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327 O 438/12•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2012-08-21, 327 O 438/12
327 O 438/12Tribunale cantonale21 ago 2012
Folgende zu Wettbewerbszwecken erfolgten Behauptungen eines Softwareherstellers in der Internet-Werbung sind als unzulässig verboten (hier: im Wege einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung): a) "Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden". b) "Im Allgemeinen darf die Lizenz von OEM oder OEM System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden." c) "In Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag kann Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden."
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: 327 O 438/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0821.327O438.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 UWG
Folgende zu Wettbewerbszwecken erfolgten Behauptungen eines Softwareherstellers in der Internet-Werbung sind als unzulässig verboten (hier: im Wege einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung):
a) "Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden".
b) "Im Allgemeinen darf die Lizenz von OEM oder OEM System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden."
c) "In Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag kann Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden."
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
zu Wettbewerbszwecken im Internet zu behaupten,
a) „Die Lizenz für O… -Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“
b) „Im Allgemeinen darf die Lizenz von O… oder O… System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“
c) „In Übereinstimmung mit dem O…-Lizenzvertrag kann Microsoft O…-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden.“
wie nachstehend wiedergegeben:
…
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldnern nach einem Streitwert von EUR 150.000,- zur Last.
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