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329 O 93/13•LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2013-09-18, 329 O 93/13
329 O 93/13Tribunale cantonale18 set 2013
1. Zum Ansichziehen der Ansprüche aus den Erwerbsverträgen.(Rn.20) 2. Zur Bezeichnung "Tor" in Erwerbsverträgen für Wohnungseigentum.(Rn.24) 3. Enthält der Erwerbsvertrag keine näheren Angaben zum "Eingangstor" schuldet der Bauträger lediglich eine ein- oder zweiflügelige Vorrichtung zum Verschließen einer Öffnung im Gebäude, und zwar in der Qualität "mittlere Art und Güte".(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2013-09-18
Aktenzeichen: 329 O 93/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0918.329O93.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 6 WoEigG, § 133 BGB, § 157 BGB
Rechtskraft: ja
Zum Ansichziehen der Ansprüche aus den Erwerbsverträgen.(Rn.20)
Zur Bezeichnung "Tor" in Erwerbsverträgen für Wohnungseigentum.(Rn.24)
Enthält der Erwerbsvertrag keine näheren Angaben zum "Eingangstor" schuldet der Bauträger lediglich eine ein- oder zweiflügelige Vorrichtung zum Verschließen einer Öffnung im Gebäude, und zwar in der Qualität "mittlere Art und Güte".(Rn.24)
Die Beklagte wird verpflichtet, auf dem Grundstück der Klägerin auf dem Teilstück "Zufahrt zum S... Damm" an der Stelle, die auf dem zum Urteil genommenen Lageplan als "Eingangstor" bezeichnet ist, eine Toranlage mittlerer Art und Güte zu liefern und einzubauen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,00.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstellung einer Toranlage. Die Beklagte errichtete als Bauträgerin die Wohnanlage St... /S... Damm b+c im Zeitraum von 2006 bis 2008 und veräußerte diese in der Folgezeit an die jeweiligen jetzigen Miteigentümer. Der hierbei jeweils verwendete, standardisierte Kaufvertrag (Anlage K1) regelte in § 1, Ziffer 2. unter anderem Folgendes:
2 "Die Bauweise und Ausstattung des vorbezeichneten Kaufgegenstandes, die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks (...) ergeben sich aus der zur Leistungsbestimmung dienenden Baubeschreibung, der Teilungserklärung, den behördlichen Aufteilungsplänen, den Bauplänen und aus dem Verwaltervertrag. (...)
3 e) Wegen der Lage des Kaufgegenstandes und dessen Grundriß verweisen die Beteiligten auf die in der ANLAGE 2 zu dieser Urkunde beigefügten Pläne; diese sind den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt worden.
4 Der Inhalt der vorgenannten Urkunden und Pläne ist mit Abschluss dieses Vertrages für beide Vertragsparteien verbindlich. "
5 Der hier als Anlage 2 in Bezug genommene Aufteilungsplan (Anlage K 2) weist auf dem Teilstück "Zufahrt zum S... Damm" den Eintrag "Eingangstor" auf. Hierunter befindet sich eine durchgezogene waagerechte Linie.
6 Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte im Oktober 2007. Der letzte Erwerb eines Miteigentumsanteils erfolgte am 28. April 2010.
7 Beginnend ab Juli 2008 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass an der vorgenannten Stelle im Aufteilungsplan (Anlage K 2) kein Eingangstor eingebaut worden sei. Schon in der außergerichtlichen Korrespondenz (Anlagen K 4 - K 10) führte die Beklagte hierzu aus, dass der Einbau einer Toranlage nicht geschuldet sei und sich insbesondere auch nicht aus der Anlage K 2 ergebe. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sie mit den links und rechts der Zufahrt errichteten Doppelstelen mit einem Stahlelement (Anlage B 2) sämtliche Vertragspflichten insoweit erfüllt habe.
8 Im Jahr 2008 holte die Klägerin ein Angebot bezüglich der Errichtung einer Toranlage an der vorbezeichneten Stelle ein, welches inhaltlich Leistungen enthielt, die einem bereits an einer anderen Stelle des Grundstücks errichteten Tor entsprachen. Dieses Angebot belief sich auf € 10.210,00.
