FG Hamburg 4. Senat, 2013-08-08, 4 V 91/13

4 V 91/13Tribunale fiscale / 4a divisione8 ago 2013

Regest

1. Auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt der Widerruf der Versorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar (Rn.33) . 2. Elektrischer Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird (Rn.58) .

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 V 91/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: 4 V 91/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0808.4V91.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 361 Abs 1 S 1 AO, § 361 Abs 1 S 4 AO, § 69 FGO, § 1 Abs 1 S 3 StromStG, § 4 Abs 1 StromStG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt der Widerruf der Versorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar (Rn.33) .

  2. Elektrischer Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird (Rn.58) .

Orientierungssatz

  1. Eine stromsteuerliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einen Missbrauch oder Steuerausfälle befürchten lassen. Dabei lässt es sich nicht generell sagen, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann, sondern es hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob genügende Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Steuerpflichtigen begründen. Diese Voraussetzungen erkannte das FG insbesondere aufgrund des Fehlens eines Jahresabschlusses, durch Verletzung von Anzeigepflichten sowie aufgrund von Steuerrückständen und fehlender kostendeckender Preise (Rn.46) (Rn.49) .

  2. Durch den Widerruf einer zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung kann eine Ablehnung im Sinne von § 69 Abs. 4 FGO vorliegen (Rn.30)

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