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L 2 R 16/10•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2012-11-28, L 2 R 16/10
L 2 R 16/10Tribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione28 nov 2012
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist grundsätzlich alleinige Arbeitgeberin der von ihr nach dem derzeit geltenden Hamburgischen Landesrecht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigten Rechtsreferendare. (Rn.56) 2. Werden diese einer Ausbildungsstation (hier: einer Rechtsanwaltskanzlei) zugewiesen, und erhalten sie von den dortigen Ausbildern in Anerkennung des wirtschaftlichen Nutzens ihrer zu Ausbildungszwecken ausgeübten Tätigkeit neben der von der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlten Unterhaltsbeihilfe eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende zusätzliche Vergütung, handelt es sich sowohl bei der Unterhaltsbeihilfe als auch bei der zusätzlich gezahlten Vergütung um Arbeitsentgelt aus einem einheitlichen, nicht abtrennbaren (Ausbildungs)-Beschäftigungsverhältnis. (Rn.52) 3. Hieraus folgt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg zur Zahlung des auf die Unterhaltsbeihilfe und die zusätzliche Vergütung entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist. Dass der zusätzlichen Vergütung eine Vereinbarung zwischen der Ausbildungsstelle und den Referendaren zugrunde liegt, auf welche die Freie und Hansestadt Hamburg keinen Einfluss hat oder nimmt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (Rn.55) 4. Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr 8). (Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: L 2 R 16/10
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2012:1128.L2R16.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 JAO HA, §§ 28ff JAO HA, § 37 JAO HA, §§ 37ff JAO HA, § 7 Abs 1 SGB 4 ... mehr
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist grundsätzlich alleinige Arbeitgeberin der von ihr nach dem derzeit geltenden Hamburgischen Landesrecht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigten Rechtsreferendare. (Rn.56)
Werden diese einer Ausbildungsstation (hier: einer Rechtsanwaltskanzlei) zugewiesen, und erhalten sie von den dortigen Ausbildern in Anerkennung des wirtschaftlichen Nutzens ihrer zu Ausbildungszwecken ausgeübten Tätigkeit neben der von der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlten Unterhaltsbeihilfe eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende zusätzliche Vergütung, handelt es sich sowohl bei der Unterhaltsbeihilfe als auch bei der zusätzlich gezahlten Vergütung um Arbeitsentgelt aus einem einheitlichen, nicht abtrennbaren (Ausbildungs)-Beschäftigungsverhältnis. (Rn.52)
Hieraus folgt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg zur Zahlung des auf die Unterhaltsbeihilfe und die zusätzliche Vergütung entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist. Dass der zusätzlichen Vergütung eine Vereinbarung zwischen der Ausbildungsstelle und den Referendaren zugrunde liegt, auf welche die Freie und Hansestadt Hamburg keinen Einfluss hat oder nimmt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (Rn.55)
Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr 8). (Rn.52)
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