LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 2012-03-09, 408 HKO 137/09

408 HKO 137/09Tribunale cantonale9 mar 2012

Regest

1. Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen so benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung auffassen, wofür es in der Regel genügt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht. Insoweit muss eine markenmäßige Benutzung durch den Verletzer selbst erfolgen. Das gilt auch für die Verwendung bekannter Zeichen.(Rn.121) 2. Bietet der Inhaber eines Internetportals Dinge mit der Bezeichnung einer bestimmten Wortmarke an (hier: Meissen), so liegt regelmäßig keine Markenrechtverletzung bzw. ein unlauterer Wettbewerb vor, wenn der Nutzer weiß, dass der Inhaber unter der Bezeichnung der Wortmarke nicht selbst Produkte anbietet, sondern dass sie nur die Produkte Dritter präsentiert, dem Nutzer die Hinführung zu diesen Produkten erleichtert, und die Nutzer hinreichend sachkundig sind.(Rn.125) (Rn.133) 3. Es kann neben dem Täter oder Teilnehmer auch grundsätzlich derjenige als bloßer Störer im Rahmen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung beiträgt. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Insoweit ist es dem Betreiber einer Internetplattform regelmäßig nicht zuzumuten, jedes eingestellte Angebot auf vermeintliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, es sei denn, er wird auf eine solche hingewiesen.(Rn.137) (Rn.140) 4. Selbst wenn aufgrund der Formulierung und dem Angebot eine Markenrechtsverletzung gegeben sein konnte, führt dieses nicht zu einem Unterlassungsanspruch, wenn nicht hinreichend dargelegt wurde, dass der Störer nach der ersten Abmahnung weiterhin gegen die Verhaltenspflicht verstoßen hat.(Rn.159) (Rn.184) (Rn.191) (Rn.196) 5. Bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden.(Rn.165) 6. Die Verwendung einer geschützten Marke zur bloßen Beschreibung des Gegenstandes stellt regelmäßig keine Markenrechtsverletzung dar.(Rn.168) 7. Auch wenn ein Markenverstoß vorliegt und der Verwender auf eine Abmahnung nicht reagiert, bestehen grundsätzlich keine Abwehransprüche des Inhabers des Markenrechts, wenn die entsprechenden Angebote des Anbieters nicht für den deutschen Markt ausgerichtet sind und insoweit nur eine Abrufmöglichkeit in Deutschland besteht.(Rn.216) 8. Liegt ein Markenrechtsverstoß vor, ist weiterhin die Angabe eines Wiederholungsfalls notwendig, um die Abwehransprüche geltend machen zu können.(Rn.321) 9. Der Störer, hier ein Betreiber einer Internetplattform, muss vom Markenrechtsinhaber deutlich und nachvollziehbar auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, stehen ihm trotz Markenrechtsverstoßes keine Abwehrrechte zu. Des Weiteren muss der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung feststellen können. Für das Entstehen der Verhaltenspflicht des Störers ist eine Abmahnung erforderlich sowie ein wiederholter Verstoß trotz Abmahnung. Fehlt dieses, stehen Abwehrrechte grundsätzlich nicht zur Verfügung.(Rn.376) (Rn.628) 10. Ein sogenannter Hostbetreiber ist nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, da dieser in erster Linie als technischer Dienstleister fungiert.(Rn.639)

Testo completo

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen — 408 HKO 137/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-09

Aktenzeichen: 408 HKO 137/09

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0309.408HKO137.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 1 EGV 207/2009, Art 12 EGV 207/2009, § 13 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen so benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung auffassen, wofür es in der Regel genügt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht. Insoweit muss eine markenmäßige Benutzung durch den Verletzer selbst erfolgen. Das gilt auch für die Verwendung bekannter Zeichen.(Rn.121)

  2. Bietet der Inhaber eines Internetportals Dinge mit der Bezeichnung einer bestimmten Wortmarke an (hier: Meissen), so liegt regelmäßig keine Markenrechtverletzung bzw. ein unlauterer Wettbewerb vor, wenn der Nutzer weiß, dass der Inhaber unter der Bezeichnung der Wortmarke nicht selbst Produkte anbietet, sondern dass sie nur die Produkte Dritter präsentiert, dem Nutzer die Hinführung zu diesen Produkten erleichtert, und die Nutzer hinreichend sachkundig sind.(Rn.125) (Rn.133)

  3. Es kann neben dem Täter oder Teilnehmer auch grundsätzlich derjenige als bloßer Störer im Rahmen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung beiträgt. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Insoweit ist es dem Betreiber einer Internetplattform regelmäßig nicht zuzumuten, jedes eingestellte Angebot auf vermeintliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, es sei denn, er wird auf eine solche hingewiesen.(Rn.137) (Rn.140)

  4. Selbst wenn aufgrund der Formulierung und dem Angebot eine Markenrechtsverletzung gegeben sein konnte, führt dieses nicht zu einem Unterlassungsanspruch, wenn nicht hinreichend dargelegt wurde, dass der Störer nach der ersten Abmahnung weiterhin gegen die Verhaltenspflicht verstoßen hat.(Rn.159) (Rn.184) (Rn.191) (Rn.196)

  5. Bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden.(Rn.165)

  6. Die Verwendung einer geschützten Marke zur bloßen Beschreibung des Gegenstandes stellt regelmäßig keine Markenrechtsverletzung dar.(Rn.168)

  7. Auch wenn ein Markenverstoß vorliegt und der Verwender auf eine Abmahnung nicht reagiert, bestehen grundsätzlich keine Abwehransprüche des Inhabers des Markenrechts, wenn die entsprechenden Angebote des Anbieters nicht für den deutschen Markt ausgerichtet sind und insoweit nur eine Abrufmöglichkeit in Deutschland besteht.(Rn.216)

  8. Liegt ein Markenrechtsverstoß vor, ist weiterhin die Angabe eines Wiederholungsfalls notwendig, um die Abwehransprüche geltend machen zu können.(Rn.321)

  9. Der Störer, hier ein Betreiber einer Internetplattform, muss vom Markenrechtsinhaber deutlich und nachvollziehbar auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, stehen ihm trotz Markenrechtsverstoßes keine Abwehrrechte zu. Des Weiteren muss der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung feststellen können. Für das Entstehen der Verhaltenspflicht des Störers ist eine Abmahnung erforderlich sowie ein wiederholter Verstoß trotz Abmahnung. Fehlt dieses, stehen Abwehrrechte grundsätzlich nicht zur Verfügung.(Rn.376) (Rn.628)

  10. Ein sogenannter Hostbetreiber ist nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, da dieser in erster Linie als technischer Dienstleister fungiert.(Rn.639)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Verwaltungsräten der Beklagten, zu unterlassen

auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter Angebote der Anbieter,

„…„ und/oder „…„

zum Verkauf oder zur Versteigerung von Porzellanartikeln der Marke „Meissen“ zu veröffentlichen oder zu verbreiten, welche nicht mindestens Angaben zu Firma, Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten und Adresse des Anbieters sowie eine Widerrufsbelehrung enthalten.

II. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,--, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein seit 300 Jahren existierendes Porzellanunternehmen. Die Beklagte betreibt eine weltweite Internet-Handelsplattform. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die nach ihrer Darstellung weltberühmte Marke „Meissen“ zur Kennzeichnung und Bewerbung von Porzellanangeboten auf dem Internetportal der Beklagten verwendet wird sowie gegen den Verkauf und die Bewerbung von Fälschungen der Meissen -Produkte auf der Internet-Plattform der Beklagten.

2 Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Marken:

3 - Gemeinschafts-Wortmarke Nr. … „Meissen“

4 - Deutsche Wortmarke Nr. … „Meissen“

5 - Gemeinschafts-Wortmarke Nr. … „Meissen Porzellan“

6 - Deutsche Bildmarke Nr. … „Schwerterzeichen“

7 Die Klägerin trägt vor, dass der besondere Ruf des Meissen Porzellans aus der staatlichen Manufaktur auch im Vertrieb respektiert und kommuniziert werde. Die Klägerin beschränke sich beim Verkauf von Neuware auf 71 Fachgeschäfte mit Tradition und gutem Namen. Es gebe neun eigene Meissen-Shops in Dresden, Berlin, Hannover, Köln, Wiesbaden, Stuttgart, Erfurt, Weimar und Wien sowie drei sog. Meissen-Boutiquen in Berlin, am Produktionsstandort in Meissen sowie in St. Moritz in der Schweiz. Die Nutzung der Marken, das heißt der Wortmarke „Meissen“ und der Bildmarke mit den gekreuzten Schwertern, sei den 71 autorisierten Fachhändlern nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Klägerin gestattet. Eine Nutzung der Marken auf Internet-Portalen, die entweder unter einer anderen Marke als der Kennzeichnung des autorisierten Fachhändlers auftreten oder die auch andere Produkte als Markenporzellan, hochwertige Einrichtungen, Antiquitäten und Kunst anbieten oder anbieten lassen, seien für die Klägerin nicht zustimmungsfähig. Dies schließe auch eine Benutzung der Marken auf dem Internet-Portal der Beklagten aus. Die Klägerin behauptet, gebrauchtes Meissener Porzellan werde nicht über die üblichen „Second-Hand“-Kanäle vertrieben, sondern in Antiquitätengeschäften.

8 Die Beklagte wendet sich gegen folgende Angebotsformen bzw. Anbieterdarstellungen auf der Internetplattform der Beklagten:

9 (1) „Meissen“ als Angebotskategorie

10 Mit dem Hauptantrag zu I.1. wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung des Begriffs „Meissen“ zur Kategorisierung von Produkten auf der Internet-Plattform der Beklagten. Angebote werden auf … über Suchfunktionen und über vorgegebene Kategorien gefunden. Sucht ein …-Kunde „Meissen Porzellan“, so findet der Nutzer dies hauptsächlich unter den folgenden Pfaden

11 ...de - Antiquitäten & Kunst – Porzellan & Keramik – Marke & Herkunft - Meissen

12 und

13 ...de – Möbel & Wohnen - Markenporzellan– Meissen.

14 Sucht in Kunde die shop-Seiten der Beklagten auf, ergeben sich folgende Suchpfade

15 ...shops.de – Antiquitäten & Kunst – Porzellan & Keramik – Marke & Herkunft - Meissen

16 und

17 ...shops.de – Möbel & Wohnen –Markenporzellan – Meissen .

18 Wählt der Nutzer den ersten Pfad, dann wird ihm unter „Marke & Herkunft“ ein Klick- Menü mit verschiedenen Porzellan-Marken angeboten, das nach der Zahl der verfügbaren Angebote in absteigender Reihenfolge geordnet ist. In dem von der Klägerin am 31. März 2010 gefertigten Screenshot befindet sich die Marke „Meissen“ an zweiter Stelle hinter der Marke „Rosenthal“ (Seite 34 des Schriftsatzes vom 6. April 2010, Bl. 144 der Akte). Klickt der Nutzer auf „Meissen“, so wird er direkt zu den Angeboten mit Meissener Porzellan geführt.

19 Die Beklagte verwendet die Bezeichnung „Meissen“ neben der dargestellten und von der Klägerin angegriffenen Kategorienbezeichnung weiterhin als Keyword bei der Internet- Suchmaschine „G“ und als voreingestellten Suchbegriff in der auf ihrer Plattform eingerichteten Suchmaschine. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mindestens 2 % der auf der Internetplattform unter der Marke „Meissen“ angebotenen Porzellanwaren Fälschungen sind. Die Klägerin geht aber – was zwischen den Parteien streitig ist – von einer deutlich höheren Fälschungsquote aus.

20 Mit dem Hilfsantrag zu I.1. wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung der Angebotskategorie „Meissen“ für Porzellanartikel, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammen.

21 (2) Imitate und Fälschungen

22 Mit dem Antrag zu I. 2. und dem Antrag zu I.3 einschließlich des Hilfsantrages wendet sich die Klägerin gegen Imitate und Fälschungen von Porzellanartikeln unter der Marke „Meissen“. Die Klägerin beanstandete im Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis zum 25. März 2010 insgesamt mehr als 300 Verletzungsangebote, und zwar wie in der Anlage K 68 im Einzelnen aufgeführt. Die Klägerin behauptet, dass die Beanstandungen Porzellanprodukte beträfen, die nicht von der Klägerin stammten. Die Beklagte bestreitet dies. Dabei lassen sich nach Darstellung der Klägerin verschiedene Gruppen von Imitaten bzw. Fälschungen unterscheiden:

23 (a) Eine Gruppe – nach Behauptung der Klägerin – sind Nachahmungen von Meissen-Artikeln, die ausdrücklich als solche beworben wurden. Die in diesem Kontext von den Anbietern verwendeten Formulierungen sind im Antrag zu I.2. aufgeführt.

24 Die dazugehörigen Abmahnungen und die Verletzungsangebote ergeben sich aus dem Anlagenkonvolut K 71.

25 (b) Eine weitere Gruppe – nach Behauptung der Klägerin – sind Nachahmungen von blauen Schwertmarken und Zeichen, die ausdrücklich das Wort „Meissen“ enthielten. Dabei ergibt sich nach – bestrittener – Darstellung der Klägerin bereits aus den auf den Porzellanprodukten angebrachten Kennzeichen, dass diese nicht von der Klägerin stammen. Die dabei verwendeten Zeichen sind von der Klägerin im Antrag zu I.3. aufgeführt. Die dazugehörigen Abmahnungen der Klägerin und die Verletzungsangebote ergeben sich aus dem Anlagenkonvolut K 70.

26 (c) Eine weitere Gruppe – nach Behauptung der Klägerin – betrifft Angebote, in denen minderwertige Kopien entweder in der Kategorie „Meissen“ eingestellt oder ausdrücklich als „Meissen“ bezeichnet werden. Nach – bestrittener – Darstellung der Klägerin ergibt sich bereits aus den vollkommen anderen oder gänzlich fehlenden Kennzeichnungen auf den Produkten, dass sie nicht von der Klägerin stammen. Beispiele für diese Fallgruppe sind im Anlagenkonvolut K 72 enthalten, und zwar die Abmahnungen der Klägerin sowie das jeweilige Verletzungsangebot.

27 Unstreitig hat die Beklagte die meisten der von der Klägerin monierten und abgemahnten Rechtsverletzungen gelöscht (vgl. Anlage K 68). Die Klägerin behauptet, dass die Angebote teilweise nicht gelöscht worden seien, teilweise hätten die jeweiligen Anbieter trotz der Verletzungsmeldung und der Löschung des Angebots identische und gleichartige Angebote auf der Internet-Handelsplattform der Beklagten einstellen. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Anlagen K 73 – K 86.

28 (3) Impressumsverstöße

29 Mit dem Antrag zu I. 4. einschließlich des Hilfsantrages wendet sich die Klägerin gegen die Beklagte, weil diese Impressumsverstöße von Anbietern nicht hinreichend ahnde. Die Klägerin behauptet, Überwachungen hätten ergeben, dass es viele Nutzer gebe, die bei der Beklagten als private Nutzer registriert seien, aber schon lange in gewerblichem Ausmaße tätig seien, Gewährleistung und Widerrufsrechte verweigerten und Schutz vor Verfolgung genössen. Die Beklagte gehe gegen diese Benutzergruppe der scheinprivaten Anbieter nicht vor. Die Übersichtsliste Anlage K 89 beinhaltet mehr als 300 von der Klägerin beanstandete Angebote; die Beklagte hat etwas mehr als die Hälfte der Angebote gelöscht.

30 Ein erheblicher Grund für die vielen Markenverletzungen sei es, dass bei der Beklagten die Impressumspflicht für gewerbliche Anbieter nicht durchgesetzt werde. Denn wer sich wahrheitsgemäß mit eigenem Namen und Adresse anmelden müsse, könne den Handel mit Fälschungen nicht riskieren. Es gebe eine Vielzahl von Anbietern, die bei der Beklagten als Anbieter registriert seien, aber schon lange in gewerblichem Ausmaß tätig seien. Es gebe hier massenhaft scheinprivate Anbieter, die unter diesem Deckmantel Schutz vor Verfolgung genössen. Die Beklagte gehe einer praktischen Konkretisierung der Impressumspflicht aus dem Wege. Sie lege besonderen Wert darauf, dass die Abgrenzung immer eine Sache des Einzelfalls sei. Denn auch wenn feste Schwellenwerte nicht jeden Einzelfall sicher erfassten, so hätten sie doch einen erheblichen Aufklärungseffekt im Kreise der ...-Anbieter. Die Beklagte halte zudem keine eigenen Sanktionen für Verstöße gegen die Impressumspflicht vor. Immerhin habe die Beklagte seit dem 1. April 2008 aufgrund vorausgegangener Gerichtsverfahren für alle gewerblichen Verkäufer ihre Angebotsmaske so geändert, dass dort der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten und die bei ... hinterlegte Anschrift anzugeben sei. Diese Maßnahmen seien jedoch nur von eingeschränkter Wirkung, da sie nur diejenigen erfassten, die sich bei der Beklagten freiwillig als gewerbliche Anbieter anmeldeten. Das Problem der scheinprivaten Anbieter werde dadurch nicht gelöst. Zudem verzichte die Beklagte auf die Überprüfung hinterlegter Kontaktdaten.

31 Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge aus der Klagschrift verändert und erweitert. Die einzelnen Anträge begründet sie wie im Folgenden dargestellt.

32 Klageantrag zu I. 1. einschließlich des Hilfsantrages

33 Die Klägerin begehre mit dem Antrag zu I. 1. eine gänzliche Unterlassung der Benutzung der Marke „Meissen“ für die Beklagte als Unter-Kategorie innerhalb des Ordnungssystems der Angebotsübersichten der Beklagten. Der Antrag gehe weiter als der ursprüngliche Klageantrag, weil er sich auch auf die Benutzung der Marke „Meissen“ zur Kennzeichnung von Verkaufs- oder Auktionsangeboten Dritter erstrecke, die sich auf Original Meissen Porzellan richteten. Erst im Hilfsantrag komme sie auf das bisherige beschränkte Begehren einer Verwendung für Warenangebote zurück, die nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammten. Für den Antrag zu Ziffer I. 1. beruft sich die Klägerin auf den Schutz ihrer Wortmarken DE (Anlage K 6) und CTM (Anlage K 7) „Meissen“. Sie stützt sich für ihren Antrag vorrangig auf Art. 9 Abs. 1 lit c GemeinschaftsmarkenVO (GMVO), §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und alternativ auf Art. 9 Abs. 1 lit a) GMVO, §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Hilfsantrag zu Ziffer i.1. sei vorrangig auf Art. 9 Abs. 1 lit a) GMVO, §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt. Alternativ stütze sich die Klägerin auf die §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 UWG.

