Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2012-01-31, 7 U 92/11

7 U 92/11Tribunale superiore / Civil Chamber 731 gen 2012

Regest

Nimmt der Betrachter eines Buchcovers die in der Gesichts- und Halspartie vorgenommene Veränderung der abgebildeten Person nicht ohne weiteres wahr und kommt so zu der irrigen Annahme, die abgebildete Person sehe tatsächlich so aus, so liegt eine unwahre Bildaussage vor, die den Aussagegehalt des Bildes in nicht unbedeutender Weise verändert und einen Unterlassungsanspruch der abgebildeten Person begründet. Eine derartige unrichtige Information kann der verfassungsrechtlich gewährten Möglichkeit einer zutreffenden Meinungsbildung nicht dienen und ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht geschützt.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2011, 324 O 196/11, Urteil

Testo completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 U 92/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-31

Aktenzeichen: 7 U 92/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:0131.7U92.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Orientierungssatz

Nimmt der Betrachter eines Buchcovers die in der Gesichts- und Halspartie vorgenommene Veränderung der abgebildeten Person nicht ohne weiteres wahr und kommt so zu der irrigen Annahme, die abgebildete Person sehe tatsächlich so aus, so liegt eine unwahre Bildaussage vor, die den Aussagegehalt des Bildes in nicht unbedeutender Weise verändert und einen Unterlassungsanspruch der abgebildeten Person begründet. Eine derartige unrichtige Information kann der verfassungsrechtlich gewährten Möglichkeit einer zutreffenden Meinungsbildung nicht dienen und ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht geschützt.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2011, 324 O 196/11, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2011, Geschäftsnummer 324 O 196/11 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,-- und hinsichtlich des Schadensersatzes (Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts) sowie der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten wegen der Veröffentlichung eines technisch manipulierten, den Kläger abbildenden Fotos zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 700,32 nebst Zinsen verurteilt sowie die auf Ersatz u.a. von Anwaltskosten gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen.

2 Der Kläger ist Journalist und Moderator. Der Beklagte ist der Inhaber des ... Verlages, in dem u.a. das Buch „... ... ... ...!“ (vgl. Anlage K 1) erschien. Auf dem Cover des Buchs veröffentlichte der Beklagte ein Foto des Klägers, auf dem dessen Kopf und Oberkörper samt Armen und Händen zu sehen ist. Das Foto ist unstreitig perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers ist so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird. Die am unteren Ende des Buches abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Hierdurch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlich großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände. Zudem ist das Foto vertikal gestaucht. Es handelt sich unstreitig nicht um rein reproduktionstechnisch bedingte Veränderungen.

3 Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletze. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Bildmanipulation für den Durchschnittsbetrachter offenkundig. Die perspektivische Verzerrung falle wegen des Umfangs der Veränderungen bei einem sorgfältigen, nicht nur flüchtigen Blick des durchschnittlichen Betrachters auf das streitgegenständliche Foto sofort ins Auge. Auch wenn der Betrachter die Manipulation erkenne, so verletze diese das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da das Bild weder in einen satirischen Kontext eingebettet noch als Karikatur einzuordnen sei. Die Bildbearbeitung verändere das Erscheinungsbild des Klägers und damit den Aussagegehalt des Bildes. Der Kläger erscheine als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall sei. Eine derartige Manipulation, die über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinausgehe, sei nach den Maßstäben der „Ron Sommer“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2005, 500) persönlichkeitsrechtsverletzend.

4 Mit der form- und fristgerecht eingereichten Berufung bekämpft der Beklagte die Verurteilung und macht geltend, dass dem Landgericht zwar darin zu folgen sei, dass die Veränderungen an dem Körper des Klägers auf dem Bild ohne weiteres erkennbar seien. Das Landgericht habe aber verkannt, dass die Veröffentlichung des verfremdeten Fotos klar die Kriterien einer komischen Überzeichnung, also einer Karikatur, erfülle. Es fehle zudem an einer hinreichenden Würdigung des satirischen Kontextes zwischen Foto und Buchtitel. Die Formulierung „...!“ könne ausschließlich im übertragenen Sinne und damit als übertrieben, also satirisch übersteigert, begriffen werden. Des Weiteren habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass das Gesicht des Klägers, insbesondere die nach unten gezogene Mundpartie gegenüber der Originalaufnahme nicht verändert, sondern nur der Oberkörper gestaucht worden sei.

5 Der Beklagte beantragt,

6 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, der Widerklage stattzugeben und den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten € 2.386,78 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10 2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 700,32 nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen.

11 Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts sind die am Foto vorgenommenen Manipulationen für den durchschnittlichen Betrachter nur zum Teil erkennbar. Der Oberkörper unterhalb des Hemdkragens ist ersichtlich gestaucht worden, was insbesondere an den deutlich verkleinerten Händen zu erkennen ist. Anders verhält es sich aber bei den Veränderungen, die oberhalb des Hemdkragens vorgenommen worden sind. Wie aus der Gegenüberstellung des Originalfotos und des Buchcovers (Anlage B 5) zu ersehen ist, wurde die Partie zwischen dem Mund des Klägers bis zum Hemdkragen um ca. 2 mm gestaucht. Diese Manipulation ist mit bloßem Auge und ohne Vergleich mit dem Originalfoto nicht ohne weiteres zu erkennen. Die dortige Veränderung der Gesichts- und Halspartie verleiht dem Gesicht des Klägers einen anderen Ausdruck, der Kopf erhält dadurch eine rundliche Form.

12 Wie das Bundesverfassungsgericht in der vom Landgericht zitierten „Ron Sommer“-Entscheidung ausgeführt hat, kann eine teilweise nicht erkennbare Manipulation den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB begründen. Auch im Fall des Bundesverfassungsgerichts war es so, dass die Abbildung des Kopfes des Betroffenen dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge gab und die übrige Darstellung deutlich den Charakter des Fiktiven hatte.

13 Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend der Unterlassungsanspruch des Klägers zu bejahen. Da der Betrachter die in der Gesichts- und Halspartie vorgenommenen Manipulationen nicht ohne weiteres wahrnimmt, kommt er zu der irrigen Einschätzung, der abgebildete Kläger sehe in Wirklichkeit so aus. Die Bildaussage über das Aussehen des Klägers ist unwahr, da das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wurde. Eine derartige unrichtige Information kann der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen und ist deshalb unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (BVerfG GRUR 2005, 500, 502). Da es sich nicht um eine geringfügige Veränderung des Aussehens des Klägers handelt, verletzt die Abbildung rechtswidrig bei bestehender Wiederholungsgefahr das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ob das Titelfoto insgesamt als Karikatur einzuordnen ist, kann dabei offen bleiben.

14 Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sind ebenfalls begründet. Die Widerklage ist unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

15 Auch das übrige Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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