VG Hamburg 2. Kammer, 2012-09-25, 2 K 3045/11

2 K 3045/11Tribunale amministrativo / 2a camera25 set 2012

Regest

1. Liegt den Ausführungen des Prüflings in einer juristischen Aufsichtsarbeit eine unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde, so kann es beurteilungsfehlerfrei sein, dem Prüfling vorzuhalten, er habe die Rechtslage "eklatant" verkannt. Die geübte Schärfe der Kritik ist keine fachliche Frage, sondern obliegt der Wertung durch die Prüfer.(Rn.18) (Rn.19) 2. Soweit die Fragestellung einer Prüfungsaufgabe deutungsoffen ist, darf der Prüfer dem Prüfling nicht vorhalten, dass dessen Ausführungen keinen Bezug zur Fragestellung aufwiesen.(Rn.26) 3. Die Ausführungen des Prüflings in einer juristischen Aufsichtsarbeit zu einer bestimmten Frage können so lückenhaft sein, dass ihm nicht nur ein Fehler in der Begründung, sondern ein Fehlen der Begründung vorgehalten werden kann. Die Begründung einer Rechtsauffassung setzt voraus, dass eine Verbindung zwischen dem vorgegebenen Grund und dem zu begründenden Ergebnis aufgezeigt wird. Ist die aufgezeigte Verbindung schlüssig, so ist die Begründung vertretbar; ist die aufgezeigte Verbindung nicht schlüssig, so ist die Begründung nicht vertretbar; ist gar keine Verbindung aufgezeigt, so fehlt es an einer Begründung.(Rn.33) 4. Ein Bewertungsfehler liegt vor, wenn der Prüfer einen vom Prüfling gezeigten fachlich richtigen Ansatz nicht gewürdigt hat.(Rn.40) 5. Die Bewertung beruht auch auf einem Bewertungsfehler, wenn nicht offensichtlich ist, dass der Prüfer ohne den Bewertungsfehler im Ergebnis zu der gleichen Einschätzung gelangt wäre.(Rn.41)

Testo completo

VG Hamburg 2. Kammer — 2 K 3045/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-25

Aktenzeichen: 2 K 3045/11

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0925.2K3045.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Liegt den Ausführungen des Prüflings in einer juristischen Aufsichtsarbeit eine unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde, so kann es beurteilungsfehlerfrei sein, dem Prüfling vorzuhalten, er habe die Rechtslage "eklatant" verkannt. Die geübte Schärfe der Kritik ist keine fachliche Frage, sondern obliegt der Wertung durch die Prüfer.(Rn.18) (Rn.19)

  2. Soweit die Fragestellung einer Prüfungsaufgabe deutungsoffen ist, darf der Prüfer dem Prüfling nicht vorhalten, dass dessen Ausführungen keinen Bezug zur Fragestellung aufwiesen.(Rn.26)

  3. Die Ausführungen des Prüflings in einer juristischen Aufsichtsarbeit zu einer bestimmten Frage können so lückenhaft sein, dass ihm nicht nur ein Fehler in der Begründung, sondern ein Fehlen der Begründung vorgehalten werden kann. Die Begründung einer Rechtsauffassung setzt voraus, dass eine Verbindung zwischen dem vorgegebenen Grund und dem zu begründenden Ergebnis aufgezeigt wird. Ist die aufgezeigte Verbindung schlüssig, so ist die Begründung vertretbar; ist die aufgezeigte Verbindung nicht schlüssig, so ist die Begründung nicht vertretbar; ist gar keine Verbindung aufgezeigt, so fehlt es an einer Begründung.(Rn.33)

  4. Ein Bewertungsfehler liegt vor, wenn der Prüfer einen vom Prüfling gezeigten fachlich richtigen Ansatz nicht gewürdigt hat.(Rn.40)

  5. Die Bewertung beruht auch auf einem Bewertungsfehler, wenn nicht offensichtlich ist, dass der Prüfer ohne den Bewertungsfehler im Ergebnis zu der gleichen Einschätzung gelangt wäre.(Rn.41)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2011 über die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. Dezember 2010 im Schwerpunktbereich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger strebt eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich der Ersten Juristischen Prüfung an.

