LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-04-08, 324 O 116/13

324 O 116/13Tribunale cantonale8 apr 2013

Regest

1. Auch in dem Fall, dass der Betroffene auf die Anfrage der Presse reagiert, jedoch gleichzeitig untersagt, dass seine Erläuterungen in die Berichterstattung einfließen dürfen, bleibt ihm sein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung enthalten. Ein solches Verhalten ist nicht rechtsmissbräuchlich und nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis zu beseitigen.(Rn.30) 2. Auch bei Verdachtsäußerungen, soweit sie als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, ist regelmäßig ein Anspruch auf Gegendarstellung gegeben.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 11. März 2013, 324 O 116/13, Beschluss nachgehend BVerfG, 9. April 2018, 1 BvR 840/15, Nichtannahmebeschluss

Testo completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 116/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-08

Aktenzeichen: 324 O 116/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0408.324O116.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 932 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO, § 242 BGB, § 11 PresseG HA

Orientierungssatz

  1. Auch in dem Fall, dass der Betroffene auf die Anfrage der Presse reagiert, jedoch gleichzeitig untersagt, dass seine Erläuterungen in die Berichterstattung einfließen dürfen, bleibt ihm sein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung enthalten. Ein solches Verhalten ist nicht rechtsmissbräuchlich und nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis zu beseitigen.(Rn.30)

  2. Auch bei Verdachtsäußerungen, soweit sie als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, ist regelmäßig ein Anspruch auf Gegendarstellung gegeben.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 11. März 2013, 324 O 116/13, Beschluss nachgehend BVerfG, 9. April 2018, 1 BvR 840/15, Nichtannahmebeschluss

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 11.3.2013 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin auferlegt wurde, folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

2 ...In dem gleichen Teil der Zeitung "D... S...", in dem der Artikel "L... B... s...!" (Ausgabe Nr. 6/4.2.2013) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, weiterhin unter gleichzeitiger Erwähnung im Inhaltsverzeichnis, zu veröffentlichen:

3 Gegendarstellung

4 In "D... S..." Nr. 6 vom 04.02.2013 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift "L... B... s...! ... Neue Fälle deuten auf noch weit raffiniertere Schleichwerbung hin.":

5 "...bestand 2007 ein Kooperationsvertrag für, W..., d...?' mit der Firma F... D... M... mit G...-Bruder O... an der Spitze, verkaufte ... die Markenrechte der Show an die Tiermarktkette. ... dass G... in seiner Anmoderation das Wort F... unterbrachte. Zur Wettpatin ... gewandt: ,Du musst sagen ja oder nein, Hunde-F... Mann gegen Hund."

6 Hierzu stelle ich fest:

7 Ich habe das Wort "F..." nicht gewählt, um den Namen des Unternehmens zu erwähnen. Mir war nicht bekannt, dass es eine Firma mit diesem Namen gibt.

8 Weiter heißt es:

9 "Deal ... mit der F... AG. ... Den Namen F... erwähnte T... G... nicht. Dafür lenkte er aber die Aufmerksamkeit auf ein Ereignis, das zu den Festtagen der Floristenbranche zählt: den Valentinstag. ... Gleich dreimal erinnerte G... an den Valentinstag."

10 Hierzu stelle ich fest:

11 Bei der Erwähnung des Begriffs "Valentinstag" war mir weder bekannt, dass es Kontakte zu der Firma F... gab, noch hat mich irgendjemand dazu aufgefordert in der Sendung den Begriff "Valentinstag" zu erwähnen.

12 M..., 28. Februar 2013

T... G...

13 Der Antragsteller ist ein bekannter Fernsehmoderator. Die Antragsgegnerin verlegt die Wochenzeitschrift "D... S...". In der Ausgabe vom 4. Februar 2013 (Nr. 6) veröffentlichte sie auf den Seiten 138/139 eine Berichterstattung, für deren Einzelheiten auf die Anlage ASt 1 verwiesen wird. Diese enthält u.a. die Passage "...T... G..., der bislang alle Schleichwerbungsvorwürfe zurückgewiesen hat, ließ die Fragen des S... in der vergangenen Woche unbeantwortet. ...".

14 Mit der als Anlage ASt 1 vorgelegten E-Mail vom 24.01.2013 konfrontierte der Redakteur S... der Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Vorfeld der Berichterstattung mit verschiedenen Aspekten der geplanten Veröffentlichung. Für den Inhalt wird insoweit auf die Anlage ASt 1 verweisen. Mangels einer Reaktion schrieb der Redakteur den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erneut mit E-Mail vom 28.01.2013 an, fügte den Fragenkatalog aus der vorhergehenden E-Mail an und stellte weitere Fragen (Anlage ASt 2). Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 30.01.2013 den Leiter der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin, Herrn S..., um Rückruf und meldete sich zudem am 31.01.2013 selbst telefonisch bei Herrn S.... Er nahm Bezug auf die Anfrage, der weitere Inhalt des Gesprächs ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S... (Anlage ASt 4). Am Ende teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Inhalt des Gesprächs nicht in der geplanten Berichterstattung verwendet werden dürfe.