34 Die Wahrnehmung eines durchschnittlichen ...-Besuchers werde durch das von ... vorgegebene Ordnungssystem der Kategorien geprägt, das dem Besucher einen Zugang zu den von ihm speziell gesuchten Waren vermittele. Wenn der ...- Nutzer dann in diesem Ordnungssystem auf die Angabe „Meissen“ stoße und dabei durch ein einfaches Anklicken sämtliche dem Begriff zugeordneten Angebote unter dem Begriff „Meissen“ einsehen könne, so nehme er den Begriff als eigene Unterkategorie in den Angebotsstammbäumen wahr. Die Zusammenstellung der Angebote hänge nicht allein davon ab, wie sie der Anbieter bei der Auswahl seiner Angebotspräsentation zuordne. Tatsächlich nehme die Beklagte auf die Zuordnung von Angeboten unter „Meissen“ Einfluss. Dies geschehe zunächst durch ihre Angebotsmaske, dann aber auch unmittelbar durch die Beklagte. Denn die Klägerin habe überprüft, dass auch Produkte unter „Meissen“ erschienen, wenn der Anbieter dies nicht wünsche oder vorgegeben habe. Die Klägerin könne sich dies nur so erklären, dass die Beklagte einen Suchfilter einsetze, der die Angebotsmaske durchscanne und dann auch Angebote unter „Meissen“ präsentiere, die nach dem Willen des Anbieters dort gar nicht erscheinen sollten.

35 Nach heute gefestigter Rechtsprechung sei auch die Benutzung als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen Dritter als markenmäßige Benutzung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 der Markenrichtlinie anerkannt, etwa in der Entscheidung „Partnerprogramm“ des BGH. Durch die Verwendung der berühmten Marke „Meissen“ werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, und zwar durch das Anzeigen artfremder Waren, durch das Anzeigen von Porzellanwaren aus Meissen, die nicht dem Herstellungsbetrieb der Klägerin entstammten und durch das Anzeigen von Fälschungen. Insoweit trete neben den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verbotsanspruch aus § 5 abs. 2 UWG. Dieser sei ebenso wie der markenrechtliche Unterlassungsanspruch auf ein generelles Verbot der Markenbenutzung gerichtet. Zwar wäre theoretisch auch an ein eingeschränktes Verbot im Hinblick auf die drei Unterfälle der konkreten Störung zu denken. Derartige Fälle könnten aber nicht hinreichend sicher erfasst werden, so dass sowohl der markenrechtliche als auch der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch auf ein abstrahiertes Verbot gerichtet sind. Zudem könne die Störung der Werbefunktion der berühmten Marke „Meissen“ nur durch ein generelles Verbot begegnet werden. Die Beklagte wende sich allerdings nicht dagegen, dass Anbieter von gebrauchter Originalware auf der Plattform der Beklagten zur Bewerbung und Bezeichnung ihrer Angebote den Begriff „Meissen“ verwendeten. Allerdings stehe der Beklagten kein eigenes Werbe- und Ankündigungsrecht zu. Denn die Beklagte stelle die ausschließliche Bezugnahme auf Originalprodukte nicht sicher. Eine Störung der Werbefunktion der Marke liege bereits dadurch vor, dass die berühmte Marke „Meissen“ als Kommunikationsmittel von jemandem benutzt werde, der weder Inhaber der Markenrechte sei noch als späterer Eigentümer/ Wiederverkäufer der mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zur werblichen Benutzung berechtigt sei. Zudem werde der Charakter der Marke geschwächt, wenn die altehrwürdige Produktmarke plötzlich in fremder Funktion als Dienstleistungsmarke für eine Internetplattform Verwendung finde. Denn dort fänden sich zahlreiche Produkte, die bereits von ihrer Herstellung her keine Qualitätsware seien.

36 Klageantrag zu I. 2.

37 Der Unterlassungsanspruch im Antrag zu 2. befasse sich mit den beworbenen Imitaten (Imitationswerbung) auf der Plattform der Beklagten. Formulierungen wie „Meissen Style“ nutzten die Wertschätzung der Marke „Meissen“ in unlauterer Weise aus. Es gehe hier um die ausdrückliche textliche Bewerbung von Produktnachahmungen in ihrer Eigenschaft als Nachahmungen. Der Antrag sei vorrangig auf Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMVO, §§ 14 Abs. 5, 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt. Alternativ stützt sich die Klägerin auf die §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Desweiteren stützt sich die Klägerin alternativ auf die §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.

38 Die Klägerin verweist darauf, dass die Anbieter der den Antragsformulierungen zu Grunde liegenden Angebote im geschäftlichen Verkehr handelten, da es sich entweder um ...-Shops oder Powerseller handele, oder aber um Anbieter, bei denen auf Grund der Angebotszahlen ausgeschlossen sei, dass es sich um private Anbieter handele. Soweit es sich um ausländische Anbieter handele, hätten diese die Deutschland umfassende Versandoption „weltweit“ bzw. „Europa“ gewählt. Die entsprechenden Angebote seien auf der deutschen Seite …de abrufbar, wenn ein Käufer in seiner Artikelsuche das Kriterium „Artikel lieferbar nach Deutschland“ aktiviere. Die so beworbenen Artikel würden bestimmungsgemäß in Deutschland vermarktet, so dass auf sie deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Die Beklagte habe in sämtlichen Fällen, denen die streitgegenständlichen Formulierungen zu Grunde lägen, Verletzungsmeldungen der Klägerin erhalten (Anlagen MBP 32, Anlagenkonvolut K 70). Die Beklagte hafte auf eine zukünftige Verhinderung dieser Angebote auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte betreibe einen äußerst gefahrgeneigten Marktplatz und müsse deshalb unlautere Wettbewerbshandlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen. Die Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen sei der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar. Sie könne gleichartige Verletzungsangebote durch einen einfachen Wortfilter eliminieren, indem sie die Marke „Meissen“ mit der entsprechenden Verletzungsformulierung (z. B. „Meissen Style“) kombiniere. In derartigen Fällen sei nicht einmal eine manuelle Nachkontrolle der zu löschenden Angebote notwendig, obwohl die Beklagte auch zu einer derartigen Nachkontrolle verpflichtet wäre.

39 Die Beklagte treffe eine täterschaftliche Unterlassungshaftung. Für die streitgegenständlichen Wiederholungsfälle hafte die Beklagte zweifellos, wie sie selbst in der Klageerwiderung eingeräumt habe. Dies gelte aber auch für Formulierungen, die erst einmal ausdrücklich beanstandet worden seien. Denn letztlich gehe es bei allen von der Klägerin beanstandeten Fällen um ein und denselben Verletzungssachverhalt, nämlich die ausdrückliche textliche Bewerbung von Produktnachahmungen in ihrer Eigenschaft als Produktnachahmungen.

40 Klageantrag zu I. 3. einschließlich des Hilfsantrages

41 Bei diesem Unterlassungsbegehren handele es sich um die Haftung der Beklagten für Fälschungsangebote. Die Beklagte hafte für Fälschungsangebote als Gehilfe. Nachdem die Beklagte – in vielen Fällen sogar mehrfach – auf entsprechende Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei, habe sie keinerlei Maßnahmen unternommen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu verhindern. Die im Antrag durch Bilder der Verletzungsgegenstände verletzten die Wort- und Wort-/Bildmarken der Klägerin „Meissen“ (deutsche Wortmarke, Gemeinschaftswortmarke Nr., Anlagen MBP 6, 7), die Bildmarke „Gekreuzte Schwerter“ (deutsche Bildmarken Nr., Nr. und Nr., Anlagen MBP 2 bis 4). Die Klägerin stützt den Antrag vorrangig auf Art. 9 Abs. 1 lit c) GMVO, §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Alternativ stützt sich die Klägerin auf Art, 9 Abs. 1 lit a) GMVO, §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Desweiteren stützt sich die Klägerin alternativ auf die §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 UWG, sowie, weiter alternativ, auf die §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG sowie weiter alternativ auf die §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Für den Hilfsantrag zu I.3. beruft sich die Klägerin auf die gleichen Anspruchsgrundlagen.

42 Die im Antrag zu 3. wiedergegebenen Darstellungen von Meissen -Imitaten seien verwechslungsfähig oder beuteten den überragenden Ruf der berühmten Schwerterkennzeichnung der Klägerin aus. Bei denjenigen Darstellungen bzw. Kennzeichnungen, die mit der Schwertermarke nicht verwechslungsfähig seien, ergebe sich der Verletzungstatbestand aus der Kombination mit der geschützten Wortmarke“Meissen“ als Bestandteil des Angebotes. Diese Fälle seien im Antrag jeweils mit der Angabe „Meissen“ gekennzeichnet.

43 Die Beklagte habe, obwohl sie in vielen Fällen sogar mehrfach auf entsprechende Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei, keinerlei Maßnahmen unternommen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu verhindern. Sie habe sogar mehrfach rechtsverletzende Angebote wieder veröffentlicht, die sie selbst in identischer Form bereits gelöscht habe. Die Beklagte handele daher mit bedingtem Vorsatz; im Übrigen jedenfalls als Störerin. Denn es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müsse, sondern sie müsse auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Markenverletzungen komme.

44 Die Verhinderung zukünftiger gleichartiger Verletzungen sei der Beklagten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Identische Rechtsverletzungen könne die Beklagte auf rein technischem Weg durch die Einstellung gelöschter Angebote in eine „Verletzungsdatenbank“ ermitteln und so automatisch die Wiedereinstellung verhindern. Darüber hinaus könne die Beklagte zukünftig weitere Rechtsverletzungen bereits abgemahnter Anbieter durch eine engmaschigere Kontrolle von deren Angeboten oder – wie es im Fall des Anbieters „s“ wohl längst geboten wäre – durch eine temporäre oder dauerhafte Sperrung für Angebote von „Meissen“ sicherstellen. Es sei der Beklagten möglich und zumutbar, eine Bildverletzungsdatenbank mit den im Antrag eingeblendeten Abbildungen zu unterhalten und mit neu eingestellten Bildern der Marke „Meissen“ zu vergleichen. Bei der Auswertung der Ergebnisse sei der Beklagten auch eine manuelle Nachkontrolle zumutbar. Zudem könne über ein etwaiges fehlendes Verschulden der Beklagten im Einzelfall im Ordnungsmittelverfahren entschieden werden.

45 Klageantrag zu I. 4. einschließlich des Hilfsantrages

46 Bei diesem Antrag gehe es um Impressumsverstöße, für die die Beklagte auf Grund ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und als Teilnehmerin auf Unterlassung gleichartiger Rechtsverstöße hafte. Die Haftung der Beklagten folge aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Der Antrag zu 4. gebe dabei Kriterien an, welche Anbieter von Porzellanartikeln bei ... im geschäftlichen Verkehr handelten.

47 Im Hinblick auf die Betreiber von ...-Shops und von Powersellern sei es zwischen den Parteien unstreitig, dass diese im geschäftlichen Verkehr handelten. Weiterhin habe die Klägerin Kriterien angegeben, nach denen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen sei. Für Anbieter von Neuware genüge dabei eine geringere Zahl von Angeboten und Feedbacks, weil Neuware in Form von Meissener-Porzellan von vornherein zu dem Zweck beschafft werde, sie weiter zu veräußern. In derartigen Fällen genüge nach der Rechtsprechung des BGH bereits ein einziges Angebot zur Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr. Für Anbieter gebrauchter Ware habe die Beklagte bei der Angabe der (Mindest-)Angebotszahlen berücksichtigt, dass es bei Meissen -Angeboten häufiger Fälle gebe, in denen Anbieter ererbte oder gesammelte Stücke verkauften, so dass derartige Angebote noch als privat anzuerkennen seien.

48 Die Klägerin führt weiter aus:

49 Die Maßnahmen der Beklagten zur Abwehr und Verhinderung von Markenverletzungen seien nicht ausreichend. Das Programm VeRO (Veryfied Right Oweners) sei nur reaktiv; d.h. es würden nur die exakt bezeichneten Angebote gelöscht, die von den VeRO-Teilnehmern beanstandet würden. Es handele sich nicht um ein Programm zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen. Die Marktpolizei sei vornehmlich damit beschäftigt, politisch sensible Seiten zu überwachen und z.B. dafür zu sorgen, dass auf den Angebotsseiten der Beklagten keine Pornografie und kein NS-Material erscheine. Die Beklagte setze zudem die bei ihr vorhandenen technischen Filtersysteme nicht zur Aufdeckung und Aussonderung markenrechtsverletzender Angebote ein. So sei es der Klägerin – was zwischen den Parteien unstreitig ist – möglich gewesen, sieben Tage das Angebot

50 Meissentasse schöne Fälschung

51 zu platzieren. Erst danach sei das Angebot entfernt worden.

52 Die Beklagte sei mit großem Abstand Marktführerin bei der Nachfrage nach sog. G Adwords. Sie schalte Werbung in sämtlichen Online-Medien, sie arbeite mit professionellen Verkaufseinrichtungen wie der Preissuchmaschine „D“ zusammen und nutze die allgemeinen Suchmaschinen für ihre Werbung. Gebe man bei G das Suchwort „Meissen Porzellan“ ein, so erscheine an erster Stelle der bezahlten Anzeigen der Hinweis „Porzellanmanufaktur bei ...“. Durch die konsequente Vermarktung einzelner Angebote gegenüber allen ...-Nutzern habe sich die Wahrnehmung des Marktplatzes in den vergangenen Jahren entscheidend geändert. Der Umfang der Eigennutzung fremder Marken durch ..., gezielte ...-Werbung für einzelne Angebote und Angebotsgruppen seien dem BGH die seinen Entscheidungen „Internet-Haftung I – III“ noch nicht bekannt gewesen. Aus heutiger Sicht stelle sich ... gerade auch für den regelmäßigen Nutzer als ein integrierter Absatzkanal dar, bei dem die eigentliche Vermarktungsleistung für jedes einzelne Angebot von der Beklagten und dem jeweiligen Anbieter gemeinsam wahrgenommen werde.

53 Die Klägerin hatte ursprünglich mit der Klagschrift beantragt,

54 die Beklagte bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen,

55 es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Firma Staatliche Porzellan-Manufaktur-Meissen Meissen GmbH das Zeichen

56 „Meissen“

57 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Porzellan-Produkten, welche nicht aus der Herstellung der Firma Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH stammen, zu benutzen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Produkte anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen und/oder auszuführen und/oder das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies gemäß der nachfolgenden Abbildung geschieht: (vgl. Anlage zur Klageschrift).

58 Mit dem Schriftsatz vom 6. April 2010 hat die Klägerin ihre Anträge umformuliert und erweitert. Sie stellt nunmehr – unter Berücksichtigung kleiner Änderungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 1. Juni 2011 – die nachfolgenden Anträge.

59 Die Klägerin beantragt nunmehr,

60 I. die Beklagte bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

61 1. auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ...de Angebote Dritter im geschäftlichen Verkehr zum Verkauf oder zur Versteigerung von Artikeln in den Kategorien

62 Antiquitäten & Kunst & Keramik/Marke & Herkunft

63 und/oder

64 ...-Shops/Antiquitäten & Kunst/Porzellan & Keramik/Marke & Herkunft

65 und/oder

66 Möbel & Wohnen/Markenporzellan

67 und/oder

68 ...-Shops/Möbel & Wohnen/Markenporzellan

69 unter der Kategoriebezeichnung „ Meissen “ zusammenzufassen und Dritten Zugang zu so geordneten Angeboten zu eröffnen, soweit die angebotenen Artikel ihren Standort in Deutschland haben oder nach Deutschland lieferbar sind;

70 hilfsweise zu 1.,

71 auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter …de Angebote Dritter im geschäftlichen Verkehr zum Verkauf oder zur Versteigerung von Artikeln in den Kategorien

72 Antiquitäten & Kunst & Keramik/Marke & Herkunft

73 und/oder

74 ...-Shops/Antiquitäten & Kunst/Porzellan & Keramik/Marke & Herkunft

75 und/oder

76 Möbel & Wohnen/Markenporzellan

77 und/oder

78 ...-Shops/Möbel & Wohnen/Markenporzellan

79 unter der Kategoriebezeichnung „ Meissen “ zusammenzufassen und Dritten Zugang zu so geordneten Angeboten zu eröffnen, soweit diese Angebote Porzellanartikel betreffen, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammen und ihren Standort in Deutschland haben oder nach Deutschland lieferbar sind;

80 2. auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ….de Angebote Dritter von Porzellanartikeln im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Angaben

81 „Meissener Art“ „Meissen/Art“ „Meissen Type“ „Typ Meissen“ „Meissen Stil“ „Meissen Qualität“ „Meissen Quality“ „Meissen Manner“ „Influenced by Meissen“ „Approaching Meissen“ „attributed to Meissen“ „Meissen Bavaria Dresden“ „copy of a Meissen original“ „after Meissen“ „Meissen Dresden Style“ „in the Meissen Dresden Tradition“ „reproduction of Meissen“ „made after the famous Meissen models“ „Meissen ähnlich“ „copy of Meissen“ „Meissen pattern“ „similar to Meissen“ „Meissen copy“ „Fake Meissen“ „after a Meissen original“ „best imitators of Meissen porcelain“ „Meissen copies“ „von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden“ „based on the Meissen original“ „Meissen shape“ „Meissen Repro“ „Royal Meissen Japan“ „Meissen style“ „Imitation Meissen“ „Meissen painted design“

82 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, soweit die angebotenen Artikel ihren Standort in Deutschland haben oder nach Deutschland lieferbar sind;

83 3. auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ...de Angebote Dritter von Porzellanartikeln im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der nachstehend eingeblendeten Produktkennzeichnungen und unter Verwendung der Angabe „Meissen“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen

84

85 soweit die angebotenen Artikel ihren Standort in Deutschland haben oder nach Deutschland lieferbar sind;

86 hilfsweise,

87 es zu unterlassen, auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ...de Angebote Dritter von Porzellanartikeln im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung (Bilddatei 1 - 60) unter Verwendung der Angabe Meissen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

88 4. auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ...de Angebote Dritter zum Verkauf oder zur Versteigerung von Porzellanartikeln der Marke „Meissen“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, welche nicht mindestens Angaben zu Firma, Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten und Adresse des Anbieters sowie eine Widerrufsbelehrung enthalten, soweit diese Anbieter

89 - Powerseller sind;

90 - Neuware verkaufen, über mindestens 25 Verkäuferbewertungen verfügen und mindestens acht Porzellanartikel in den letzten drei Monaten vor dem Verletzungshinweis angeboten haben;

91 - über mindestens 75 Verkäuferbewertungen verfügen und mindestens 40 Porzellanartikel in den letzten drei Monaten vor dem Verletzungshinweis angeboten haben;

92 - einen ...-Shop betreiben;

93 hilfsweise,

94 die Beklagte zu verurteilen,

95 auf den von ihr oder zusammen mit verbundenen Unternehmen betriebenen Internetseiten unter ...de Angebote der Anbieter „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„, „…„ und „…„ zum Verkauf oder zur Versteigerung von Porzellanartikeln der Marke „Meissen“ zu veröffentlichen oder zu verbreiten, welche nicht mindestens Angaben zu Firma, Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten und Adresse des Anbieters sowie eine Widerrufsbelehrung enthalten.