2 Der Kläger nahm im Wintersemester 1999 das Studium der Rechtswissenschaft an der beklagten Hochschule auf. Im universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung nahm er am 3. Dezember 2010 an der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich III (Arbeits-, Gesellschafts- und Handelsrecht in der Alternative Gesellschaftsrecht mit handelsrechtlichen Bezügen) teil. Der Erstgutachter im (undatierten) Erstvotum (eingegangen beim Schwerpunktbereichsprüfungsausschuss der Beklagten am 16. Dezember 2010) und der Zweitgutachter im Zweitvotum vom 2. Mai 2011 bewerteten die Leistung mit der Note mangelhaft (1 Punkt). Mit Bescheid des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 2. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Aufsichtsarbeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung vom 7. November 2007 nicht bestanden habe und teilte die Bewertung mit. Den am 25. Mai 2011 eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger unter dem 14. Juli 2011 im Einzelnen und hielt dafür, die Bewertung auf die Note mangelhaft (3 Punkte) anzuheben. Der Erstgutachter blieb in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2011 ohne nähere Ausführungen bei seiner Bewertung. Der Zweitgutachter begründete in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. August 2011, dass er an der Benotung der Arbeit festhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Präsidialverwaltung vom 9. November 2011, zugestellt am 17. November 2011, zurück.

3 Die am Montag, 19. Dezember 2011, erhobene Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 begründet.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2011 zu verpflichten, über die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. Dezember 2010 im Schwerpunktbereich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte hält den Beurteilungsspielraum für eingehalten.

9 Die Sachakten der Beklagten zum Ausgangsverfahren sowie zum Widerspruchsvorgang sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10 Die zulässige Bescheidungsklage hat in der Sache gemäß § 113 Abs. 5 VwGO Erfolg. Der Bescheid vom 2. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann beanspruchen, dass über die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. Dezember 2010 im Schwerpunktbereich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.

11 Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Fischer/Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, a.a.O.). Fachliche Fragen unterliegen hingegen der Kontrolle durch das Gericht (BVerfG, a.a.O.). Ausgehend von der beschränkten Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen obliegt es dabei dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851).

12 Die vom Kläger erhobenen Einwendungen zeigen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer zwar nicht hinsichtlich der Kritik an der Bearbeitung der ersten (1.) sowie der dritten Fallfrage (3.), aber doch hinsichtlich der Kritik an der Bearbeitung der zweiten (2.) sowie der vierten Fallfrage (4.) auf. Soweit Bewertungsfehler vorliegen, sind diese auch für das Ergebnis der Bewertung erheblich (5.).

13 1. Die Einwendung des Klägers (Schriftsatz v. 23.2.2012, S. 1 f., unter I.) gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der ersten Fallfrage dringt nicht durch.

14 Nach dem Sachverhalt der Aufsichtsarbeit verfügt eine gemäß § 5a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) mit einem Stammkapital von 20.000,-- Euro gegründete Unternehmergesellschaft (UG) nur noch über ein Nettovermögen von 1.000,-- Euro. Der nicht geschäftsführende Minderheitsgesellschafter (10 % der Anteile) erwägt der Gesellschaft einen Kredit über 150.000,-- Euro zu gewähren oder aber eine Immobilie im selben Wert in die Gesellschaft einzubringen. Mit dem Mehrheitsgesellschafter (90 % der Anteile) hatte er notariell vereinbart, dass er bei Nachweis einer Einbringung der Immobilie bzw. Auszahlung des Darlehens automatisch Inhaber aller Gesellschaftsanteile werden soll gegen Zahlung eines symbolischen Betrages (1,-- Euro). Die erste Fallfrage ging dahin, ob beide angedachte Rettungsmaßnahmen rechtlich zulässig sind.