9 Am 5. Mai 2009 beschloss die Klägerin unter anderem, einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen die Beklagte zu beauftragen (Anlage K 3, Seite 3). Am 26. Juni 2013 beschloss die Klägerin ferner, gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten das Mandat dazu zu erteilen, gegenüber dem Landgericht und gegebenenfalls weiteren Instanzen für die Gemeinschaft als Prozessbevollmächtigter für die WEG aufzutreten (Anlage K 12, Seite 2).
10 Die Klägerin ist unter anderem der Auffassung, dass die Beklagte auf Grundlage der vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet sei, an der Zufahrt zum S... Damm ein Eingangstor zu errichten, welches dem bereits an anderer Stelle auf dem Grundstück errichteten Tor entspreche.
11 Die Klägerin beantragt daher,
12 die Beklagte zu verpflichten, auf dem Grundstück der Klägerin auf dem Teilstück "Zufahrt zum S... Damm" eine Toranlage (2-flügelig, Ausführung grau RAL 7030, Lichte Weite: 3,20 m, Höhe: 1,40 m einschließlich Betonpfosten 30/30 cm anthrazit eingefärbt) zu liefern und einzubauen.
13 Hilfsweise beantragt die Klägerin,
14 die Beklagte zu verurteilen, eine Toranlage mittlerer Art und Güte zu liefern und einzubauen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Sie ist der Auffassung, der Beschluss vom 5. Mai 2009 (Anlage K 3) begründe keine Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Des Weiteren bestehe auch materiell-rechtlich kein Anspruch der Klägerin auf Errichtung einer Toranlage. Die Baubeschreibung (Anlage B 1), die ebenfalls in § 1 Ziffer 2. der Kaufverträge in Bezug genommen wird, beinhalte keine entsprechende Verpflichtung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Aufteilungsplan (Anlage K 2) primär die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zueinander und nicht die Bauweise und Ausstattung des Kaufgegenstands regeln solle. Des Weiteren folge auch aus einer systematischen Auslegung der Vertragsunterlagen, dass die Beklagte sämtliche Vertragspflichten mit Errichtung der Doppelstelen erfüllt habe. Denn sämtliche Pläne, zum Beispiel auch Grundrisse einzelner Wohnungen (Anlage B 3), enthielten immer dann, wenn Türen eingebaut werden sollen, entsprechende Flügelradien. Diese seien auch auf dem Aufteilungsplan (Anlage K 2) bei dem Tor zum S...weg eingezeichnet, nicht jedoch bei dem Eingangstor, auf das sich die Klagforderung beziehe. Die dort unter dem Wort "Eingangstor" in den Aufteilungsplan eingefügte durchgezogene Linie drücke ebenfalls keine Toranlage aus, sondern kennzeichne lediglich eine veränderte Pflasterrichtung.
18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht im Übrigen Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen.
I.
19 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, hat jedoch mit dem gestellten Hilfsantrag Erfolg.
20 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der nachgelassenen Frist nachgewiesen, dass sie aufgrund des Beschlusses vom 26. Juni 2013 (Anlage K 12) prozessführungsbefugt ist.
21 2. Gemäß § 1 Abs. 2 der standardisierten Kaufverträge (Anlage K 2) in Verbindung mit dem Vertragsinhalt gewordenen Aufteilungsplan (Anlage K 2) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten (lediglich) einen Anspruch auf Lieferung und Einbau einer Toranlage mittlerer Art und Güte an der im Tenor genannten Stelle. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, wie sie mit dem Hauptantrag geltend gemacht werden, sind aus den vorgenannten Vertragsunterlagen nicht herleitbar, so dass der Hauptantrag der Abweisung unterliegt, der Hilfsantrag jedoch Erfolg hat.
22 Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie ein objektiver Dritter in der Person des jeweiligen Erklärungsempfängers versteht. Auszugehen ist hierbei vom Wortlaut, der Ausgangspunkt und Grenze einer jeden Vertragsauslegung darstellt. Zu berücksichtigen ist ferner insbesondere die bei Vertragsschluss beidseitig erkennbare wirtschaftliche Interessenlage der Parteien (vgl. Palandt/Ellenberger, 71. Aufl., § 133, Rn. 14 ff.).