96 II. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen,

97 1. bezüglich der Handlungen gemäß Ziffer I 1 –

98 a) über die Zahl der veröffentlichten Angebote;

99 b) über die daraus vereinnahmten Einnahmen aus Einstellgebühren und Verkaufsprovisionen abzüglich der der Beklagten dafür unmittelbar entstandenen Veröffentlichungs- und Verwaltungskosten, nicht jedoch anteiliger Verwaltungsgemeinkosten;

100 hilfsweise

101 bezüglich der Handlungen gem. Ziffer I 2

102 a) über die Zahl der veröffentlichten Angebote seit Zustellung der hiermit angekündigten neuen Anträge;

103 b) über die daraus vereinnahmten Einnahmen aus Einstellgebühren und Verkaufsprovisionen abzüglich der der Beklagten dafür unmittelbar entstandenen Veröffentlichungs- und Verwaltungskosten, nicht jedoch anteiliger Verwaltungsgemeinkosten.

104 2. Bezüglich der Handlungen gemäß Ziffer I 2

105 über die vollständigen Namen und Adressen der Anbieter, den genauen Inhalt ihrer Angebote und die dabei jeweils erwirtschafteten Verkaufsumsätze seit Zustellung der hiermit angekündigten neuen Anträge.

106 3. Bezüglich der Handlungen gemäß Ziffer I. 3.

107 a) über die vollständigen Namen und Adressen der Anbieter, den genauen Inhalt ihrer Angebote und die dabei jeweils erwirtschafteten Verkaufsumsätze seit Zustellung der hiermit angekündigten neuen Anträge,

108 b) über die vollständigen Namen und Adressen der Abnehmer, sofern diese bei der Beklagten oder einem ihr verbundenen Unternehmen als gewerbliche Mitglieder gemeldet sind seit Zustellung der hiermit angekündigten neuen Anträge.

109 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffern I1, 2 und 3 entstanden ist und noch entstehen wird.

110 Die Beklagte beantragt,

111 die Klage einschließlich sämtlicher Hilfsanträge abzuweisen.

112 Die Beklagte erklärt zunächst, dass sie in die Klageänderung und Klagehäufung durch den Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht einwillige. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Denn die Klägerin habe im Schriftsatz vom 6. April 2010 im Gegensatz zur Klageschrift den Streitgegenstand weitgehend verändert, was insbesondere im Antrag zu I 4. seinen Ausdruck finde. Hier gehe es im Gegensatz zur Klageschrift nicht um markenrechtsverletzende Inhalte, sondern um eine Verletzung fernabsatzrechtlicher Pflichtangaben. Derartige Ansprüche auf die bisherige Klage aufzupfropfen, sei nicht sachdienlich. Der neu eingeführte Sachvortrag lasse erkennen, dass durch ihn eine massive Verzögerung des Verfahrens verursacht werde. Auf Grund der Unzulässigkeit der Klageänderung seien die neu gestellten Anträge durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen und sodann über den alten Antrag zu entscheiden.

113 Hinsichtlich des Hauptantrages zu I. 1. sei festzuhalten, dass sich die Klägerin nicht gegen den Handel von „Meissen“-Artikeln durch die einzelnen Händler wenden könne. Die Klägerin könne auch von der Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, beim Internethandel auf die Bezeichnung „Meissen“ zurückzugreifen. Ein solches Verbot für den Plattform-Betreiber sei unsinnig und unpraktikabel. Die Kategorienbezeichnungen dienten allein dazu, der Orientierung des Besuches der Webseite zu erleichtern. Die Zuordnung der Kategoriebezeichnung werde allein durch den jeweiligen Anbieter vorgenommen. Der Anbieter könne beim jeweiligen Hochladen seines Angebotes bestimmte Kategorien wählen. Gemäß dieser Bestimmung durch den einzelnen Anbieter werde dann eine automatische Zuordnung zur Kategorie vorgenommen. Allein der das Angebot hochladende Anbieter/Interessent sei für die Wahl der Kategoriebezeichnung „Meissen“ verantwortlich. Anders als die Klägerin meine scheide eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „Meissen“ im Rahmen der Kategorienbezeichnung aus. Die Bezeichnung Meissen fungiere als Navigationshilfe.

114 Der Hilfsantrag zu I.1. sei schon auf der Grundlage des Klagevortrags unbegründet. Seinem Wortlaut nach und seiner natürlichen Interpretation nach beziehe sich der Klageantrag allein und ausschließlich auf solche Angebote, mit denen keine Originalware angeboten werde. Der Antrag beziehe sich demgegenüber gerade nicht auf den Fall, dass die Angebotslisten sich auf markenrechtswidrige Angebote und gleichzeitig auf Angebote von Originalware bezögen. Der Antrag entspreche damit nicht dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Er sei damit auf eine Handlung gerichtet, für die weder eine Verletzungshandlung noch eine Begehungsgefahr vorlägen. Würde dem Antrag stattgegeben, haftete die Beklagte strenger als ein Händler. Dies sei angesichts der Regelungen der eCommerce-Richtlinie bzw. der §§ 7 und 10 TMG nicht vertretbar. Es zudem nicht nur für die Beklagte, sondern für jedermann ausgeschlossen, sämtliche Produkte auszusondern, die nicht eindeutig aus dem Herstellerbetrieb der Klägerin stammten.

115 Hinsichtlich des Antrags zu I.2. wende sich die Klägerin gegen eine Mehrzahl von Formulierungen aus Verkaufsangeboten Dritter, die sie wegen einer Bezugnahme auf den Begriff „Meissen“ für rechtsverletzend halte. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere für die ganz überwiegende Zahl der streitgegenständlichen Verkaufsangebote und Formulierungen bereits an einem fehlenden Inlandsbezug. Die von der Klägerin vorgebrachten Verkaufsangebote b und U Verkäufer seien nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet. Bei einigen Verkäufern fehle es auch an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ohne eine derartige Primärverletzung könne es jedoch auch keine mittelbare Haftung der Beklagten als Störer oder Täter einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Pflicht geben. Zudem stellten die von der Klägerin im Antrag genannten Formulierungen nicht ohne weiteres einen rechtsverletzenden Inhalt dar. Soweit sich die Klägerin auf die „Cartier“-Entscheidung des BGH zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches berufe, sei anzumerken, dass nicht jede Bezugnahme auf ein geschütztes Zeichen eine unzulässige vergleichende Werbung darstelle. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt substantiiert für die streitgegenständlichen Formulierungen dargelegt, worin eine marken- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Formulierung im Einzelfall zu sehen sei. Ohne einen derartigen Vortrag könnten aber die außergerichtlichen Mitteilungsschreiben nicht als Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung gesehen werden.

116 Mit ihrem Antrag zu I.3. wende sich die Klägerin gegen die Verwendung der dargestellten Zeichen für solche Ware, die nicht von der Klägerin stamme. Der Antrag sei unbegründet. Die Beklagte bestreitet zunächst, dass die dargestellten Zeichen überhaupt eine Markenverletzung darstellten. Aufgrund der ungeheuren Vielfalt und Bandbreite der von der Klägerin verwendeten Bildzeichen sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb die unter Antrag zu I.3. aufgeführten Zeichen eine Markenverletzung darstellten. Es gebe zudem keinen Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung. Die Klägerin habe dies in ihren zahlreichen Beanstandungsschreiben auch nicht aufgezeigt. Die Beklagte habe sich keine Verletzung irgendwelcher Prüfpflichten zuschulden kommen lassen. Eine Haftung der Beklagten scheide teilweise deshalb aus, soweit die von der Klägerin vorgebrachten Angebote von privat handelnden Verkäufern veröffentlicht worden seien, so dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege und soweit es sich um Verkaufsangebote ausländischer Anbieter handele.

117 Die Beklagte hafte auch nicht für Impressumsverstöße. Zur Begründung ihres Antrags zu I.4. berufe sich die Klägerin auf Verkaufsangebote von 60 Verkäufern, die bei ...de ein privates Konto angemeldet hätten, denen die Klägerin aber dennoch ein gewerbliches Handeln unterstelle. Die Beklagte hafte aber nicht dafür auf Unterlassung, dass als privat angemeldete Mitglieder Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz bzw. den fernabsatzrechtlichen Vorschriften des BGB machten. Eine gegenteilige Annahme würde der Beklagten als Host-Provider umfassende Prüfungspflichten aufbürden, die angesichts der zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben und nationalgesetzlichen Umsetzungen ausgeschlossen seien. Die Beklagte könne nicht verdachtsbezogen einzelne Verkaufsangebote nach einer voraufgegangenen automatisierten Vorfilterung sichten, sondern müsse eine Vielzahl von Kriterien gegeneinander abwägen und letztlich eine umfassende rechtliche Bewertung der Person des Verkäufers vornehmen, für die ihr die institutionelle Kompetenz fehle. Die Beklagte könne nicht pauschal anhand der von der Klägerin vorgeschlagenen Kombination von Kriterien wie Bewertungs- und Verkaufszahlen und unabhängig von einer Einzelfallprüfung einzelner konkreter Anbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Bewertungszahlen innerhalb einer kurzen Zeitspanne seien kein taugliches Kriterium für gewerbliches Handeln; gehäuft auftretende Verkäufe seien kein generelles Indiz für Gewerblichkeit. Ebenso seien die Gesamtbewertungszahlen ungeeignet, um in allen Fällen sicher auf die Gewerblichkeit des Angebots zu schließen.

118 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

119 I. Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Haupt- und Hilfsanträge unbegründet.

120 1. Antrag zu I.1

121 a) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit c) GMVO bzw. den §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht zu. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann der Markeninhaber einer in der Gemeinschaft bekannten Gemeinschaftsmarke es einem Dritten verbieten, ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren zu verwenden, die nicht mit denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung ist dieser Schutz auch auf eingetragene Waren/Dienstleistungen auszudehnen (vgl. EuGH GRUR 2003, 240 - „Davidoff/Gofkid“).

122 Voraussetzung für einen Anspruch ist es jedoch, dass das vermeintlich rechtsverletzende Zeichen die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt, das Zeichen also von dem Verletzer für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 – „Celine“). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer im Streitfall für die Verwendung des Zeichens „Meissen“ bzw. „Meissener Porzellan“ als Kategorienbezeichnung auf der Internet-Handelsplattform der Beklagten nicht gegeben. Die Kammer hält insoweit nicht an ihrer in der mündlichen Verhandlung vorläufig geäußerten Auffassung fest.

123 aa) Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen so benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung auffassen (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 – „Celine“, Rz. 26, 27), wofür es in der Regel genügt wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 – „Arsenal Football Club“, Rz. 54, vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. § 14, Rdnr. 129). Dabei verlangen sowohl der EuGH als auch der BGH eine markenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens vom Verletzer (vgl. nur EuGH GRUR 2007, 971 – „Celine“, Rz. 26, 27). Dies gilt nach Auffassung der Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH auch für den Schutz bekannter Zeichen (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 – „BMW/Deenik, vgl. auch Sack, WRP 2010, 198, 205).

124 bb) Bei der Verwendung der Bezeichnung als Kategorie bzw. Unterkategorie bietet die Beklagte auf der einen Seite den Verkäufern die Möglichkeit einer Auswahl dieses Begriffs zur Kennzeichnung ihrer Angebote. Auf der anderen Seite bietet sie den potentiellen Käufern die Möglichkeit eines direkten Zugriffs über einen eigens eingerichteten Link unter dem Begriff „Meissen“ auf die auf ihrer Plattform eingestellten Angebote von Meissen Porzellan. Dies geschieht einheitlich auf der linken Bildschirmseite im Rahmen des von der Beklagten installierten Scrollmenüs unterhalb der Überschrift „Marke und Herkunft“.

125 Eine markenmäßige Verwendung der streitgegenständlichen Marken der Klägerin durch die Kategorienbezeichnung der Beklagten scheidet nach Auffassung der Kammer vor allen Dingen deshalb aus, weil die Beklagte die Bezeichnung „Meissen“ allein und ausschließlich zur Ordnung und Auffindbarkeit der Angebote Dritter verwendet. Die Kategorienbezeichnung hat in den Augen der angesprochenen Nutzer allein die Funktion, als Wegweiser und Navigationshilfe auf der Internetplattform der Beklagten zu dienen. Der Nutzer der Plattform der Beklagten weiß, dass die Beklagte unter der Bezeichnung „Meissen“ nicht selbst Produkte anbietet, sondern dass sie nur die Produkte Dritter präsentiert und dem Nutzer die Hinführung zu diesen Produkten erleichtert. Dies allein ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Meissen“ zu verneinen. Markenrechtlich wird eine derartige Verwendungsweise mit dem Begriff der Markennennung erfasst. Ein Zeichen kann demnach von einem Unternehmen nicht nur als Marke für die Produkte des eigenen Angebots erfasst werden, sondern auch zur Benennung fremder Originalprodukte eines anderen Unternehmens mittels der hierfür von diesem Unternehmen selbst verwendeten Originalkennzeichen (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO., § 14, Rdnr. 310). Der Auffassung der Klägerin, dass die Unterscheidung zwischen Markenbenutzung und Markennennung im europäischen Markenrecht generell keinen Platz mehr habe bzw. in den Kategorien des §§ 23, 24 MarkenG aufgegangen sei, folgt die Kammer nicht. Vielmehr zeigt gerade der Streitfall, dass der Begriff der Markennennung in den Fällen, in denen ein Unternehmen wie die Beklagte diverse Waren, letztlich wie in einer Tageszeitung, nach Markennamen ordnet, seine eigene Berechtigung hat. Es handelt sich gerade nicht um einen Fall der vergleichenden Werbung, bei dem das eigene Warenangebot unter Nennung von Marken konkurrierender Unternehmen beworben wird (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO., § 14, Rdnr. 329 fff. mit weiteren Nachweisen).

126 Die Klägerin stellt in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 insbesondere auf einen europäischen Benutzungsbegriff ab und meint, durch die Verwendung als Kategorienbezeichnung würden die Herkunftsfunktion, die Qualitäts- und Garantiefunktion beeinträchtigt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Denn eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke „Meissen“ erfolgt nicht dadurch, dass sich unter den bei der Beklagten eingestellten Angeboten solche mit gefälschten Produkten befinden, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammen. Für den Verkehr ist offensichtlich, dass die Beklagte keinerlei Garantiefunktionen für die eingestellten Angebote übernimmt, da sie die Bezeichnung „Meissen“ nur als Navigationshilfe verwendet. Auch die Qualitäts- und Garantiefunktion der Marke „Meissen “ wird nicht beeinträchtigt, da der Verkehr angesichts der Verwendung als bloße Navigationshilfe nicht erwartet, dass die Beklagte überprüft hat, ob die als Angebote eingestellten Produkte tatsächlich aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammen. Dementsprechend wird durch die Einstellung von Fälschungen auch nicht die Werbefunktion der Marke „Meissen“ beeinträchtigt.

127 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMVO bzw. den §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Denn auch insoweit scheidet ein markenrechtlicher Anspruch aus, weil die Beklagte die Marke „Meissen“ nicht markenmäßig verwendet hat.

128 2. Hilfsantrag zu I.1.

129 Nach Auffassung der Kammer ist auch der Hilfsantrag zu I.1. unbegründet.

130 a) Ein Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMVO bzw. den §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Klägerin aus den gleichen Erwägungen nicht zu. Denn das Zusammenfassen von Angeboten unter der Kategorie „Meissen“ stellt keine markenrechtlich relevante Benutzung dar, da die Beklagte die Bezeichnung nicht markenmäßig verwendet. Die Beklagte bewirbt nicht eigene Angebote, sondern bündelt unter der Bezeichnung Angebote Dritter zu Navigationszwecken. Zudem werden die Markenfunktionen der Marke „Meissen“ durch die Verwendung der Bezeichnung als Angebotskategorie nicht beeinträchtigt.

131 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus den §§ 8, 5 Abs. 2 UWG zu.

132 Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einer anderen Kennzeichnung hervorruft.

