülern im Laufe eines Schuljahres den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitteilt. Eine solche auffällige Leistungsverschlechterung lag im Falle des Klägers aber bezogen auf die hier maßgeblichen Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nicht vor. Bereits im Zeugnis der Jahrgangsstufe 9 hatte er in den drei maßgeblichen Fächern zweimal die Note „A ausreichend“ und einmal die Note „A befriedigend“ erhalten. Die Leistungsmitteilung vom 31. Oktober 2010, die auf dem sehr kurzen Beurteilungszeitraum von August bis Oktober beruht, weist in Deutsch die Note „A 3+“, In Mathematik „A 3“ und in Englisch „A 4+“ aus, ist also nicht signifikant besser, auch wenn damals positive Tendenzen feststellbar waren. Im folgenden Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2011 hatte der Kläger dann in Deutsch eine „A 4+“ sowie in Mathematik und Englisch eine „A 3“ erhalten. Zu keiner Zeit erreichte der Kläger damit in einem der drei Fächer die erforderliche gute Bewertung „A 2“. Dem Hinweis aus dem Schreiben vom 11. November 2010, wonach der Kläger den Realschulabschluss voraussichtlich nicht erreichen werde, musste somit nichts hinzugefügt werden, zumal auch das anschließende Halbjahreszeugnis wiederum nur Leistungen auf dem Stand der Hauptschule bescheinigte. Dass dem Kläger in der Leistungsermittlung vom 31. Oktober 2010 in den Fächern Chemie, Physik und Gesellschaft sogar 2 B-Noten und eine „A 2“ gegeben wurden, war für den angestrebten Realschulabschluss ohne Bedeutung.
36 dd. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger im abschließenden Zeugnis der 10. Klassenstufe im Fach Mathematik eigentlich die für die Wiederholung der Klassenstufe erforderliche Note „A 2“ statt der tatsächlich gegebenen Note „A 4“ zugestanden hätte. Soweit er selbst hierzu vorträgt, dass er im Fach Mathematik sehr viel besser gewesen sei und alles verstanden und gut mitgemacht habe, ist dies zu unsubstantiiert, um einen Bewertungsfehler erkennen zu können. Insoweit obliegt es dem Schüler, die ihm erkennbaren Beurteilungsfehler konkret zu bezeichnen.
37 Dass das Nachschreiben der Mathematikarbeit vom 13. Dezember 2010 von der Vorlage eines ärztlichen Attests anhängig gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden, da § 15 Abs. 3 S. 2 APO-iGS ein solches erlaubt. Die Maßnahme erscheint hier auch nicht als ermessensfehlerhaft, weil eine solche ärztliche Bescheinigung auch zwei Tage an nach dem akuten Ausbrechen eines fiebrigen Infekts noch ausgestellt werden kann. Da der Gesundheitszustand eines Kranken in der akuten Phase den Besuch bei einem Arzt häufig nicht zulässt, ist es nicht ungewöhnlich, dass derartige Bescheinigungen erst nach Abklingen der schwersten Symptome auf der Grundlage der Schilderung des Patienten vom Arzt erstellt werden. Dem Vater des Klägers wäre deshalb dringend angeraten gewesen, auf das Verlangen der Schule einzugehen und nicht zum Nachteil seines Sohnes seine unzutreffende Rechtsmeinung weiterzuverfolgen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ein Nachschreiben dieser Mathematikarbeit den Kläger in den Stand gesetzt hätte, noch die benötigte Abschlussnote „A gut“ in Mathematik zu bekommen. Denn auch ohne diese Klausur hatte er im Zwischenzeugnis der 10. Klassenstufe in Mathematik noch die Note „A 3“ erreicht. Dass er im abschließenden Zeugnis nur die Note „A ausreichend“ bekommen hat, muss deshalb andere Ursachen gehabt haben. Insoweit wurde in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass der Kläger in der mündlichen Realschulprüfung in Mathematik nur eine „5“ erreicht habe. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass eine weitere Klausur aus dem ersten Halbjahr die Abschlussnote auf „A gut“ angehoben hätte.
38 2. Auch kann der Kläger keine Nachprüfung vor neutralen Lehrern verlangen.
39 a. Eine Nachprüfung zum Zweck der Kompensation der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 S. 2 APO-iGS - also mit dem Ziel, auf diese Weise in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch doch noch das für die Wiederholung der Jahrgangsstufe nötige „A gut“ zu erreichen - sieht die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht vor.
40 b. Soweit das Begehren des Klägers, der sich am Ende seiner schulischen Ausbildung einer Realschulprüfung gestellt hatte, darauf gerichtet ist, an einer Nachprüfung teilnehmen zu dürfen, um unmittelbar hiermit den Realschulabschluss zu erreichen, sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 APO-iGS nicht erfüllt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 APO-iGS ist eine Nachprüfung in höchstens einem Fach zulässig, in dem die Schülerinnen und Schüler die nach § 40 Abs. 2 erforderlichen Leistungen nicht erbracht haben und für das ein Ausgleich nach § 40 Abs. 2 fehlt. Der Kläger hat in keinem der drei maßgeblichen Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ein „A gut“ erreicht. Für das Erreichen des Realschulabschlusses sind aber in zwei Fächern mindestens mit „Gut“ bewertete Leistungen erforderlich. Die (erfolgreiche) Nachprüfung in einem Fach würde somit nicht ausreichen, damit der Kläger die Anforderungen des § 40 Abs. 2 APO-iGS erfüllt.
41 c. Zwar kann aus allgemeinen schulrechtlichen Grundsätzen auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachprüfung dann verlangt werden, wenn eine Prüfung in einem fehlerhaften Verfahren erfolgt ist oder aber die Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet wurde, ohne dass eine fehlerfreie neue Bewertung der Prüfungsleistung noch möglich wäre. Ein solcher Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung bezieht sich aber nur auf Fälle, in denen die fehlerhafte Bewertung einer konkreten Prüfungsleistung, nicht aber der Leistungen eines gesamten Schuljahres im Streit ist. Dieses kann grundsätzlich nur als Ganzes wiederholt und nicht durch eine vom Gericht gestaltete Abschlussprüfung ersetzt werden. Lediglich dann, wenn eine entscheidungsrelevante Note vom Ergebnis einer konkreten Prüfungsleistung (insbesondere einer Klausur) abhängt, kommt unter den vorgenannten Umständen eine Wiederholung jener Prüfungsleistung in Betracht. Hier ist bereits nicht dargetan, welche konkreten Prüfungsleistungen in den drei maßgeblichen Fächern der Jahrgangsstufe 10 aus welchem Grunde wiederholt werden sollten. Zudem würde ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung auch verlangen, dass der erneute Versuch die Möglichkeit eröffnet, dass dem Kläger doch noch die für die Wiederholung des Schuljahres notwendige Note „A gut“ in einem der drei Kernfächer zu erteilen ist. Auch dies ist für keine konkrete Prüfungsleistung geltend gemacht worden oder sonstwie ersichtlich.
III.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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