23 Die Anwendung dieser Auslegungskriterien führt vorliegend zum Ergebnis, dass die Beklagte (lediglich) verpflichtet ist, eine Toranlage mittlerer Art und Güte zu liefern und einzubauen. Dass eine derartige Verpflichtung besteht, folgt bereits aus dem Vertragswortlaut. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Anlage K 2, der Aufteilungsplan, ist in § 1 Ziffer 2., lit. e) als verbindliche Vorgabe für die Beklagte auch hinsichtlich der Bauweise und Ausstattung des Kaufgegenstandes genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt sie also nicht primär die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander.
24 Mit der Aufnahme des Begriffes "Eingangstor" sowie der darunter stehenden durchgezogenen Linie wurde ferner aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers die Verpflichtung zur Lieferung und zum Einbau einer Toranlage mittlerer Art und Güte begründet. Die Bezeichnung "Tor" wird nicht nur als größere Öffnung in einem Gebäude, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch auch als ein- oder zweiflügelige Vorrichtung zum Verschließen einer derartigen Öffnung verwandt (vgl. die im Internet abrufbaren Erläuterungen im DUDEN online). Hieraus folgt, dass die Beklagte mit der Errichtung der Stelen ihre vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, da es insoweit an der Möglichkeit fehlt, die Durchfahrt zu verschließen.
25 Dass eine entsprechende Möglichkeit gewährleistet werden muss, folgt im Übrigen aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch aus der durchgezogenen Linie, die im Aufteilungsplan unter dem Wort "Eingangstor" enthalten ist. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass hierdurch lediglich eine geänderte Pflasterrichtung ausgedrückt werden soll, findet im Aufteilungsplan keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist es so, dass entsprechende durchgezogenen Linien an anderer Stelle des Planes durchaus auch als Markierung für vorhandene feste Einfriedungen gebraucht werden, wie zum Beispiel ein Abgleich mit dem Lichtbild (Anlage B 2) belegt. Die in Anlage B 2 rechts der dort montierten Stehle erkennbaren Einfriedungen sind in Anlage 2 ebenfalls durch einen entsprechenden durchgezogenen Strich gekennzeichnet.
26 Vor diesem Hintergrund ist das systematische Argument der Beklagten, Flügeltüren seien im Aufteilungsplan wie in den Grundrissen der Wohnungen stets mit Flügelradien gekennzeichnet, zwar nachvollziehbar, doch führt diese Argumentation unter Berücksichtigung des Voranstehenden nicht dazu, dass die Klägerin keinerlei Anspruch auf Einbau einer Toranlage hat. Denn es bleibt der Beklagten unbenommen, das von ihr zu errichtende Tor mittlerer Art und Güte zum Beispiel auch mit einer Schiebetür zu versehen.
27 Dass die Baubeschreibung (Anlage B 1) keine Verpflichtung zur Errichtung eines Eingangstores an der tenorierten Stelle enthält, steht einem entsprechenden Anspruch der Klägerin schon vor dem Hintergrund nicht entgegen, als der Aufteilungsplan (Anlage K 2) in Ziffer 1, 2. der Kaufverträge gleichrangig neben der Baubeschreibung genannt wird und diese daher auch ergänzen kann.
28 Der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Einbau des dort näher spezifizierten Tores besteht hingegen nicht, da die vorgenannten Vertragsunterlagen aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende dezidierte Verpflichtung der Klägerin enthalten. Der Umstand, dass die Beklagte ein entsprechendes Tor an anderer Stelle des Aufteilungsplans im Bereich "Zufahrt zum S... Weg" errichtet hat, steht dem schon vor dem Hintergrund nicht entgegen, als das dort im Aufteilungsplan bezeichnete Tor entgegen dem streitgegenständlichen "Eingangstor" mit Flügelradien gekennzeichnet ist.
II.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für die Errichtung des mit dem Hauptantrag begehrten Tores hat die Klägerin unbestritten mit € 12.000,00 beziffert. Die Kammer schätzt die Kosten für die Errichtung einer Toranlage mittlerer Art und Güte mit 2/3 dieser Summe, mithin in Höhe von € 8.000,00.
30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 ZPO.
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