133 Eine derartige Irreführung käme unter Berücksichtigung der Fassung des Hilfsantrages in Betracht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, also die potentiellen Käufer auf der Internetplattform der Beklagten, darüber getäuscht würden, dass die unter der Kategorie „Meissen“ eingestellten Angebote bzw. Porzellanartikel sämtlich aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass eine derartige Annahme unrichtig wäre, da beide Parteien sich einig sind, dass mindestens etwas über 2 % der eingestellten Angebote Fälschungen betreffen, die nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen.

134 Nach Auffassung der Kammer scheidet eine Irreführung aber bereits deshalb aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend sachkundig sind, um zu verstehen, dass die Beklagte mit der Verwendung der Kategorie „Meissen“ bzw. „Meissener Porzellan“ keinerlei Garantie für die Herkunft aus dem Herstellungsbetrieb übernehmen will. Die Nutzer, zu denen auch der Vorsitzende der Kammer gehört, erkennen, dass die Navigationshilfe „Meissen“ auf der Plattform der Beklagten den Nutzern bloß die Suche der Angebote erleichtern will, nicht aber eine Garantie dafür ist, dass sämtliche unter der Angebotskategorie „Meissen“ auffindbaren Produkte tatsächlich aus dem ursprünglichen Meissen Herstellungsbetrieb stammen. Der potentielle Kunde weiß, dass es sich bei jedem einzelnen Anbieter auf der Handelsplattform der Beklagten um einen eigenständigen Verkäufer handelt und dass er nur mit diesem einen Vertrag schließt. Er weiß, dass der Verkäufer und nicht die Beklagte als Plattformbetreiberin derjenige ist, an den er sich wenden muss, um die Ware geliefert zu erhalten oder demgegenüber er im Falle einer Fälschung die Anfechtung erklären muss. Eine Fehlvorstellung der potentiellen Kunden besteht daher auch dann nicht, wenn ein gewisser Anteil der unter der Angebotskategorie „Meissen“ auffindbaren Waren nicht aus dem ursprünglichen Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt.

135 3. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu I.2. nicht begründet.

136 a) aa) Mit dem Antrag zu I. 2. wendet sich die Klägerin gegen insgesamt 36 markenverletzende Formulierungen diverser Anbieter, mit denen diese Porzellanprodukte unter Hinweis auf die Marken der Klägerin beworben haben, ohne dass es sich um Produkte handelt, die im Herstellungsbetrieb der Klägerin hergestellt wurden. Die Formulierung „s t Meissen“ erscheint in der Auflistung der Klägerin versehentlich zweimal.

137 Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BGH kann derjenige bei der Verletzung von Markenrechten als Störer in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 22 mit weiteren Nachweisen).

138 Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird der Betreiber allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Der Hinweis auf Rechtsverletzungen soll es dem Betreiber der Internetplattform ermöglichen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern eingestellten Verkaufsangebote diejenigen aufzufinden, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 28 mit weiteren Nachweisen). Zudem entsteht für den Betreiber der Handelsplattform eine Verhaltenspflicht, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung durch beispielweise die Abmahnung entstehen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist sodann eine vollendete Verletzung nach Begründung der Verpflichtung zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 39 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall kommt nur eine derartige Störerhaftung in Betracht.

139 bb) Nach Auffassung der Kammer ist hingegen eine Täter- oder Gehilfenhaftung der Beklagten im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin begründet ihre Auffassung im Wesentlichen damit, dass sich die Haftung bzw. die Klageansprüche aus unmittelbarem Unionsrecht ergebe (Schriftsatz vom 16. Dezember 2011, S. 3), und zwar unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Entscheidung L'Oréal ./.eBay, Rs. C-324/09, Rdnrn. 115, 116 und 117 (Schriftsatz vom 20. September 2011, S. 2). Die zahlreichen Aktivitäten der Beklagten seien von den Ausführungen des EuGH auch erfasst; die allgemeinen Verkaufsunterstützungshilfen wirkten sich unterstützend auch auf das einzelne Angebot aus, ohne auf dieses konkret gerichtet zu sein.

140 Diese Auffassung der Klägerin teilt die Kammer nicht. Die Klägerin hat die Rolle der Beklagten als Verkaufsförderin im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 unter Hinweis auf die Anlagen K 92 bis K 103 dargestellt. Die im Anlagenkonvolut K 98 vorgelegten „G Suchseiten“ enthalten dabei eine Werbung der Beklagten mit einem Hinweis auf die „Porzellanmanufaktur bei …“ sowie eine Werbung mit der falschen Schreibweise „Meisner Porzellan bei ...“ . Diese beiden Werbeanzeigen stehen beispielhaft für die Art und Weise, wie die Beklagte auf die Marke der Klägerin konkret Bezug nimmt. Nach Auffassung der Kammer stellt diese Form der Werbung zwar eine konkrete Bewerbung der Marke „Meissen“ durch die Beklagte dar. Es handelt sich aber nicht um eine Form der Bewerbung, die die Beklagte zur Mittäterin oder Gehilfin für die markenverletzenden Angebote der diversen Anbieter macht; die Anspruchsvoraussetzungen für eine Teilnehmerhaftung eines Betreibers einer Internetplattform liegen deutlich höher. So hatte zunächst der BGH in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (GRUR 2001, 152, Rz. 53) festgestellt:

141 (..) Sollte die Beklagte die Werbung bei G mit der Bezeichnung „Trapp Tripp“ in Auftrag gegeben und einen Link zu rechtsverletzenden Angeboten von Verkäufern auf ihrer Internetplattform gesetzt haben, kann – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat – im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte durch aktives Tun an einer Rechtsverletzung der Verkäufer mitgewirkt hat.

142 In der von beiden Parteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mehrfach angesprochenen L'Oréal ./. eBay-Entscheidung führt der EuGH in der Rz. 116 sodann aus:

143 Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die u.a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder die Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen.

144 Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auf alle oder einige der streitgegenständlichen, nach ihrer Darstellung rechtsverletzenden Angebote entsprechend dem Klageantrag zu I.2. einen Link gesetzt hätte. Ebenso hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Beklagte alle oder einige der streitgegenständlichen Angebote konkret beworben hat. Die Beklagte hat auch nicht die „Präsentation“ der streitgegenständlichen Angebote in dem Sinne optimiert, wie es der EuGH in dem angeführten Zitat ausgeführt. Denn eine Präsentation in dem genannten Sinne setzt eine konkrete Beschäftigung mit dem einzelnen Angebot des rechtsverletzenden Anbieters voraus, so dass der Betreiber einer Internethandelsplattform Anlass hat, sich eine Kenntnis der die Angebote betreffenden Daten zu verschaffen und sich mit ihnen zu beschäftigen. Die „abstrakte“ Bewerbung einer Marke, die keinen Bezug zu einem konkreten Anbieter hat, stellt nach Auffassung der Kammer hingegen keine Präsentation in dem vom EuGH gemeinten Sinn dar. Zwar kann eine solche Werbung indirekt auch einem markenverletzenden Anbieter zu Gute kommen, nach Auffassung der Kammer aber nur im Sinne eines Reflexes, nicht im Sinne einer willentlichen Tatbeteiligung nach den Grundsätzen der Teilnehmerhaftung. Die Auswirkung einer derartigen Bewerbung, wie sie die Beklagte im Anlagenkonvolut K 98 vorgenommen hat, sind für den einzelnen Anbieter markenverletzender Produkte nur als gering einzuschätzen.

145 b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich für den Antrag zu I.2. folgendes:

146 (1) Meissener Art

147 (a) Hinsichtlich der Formulierung „Meissener Art“ beruft sich die Klägerin als Verletzungsform auf ein Angebot des Anbieters „…„ vom 8. Mai 2008, Artikelnummer … (Anlage MBP 28, 1. Anlagenkonvolut). Der Anbieter bewirbt eine Porzellanfigur unter anderem mit der nachfolgenden Formulierung:

148 Porzellan Figur in Meissener Rokoko Art

149 Rokokodame als Scherzfigur

150 Als Beanstandungsschreiben bzw. Abmahnung verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010, S. 53 auf ein Abmahnschreiben vom 17. Juni 2010 (Anlage MBP 32). Es findet sich in diesem Beanstandungsschreiben allerdings nicht die konkrete Formulierung, die die Klägerin gegenüber der Beklagten beanstandet hat. Das Abmahnschreiben befasst sich vielmehr mit der Verwendung der Angebotskategorie „Meissen“, nicht aber mit dem konkreten Angebot des Anbieters „…„. Gemeint ist wohl das Abmahnschreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Dort wird von der Klägerin eine Formulierung aus dem Angebot Nr. 1 ge nannt, allerdings wird nur die Formulierung „Noble Rococo Lady Spoof Figurine Bohemia Meissen Type“ beanstandet. Damit genügt die Klägerin schon nicht den vom BGH formulierten Kriterien für die Annahme der Störereigenschaft, denn die Beklagte ist von ihr nicht auf eine klare Rechtsverletzung eines Anbieters hingewiesen worden. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz 28).

151 (b) In der Sache selbst mag es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot und der Formulierung um einen Markenrechtsverstoß gemäß Art. 9 Abs. 1 c GMVO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handeln. Dafür spricht die Formulierung „Meissener Art“ , die eine Bezugnahme auf Stilelemente des Meissen Porzellans ausdrückt, ohne selbst ein Originalprodukt zu sein. Ob dies so ist, kann die Kammer nicht beurteilen, da die Klägerin dies nicht im Einzelnen erläutert. Im Übrigen hat die Klägerin aber an keiner Stelle ausgeführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote für Porzellanfiguren mit dem Bezug zum Rokoko mit dem Hinweis „Meissener Art“ nicht zu veröffentlichen. Umstände, die eine Erstbegehungsgefahr für die Beklagte indizieren, kann die Kammer nicht feststellen. Es liegt daher keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte durch die streitgegenständliche Formulierung vor.

152 (2) Meissen/Art

153 Hinsichtlich der Formulierung „Meissen/Art“ , die die Klägerin als unterschiedlich behandelt, konnte die Kammer weder in der Anlage MBP 28 noch im Anlagenkonvolut K 71 ein Verletzungsangebot mit der streitgegenständlichen Formulierung finden. In dem von der Klägerin genannten Beanstandungsschreiben vom 17. Juni 2008 (Anlage MBP 32) sowie im Beanstandungsschreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29) findet sich die Formulierung „Meissen/Art“ ebenfalls nicht.

154 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte durch die Verwendung der Formulierung „Meissen/Art“ durch die Beklagte feststellen.

155 (3) „Meissen Type“

156 (a) Die Formulierung „Meissen Type“ findet sich auf Seite 1 des Angebot des Anbieters „…„ vom 8. Mai 2008, Artikelnummer (Anlage MBP 28, 1. Anlagenkonvolut). Der Anbieter bewirbt die bereits unter (1) genannte Porzellanfigur unter anderem mit der nachfolgenden Formulierung:

157 Noble Rococo Lady Spoof Figurine Bohemia Meissen Type

158 Als Beanstandungsschreiben bzw. Abmahnung verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010, Seite 53 erneut auf das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2010 (Anlage MBP 32). Dort findet sich die konkrete Formulierung allerdings nicht; diese findet sich aber im Beanstandungsschreiben 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Das Abmahnschreiben befasst sich daher mit dem konkreten Angebot des Anbieters „…„ und genügt damit den vom BGH formulierten Kriterien für die Annahme der Störereigenschaft, da die Klägerin die Beklagte darauf hinwies, dass die beworbene Porzellanfigur nicht aus ihrer Herstellung stammte.

159 (b) In der Sache selbst handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot und der Formulierung um einen Markenrechtsverstoß gemäß Art. 9 Abs. 1 c GMVO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handeln. Dafür spricht die Formulierung „Meissener Type“ , die eine Bezugnahme auf Stilelemente des Meissen Porzellans ausdrückt, ohne selbst ein Originalprodukt zu sein. Ob dies so ist, kann die Kammer nicht beurteilen, da die Klägerin dies nicht im Einzelnen erläutert; die Beklagte ist dem aber auch nicht substantiiert entgegengetreten.

160 (c) Die Klägerin hat aber an keiner Stelle ausgeführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote für Porzellanfiguren mit dem Bezug zum Rokoko mit dem Hinweis „Meissen Type” nicht zu veröffentlichen. Insoweit reicht nicht die Bewerbung eines beliebigen Porzellanprodukts mit der streitgegenständlichen Formulierung aus, sondern die Beklagte musste auch sicher erkennen können, dass es sich bei der Figur um eine Nachahmung von Produkten der Klägerin handelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nur dann möglich, wenn es sich um die identische bzw. nahezu identische Figur handelt, da die Beklagte nur dann ohne sachverständige Hilfe sicher beurteilen kann, ob es sich um ein markenverletzendes Produkt handelt oder aber wenn der identische Anbieter eine vergleichbaren Porzellanfigur anbietet. Letzteres Kriterium wäre im Streitfall etwa gegeben, wenn das Angebot des Anbieters …, Artikelnummer vom Mai/Juni 2008 (Anlage MBP 28) nach der Abmahnung vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29) versandt worden wäre. Da dies Angebot aber bereits am 6. Juni 2008 endete, kann die Kammer keine Verletzung einer konkretisierten Verhaltenspflicht der Beklagten feststellen. Umstände, die eine Erstbegehungsgefahr für die Beklagte indizieren, kann die Kammer nicht feststellen. Es liegt daher keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte durch die streitgegenständliche Formulierung vor.

161 (4) Typ Meissen

162 Für die eigenständige Formulierung „Typ Meissen“ im Unterschied zu „Meissen Type“ hat die Klägerin kein Beanstandungsschreiben und kein Verletzungsangebot vorgelegt. In den Anlagenkonvoluten MBP 28 sowie Anlagenkonvolut K 71 hat die Kammer kein Angebot mit der Formulierung „Typ Meissen“ finden können. Der Schriftsatz selbst enthält keinerlei weitere Hinweise, wo sich das konkrete Verletzungsangebot befindet. Angesichts der Vielzahl der überreichten Anlagen ist für die Kammer nicht ersichtlich, womit die Klägerin den behaupteten Verstoß begründet. Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle ihres Schriftsatzes ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Typ Meissen“ nicht zu veröffentlichen.

163 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte durch die Verwendung der Formulierung „Typ Meissen“ feststellen.

164 (5) Meissen Stil

165 (a) Die Formulierung „Stil Meissen“ findet sich in dem Angebot des Verkäufers „…“, Artikelnummer …. Das Beanstandungsschreiben der Klägerin stammt vom 9. Februar 2010. Dort benennt die Klägerin das Angebot des Anbieters, erläutert aber nicht, weshalb sie das Angebot beanstandet. Damit genügt die Klägerin nicht den Anforderungen, die der BGH für Beanstandungsschreiben/ Abmahnungen aufstellt. Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden, was die Klägerin nicht getan hat.

166 (b) Es liegt in dem konkreten Angebot zudem kein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 MarkenG vor. In der Artikelbeschreibung führt der Verkäufer aus:

167 „Dresden Sachsen – Helena Wolfsohn – Jugendstil - Prunkteller Zierteller im Stil Meissener Porzelane – Durchmesser 21 cm – Marke ab 1881 – weißes Porzellan – Goldgirlanden plastisches Perlrandmuster auf dem gesamten Teller“

168 Insoweit liegt nach Auffassung der Kammer keine Verletzung der Marken der Klägerin vor. Denn mit der Formulierung „im Stil Meissener Porzelane “ wird in beschreibender Weise auf eine bestimmte Stilepoche Bezug genommen und dem potentiellen die Art und Weise der Porzellanherstellung verdeutlicht. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Stil der Meissener Porzellane nicht allein durch den Herstellungsbetrieb der Klägerin geprägt wurde. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf die Teichert-Manufakturen. Der Hinweis auf Seite 1 des Angebots „Stil Meissen“ wird zudem durch die oben angeführten Erläuterungen hinreichend verdeutlicht.

169 In dem Angebot des Anbieters „…“ Artikelnummer findet sich die Formulierung

170 Der Durchbruchteller ist reichlich mit Blüten versehen und im Stil „Brühlsches Allerlei“ von Meissen gestaltet.

171 Auch insoweit handelt es sich um einen beschreibenden Gebrauch, da eine bestimmten Stilrichtung und ein bestimmtes Porzellan als prägend erwähnt wird.

172 Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle ihres Schriftsatzes ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Stil Meissener Porzelane“ bzw. „Stil von Meissen“ nicht zu veröffentlichen.

173 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte durch die Verwendung der Formulierung „Meissen Stil“ feststellen

174 (6) Meissen Qualität

175 (a) Die Formulierung „Meissen Qualität“ findet sich in dem Angebot des Verkäufers „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut MBP 28, 3. Anlagenkonvolut). Es handelt sich um eine Porzellangruppe, genauer ein Porzellanpaar, das vom Anbieter beschrieben wird mit den Worten „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ ; das Angebot endete am 24. Mai 2008. Dort heißt es auf Blatt 3 des Angebots:

176 Porzellan Figurengruppe in Meissen Qualität

177 Als Beanstandungsschreiben nennt die Klägerin auf Seite 53 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2008 (Anlage MBP 32), gemeint ist aber wohl das bereits erwähnte Schreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Dort benennt die Klägerin das Angebot des Anbieters „…“ mit der Nummer, erwähnt aber nur den beschreibenden Einleitungssatz „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ , nicht aber die streitgegenständliche Formulierung. Die Klägerin erläutert daher im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung nicht, weshalb sie das Angebot beanstandet. Damit genügt die Klägerin nicht den Anforderungen, die der BGH für Beanstandungsschreiben/ Abmahnungen aufstellt. Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden, was die Klägerin nicht getan hat. Schon aus diesem Grund scheidet im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung ein Markenrechts- oder Wettbewerbsverstoß aus.

178 (b) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle ihres Schriftsatzes ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung, die es für die streitgegenständliche Formulierung nicht gibt, gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Qualität“ nicht zu veröffentlichen.

179 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte durch die Verwendung der Formulierung „Meissen Qualität“ feststellen.