15 Der Kläger führte aus (S. 1 der Bearbeitung): „Die angedachten Maßnahmen sind insoweit rechtlich zulässig, als die damit verbundene Verpflichtung zur Einhaltung von Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften nicht verletzt oder umgangen zu werden versucht wird. Zunächst ist festzustellen, dass sich sowohl durch die beabsichtigte Kreditgewährung als auch durch die Einbringung der Immobilie in das Gesellschaftsvermögen dieses erhöhen wird. Für die hier vorliegende Gesellschaft in Form einer UG wird das zur Folge haben, dass durch die Erhöhung des Stammkapitals gem. § 5a Abs. 5 S. 1 GmbHG keine Anwendung mehr findet, sondern die UG gem. § 5a Abs. 5 S. 1 iVm § 5 GmbHG dann zur GmbH wird.“

16 Der Erstgutachter legte im Erstvotum dar, es sei zu diskutieren gewesen, ob in der Unternehmergesellschaft trotz des grundsätzlichen Sacheinlagenverbots (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) eine Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden könne, wenn dadurch das Mindeststammkapital von 25.000,-- Euro für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 5 Abs. 1 GmbHG) überschritten wird; demgegenüber sei ein Gesellschafterdarlehen auch in der Krise nicht weiter problematisch. Die Behauptung, eine Kreditgewährung führe zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft verkenne „eklatant“ den Unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapitalzufuhr.

17 Der Zweitgutachter führte im Zweitvotum aus, die Ausführungen begännen mit einem gravierenden Fehlverständnis, da der Verfasser davon ausgehe, dass die Kreditgewährung zu einer Erhöhung des Stammkapitals führe.

18 Der Kläger bringt vor, die Kritik der Gutachter, er habe „eklatant“ den Unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapitalzufuhr verkannt, sei in ihrer Schärfe „fachwissenschaftlich nicht nachvollziehbar“ und lasse relevanten Vortrag unberücksichtigt. Der Prüfer sei in einem strengen Sinne rechtlich gebunden hinsichtlich der Frage, ob ein Aspekt fachlich vertretbar dargestellt worden ist. Auch müsse der Bewertung der gesamte relevante Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall lasse die Kritik vollkommen unberücksichtigt, dass sein Einleitungssatz auch die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapitalzufuhr umfasse.

19 Ein Beurteilungsfehler ist insoweit nicht aufgezeigt. Zwar klingt in dem vom Kläger gewählten Einleitungssatz an, dass „Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften“ umgangen werden könnten. Dieser Satz für sich genommen ist deutungsoffen und ließe insbesondere die Deutung zu, dass nach dem Verständnis des Klägers eine Kapitalzufuhr nicht notwendig eine Eigenkapitalzufuhr ist. Doch ist es beurteilungsfehlerfrei wegen des nachfolgenden Satzes, dem Kläger das grundlegende Verständnis einer Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapitalzufuhr abzusprechen. Es ist unvertretbar, in einer Kreditgewährung an die Gesellschaft eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens zu sehen. Die insoweit geübte Schärfe der Kritik ist keine fachliche Frage, sondern obliegt der Wertung durch die Prüfer.

20 2. Demgegenüber hat die Einwendung des Klägers (Schriftsatz v. 23.2.2012, S. 2 f., unter II.) gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der zweiten Fallfrage Erfolg.

21 Zu prüfen war, ob sich beide angedachten Maßnahmen gleichermaßen eignen, die drohende Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden, oder ob es noch weiterer Maßnahmen, insbesondere Erklärungen und Verträge, bedürfe.

22 Der Kläger (S. 9 der Bearbeitung) schlug vor, die „Satzungsänderung nebst der berichtigten Gesellschafterliste“ solle ins Handelsregister eingetragen werden, der Betroffene solle sich selbst oder einen Dritten zum Gesellschafter bestellen und, sofern das Grundstück eingebracht werde, müsse man dieses erst belasten, um der Gesellschaft schnellstmöglich zu Liquidität zu verhelfen.