15 Im Hinblick auf eine andere Berichterstattung war es bereits in der Vergangenheit zu einem Austausch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gekommen (Anlagen ASt 7 - 12).

16 Der Antragsteller leitete der Antragsgegnerin den von ihm begehrten Abdruck einer Gegendarstellung mit Schreiben vom 8.02.2013 nebst Vollmacht per Telefax zu (Anlage ASt 2), die Übersendung des Originals erfolgte per Kurier am 16.02.2013. Die Antragsgegnerin wies den Abdruck mit Schreiben vom 11.02.2013 zurück (Anlage ASt 3).

17 Der Antragsgegner beantragte sodann unter dem Aktenzeichen 324 O 94/13 den Erlass einer einstweiligen Verfügung und nahm den Antrag nach richterlichem Hinweis vom 26.02.2013 zurück. Sodann leitete er der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2013 eine Gegendarstellung zu und erklärte, dass der Abdruck der mit Schreiben vom 8.02.2013 verlangten Gegendarstellung nicht weiter verlangt werde (Anlage ASt 4). Die Antragsgegnerin lehnte den Abdruck mit Schreiben vom 1.03.2013 ab (Anlage ASt 5). Am 11. 03. 2013 hat das Landgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat.

18 Mit Schreiben vom 20.03.2013 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller an, sein Dementi in ihrem Onlinearchiv dem entsprechenden Beitrag beizufügen, dies lehnte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ab (Anlagen ASt 5 und 6).

19 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Gegendarstellungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei, zudem bestünde aus inhaltlichen Gründen kein Anspruch auf Abdruck.

20 Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Abdruck, da er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, er habe in dem Telefonat mit Herrn S... der Antragsgegnerin untersagt, ihn in der Berichterstattung zu Wort kommen zu lassen. Hierdurch habe er sicherstellen wollen, sich im Nachhinein genau darauf berufen zu können. Es sei bereits fraglich, ob ein Betroffener, der auf eine vorherige Anfrage der Presse bewusst nicht reagiert habe, im Nachhinein mit einer Gegendarstellung auf genau die Verdächtigung entgegen könne, mit der er zuvor konfrontiert worden sei. Vorliegend habe der Betroffene jedoch reagiert, gleichzeitig mitgeteilt, dass die Entgegnung nicht in die Berichterstattung einfließen dürfe. In diesem Verhalten realisiere sich ein Machtmissbrauchspotential. Ihm sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, in der Erstberichterstattung hinreichend zu Wort zu kommen, sondern mittels des Drohpotenzials möglicher Gegendarstellungsansprüchen eine kritische Berichterstattung zu verhindern.

21 In Bezug auf das Thema "F..." sei die Gegendarstellung geschwätzig und irreführend und wende sich in unzulässiger Weise gegen eine Schlussfolgerung. Man könne allenfalls darüber nachdenken, ob sich die Gegendarstellung gegen einen Verdacht wende, allerdings seien auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere müsse die Formulierung der Gegendarstellung klarstellen, dass sie nur auf einen Verdacht eingehe.

22 Auch hinsichtlich des Themas "F..." entgegne der Antragsteller nicht auf Tatsachen, sondern wende sich gegen eine Schlussfolgerung, zumindest aber in unzulässiger Weise gegen einen Verdacht.

23 Die Antragsgegnerin beantragt,

24 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2013 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

25 Der Antragsteller beantragt,

26 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

27 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass in der Berichterstattung Behauptungen ohne jegliche Grundlage aufgestellt würden und der Artikel zu diesen konkreten Vorwürfen ("Hundefressnapf" und "Valentinstag") kein Dementi von ihm enthalte. Der Anruf des Prozessbevollmächtigten habe zur Information gedient, dass die Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren würden und daher eine Berichterstattung dem Grunde nach entfallen müsse mangels Berichterstattungsanlass. Hierbei habe es sich um eine pflichtgemäße Interessenvertretung gehandelt.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 5.04.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Dem Antragsteller steht der Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu, da die Voraussetzungen des § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes erfüllt sind.