180 (7) Meissen Quality

181 (a) Die Formulierung „Meissen Quality“ findet sich in dem bereits erwähnten Angebot des Verkäufers „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut MBP 28, 3. Anlagenkonvolut). Es handelt sich um eine Porzellangruppe, genauer ein Porzellanpaar, das vom Anbieter beschrieben wird mit den Worten

182 „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“

183 Das Angebot endete am 24. Mai 2008. Als Beanstandungsschreiben nennt die Klägerin auf Seite 53 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2008 (Anlage MBP 32), gemeint ist aber wohl das bereits erwähnte Schreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Dort benennt die Klägerin das Angebot des Anbieters „…“ mit der Nummer und weist auf die streitgegenständliche Formulierung „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ hin, und zwar mit dem weiteren Hinweis, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus der Manufaktur der Klägerin stammt. Insoweit hat die Klägerin in hinreichender Deutlichkeit gemäß der angeführten Rechtsprechung des BGH den Markenrechtsverstoß abgemahnt.

184 (b) In der Sache handelt es sich auch gemäß Art. 9 Abs. 1 c GMVO, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG um einen Verstoß gegen Markenrechte der Klägerin. Denn der Anbieter „…„ verweist auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

185 (c) Allerdings hat die Klägerin aber an keiner Stelle ihres Schriftsatzes vom 6. April 2010 ausführt, dass die Beklagte nach der ersten Abmahnung vom 21. Juli 2008 gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, näher konkretisierte Angebote mit dem Hinweis „Meissen Quality” nicht zu veröffentlichen; aus diesem Grund liegt keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor. Umstände, die auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr schließen lassen, kann die Kammer nicht feststellen.

186 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte durch die Verwendung der Formulierung „Meissen Quality“ feststellen.

187 (8) Meissen Manner

188 (a) Die Formulierung „Meissen Manner“ findet sich auf Seite 3 des Angebot des Anbieters „…„ vom 8. Mai 2008 bzw. 14. Mai 2008, Artikelnummer … (Anlage MBP 28, 1. Anlagenkonvolut). Der Anbieter beschreibt die bereits unter (1) genannte Porzellanfigur unter anderem mit der nachfolgenden Formulierung:

189 Porcelain Figurine of Rococo Meissen Manner

190 Als Beanstandungsschreiben bzw. Abmahnung verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010, Seite 53 erneut auf das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2010 (Anlage MBP 32). Dort findet sich die konkrete Formulierung allerdings nicht; es findet sich nur die Formulierung „Noble Rococo Lady Spoof Figurine Bohemia Meissen Type“ beanstandet. Damit genügt die Klägerin schon nicht den vom BGH formulierten Kriterien für die Annahme der Störereigenschaft, denn die Beklagte ist von ihr nicht auf eine klare Rechtsverletzung eines Anbieters hingewiesen worden. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz 28). Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben die beanstandete Formulierung konkret benennen müssen.

191 (b) In der Sache selbst mag es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot und der Formulierung um einen Markenrechtsverstoß gemäß Art. 9 Abs. 1 c GMVO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handeln. Dafür spricht die Formulierung „Meissen Manner“ , die, wie schon einige der vorherigen Formulierungen, eine Bezugnahme auf Stilelemente des Meissen Porzellans ausdrückt, ohne selbst ein Originalprodukt zu sein. Ob dies so ist, kann die Kammer nicht beurteilen, da die Klägerin dies nicht im Einzelnen erläutert. Allerdings hat die Klägerin an keiner Stelle ausgeführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote für Porzellanfiguren mit dem Bezug zum Rokoko mit dem Hinweis „Meissen Manner” nicht zu veröffentlichen. Die Formulierung „Meissen Manner“ ist vielmehr konkret gar nicht abgemahnt worden, so dass dementsprechend die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „Meissen Manner“ feststellen kann.

192 (9) Influenced by Meissen

193 (a) Die Formulierung „influenced by Meissen“ findet sich in dem bereits erwähnten Angebot des Verkäufers „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut MBP 28, 3. Anlagenkonvolut). Es handelt sich um die bereits erwähnte Porzellangruppe, genauer ein Porzellanpaar, das vom Anbieter beschrieben wird mit den Worten „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ . Die streitgegenständliche Formulierung findet sich auf Seite 13 des Angebots. Dort heißt es:

194 - -the appearance of figurine´s group is very strongly influenced by Meissen production

195 Das Angebot endete am 24. Mai 2008. Als Beanstandungsschreiben nennt die Klägerin auf Seite 53 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2008 (Anlage MBP 32), gemeint ist aber wohl das bereits erwähnte Schreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Dort benennt die Klägerin das Angebot des Anbieters „ mit der Nummer und weist auf die streitgegenständliche Formulierung „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ hin, nicht aber auf die streitgegenständliche Formulierung. Die Klägerin erläutert daher im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung nicht, weshalb sie das Angebot beanstandet. Damit genügt die Klägerin nicht den Anforderungen, die der BGH für Beanstandungsschreiben/Abmahnungen aufstellt. Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden. Schon aus diesem Grund scheidet im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung ein Markenrechts- oder Wettbewerbsverstoß aus.

196 (b) In der Sache handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Verstoß gegen Rechte der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1 c GMVO, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise für eine von ihm beworbene Nachahmung aus. Allerdings ergibt sich dies nur im Kontext mit dem unstreitigen Sachverhalt, dass es sich insoweit um eine Nachahmung handelt. Denn die streitgegenständliche Formulierung ist nicht per se rufausbeutend, da insoweit auch ein beschreibender Gebrauch denkbar ist.

197 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle ihres Schriftsatzes vom 6. April 2010 ausführt, dass die Beklagte nach der ersten Abmahnung vom 21. Juli 2008 gegen eine konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, näher konkretisierte Angebote mit dem Hinweis „influenced by Meissen” nicht zu veröffentlichen; auch aus diesem Grund liegt keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor. Umstände, die auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr schließen lassen, kann die Kammer nicht feststellen.

198 (10) Approaching Meissen

199 Auch diese Formulierung „approaching Meissen“ findet sich in dem bereits erwähnten Angebot des Verkäufers „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut MBP 28, 3. Anlagenkonvolut). Es handelt sich um die bereits erwähnte Porzellangruppe, genauer ein Porzellanpaar, das vom Anbieter beschrieben wird mit den Worten „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ . Die streitgegenständliche Formulierung findet sich auf Seite 12 des Angebots. Dort heißt es:

200 MANUFACTORY: most probably BOHEMIAN of FINEST QUALITY approaching MEISSEN PRODUCTION

201 Das Angebot endete am 24. Mai 2008. Als Beanstandungsschreiben nennt die Klägerin auf Seite 53 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 das Abmahnschreiben vom 17. Juni 2008 (Anlage MBP 32), gemeint ist aber wohl das bereits erwähnte Schreiben vom 21. Juli 2008 (Anlage MBP 29). Dort benennt die Klägerin das Angebot des Anbieters „…“ mit der Nummer und weist auf die streitgegenständliche Formulierung „Porcelain Couple Man Woman Meissen Quality Bohemia 1880“ hin, nicht aber auf die streitgegenständliche Formulierung. Die Klägerin erläutert daher im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung nicht, weshalb sie das Angebot beanstandet. Damit genügt die Klägerin nicht den Anforderungen, die der BGH für Beanstandungsschreiben/Abmahnungen aufstellt. Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dafür muss aber zumindest die beanstandete Formulierung genannt werden. Schon aus diesem Grund scheidet im Hinblick auf die streitgegenständliche Formulierung ein Markenrechts- oder Wettbewerbsverstoß aus.

202 Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Ziffer (9) verwiesen werden.

203 (11) attributed to Meissen

204 (a) Diese Formulierung findet sich im Angebot des Anbieters „…„, Artikelnummer vom 9. Februar 2010. Dort heißt es wörtlich in Bezug auf die beworbene Porzellanfigur:

205 (…) We have attributed it to Meissen as it is very similar in style, through we cannot be certain of ist age or provenance however it does have a makers mark to the base

206 Es findet sich in dem Beanstandungsschreiben vom 9. Februar 2010 allerdings nicht die konkrete Formulierung, die die Klägerin gegenüber der Beklagten beanstandet hat. Der Hinweis bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz 28).

207 (b) Zudem ist der Einwand der Beklagten stichhaltig, dass es sich hier schon deshalb nicht um eine Markenverletzung handelt, weil der Anbieter die Porzellanfigur nicht im Vergleich zu Meissener Porzellanprodukten beschreibt, sondern als vermutliches Originalprodukt. Insoweit handelt es sich, sollte es sich nicht um ein Meissen Produkt handeln, zumindest um einen beschreibenden Gebrauch. Im Übrigen scheidet eine Markenverletzung aber schon deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle ihres Schriftsatzes ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „attributed to Meissen“ nicht zu veröffentlichen.

208 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „attributed to Meissen“ feststellen.

209 (12) Meissen Bavaria Dresden

210 (a) Diese Formulierung findet sich im Angebot des Anbieters „…„, Artikelnummer vom 8. Februar 2010. Dort heißt es in der Beschreibung

211 8 Old Meissen Bavaria Dresden Floral Gilt Lunch Plates

212 Da es sich offensichtlich um eine Fälschung handelt – die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin insoweit in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 nicht substantiiert entgegengetreten – wäre ein Markenverstoß des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c, Abs. 2 GMVO, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich gegeben. Die Klägerin hat insoweit am 8. Februar 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, in dem sie konkret darlegt, was sie an dem Angebot dieses Anbieters beanstandet. Die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Abmahnung hat die Klägerin insoweit erfüllt.

213 (b) Die Klägerin hat zudem ausführt, dass die Beklagte nach der ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Bavaria Dresden“ nicht zu veröffentlichen. Sie hat im Schriftsatz vom 6. April 2010 auf die Anlage K 82 verwiesen. Dort findet sich ein identisches Angebot des Anbieters „…„ mit Datum vom 16. Februar 2010 unter der Artikelnummer .

214 (c) Allerdings sind beide Angebote des Anbieters „…„ nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet gewesen. Denn aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch die Marke erfassten Gebiet lässt sich noch nicht schließen, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richten. Würde nämlich die Zugänglichkeit zu einem Online-Marktplatz in diesem Gebiet dafür ausreichen, dass die dort eingeblendeten Anzeigen in den Anwendungsbereich in den Anwendungsbereich der europäischen bzw. nationalen Normen fallen, unterlägen Websites und Anzeigen, die an Verbraucher in Drittstaaten gerichtet sind, gleichwohl dem europäischen bzw. nationalem Recht. Die nationalen Gerichte müssen daher in jedem Einzelfall prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die dafür sprechen, dass ein Verkaufsangebot, dass auf einem Online-Marktplatz angezeigt wird, und in dem durch die jeweilige Marke erfassten Gebiet zugänglich ist, an dort ansässige Verbraucher richtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Rs. C-324/09, L´Oréal-eBay).

215 Im Hinblick auf das Angebot des Anbieters „…„ sprechen die Indizien gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt. Beide Angebote, das vom 8. Februar 2010 und dass vom 16. Februar 2010, sind zwar mit der Option „Versand nach: Weltweit“ ausgestattet. Das englischsprachige Angebot hat die Beklagte zudem in einen deutsch-sprachigen Rahmen gestellt. Gegen die Ausrichtung auf den deutschen Markt sprechen jedoch die überwiegenden Indizien. Der Anbieter selbst hat seinen Wohnsitz in „..., N, United States“. Das Angebot ist in englischer Sprache gehalten und in englisch-sprachige Angebotskategorien eingestellt worden. Die Versandkosten sind nur in US-amerikanischer Währung für den Versand innerhalb der USA angegeben worden. Zudem handelt es sich bei dem Verkäufer offensichtlich, angesichts seines Status als Powerseller, um einen gewerblichen Verkäufer. Dementsprechend müsste er auf dem deutschen Markt auch die fernabsatzrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften anwenden. Denn für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern gelten die allgemeinen Regeln der VO EG Nr. 593/2008 – (Rom I), Rom I 6, sowie insbesondere Art. 46 b des EGBGB. Der Verkäufer müsste dem Käufer also ein Widerrufsrecht einräumen, was er offensichtlich nicht getan hat. Insoweit kann die Kammer, in Anlehnung an die „WIPO-Empfehlungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet“( vgl. WRP 2001, 833 ff.), keinen über die bloße Abrufbarkeit im Internet hinausgehenden „commercial effect“ feststellen.

216 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „attributed to Meissen“ feststellen.

217 (13) copy of a Meissen original

218 (a) Für diese Formulierung hat die Klägerin am 19. Februar 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf den Anbieter „…„, Artikelnummer ... Aus diesem Beanstandungsschreiben ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „copy of a Meissen original“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

219 (b) In dem Angebot des Anbieters „…„ für eine Porzellanfigur heißt es:

220 (…) This piece is a copy of a Meissen original, it carries the legend“Coup sur coup” to an oval cartouche to the base, and it is a beautifully detailed piece.

221 Da es sich offensichtlich um eine Nachahmung und damit um eine Fälschung handelt, wäre ein Markenverstoß des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c, Abs. 2 GMVO, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich gegeben. Da die Klägerin aber an keiner Stelle ihres Schriftsatzes vom 6. April 2010 ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „copy of a Meissen original” nicht zu veröffentlichen, liegt auch aus diesem Grund keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor. Umstände, die auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr schließen lassen, kann die Kammer nicht feststellen.

222 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „copy of a Meissen original“ feststellen.

223 (14) after Meissen

224 Für diese Formulierung hat die Klägerin am 18. Februar 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf den Anbieter „…„, Artikelnummer ... Aus diesem Beanstandungsschreiben ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „after Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

225 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „after Meissen“ feststellen.

226 (15) Meissen Dresden Style

227 (a) Für diese Formulierung hat die Klägerin am 17. Februar 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf den Anbieter „…„, Artikelnummer . In dessen Angebot für einen Porzellanteller heißt es:

228 Pair German Meissen Dresden Procelain Floral Urns

229 Die Formulierung „Meissen Dresden Style“ taucht in dem Angebot allerdings nicht auf, so dass die Beanstandung mit der Formulierung im Klageantrag ins Leere geht. Die Formulierung „Meissen Dresden“ ist etwas anderes als die Formulierung „Meissen Dresden Style“ , da insoweit nicht bereits aus der Formulierung deutlich wird, dass es sich um eine Bezugnahme handelt. Schon deshalb ist der Klageantrag in der konkreten Formulierung unbegründet. Zudem ergibt sich aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Dresden Style“ oder aber die Formulierung „Meissen Dresden“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

230 (b) Die Formulierung „Meissen Dresden“ ist im Hinblick auf das konkrete Angebot nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 1 c GMVO, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu beanstanden, weil die Beklagte darauf verwiesen hat, dass es sich möglicherweise um ein Originalprodukt handelt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit wäre „Meissen Dresden“ eine reine Herkunftsbezeichnung.

231 Dementsprechend kann die Kammer keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Verwendung der Formulierung „Meissen Dresden“ feststellen

232 (16) in the Meissen Dresden Tradition

233 (a) Für diese Formulierung hat die Klägerin am 11. Februar 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf den Anbieter „…„, Artikelnummer ... In dessen Angebot für zwei Porzellanteller heißt es:

234 (…) And each center reserve is decorated with a unique hand rendered spray of colorful flowers in the Meissen/Dresden tradition (…)

235 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „in the Meissen Dresden Tradition“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

236 (b) Eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 c GMVO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG des Anbieters kann die Kammer in dieser Formulierung nicht erkennen. Denn es handelt sich lediglich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – auf einen Hinweis auf die regionale Herkunft der Porzellanwaren. Im Übrigen hat die Klägerin an keiner Stelle ausgeführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „in the Meissen Dresden Tradition“ nicht zu veröffentlichen. Umstände, die eine Erstbegehungsgefahr für die Beklagte indizieren, kann die Kammer nicht feststellen. Es liegt daher keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor.

237 (17) reproduction of Meissen

238 (a) Für diese Formulierung hat die Klägerin am 8. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf den Anbieter „…„, Artikelnummer . In dessen Angebot für eine Fan Box heißt es:

239 Meissen Fan Box, Kakiemon Tyle – 1730 – 1740/Repro NIB

240 Beautiful reproduction made by Limoges/France … exclusively for: Metropolitan Museum of Art

241 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „reproduction of Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

242 (b) Die Beklagte hat im Hinblick auf dieses Angebot darauf hingewiesen, dass es sich offenbar nicht um eine nicht autorisierte Nachahmung handelt, sondern um ein für das „Metropolitan Museum of Art“ hergestelltes Sammlerstück, das unter Inanspruchnahme einer Lizenz hergestellt worden sei. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, S. 45 - 47 dazu nicht weiter Stellung genommen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei dem Angebot um eine autorisierte Reproduktion handelt, die in markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässiger Art und Weise beworben wurde. Das Argument der Klägerin, aus der Formulierung ergäbe sich hinreichend deutlich, dass es sich um eine Meissen -Nachahmung handele, setzt sich nicht hinreichend mit dem Argument der Beklagten auf S. 128 ihres Schriftsatzes vom 16. August 2010 auseinander, so dass die Kammer eine Markenverletzung bzw. eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht feststellen kann.

243 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „reproduction of Meissen“ nicht zu veröffentlichen.

244 Es liegt daher keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor; auch wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin sind nicht verletzt.

245 (18) Meissen after the famous Meissen models

246 (a) Diese Formulierung befindet sich in zwei Angeboten des Anbieter „…„ vom 3. März 2010, und zwar den Artikelnummern … und …. . In beiden Angeboten heißt es:

247 These busts were made after the famous Meissen models by J.J. Kaendler

248 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 3. März 2010 ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „made after the famous Meissen models“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

249 (b) In der Sache liegt nach Auffassung der Kammer keine Verletzung der Marken der Klägerin vor; ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 c, Abs. 2 GMVO, §§ 6 Abs. Ab.2 Nr. 4 und Nr. 6 UWG vor. Denn mit der Formulierung „These busts were made after the famous Meissen models by J.J. Kaendler “ wird in beschreibender Weise auf ein bestimmtes künstlerisches Vorbild Bezug genommen und dem potentiellen Käufer ein bestimmter künstlerischer Stil verdeutlicht. Der Anbieter kann daher das Recht aus Art. 12 b) GMVO beanspruchen; eine Markenverletzung ist nicht gegeben. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um eine unlautere Werbung im Sinne des § 3 UWG.