23 Der Erstvotant brachte vor, es sei zu klären gewesen, dass ein Gesellschafterdarlehen eine etwaige Überschuldung der Gesellschaft wegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) nicht zusätzlich verschärfe. Die Ausführungen des Klägers zur zweiten Fallfrage ließen keinen Bezug zu den rechtlichen Problemen der Aufgabenstellung erkennen. Der Zweitgutachter hielt dafür, dass die Fallfrage nicht beantwortet sei bzw. die vom Kläger gemachten Ausführungen sich nicht der Aufgabenstellung zuordnen ließen.

24 Der Kläger wendet ein, die Beurteilung, eine Beantwortung der Fallfrage fehle, sei beurteilungsfehlerhaft. Es sei in der Aufgabenstellung nach notwendigen Erklärungen oder Verträgen gefragt worden und er habe in der Bearbeitung zu mehreren Erklärungen und Maßnahmen geraten.

25 Das Erst- und Zweitvotum lassen die Erwartung der Prüfer erkennen, dass der Prüfling ausführen sollte, ein Gesellschafterdarlehen trage dann nicht auf Passivseite der Bilanz zur Überschuldung der Gesellschaft bei, wenn gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO zusätzlich der Rangrücktritt vereinbart werde. Die Bearbeitung durch den Kläger lässt am Maßstab dieses Erwartungshorizonts Ausführungen vermissen. Jedoch ist die gewählte Aufgabenstellung weiter als der im Erst- und Zweitvotum mitgeteilte Erwartungshorizont. Die Bearbeitung des Klägers zeigt im Sinne der zweiten Fallfrage Ansätze, mit deren Bewertung sich die Prüfer hätten auseinandersetzen müssen.

26 Es lässt zwar keinen Beurteilungsfehler erkennen, in dem Vorschlag des Klägers (S. 9 der Bearbeitung), die „Satzungsänderung nebst der berichtigten Gesellschafterliste“ solle ins Handelsregister eingetragen werden, keinen Beitrag zur Beantwortung der Fallfrage zu sehen. Insbesondere hat der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass die Erbringung der Immobilie als Sacheinlage eine Erhöhung des Stammkapitals, mithin eine Änderung der Satzung, für die eine Eintragung in das Handelsregister konstitutiv ist, nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 54 Abs. 3, 55 Abs. 1 GmbHG voraussetzen würde.

27 Doch musste der vom Kläger gemachte Vorschlag (S. 9 der Bearbeitung), einen Geschäftsführer zu bestellen, von den Prüfern im Lichte der Aufgabenstellung zumindest gewürdigt werden. Wenngleich die Bestellung eines Geschäftsführers im Allgemeinen nichts zur Abwendung einer Insolvenz beiträgt, zielte die Fallfrage auf mögliche Maßnahmen des bisher nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters. Dieser kann nur dann eine Maßnahme der Gesellschaft durchführen lassen, wenn er selbst oder ein von ihm kontrollierter Dritter Geschäftsführer wird. Der Vorschlag des Klägers (S. 9 der Bearbeitung), sofern das Grundstück eingebracht werde, müsse man dieses erst belasten, um der Gesellschaft schnellstmöglich zu Liquidität zu verhelfen, dürfte einen Bezug zu der Fragestellung, ob es zur Abwendung der drohenden Insolvenz noch weiterer Maßnahmen bedürfe, aufweisen. Die Votanten haben dies zu Unrecht nicht gewürdigt. Allerdings kann der Bewertung durch die Prüfer nicht vorgegriffen werden, ob unter Berücksichtigung dieses Punktes eine bessere Benotung erfolgen kann.

28 3. Die Einwendung des Klägers gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der dritten Fallfrage (Schriftsatz v. 23.2.2012, S. 4, unter III.) bleibt ohne Erfolg.

