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6 K 8/11•FG Hamburg 6. Senat, 2013-02-18, 6 K 8/11
6 K 8/11Tribunale fiscale / 6a divisione18 feb 2013
1. Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften im Sinne des § 5a EStG gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in einem unmittelbarem Zusammenhang steht(Rn.57) (Rn.58) . 2. Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist(Rn.60) . 3. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung des Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche - aktuelle - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen Verkehr ankommt(Rn.69) . (Änderung der Rechtsprechung des FG Hamburg 6. Senat)
Entscheidungsdatum: 2013-02-18
Aktenzeichen: 6 K 8/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0218.6K8.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a Abs 2 S 1 EStG 2002, § 5a Abs 3 S 1 EStG 2002, § 4 EStG 2002, § 5 EStG 2002
Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften im Sinne des § 5a EStG gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in einem unmittelbarem Zusammenhang steht(Rn.57) (Rn.58) .
Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist(Rn.60) .
§ 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung des Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche - aktuelle - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen Verkehr ankommt(Rn.69) . (Änderung der Rechtsprechung des FG Hamburg 6. Senat)
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 15/13).
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