250 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „made after the famous Meissen models“ nicht zu veröffentlichen.

251 Es liegt daher keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte vor; auch wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin sind nicht verletzt.

252 (19) Meissen ähnlich

253 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 2. März 2010, und zwar mit der Artikelnummer . In dem Angebot heißt es:

254 Henkelvase, Meissen ähnlich, Schlangenhenkel, Kobald blau

255 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 2. März 2010 ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen ähnlich“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

256 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

257 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen ähnlich“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 (S. 52) zwar auf das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„ (Anlage K 78) und nennt als Wiederholungsangebot sodann das Angebot vom 22. März 2010 desselben Anbieters (Anlage K 79). Insoweit handelt es sich aber weder um dasselbe Porzellanprodukt noch um die Formulierung „Meissen ähnlich“ . Vielmehr wird von dem Anbieter eine „Meissen Terrine“ beworben. Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Der Umstand, dass der Anbieter „…„ bereits einmal eine H mit „Meissen ähnlich“ angeboten hat, bedeutet nicht, dass das Porzellanprodukt „Meissen Terrine“ ebenfalls nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammt.

258 (20) copy of Meissen

259 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 1. März 2010, und zwar mit der Artikelnummer 3 . In dem Angebot heißt es:

260 Superb early Sampson of Paris group, probably a copy of Meissen

261 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 1. März 2010 ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „copy of Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 28). Dazu gehört die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung, um diese zukünftig im Zusammenhang mit dem Anbieter zu unterbinden, sowie grundsätzlich eine Erläuterung, warum der beworbene Porzellanartikel nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Erst dann wäre die Beklagte in der Lage gewesen, ohne aufwendige rechtliche und tatsächliche Wertungen derartige Angebote allein anhand der Angebotsbeschreibungen als markenverletzend zu identifizieren. Im Streitfall ergibt sich zwar bereits aus der Formulierung „copy of Meissen“ , dass es sich um eine Nachahmung handelt. Dennoch ist zumindest die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

262 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…“ verweist für eine Nachahmung auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

263 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „copy of Meissen“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich auf das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber das Wiederholungsangebot des Anbieters „…„ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber kein gleichartiges Porzellanprodukt – also eine Porzellanfigurengruppe – noch die Formulierung „copy of Meissen“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können.

264 (21) Meissen pattern

265 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 26. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 1 . In dem Angebot heißt es:

266 Meissen Pattern Reticulated Basket by Furstenberg

267 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 26. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Pattern“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dazu gehört die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung, um diese zukünftig im Zusammenhang mit dem Anbieter zu unterbinden, sowie grundsätzlich eine Erläuterung, warum der beworbene Porzellanartikel nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt.

268 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen Pattern“ allein noch nicht, dass es sich um eine Nachahmung handelt. „Pattern“ bedeutet „Muster“ bzw. „Modell“ bzw. „Art“. In jedem Fall ist daher die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

269 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…“ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Korb aus der Porzellanmanufaktur „Fürstenberg“ auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

270 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Pattern“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber das Wiederholungsangebot des Anbieters „…„ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Porzellankorb – noch die Formulierung „Meissen Pattern“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können.

271 (22) similar to Meissen

272 (a) Diese Formulierung befindet sich in demselben Angebot des Anbieters „…„ vom 26. Februar 2010 mit der Artikelnummer 1 . In dem Angebot heißt es an anderer Stelle:

273 This basket is similar to Meissen and dates from the twenty or thirty years of the 20t century

274 Aus dem bereits erörterten Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 26. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „similar to Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend.

275 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „similar to Meissen“ , dass es sich um eine Nachahmung handelt, den similar bedeutet „ähnlich“. Dennoch ist zumindest die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

276 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Korb aus der Porzellanmanufaktur „Fürstenberg“ auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

277 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „similar to Meissen“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85, ohne aber ein Wiederholungsangebot konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Porzellankorb – und die Formulierung „similar to Meissen“ . Bereits am 9. Februar 2010 gab es zwar ein Angebot des Anbieters „…“ (Anlagenkonvolut K 71, erstes Angebot Nr. ), dort finden sich für eine Porzellangruppe die Formulierung „very similar in style“ . Insoweit handelt aber um ein anderes Porzellanprodukt und eine andere Formulierung. Bei dem Angebot von „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut K 71), findet sich zwar die Formulierung „similar to those of Meissen“ , handelt es sich ebenfalls um ein anderes Porzellanprodukt, nämlich eine Figurengruppe. Eine Markenverletzung der Beklagten ist daher nicht festzustellen.

278 (23) Meissen copy

279 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…“ vom 25. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer . In dem Angebot heißt es:

280 Meissen Soup Dinner Plate Fine Copy Onion Pattern Fine

281 bzw. weiter unten

282 For Sale With No Reserve One Very Fine Meissen Copy

283 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen copy“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend.

284 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen copy“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

285 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Suppenteller (soup dinner plate) auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

286 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen copy“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber ein Wiederholungsangebot in Bezug auf die Formulierung „Meissen copy“ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Suppenteller – noch die Formulierung „Meissen copy“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Das Angebot des Anbieters „…„, dass ebenfalls in dem Beanstandungsschreiben vom 25. Februar 2010 genannt wird, und in dem die streitgegenständliche Formulierung auftaucht, ist kein Wiederholungsangebot, da es zeitgleich wie das Angebot des Anbieters „…„ in dem identischen Beanstandungsschreiben genannt wurde.

287 (24) Fake Meissen

288 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…“ vom 25. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 3 . In dem Angebot heißt es:

289 Fake Meissen Spoon Mark in Underglaze Blue. Copy of Meissen Original

290 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), das im Übrigen identisch mit dem Anschreiben zum Anbieter „…„, ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Fake Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend.

291 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Fake Meissen“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

292 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellan-Figur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

293 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Fake Meissen“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…“, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber ein Wiederholungsangebot in Bezug auf die Formulierung „Fake Meissen copy“ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – eine Porzellanfigur – noch die Formulierung „Fake Meissen“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte – wie die Kammer bereits wiederholt ausgeführt hat – ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können.

294 (25) after a Meissen original

295 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 24. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 2 . In dem Angebot für eine Porzellanfigur (Violonist Figure) heißt es:

296 A finely modelled and hand painted Dresden Figure of a Violinist, after a Meissen Original

297 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 24. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich nicht, dass die Klägerin die Formulierung „after a Meissen Original“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend.

298 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „after a Meissen“ zwar, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

299 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber nicht um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellan-Figur lediglich auf das Vorbild, nach dem das beworbene Produkt einem Meissen-Original nachgeschaffen wurde. Sprachlich handelt es sich um eine deutliche Abgrenzung von dem Meissen-Originalprodukt. Insoweit handelt es sich um eine zulässige beschreibende Bezugnahme im Sinne des Art. 12 b GMVO bzw. § 23 Nr. 2 MarkenG, nicht aber um eine Rufausbeutung der Marke „Meissen“. Eine derartige Bezugnahme beruht im Wesentlichen auf der stilgebenden Bedeutung der Meissen -Produkte, die der Anbieter deutlich machen darf, um in den Interessenten nicht den Eindruck zu erwecken, es handele sich möglicherweise um Originale aus der Herstellungsstätte der Klägerin.

300 (26) best imitators of Meissen porcelain

301 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 22. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 4 . In dem Angebot für eine Porzellanfigur (Dresden Porcelain Carl Thieme Potschappel Figurine Dish) heißt es:

302 This is a very attractive pin dish made by the factory of Carl Thieme, located in Potschappel, Thuringia. Thieme established his facrory in 1872 and is known as one of the best imitators of Meissen Porcelain.

303 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 22. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich nicht, dass die Klägerin die Formulierung „best imitators of Meissen porcelain“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend.

304 Im Streitfall ergibt sich allein aus der Formulierung „best imitators of Meissen porcelain“ nicht, dass es sich um eine Nachahmung handelt. Denn insoweit kann es sich auch um einen historischen Rekurs handeln, der die Geschichte einer Figur erläutert. In jedem Fall ist daher die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin überhaupt beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

305 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…“ erläutert in dem konkreten Angebotstext einen historischen Sachverhalt. Thieme war ein bekannter Porzellanmaler im 19. Jahrhundert, der in D lebte, zunächst Weißporzellan bemalte und später eine eigene Manufaktur gründete. In diesem Zusammenhang war er wohl als Imitator von Meissen Porzellan bekannt, was der Anbieter hier darstellt. Dementsprechend handelt es sich um eine zulässige beschreibende Bezugnahme im Sinne des Art. 12 b GMVO bzw. § 23 Nr. 2 MarkenG, nicht aber um eine Rufausbeutung der Marke „Meissen“. Eine derartige Bezugnahme beruht im Wesentlichen auf der stilgebenden Bedeutung der Meissen -Produkte, die der Anbieter deutlich machen darf, um in den Interessenten nicht den Eindruck zu erwecken, es handele sich möglicherweise um Originale aus der Herstellungsstätte der Klägerin. Zudem genügt die Bezugnahme auf Thieme zur Abgrenzung von der Marke Meissen .

306 (27) Meissen copies

307 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 22. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer . In dem Angebot heißt es:

308 2 Antique Dresden Figures Jewish Boys Meissen Copies

309 bzw. weiter unten

310 2 Antique Dresden Figures Jewish Boys Fake Meissen Spoon Mark and Copies of Meissen Originals

311 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 22. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Copies“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend zum Beleg für eine Markenverletzung.

312 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen copies“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

313 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellan-Figur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

314 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten verlangt auch die Angabe eines Wiederholungsfalls. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…“, sondern verweist nur auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85, ohne aber ein Wiederholungsangebot in Bezug auf die Formulierung „Meissen copies“ konkret zu nennen. Aus dem Anlagenkonvolut K 71 ergibt sich allerdings, dass der Anbieter „…„ am 25. Februar 2010 einen Suppenteller mit der Formulierung „Meissen copy“ anbot. Von der Formulierung her wäre dies ein Wiederholungsfall, allerdings handelt es sich bei dem Angebot nicht um eine oder mehrere Porzellanfiguren, sondern um einen Suppenteller, so dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, das ein Wiederholungsfall vorliegt.

315 (28) von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden

316 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…“ vom 22. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 1 . In dem Angebot heißt es:

317 Traumhafter, seltenes Dèjeuner aus der Zeit um 1927, der nicht mehr existie(…) Manufaktur Hof-Moschendorf. Es handelt sich um ein herrliches Mocca-Dèje(…) handgemalten Blumenbukett Dekor. Es handelt sich um eine hochwertige Ma(…) Co., von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden. (…)

318 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 22. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend zum Beleg für eine Markenverletzung.

319 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

320 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…“ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für ein Porzellan-Dejeuner auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

321 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten verlangt auch die Angabe eines Wiederholungsfalls. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…“, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K 70. In ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85, ohne aber ein Wiederholungsangebot in Bezug auf die Formulierung „von dem berühmten Meissen Dekor nicht zu unterscheiden“ konkret zu nennen. Die Kammer hat einen Wiederholungsfall mit der streitgegenständlichen Formulierung in den eingereichten Unterlagen nicht auffinden können.

322 (29) based on the Meissen original

323 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 22. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 3 . In dem Angebot für eine Figurengruppe (D ) heißt es:

324 Based on the Meissen Original by Kaendler

325 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 22. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „based on the Meissen original“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend zum Beleg für eine Markenverletzung.

326 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „based on the Meissen original“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

327 (b) In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn der Anbieter „…“ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellan-Figurengruppe lediglich auf das historische Vorbild Kaendler, der das Meissen Original schuf. Sprachlich handelt es sich um eine deutliche Abgrenzung von dem Meissen -Originalprodukt. Insoweit handelt es sich um eine zulässige beschreibende Bezugnahme im Sinne des Art. 12 b GMVO bzw. § 23 Nr. 2 MarkenG, nicht aber um eine Rufausbeutung der Marke „Meissen“. Eine derartige Bezugnahme beruht im Wesentlichen auf der stilgebenden Bedeutung der Meissen-Produkte, die der Anbieter deutlich machen darf, um in den Interessenten nicht den Eindruck zu erwecken, es handele sich möglicherweise um Originale aus der Herstellungsstätte der Klägerin.

328 (30) Meissen shape

329 (a) Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 9. März 2010, und zwar mit der Artikelnummer 2 . In dem Angebot heißt es:

330 2 Thimbles – Meissen Shaped & Green and Gold 1996

331 bzw. weiter unten

332 (..) The other thimble is in a lovely classic Meissen shape with a domed top and wide skirt with Scallops at the bottom edge (…)

333 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 9. März 2010 (Anlagenkonvolut K 71), ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen shape” beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend zum Beleg für eine Markenverletzung.

334 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen shape“ nicht zwingend, dass es sich um eine Nachahmung handelt. „Meissen shape“ bedeutet übersetzt „Meissen Form“ bzw. „Meissen Gestaltung“. Dies kann ein Hinweis auf die Unsicherheit des Anbieters sein, ob es sich tatsächlich um einen Porzellanartikel aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin handelt; es ergibt sich aus der Formulierung nicht zwingend, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

335 (b) In der Sache selber hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer eine Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht substantiiert dargelegt. Der Anbieter „…“ bietet zwei Fingerhüte an, von denen einer offensichtlich eine „Meissen Gestaltung“ besitzt. Daraus allein folgt noch nicht, dass es sich um eine Nachahmung eines Meissen-Produkts handelt. Insoweit spricht allenfalls die Aussage „neither has a makers mark“ dafür, dass es sich um eine Meissen-Imitation handelt, weil offensichtlich alle Meissen-Produkte mit Marken der Klägerin gekennzeichnet sind. Die Klägerin hat dies aber nicht näher dargelegt, so dass die Kammer eine Nachahmung nicht sicher feststellen kann.

336 (31) Meissen Repro

337 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin erneut, wie bei der Formulierung zu Nr. 17, auf das Angebot des Anbieters „…“; insoweit hat sie am 8. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 3 In dessen Angebot für eine Fan Box heißt es:

338 Meissen Fan Box, Kakiemon Style – 1730 – 1740/Repro NIB

339 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Repro NIB“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

340 (b) Die Beklagte hat im Hinblick auf dieses Angebot darauf hingewiesen, dass es sich offenbar nicht um eine nicht autorisierte Nachahmung handelt, sondern um ein für das „Metropolitan Museum of Art“ hergestelltes Sammlerstück, das unter Inanspruchnahme einer Lizenz hergestellt worden sei. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, Seiten 45 – 47, zu diesem Argument nicht weiter Stellung genommen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei dem Angebot um eine autorisierte Reproduktion handelt, die in markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässiger Art und Weise beworben wurde. Das Argument der Klägerin, aus der Formulierung ergäbe sich hinreichend deutlich, dass es sich um eine Meissen - Nachahmung handele, setzt sich nicht hinreichend mit dem Argument der Beklagten auf S. 128 ihres Schriftsatzes vom 16. August 2010 auseinander, so dass die Kammer eine Markenverletzung bzw. eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht feststellen kann.

341 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „repro of Meissen“ bzw. „Meissen repro“ nicht zu veröffentlichen.

342 (32) Royal Meissen Japan

343 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin auf das Angebot des Anbieters „…“ vom 25. März 2010; insoweit hat sie am 25. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 3 . In dessen Angebot für einen flachen Teller (dinner plate) heißt es:

344 Royal Meissen Japan Fine China Blue Floral Dinner Plate

345 bzw. weiter unten

346 (..) It is hallmarked on the bottom Fine China Royal Meissen Japan (...)

347 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Royal Meissen Japan“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

348 (b) Hinsichtlich dieses Angebots kann die Kammer keine Markenverletzung des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG feststellen. Die Klägerin hat keine Ausführungen gemacht, warum das Angebot eine Meissen-Nachahmung sei bzw. warum sich aus der Formulierung eine Meissen-Nachahmung ergeben soll, so dass die Kammer eine solche nicht feststellen kann.

349 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Royal Meissen Japan“ nicht zu veröffentlichen.

350 (33) Meissen decorated

351 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin auf das Angebot des Anbieters „…“ vom 23. März 2010; insoweit hat sie am 23. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 2 . In dessen Angebot für ein Porzellan Sieb (strainer bowl) heißt es:

352 Very Large old Late 1800s, or Early 1900s, Onion Pattern Blue & White Meissen Decorated Porcelain Handled Strainer Bowl

353 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Decorated“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

354 (b) Hinsichtlich dieses Angebots kann die Kammer keine Markenverletzung des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG feststellen. Die Klägerin hat keine Ausführungen gemacht, warum das Angebot eine Meissen-Nachahmung sei bzw. warum sich aus der Formulierung eine Meissen-Nachahmung ergeben soll, so dass die Kammer eine solche nicht feststellen kann. Aus der Formulierung „Meissen decorated“ folgt nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass es sich um eine Produktnachahmung handelt. Das Partizip „decorated“ kann im konkreten Kontext auch eine Herstellungsweise beschreiben, so dass es sich insoweit um einen beschreibenden Gebrauch handeln kann.

355 (c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Decorated“ nicht zu veröffentlichen.

356 (34) Meissen Style

357 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin auf das Angebot des Anbieters „m“ vom 23. März 2010; insoweit hat sie am 23. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 1 . In dessen Angebot für eine Porzellanfigur heißt es:

358 German Figurine Meissen Style-Cabinet Piece Very Nice

359 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Style“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

360 (b) Hinsichtlich dieses Angebots ist von einer Markenverletzung des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen, da die Formulierung „Meissen Style“ für sich genommen für eine Nachahmung spricht. Denn der Anbieter verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellanfigur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

361 (c) Es kommt zu Lasten der Klägerin allerdings hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Style“ nicht zu veröffentlichen.