29 Gefragt war, ob der bisherige Minderheitsgesellschafter für den Fall der Insolvenz die „normale“ Quote erhalte.

30 Der Kläger führte aus (S. 11 der Bearbeitung): „Hier ist zu bedenken, das[s] A als nicht geschäftsführender Gesellschafter, der mit zehn Prozent am Haftkapital beteiligt ist, die Darlehen zum Zweck der Sanierung bereit gestellt hat. Abzustellen ist damit auf den Zeitpunkt der Darlehensausreichung.“

31 Der Erstgutachter votierte, es sei zu erkennen gewesen, dass Ansprüche aus Eigenkapital sonstigen Ansprüchen nachgingen; hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sei zu diskutieren, ob auch der Bestandsgesellschafter vom Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) profitiere, ob das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO) auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder den Zeitpunkt der Insolvenz oder auf die gesamte 1-Jahres-Frist der Anfechtbarkeit einer Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr des Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) abstelle. Vom Kläger werde immerhin erkannt, dass es hinsichtlich der Beteiligungsquoten des § 39 Abs. 5 InsO entscheidend darauf ankomme, in welchem Zeitpunkt diese vorliegen und der Verfasser sich insoweit „– wenn auch ohne Begründung –“ für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung entscheide. Der Zweitgutachter führte aus, das Problem des Kleinbeteiligtenprivilegs werde zwar erkannt, allerdings ohne Bezug zu den normativen Grundlagen gelöst.

32 Der Kläger hält dagegen, er habe durch die eindeutige Bezugnahme mit dem Wort „damit“ deutlich gemacht, dass er die Wahl des Zeitpunktes gerade mit der Subsumtion unter § 39 Abs. 5 InsO begründe. Ob die Begründung inhaltlich tragfähig oder ausreichend sei, stelle eine andere Frage dar.

33 Es lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen, die Argumentation des Klägers an dieser Stelle für so lückenhaft zu erachten, dass ihm nicht nur ein Fehler in der Begründung, sondern ein Fehlen der Begründung vorgehalten wird. Die Begründung einer Rechtsauffassung setzt voraus, dass eine Verbindung zwischen dem vorgegebenen Grund und dem zu begründenden Ergebnis aufgezeigt wird. Ist die aufgezeigte Verbindung schlüssig, so ist die Begründung vertretbar; ist die aufgezeigte Verbindung nicht schlüssig, so ist die Begründung nicht vertretbar; ist gar keine Verbindung aufgezeigt, so fehlt es an einer Begründung. So liegt der Fall hier. Zu begründen war, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht geschäftsführend und mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sein darf, damit seine Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nicht nachrangig ist. Der Umstand, dass der Betroffene das Darlehen zum Zweck der Sanierung bereitstellte, steht in keiner von sich aus erkennbaren oder vom Kläger benannten Verbindung zu der Frage des für das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO maßgeblichen Zeitpunkts. Der vom Kläger benannte Sanierungszweck bildet lediglich ein Tatbestandsmerkmal für das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO.

34 4. Die Einwendung des Klägers hinsichtlich der Kritik an der Bearbeitung der vierten Fallfrage (Schriftsatz v. 23.2.2012) zeigt einen weiteren Fehler in der Bewertung auf.

35 Zu beantworten war, ob der bisherige Mehrheitsgesellschafter die Sanierung der Gesellschaft durch anderweitige Veräußerung torpedieren könne.

36 Der Kläger hatte, wenngleich in Beantwortung der zweiten Fallfrage (S. 9 der Bearbeitung), ausgeführt: „Der A sollte neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss auch die Satzungsänderung nebst berichtigter Gesellschafterliste ins Handelsregister eintragen lassen.“ Zudem führte der Kläger in Beantwortung der vierten Fallfrage (S. 12 der Bearbeitung), aus: „Gem. § 16 III GmbHG kann der Dritte vom Nichtberechtigten, hier B, erwerben, wenn der Veräußerer in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Sofern der A die Satzungsänderung* nicht ins Handelsregister hat eintragen lassen, besteht für B die Möglichkeit, einen Dritten die Anteile gutgläubig erwerben zu lassen.“ Mit dem Sternchen „*“ hatte er den Zusatz „nebst berichtigter Gesellschafterliste“ gekennzeichnet.

