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3 K 190/11•FG Hamburg 3. Senat, 2013-02-05, 3 K 190/11
3 K 190/11Tribunale fiscale / 3a divisione5 feb 2013
1. Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters vor, wenn lediglich die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstück, nicht aber dessen Aufhebung, eines einstimmigen Beschlusses bedarf und der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Besitz-GbR ist(Rn.41) (Rn.44) . 2. Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitz-GbR und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft ist(Rn.53) .
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 3 K 190/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0205.3K190.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006 ... mehr
Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters vor, wenn lediglich die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstück, nicht aber dessen Aufhebung, eines einstimmigen Beschlusses bedarf und der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Besitz-GbR ist(Rn.41) (Rn.44) .
Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitz-GbR und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft ist(Rn.53) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 9/13).
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