362 (35) Imitation Meissen

363 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin auf das Angebot des Anbieters „d“ vom 22. März 2010; insoweit hat sie am 22. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 2 . In dessen Angebot für eine Porzellanschale (dish) heißt es:

364 Imitation Meissen Dish

365 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Imitation Meissen Dish“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

366 (b) Hinsichtlich dieses Angebots ist von einer Markenverletzung des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen, da die Formulierung „Imitation Meissen Dish“ für sich genommen eindeutig für eine Nachahmung spricht. Denn der Anbieter verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellanfigur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

367 (c) Es kommt zu Lasten der Klägerin allerdings hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Imitation Meissen Dish“ nicht zu veröffentlichen.

368 (36) Meissen painted design

369 (a) Für diese Formulierung bezieht sich die Klägerin auf das Angebot des Anbieters „b“ vom 30. März 2010; insoweit hat sie am 30. März 2010 ein Beanstandungsschreiben versandt, und zwar im Hinblick auf das Angebot mit der Artikelnummer 2 . In dessen Angebot für eine Porzellanwindmühle heißt es:

370 This is a unique dutch type wind mill. Made in occupied Japan. (…) Its Meissen painted design.

371 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, dass sie die Formulierung „Meissen painted design“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“; dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz 28). Schon aus diesem Grund ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen.

372 (b) Hinsichtlich dieses Angebots ist von einer Markenverletzung des Anbieters nach Art. 9 Abs. 1 c GMVO sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen, da die Formulierung „Meissen painted design“ im konkreten Kontext eindeutig eine Nachahmung spricht. Denn der Anbieter verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellanfigur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus.

373 (c) Es kommt zu Lasten der Klägerin allerdings hinzu, dass die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen painted design“ nicht zu veröffentlichen. Eine Markenverletzung zu Lasten der Beklagten kann die Kammer daher auch

374 c) Die Kammer verweist im Übrigen darauf, dass der in der mündlichen Verhandlung vorläufig geäußerte Hinweis, dass die mit dem Antrag zu I.2. beanstandeten Formulieren möglicherweise markenverletzend seien, bei der Abfassung des Urteils nicht aufrechterhalten ließ. Insoweit verweist die Kammer auf die Vielzahl der eingereichten Anlagen, die sich letztlich erst bei sorgfältiger Befassung genau beurteilen haben lassen.

375 4. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hauptantrags zu I.3. nicht begründet.

376 a) Dabei gelten auch für den Klageantrag zu I.3. die Regeln, die der BGH in der Entscheidung „Stiftparfüm“ (BGH, GRUR 2011, 1038) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aufgestellt hat.

377 - Der Betreiber einer Internet-Handelsplattform muss vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sein.

378 - Der Betreiber der Plattform als Adressat des Hinweises muss den Rechtsverstoß unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung feststellen können

379 - Die Verhaltenspflicht, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründet, entsteht für den Plattformbetreiber erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die Abmahnung

380 - Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist sodann eine vollendete Verletzung der Verhaltenspflicht nach Begründung der Verpflichtung zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich.

381 Nach Auffassung der Kammer kommt bei dem Klageantrag zu I.3. eine Täter- oder Gehilfenhaftung der Beklagten nicht in Betracht, sondern nur eine Störerhaftung. Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen zu 3. a) bb).

382 Dabei ist hinsichtlich des Klageantrages zu I.3. zu berücksichtigen, dass die Klägerin unabhängig von einem konkreten Anbieter bestimmte Zeichenabbildungen verbieten will. Nach dem Hauptantrag zu I.3. fallen darunter auch solche, die von einem anderen Anbieter stammen, aber identisch mit den streitgegenständlichen Abbildungen sind, und weiterhin solche, die nicht identisch mit den streitgegenständlichen Abbildungen sind, aber in den sog. Kernbereich fallen. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2010 ausgeführt, dass Zeichenvarianten nicht erfasst sein sollen. Insoweit ist der Kernbereich sehr eng gefasst und es können unter diesen Antrag nur solche Angebote fallen, die das identische Zeichen enthalten, aber möglicherweise von einem anderen Anbieter stammen.

383 b) Die Klage ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien hinsichtlich sämtlicher Abbildungen, die die Klägerin in I.3. zur Entscheidung stellt, unbegründet. Der Klägerin stehen weder Unterlassungsansprüche nach den Art. 9 Abs. 1 c) GMVO bzw. §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu sowie auch nicht alternativ gemäß Art. 9 Abs. 1 a) GMVO bzw. gemäß §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Auch die alternativ geltend gemachten wettbewerbsrechtlich Ansprüche aus den §§ 8, 5 Abs. 2 UWG, §§ 8, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG sowie §§ 8, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Denn die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer der von der Klägerin behaupteten Markenverletzungen bzw. wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen der Anbieter; sie ist zudem nicht Störerin.

384 Dabei kann offen bleiben, ob der Klageantrag, wie die Beklagte ausführt, zu unbestimmt ist. Denn der Antrag ist jeweils sachlich unbegründet.

385 Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien gilt für den Klageantrag zu I.3 (Hauptantrag) folgendes:

386 (1) Abbildung 1 a) und b)

387 a) aa) Mit den Abbildungen zu 1 a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „z“, Artikelnummer 2, für eine Fruchtschale (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 3. Februar 2010. Schon die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis.

388 Dabei ist der Beklagten Recht zu geben, dass der Hinweis zumindest die Verletzung konkret beschreiben muss. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Host- Provider, der regelmäßig keine Kenntnis von den Inhalten hat, die von den Verkäufern eingestellt werden. Die Klägerin hätte der Beklagten daher für jedes einzelne der von ihr gemeldeten Verkaufsangebote aufzeigen müssen, aus welchen Gründen und anhand welcher Merkmale ein Angebot rechtsverletzend ist. Denn nur dann ist die Beklagte im Wiederholungsfall in der Lage, das verletzende Angebot ohne sachverständige Hilfe zu sperren. Ein Nachweis, etwa durch eine sachverständige Expertise, ist allerdings nicht erforderlich (vgl insoweit BGH, GRUR 2011, 1038, Rz 29 ff. – „Stiftparfüm“). Belege kann die Beklagte von der Klägerin allerdings nur verlangen, wenn schutzwürdige Interessen der Beklagten dies rechtfertigen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Zweifel am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Umstände bestehen.

389 Dabei folgt die Kammer der Beklagten in ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 16. August 2010, Seite 63, dass die Klägerin bei der Verletzung vermeintlich rechtsverletzender Angebote hätte angeben müssen, anhand welcher Kriterien und Merkmale aus den Verkaufsangeboten der markenrechtsverletzende Charakter der angebotenen Porzellanartikel klar erkennbar sein soll. Denn insoweit handelt es sich, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall „Stiftparfüm“, bei den streitgegenständlichen Porzellanartikeln nicht um gleichartige Industrieprodukte, bei denen Produktnachahmungen leicht erkennbar wären, sondern um individuell unterschiedliche kunstgewerbliche Produkte, die teilweise älter als hundert Jahre sind. Zudem hätte die Klägerin es der Beklagten ermöglichen müssen, anhand der genannten Merkmale ein Filtersystem zu installieren, um automatisiert Verdachtsfälle auszusondern. Eine verdachtsunabhängige manuelle Vorabkontrolle sämtlicher Angebote ist Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht zuzumuten (vgl. BGHZ 172, 119, 134, Rdnr. 47 – „Internetversteigerung II“). Dies hat die Klägerin – wie bei den einzelnen Angeboten aufgezeigt wird – in keinem einzigen Fall getan.

390 bb) Mit den Abbildungen zu 1 b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 3, für eine Salatschale (Anlagenkonvolut K 70). Die konkreten Abbildungen befinden sich auf den Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte ebenfalls am 3. Februar 2010. Auch diese Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, und die konkreten Besonderheiten des Angebots nimmt die Klägerin in der Abmahnung nicht Bezug. Daher fehlt es auch hier an einem hinreichend deutlichen Hinweis.

391 b) aa) Hinsichtlich des Anbieters „z“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ausweislich des Angebots hatte der Verkäufer bislang erst ein Verkaufsangebot über die Internetplattform der Beklagten eingestellt. Die Beklagte hat zudem in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 15. Januar 2001 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 113 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, also im Schnitt monatlich einen Verkauf getätigt hat. Dabei bot er nicht nur Porzellan, sondern auch andere Gegenstände wie Handtaschen, Kleidung etc. an. Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit; es handelt sich offensichtlich um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

392 bb) Hinsichtlich des Anbieters „d“ fehlt es ebenfalls an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat zudem in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 4. Februar 2009 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 431 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat. Dabei bot er Schuhe und Schmuck an; nur ein Verkauf war eine Vase. Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkauf. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

393 c) Ob tatsächlich die Schwertermarken der Klägerin verletzt sind, was die Beklagte bestreitet, kann im Streitfall offen bleiben, denn die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass die Beklagte eine durch einen ausreichenden Hinweis konkretisierte Verhaltenspflicht verletzt hätte. Eine solche Verletzung einer konkretisierten Verhaltenspflicht kommt im Hinblick auf die Fassung des Antrags zu I.3. nur bei identischen Abbildungen in Betracht. Denn Angebote, die Zeichen verwenden, die mit den Zeichen in den streitgegenständlichen Abbildungen nur ähnlich sind, kommen als Wiederholungsangebote nicht in Betracht, da insoweit auf Seiten der Beklagten keine hinreichende Sicherheit besteht, ob die als Wiederholungsangebote bezeichneten tatsächlich markenverletzend sind. Es handelt sich um Porzellanprodukte, die einen Wert als Antiquität und Kunstprodukt besitzen und bei der die Beurteilung, ob eine bestimmte, auf einem Porzellanprodukt abgebildete Marke echt oder nicht echt ist, in der überwiegenden Zahl der Fälle nur durch sachverständige Hilfe möglich ist. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010, Seiten 110 ff.. Denn eine eigene Beurteilung ist der Beklagten in der Tat nicht zuzumuten.

394 Im Streitfall kommt hinzu, dass die Klägerin für die beiden unter Ziffer (1) genannten Angebote überhaupt keinen, und zwar auch keinen nur ähnlichen Wiederholungsfall vorgetragen hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Wiederholungsfälle beginnen auf Seite 51 ihres Schriftsatzes vom 6. April 2010 mit dem Angebot des Anbieters „a“; ein erneutes Angebot mit den hier genannten streitgegenständlichen Schwertermotiven befindet sich nicht darunter. Auch in den Anlagenkonvoluten K 75 – K 85, die im Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, S. 50, erneut angeführt werden, finden sich keine Wiederholungsangebote bzw. –fälle. Schriftsätzlich hat die Klägerin insoweit zu nahezu keinem Fall konkret einen Wiederholungsfall vorgetragen, und dies insbesondere nicht in irgendeiner nachvollziehbaren Reihenfolge. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 6. April 2010, Seiten 51 - 53 und im Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, Bl. 50, beziehen sich nur auf wenige vereinzelte Angebote und zudem nicht in einer irgendwie nachvollziehbaren Reihenfolge.

395 (2) Abbildung 2

396 a) Mit der Abbildung zu (2) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s, Artikelnummer 1, für ein Essgeschirr (pate dish) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 3 des Angebots.

397 Die Abmahnung erfolgte am 3. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis. Dass es sich insoweit um einen vorformulierten Text ohne Bezugnahme zum konkreten Fall handelt, folgt schon daraus, dass es heißt: „Die beanstandeten Anbieter handeln im geschäftlichen Verkehr“ , obwohl nur der Anbieter „s“ aufgeführt ist.

398 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „s“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen.

399 (3) Abbildung 3

400 a) Mit der Abbildung zu (3) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „c“, Artikelnummer 2, für ein Porzellanballerina (Antique Meissen Dresden Ballerina – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 8. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Allerdings enthält die Abmahnung in diesem Fall einige konkrete Bezugnahmen auf die einzelnen Angebote. Hinsichtlich des Anbieters „c“ fehlt ein solch ausdrücklicher Hinweis; es heißt dort nur: „Bei den übrigen Produkten ergibt sich schon aus der Angabe „D “, dass diese von vornherein als qualitativ minderwertig erkennbare Produkte nicht aus dem Haus unserer Mandantin stammen“.

401 Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis, denn gerügt wird eine Verletzung der Schwertermarken Anlagen MBP 2 – MBP 4, nicht aber eine unzulässige Bezugnahm3 auf die Wortmarke „Meissen“.

402 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „c“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen.

403 (4) Abbildung 4

404 a) Mit der Abbildung zu (4) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „r“, Artikelnummer 2, für eine Tasse und eine Untertasse (cup saucer) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 2 des Angebots.

405 Die Abmahnung erfolgte am 8. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Allerdings enthält die Abmahnung in diesem Fall einige konkrete Bezugnahmen auf die einzelnen Angebote. Hinsichtlich des Anbieters „r“ fehlt ein solch ausdrücklicher Hinweis; es heißt dort nur: „Bei den übrigen Produkten ergibt sich schon aus der Angabe „Dresden“, dass diese von vornherein als qualitativ minderwertig erkennbare Produkte nicht aus dem Haus unserer Mandantin stammen“.

406 Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis, denn gerügt wird eine Verletzung der Schwertermarken Anlagen MBP 2 – MBP 4, nicht aber eine unzulässige Bezugnahme auf die Wortmarke „Meissen“.

407 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „„ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen.

408 (5) Abbildung 5

409 a) Mit der Abbildung zu (5) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „c“, Artikelnummer 3, für eine Figurengruppe Schachspieler (chess courting) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 3 des Angebots.

410 Die Abmahnung erfolgte erneut mit dem identischen Schreiben wie in den beiden vorherigen Fällen am 8. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Allerdings enthält die Abmahnung in diesem Fall einige konkrete Bezugnahmen auf die einzelnen Angebote. Hinsichtlich des Anbieters „c“ fehlt ein solch ausdrücklicher Hinweis; es heißt dort, wie bereits zitiert: „Bei den übrigen Produkten ergibt sich schon aus der Angabe „Dresden“, dass diese von vornherein als qualitativ minderwertig erkennbare Produkte nicht aus dem Haus unserer Mandantin stammen“.

411 Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis, denn gerügt wird eine Verletzung der Schwertermarken Anlagen MBP 2 – MBP 4, nicht aber eine unzulässige Bezugnahme auf die Wortmarke „Meissen“.

412 b) Hinsichtlich des Anbieters „c“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin hier zwar einen Wiederholungsfall vorgetragen, nämlich ein weiteres Angebot des Anbieters „c“ mit der Artikelnummer 3 vom 15. Februar 2010 (Anlage K 83); ein hinreichender Inlandsbezug ist auch gegeben, da der Anbieter ausdrücklich angegeben hat:

413 My last shipment was made on February 08, 2010 to GERMANY

414 Wegen der inhaltlich unzureichenden Abmahnung ist die Beklagte aber im Streitfall nicht Störerin; es bestehen gegen sie keine markenrechtlichen Ansprüche.

415 (6 a ) Abbildung 6 a

416 a) Mit der Abbildung zu (6) a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „c“, Artikelnummer 2, für eine Fruchtschale (Frutero) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots.

417 Die Abmahnung erfolgte ebenfalls am 8. Februar 2010 mit dem in den drei vorherigen Fällen zitierten Abmahnschreiben. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer im Gegensatz zu den bislang zitierten Abmahnschreiben die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf eine Markenverletzung. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung zwar zunächst auch nur auf die Marke „Meissen“; allerdings enthält die Abmahnung in diesem Fall einige konkrete Bezugnahmen auf den Anbieter„c“. Die Klägerin führt insoweit aus: „Der Anbieter „c“ gibt in seinen Angeboten ausdrücklich an, dass es sich nicht um echtes Meissen -Porzellan handelt (was im Übrigen auch optisch sofort zu erkennen ist) (…)“

418 Nach Auffassung der Kammer fehlt zwar eigentlich eine präzisere Erläuterung, warum es sich hier nicht um Meissen Porzellan handelt bzw. auf welche Passage sich die Klägerin in ihrer Erläuterung bezieht; zudem fehlt ein Hinweis auf die Schwertmarken. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Auflistung auf den Seiten 120/121 den Hinweis für hinreichend substantiiert gehalten.

419 b) Hinsichtlich des Anbieters „c“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin allerdings keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte insoweit nicht als Störerin anzusehen ist.

420 (6 b) Abbildungen 6 b, c und d

421 a) aa) Mit der Abbildung zu (6) b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 1, für eine Porzellangruppe (Porcelain Cherub) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Daher fehlt es schon an einem hinreichend deutlichen Hinweis, denn es fehlt – bis auf die Nennung des Anbieters und der Artikelnummer – jede konkrete Bezugnahme auf das Verletzungsangebot.

422 bb) Mit der Abbildung zu (6) c) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s“, Artikelnummer 2, für einen Porzellanspiegel (Porcelain Table Mirror) (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Hinsichtlich des Anbieters „s“ heißt es: „Die Angebote des Anbieters „s“ weisen ausdrücklich auf den „Meissen Style“ hin oder weisen (Nr. 3, 2 ) Kennzeichnungen auf, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb unserer Mandantin stammen“. Bei dem streitgegenständlichen Angebot – dessen Artikelnummer nicht genannt wird - geht es aber gerade um eine falsche Kennzeichnung, so dass der Hinweis falsch und damit nicht hinreichend substantiiert ist.

423 cc) Mit der Abbildung zu (6) d) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 1 für eine Schale (Contental Porcelain Cherub Comport) (Anlagenkonvolut K 70 – die Anlage ist falsch eingeordnet). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Hinsichtlich des Anbieters „a“ gibt es keinerlei konkrete Ausführungen.

424 b) Auch hinsichtlich der Anbieter „a“ und „s“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Soweit die Klägerin in der Anlage K 73 auf Wiederholungsangebote vom 12. März 2010 bzw. vom 15. März 2010 verweist, ist dies für die Kammer anhand der konkret vorgelegten Angebote nicht nachvollziehbar. Die Auflistung in der Anlage K 73 ist zum Beleg für Wiederholungssachverhalte unbrauchbar, da sie die jeweilige Artikelnummer der Erstverletzung sowie die Artikelnummer des Wiederholungsangebots nicht bezeichnet und zudem keine Anlage benennt, worin sich die Wiederholungsangebote für das Gericht befinden.