37 Der Erstvotant erwartete ausweislich des Erstvotums die Erörterung, ob ein gutgläubiger Erwerb des Gesellschaftsanteils (§ 16 Abs. 3 GmbHG) vom (noch) Berechtigten (§ 161 Abs. 1, Abs. 3 BGB) in Betracht komme. Dies sei zweifelhaft, weil der Erwerb vom (noch) Berechtigten gesetzlich nicht erwähnt sei, unklar sei, ob die aufschiebend bedingte Unrichtigkeit dem aufschiebend bedingten Ersterwerber zurechenbar und ein Widerspruch eintragungsfähig sei und die Liste keinesfalls drei Jahre unrichtig sei. Im Erstvotum wird beanstandet, das Institut der Gesellschafterliste scheine unbekannt zu sein.

38 Im Zweitvotum heißt es, der Verfasser gehe davon aus, dass die Gesellschafter in der Satzung genannt würden; der Begriff der Gesellschafterliste finde hingegen keine Erwähnung. Zur Begründung seines Widerspruchs hat der Kläger ausgeführt, er habe in der Bearbeitung der Fallfragen mehrfach die Gesellschafterliste genannt, so dass ihm das Institut der Gesellschafterliste bekannt sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Zweitvotant ausgeführt, es sei durchaus erkannt, dass der Kläger das Problem erkannt habe, die Lösung sei aber mehr als unzureichend und beschränke sich im Wesentlichen auf eine Nennung von § 16 Abs. 3 GmbHG ohne eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Fallfrage. Der Zweitvotant ist in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht von seiner Annahme abgerückt, der Kläger habe die Gesellschafterliste nicht erwähnt.

39 Der Kläger wendet ein, die Unterstellung der Votanten, ihm sei die Gesellschafterliste unbekannt, sei beurteilungsfehlerhaft. Diese Kritik stehe in einem deutlich erkennbaren Widerspruch zur mehrfachen Nennung und Erläuterung des Begriffs. Der Erstvotant ist in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht von der Einschätzung abgerückt, dem Kläger scheine das Institut der Gesellschafterliste unbekannt zu sein.

40 Die Bewertung durch den Zweitgutachter ist beurteilungsfehlerhaft. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger habe die Gesellschafterliste in Beantwortung der Fallfrage nicht erwähnt. Aber auch die Bewertung durch den Erstgutachter ist beurteilungsfehlerhaft. Soweit die Einschätzung im Erstvotum dahingehend verstanden wird, der Kläger habe den Ausdruck „Gesellschafterliste“ nicht gekannt, ist sie nicht zu halten. Der Kläger hat die Gesellschafterliste genannt. Soweit die Einschätzung im Erstvotum dahingehend verstanden wird, dem Kläger scheine das als Gesellschafterliste benannte Institut in Tatbestand und Rechtsfolgen unbekannt zu sein, geht sie zu weit und ist nicht nachvollziehbar. Die zitierten Ausführungen des Klägers lassen erkennen, dass es für den gutgläubigen Erwerb auf die Eintragung der Gesellschafterliste im Handelsregister ankommt, mithin die Gesellschafterliste Rechtsscheinträger ist. Die Ausführungen zeigen damit einen fachlich richtigen Ansatz, der von den Prüfern zu würdigen bleibt.

41 5. Die Bewertung durch die Gutachter beruht auch auf den benannten Bewertungsfehlern. Der Einfluss eines inhaltlichen Bewertungsfehlers auf das Prüfungsergebnis kann zwar dann ausgeschlossen werden, wenn er Ausführungen betrifft, die offensichtlich nicht tragend, sondern nur beiläufige Anmerkungen sind (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 682). Mangels entgegenstehender Angaben der Prüfer geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Ausführungen in den Voten insgesamt der Begründung des Bewertungsergebnisses dienen. Es ist nicht offensichtlich, dass Erst- und Zweitgutachter ohne die benannten Bewertungsfehler im Ergebnis zu der gleichen Einschätzung gelangt wären.

II.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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