30 1. Das Gegendarstellungsverlangen des Antragstellers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Auch in dem Fall, dass der Betroffene auf die Anfrage der Presse reagiert, jedoch gleichzeitig untersagt, dass seine Erläuterungen in die Berichterstattung einfließen dürfen, bleibt ihm sein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung enthalten. Ein solches Verhalten ist nicht rechtsmissbräuchlich und nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis zu beseitigen. Insoweit gelten auch für die vorliegende Konstellation die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgericht in dem Urteil vom 5.07.20011 (Az.: 7 U 41/11, zittert nach Juris Abs. 12):

31 "...Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verloren hat, dass er eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgegeben hat; denn es besteht keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtigt. Das folgt schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen können wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Derartige Denk- und Handlungsweisen sind Ausfluss der privaten Lebensauffassung und Lebensgestaltung des Betroffenen, über die er keine Rechenschaft zu geben verpflichtet ist und die es verbieten, eine Obliegenheit zur Äußerung gegenüber Presseorganen zu begründen, deren Verletzung mit dem Verlust eines Anspruchs bedroht wäre, der ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BVerfG, Beschl. v. 14. 1. 1998, BVerfGE 97, S. 125 ff., = NJW 1998, S. 1381 ff., 1382). Schon aus diesem Grund sind außerhalb bestehender Sonderbeziehungen auch nach den Informationsfreiheitsgesetzen nur Behörden zur Erteilung von Auskünften verpflichtet (§ 1 des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes; § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes), nicht aber Privatpersonen. Aber auch aus weiteren Gründen kann ein Verlust des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung sich weder aus der Rechtsfigur des widersprüchlichen Verhaltens noch aus der des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ergeben. Denn zwischen der Abgabe einer vorherigen Stellungnahme und der Erwiderung auf eine erfolgte Tatsachenbehauptung bestehen wesentliche Unterschiede, die es schon im Ansatz nicht zulassen, aus dem Unterlassen des einen einen Verlust des Rechts zum anderen herzuleiten. Das Recht auf Gegendarstellung gibt dem Betroffenen nicht allein ein Recht darauf, auf eine Tatsachenbehauptung mit einer Tatsachenbehauptung zu erwidern, dieses Recht wird in der Ausgestaltung, die der Anspruch in § 11 Abs. 3 des Hamburgischen Pressegesetzes erhalten hat, noch dadurch flankiert, dass der Abdruck der Gegendarstellung an bestimmter Stelle in bestimmter Form zu erfolgen hat und dass eine Stellungnahme zu der Gegendarstellung in derselben Ausgabe des Publikationsorgans, in dem sie erscheint, sich auf tatsächliche Angaben beschränken muss. Der Betroffene, der von einem Publikationsorgan um Abgabe einer Stellungnahme zu einer ihn betreffenden Behauptung gebeten wird, kann sich in keinem Fall sicher sein, dass diese Stellungnahme in die Berichterstattung so eingearbeitet werden wird, dass dies in seiner Wertigkeit einer Gegendarstellung entspräche; mitunter kann er sogar Anlass zu der Befürchtung haben, dass das Publikationsorgan die von ihm abgegebene Stellungnahme dazu nutzen wird, den Eindruck zu erwecken, auch weitere Behauptungen in dem Beitrag beruhten auf eigenen Auskünften des Betroffenen, oder gar dazu, sich über ihn lustig zu machen oder ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies veranschaulichen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einer Folgeveröffentlichung des "D...", in der es in Bezug darauf, dass der Antragsteller ihn betreffende Behauptungen bestreitet, heißt: "der aber beteuert, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen"; die Einleitung der Wiedergabe des Betroffenen mit einer solchen Wendung entwertet deren Inhalt auf eine Weise, wie dies bei dem Abdruck einer Gegendarstellung nicht erfolgen dürfte. Auch daher kann es kein widersprüchliches Verhalten darstellen, wenn der Betroffene zunächst die Veröffentlichung abwartet, um sich ggf. erst im Anschluss daran zu den darin enthaltenen, ihn betreffenden Behauptungen öffentlich zu äußern. ..."

32 Ferner hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.04.2013 (Az.: 7 U 29/13) im Rahmen des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auch für die vorliegende Fallgestaltung, dass der Antragsteller mit seiner Stellungnahme habe erreichen wollen, dass eine Berichterstattung unterbleibe, bestätigt, dass ihm hieraus keine Nachteile im Hinblick auf sein Rechtsschutzbedürfnis erwachsen. Für die weiteren Einzelheiten wird daher auf diesen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts verwiesen.

33 2. Die von der Antragsgegnerin angeführten inhaltlichen Bedenken an der Gegendarstellung bestehen nicht. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gegendarstellung gegen den Verdacht, in ein System von Schleichwerbung eingebunden gewesen zu sein. Er tritt diesem Verdacht mit einer tatsächlichen Erwiderung entgegen. Dies begegnet keinen Bedenken, denn Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist nicht, dass die Meldung als sicher dargestellt wurde (vgl. Seitz/Schmidt, Gegendarstellung, 4. Aufl. Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist somit auch bei Verdachtsäußerungen, soweit sie als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, ein Anspruch auf Gegendarstellung gegeben (Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss v. 1.11.2012, Az,: 7 W 148/12). Wegen der weiteren geäußerten Bedenken wird auf den Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgericht vom 29.05.2013 (Az.: 7 W 29/13) verwiesen. Die Erwiderung ist zudem weder irreführend, noch geschwätzig.

34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.