425 (7) Abbildung 7

426 a) Mit der Abbildung zu (7) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „t“, Artikelnummer 2, für eine große runde Platte (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf den Seiten 4/5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 8. Februar 2010.

427 Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Die Klägerin macht zwar konkrete Ausführungen für das konkrete Angebot. Es heißt dort: „Beim Angebot 2 handelt es sich um ein Produkt der Porzellanmanufaktur T (siehe Angebotsbeschreibung), das primitive Zwiebelmuster unterscheidet sich grundlegend vom weltberühmten Originaldesign unserer Mandantin“. Der Klageantrag richtet sich aber gegen eine fehlerhafte Kennzeichnung. Der Hinweis ist damit eher irreführend als hinweisend und damit unsubstantiiert.

428 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „t“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen.

429 (8) Abbildung 8

430 a) Mit der Abbildung zu (8) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „2“, Artikelnummer 2, für drei Porzellanteller (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete beanstandete Abbildung bzw. Kennzeichnung befindet sich auf den Seiten 4 des Angebots. Die konkrete Abmahnung befindet sich allerdings nicht im Anlagenkonvolut K 70, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, ob die Abmahnung hinreichend substantiiert war.

431 Eine Markenverletzung der Beklagten lässt sich daher nicht feststellen.

432 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „2“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass auch insoweit keine Markenverletzung der Klägerin als Störerin festgestellt werden kann.

433 (9) Abbildung 9

434 a) Mit der Abbildung zu (9) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „t“, Artikelnummer 2, für eine Porzellantasse (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete beanstandete Abbildung bzw. Kennzeichnung befindet sich auf den Seiten 3 des Angebots. Die konkrete Abmahnung befindet sich allerdings nicht im Anlagenkonvolut K 70, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, ob die Abmahnung hinreichend substantiiert war.

435 Eine Markenverletzung der Beklagten lässt sich daher nicht feststellen.

436 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „t“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass auch insoweit keine Markenverletzung der Klägerin als Störerin festgestellt werden kann.

437 (10) Abbildung 10

438 a) Mit der Abbildung zu (10) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s“, Artikelnummer 1, für drei Zwiebelmusterteller (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer in diesem Fall nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung zunächst auf die Marke „Meissen, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung sodann zwar auch Bezug. Der Hinweis „Die übrigen Angebote tragen Kennzeichnungen, bei denen es sich nicht um die berühmte Schwertermarke unserer Mandantin handelt und die teilweise ausdrücklich als „Meissen Stil“ beworben werden“ gibt aber keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die falsche Kennzeichnung auf Seite 3 des Angebots. Denn insoweit muss die Klägerin klar benennen, welche Kennzeichnung – unter Angabe des konkreten Bildes im Angebot – sie gegenüber der Beklagten beanstandet. Denn die Beklagte muss durch den Hinweis in die Lage versetzt werden, eine genaue Prüfung für Wiederholungsfälle vorzunehmen; es dürfen daher über die konkret beanstandete Verletzungsform keine Unsicherheiten bestehen. Diese Maßgabe hat die Klägerin hinsichtlich der Abbildung (10) nicht eingehalten, da sie das konkret beanstandete Bild im Angebot nicht benennt.

439 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „s“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

440 (11) Abbildung 11

441 a) Mit der Abbildung zu (11) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „i“, Artikelnummer 1, für einen Dessertteller (Dessert Tray - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer auch in diesem Fall nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung nächst auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung sodann auch Bezug. Der bereits zitierte Hinweis „Die übrigen Angebote tragen Kennzeichnungen, bei denen es sich nicht um die berühmte Schwertermarke unserer Mandantin handelt und die teilweise ausdrücklich als „Meissen Stil“ beworben werden“ gibt allerdings keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die falsche Kennzeichnung. Denn insoweit fehlt ein ausdrücklicher Hinweis mit einer kurzen Erläuterung, dass die angegriffene Kennzeichnung auf Seite 3 des Angebots keine Kennzeichnung der Klägerin ist. Insoweit gilt, dass der Hinweis für die Beklagte einfach überprüfbar sein muss und sie sicher in die Lage versetzen muss, nachfolgende Angebote mit dieser Kennzeichnung auszusortieren.

442 b) Auch hinsichtlich des Anbieters „i“ bzw. hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

443 (12) Abbildung 12

444 a) Mit der Abbildung zu (12) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s“, Artikelnummer 3, für eine stehende Kuchenplatte (cake stand dish - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 bzw. 5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer auch nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Hinsichtlich des Anbieters „s“ heißt es: „Die Angebote des Anbieters „s“ weisen ausdrücklich auf den „Meissen Style“ hin oder weisen (Nr. 3, 2 ) Kennzeichnungen auf, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb unserer Mandantin stammen“. Insoweit wird das konkrete Angebot zwar ausdrücklich genannt, es wird der Beklagten aber nicht das konkrete Bild mit der Kennzeichnung benannt, welche die Klägerin beanstandet. Das Angebot umfasst insgesamt 14 Einzelbilder, so dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, ihren Hinweis hinreichend zu konkretisieren. Insoweit weist die Klägerin erneut nicht hinreichend deutlich auf das verletzte Kennzeichen.

445 b) Hinsichtlich des Anbieters „s“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 3 hat die Klägerin allerdings ausdrücklich einen Wiederholungsfall vorgetragen bzw. findet sich ein solches Angebot in Anlage K 85, und zwar das Angebot mit der Artikelnummer 2 . Es handelt sich um die identische Kuchenplatte; in dem Angebot findet sich allerdings nicht die Fotografie mit der streitgegenständlichen rechtsverletzenden Kennzeichnung. Aus diesem Grund kann dieses Angebot nicht die Wiederholungsgefahr zu Lasten der Beklagten begründen, denn selbst wenn der Hinweis der Klägerin in Bezug auf die Kennzeichnung hinreichend gewesen wäre, hätte die Beklagte sich für das Wiederholungsangebot nicht daran orientieren können.

446 (13) Abbildung 13

447 a) Mit der Abbildung zu (13) bezieht sich die Klägerin erneut auf ein Angebot des Anbieters „s t“, Artikelnummer 2, für eine Musikbox (china musical box - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 9. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Hinsichtlich des Anbieters „s“ heißt es: „Die Angebote des Anbieters „s“ weisen ausdrücklich auf den „Meissen Style“ hin oder weisen (Nr. 3, 2 ) Kennzeichnungen auf, die nicht aus dem Herstellungsbetrieb unserer Mandantin stammen“. Insoweit wird erneut, wie im Fall (6) c), zwar auf den Anbieter „s“ hingewiesen; der Hinweis auf die falsche Kennzeichnung bezieht sich aber nur auf die beiden genannten Artikelnummern. Insoweit musste die Beklagte annehmen, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung „Meissen Style“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

448 b) Hinsichtlich des Anbieters „s“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin allerdings ausdrücklich einen Wiederholungsfall vorgetragen bzw. findet sich ein solches Angebot in Anlage K 85, und zwar das Angebot mit der Artikelnummer 2 vom 17. März 2010. Es handelt sich auch um die identische Musikbox. Dieses erneute Angebot würde nach Auffassung der Kammer hinreichend die Wiederholungsgefahr zu Lasten der Beklagten begründen. Die Markenverletzung der Beklagten als Störerin scheidet aber aus, weil der Hinweis, wie ausgeführt, nicht hinreichend konkret war. Der von der Beklagten behauptete fehlende Inlandsbezug, das fehlende Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie die Unzumutbarkeit der Prüfpflichten brauchen daher nicht erörtert werden.

449 (14) Abbildung 14

450 a) Mit der Abbildung (14) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 2, für eine Salz und Pfeffer-Figur (salt pepper porcelain figurine - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 15 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 10. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

451 b) Hinsichtlich des Anbieters „d“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

452 (15) Abbildung 15

453 a) Mit der Abbildung (15) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „c“, Artikelnummer 1, für eine Teetasse (tea cup - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 bzw. 5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 16. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht; es findet sich nur der Satz „Alle übrigen Angebote sind eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet“. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

454 b) Hinsichtlich des Anbieters „c“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

455 16) Abbildung 16

456 a) Mit den beiden Abbildungen zu Ziffer (16) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s“, Artikelnummer 2 für eine Suppenschüssel (tureen - Anlagenkonvolut K 70). Die konkreten Abbildungen befinden sich auf der Seite 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 16. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandeten Abbildungen findet sich in der Abmahnung nicht; es findet sich nur der Satz „Alle übrigen Angebote sind eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet“. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

457 b) Hinsichtlich des Anbieters „s und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

458 (17) Abbildung 17

459 a) Mit der Abbildung (17) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 2, für einen Teller (plate - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 1 bzw. 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 16. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht; es findet sich nur der Satz „Alle übrigen Angebote sind eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet“ . Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

460 b) Hinsichtlich des Anbieters „di“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

461 (18) Abbildung 18

462 a) Mit der Abbildung (18) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 2, für einen Teller (plate - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 1 bzw. 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 16. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht; es findet sich nur der Satz „Alle übrigen Angebote sind eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet“. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

463 b) Hinsichtlich des Anbieters „d“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

464 (19) Abbildung 19

465 a) Mit der Abbildung (19) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „g“, Artikelnummer 1, für eine bemalte Figur (painted statuine - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 16. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht; es findet sich nur der Satz „Alle übrigen Angebote sind eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet“ . Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

466 b) Hinsichtlich des Anbieters „g“ fehlt es eindeutig an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ausweislich des Angebots hatte der Verkäufer bislang erst einen einzigen Verkauf bzw. ein Angebot über die Internetplattform der Beklagten eingestellt. Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

467 c) Hinsichtlich des Anbieters „g“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

468 (20) Abbildung 20

469 a) Mit der Abbildung (20) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „b“, Artikelnummer 1, für eine Tasse mit Untertasse (cup and saucer - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 18. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

470 b) Hinsichtlich des Anbieters „b“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

471 (21) Abbildung 21

472 a) Mit den Abbildungen zu Ziffer (21) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „c“, Artikelnummer 3, für eine Teebecher (Tea canister - Anlagenkonvolut K 70, das Angebot ist falsch eingeordnet und findet sich etwas weiter hinten in der Reihenfolge). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 19. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

473 b) Hinsichtlich des Anbieters „c“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Allerdings ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut K 81, dass das identische Angebot bereits am 8. Februar 2010 bei der Beklagten eingestellt war. Da die Abmahnung erst am 19. Februar 2010 erfolgte, kann dieses Angebot nicht als Wiederholungsfall gelten, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

474 (22) Abbildung 22

475 a) Mit der Abbildung (22) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 2, für eine Figurengruppe (Scheibe-Alsbach Figurine - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 23. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

476 b) Hinsichtlich des Anbieters „d“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

477 (23) Abbildung 23

478 a) Mit der Abbildung (23) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „„, Artikelnummer 2, für eine Tasse mit Untertasse (Cup and Saucer - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 23. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

479 b) Hinsichtlich des Anbieters „t“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten marken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

480 (24) Abbildung 24

481 a) Mit der Abbildung (24) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „f, Artikelnummer 3, für Figuren (Roccoco Figural Candelabras - Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 23. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

482 b) Hinsichtlich des Anbieters „f“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

483 (25) Abbildung 25 a), b) und c)

484 a) aa) Mit der Abbildung zu Ziffer (25) a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „t“, Artikelnummer 2, für eine „Prunkschale m Puttenengel“ (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf den Seiten 1 und 2 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 24. Februar 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

485 bb) Mit der Abbildung zu Ziffer (25) b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 1 9, für eine Porzellanfigurengruppe (Hand Painted Figural Porcelaine Figurine – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 5 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

486 cc) Mit der Abbildung zu Ziffer (25) c) bezieht sich die Klägerin erneut auf das Angebot des Anbieters „a“ mit der Artikelnummer 1 für eine Porzellanfigurengruppe (Hand Painted Figural Porcelaine Figurine – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf Seite 5 des Angebots. Insoweit scheint es sich nur um die Gesamtansicht der Figur von unten zu handeln, aber um denselben Sachverhalt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu (bb).

487 b) Hinsichtlich der Anbieter „t“ und „a“ sowie den Angeboten mit den Artikelnummern 2 und 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keine Wiederholungsfälle vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

488 (26) Abbildung 26

489 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (26) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „m“, Artikelnummer 3, für eine antike Figur (Antique Figurine – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf de Seite 4 des Angebots. Die Abmahnung erfolgte am 1. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

490 b) Hinsichtlich des Anbieters „m“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

491 (27) Abbildung 27

492 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (27) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „w“, Artikelnummer 3, für eine antike Figur mit Lampe (Antique Figural Lamp – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots rechts unten. Die Abmahnung erfolgte am 1. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

493 b) Hinsichtlich des Anbieters „w“ fehlt es ebenfalls an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 25. Juni 2001 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 148 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat. Dabei bot er auch Konzertkarten, Schmuck und Bilder an und nur in einigen Fällen Porzellan (vgl. Anlage B 77). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkauf. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

494 c) Hinsichtlich des Anbieters „w“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

495 (28) Abbildung 28

496 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (28) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „t“, Artikelnummer 2, für eine antike Figur eines Musikers (Musician Figurine – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 8 des Angebots oben. Die Abmahnung erfolgte am 3. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

497 b) Hinsichtlich des Anbieters „t“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

498 (29) Abbildungen 29

499 a) Mit den beiden Abbildungen zu Ziffer (29) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 3, für zwei antike Kerzenständer in Figurenform (Candlesticks/Salts – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um die beiden unteren Abbildungen. Die Abmahnung erfolgte am 5. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

500 b) Hinsichtlich des Anbieters „a“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

501 (30) Abbildung 30

502 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (30) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „h“, Artikelnummer 1, für eine Suppenschüssel (Tureen Perfect – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um die obere, kleine Abbildung. Die Abmahnung erfolgte am 8. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

503 b) Hinsichtlich des Anbieters „h“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

504 (31) Abbildung 31

505 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (31) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „w“, Artikelnummer 1, für eine weibliche Figur (Female Figurine – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots; es handelt sich um die untere, etwas kleinere Abbildung. Die Abmahnung erfolgte am 8. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

506 b) Hinsichtlich des Anbieters „w“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

507 (32) Abbildungen 32 a) und b)

508 a) aa) Mit der Abbildung zu Ziffer (32) a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „„, Artikelnummer 1, für einen flachen Teller (Dinner Plate – Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um die einzige Abbildung auf der Seite. Die Abmahnung erfolgte am 9. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

509 bb) Mit der Abbildung zu Ziffer (32) b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „m“, Artikelnummer 3, für der flache Teller (Dinner Plates – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots; es handelt sich um die einzige Abbildung auf der Seite. Die Abmahnung erfolgte am 16. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

510 b) Hinsichtlich des Anbieters „„ fehlt es ebenfalls an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 16. Dezember 1997 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 269 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat. Dabei bot er auch verschiedene Produktgruppen wie Uhren, Poster und Besteck an und nur in einigen Fällen Porzellan (vgl. Anlage B 78). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkauf. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

511 c) Hinsichtlich der Anbieter „p“ und „m“ sowie den Angeboten mit den Artikelnummern 1 und 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keine Wiederholungsfälle vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

512 (33) Abbildung 33

513 a) Mit den Abbildungen zu Ziffer (33) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „j“, Artikelnummer 1, für eine Bratenplatte (Meat Plate – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots; es handelt sich um die beiden oberen, größeren Abbildungen auf der Seite. Die Abmahnung erfolgte am 9. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

514 b) Hinsichtlich des Anbieters „j“ sowie dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

515 (34) Abbildung 34

516 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (34) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „g, Artikelnummer 3, für eine Festplatte (Platter – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots; es handelt sich um die rechte der beiden Abbildungen auf der Seite mit den gekreuzten Schwertern. Die Abmahnung erfolgte am 11. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „„, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

517 b) Hinsichtlich des Anbieters „g“ sowie dem Angebot mit der Artikelnummer 370348001698 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

518 (35) Abbildung 35

519 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (35) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „h“, Artikelnummer 3, für eine Figurengruppe „Junge und Mädchen“ (Figurine Boy Girl – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die untere der drei Abbildungen auf der Seite. Die Abmahnung erfolgte am 11. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

520 b) Hinsichtlich des Anbieters „h“ sowie dem Angebot mit der Artikelnummer 3 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

521 (36) Abbildungen 36 a), b) und c)

522 a) aa) Mit der Abbildung zu Ziffer (36) a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „u“, Artikelnummer 1 für eine Fuß-Schale (Anlagenkonvolut K 70). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die rechte obere Abbildung mit dem umrandeten Schriftzug, der möglicherweise „Meissen“ heißen soll. Die Abmahnung erfolgte am 12. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

523 bb) Mit der Abbildung zu Ziffer (36) b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „l“, Artikelnummer 2, für eine große Fleischplatte (Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 6 des Angebots; es handelt sich um die obere, große Abbildung auf der Seite, die sich konkret auf das Angebot bezieht. Die Abbildung zeigt einen umrandeten Schriftzug, der wohl „Meissen“ heißen soll. Die Abmahnung erfolgte am 12. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

524 Hinsichtlich des Anbieters „l“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ausweislich des Angebots hatte der Verkäufer bislang erst 28 Verkaufsangebote über die Internetplattform der Beklagten eingestellt. Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

525 cc) Mit der Abbildung zu Ziffer (36) c) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „s *gem“, Artikelnummer 1, für eine Butterdose (butter dish – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die rechte Abbildung auf der Seite mit einem umrandeten Schriftzug, der wohl „Meissen“ heißen soll. Die Abmahnung erfolgte am 12. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

526 b) aa) Hinsichtlich des Anbieters „u“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 8. März 2006 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 34 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat (vgl. Anlage B 79). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

527 bb) Hinsichtlich des Anbieters „l“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 15. August 2009 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 32 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind und nur vereinzelt Porzellanprodukte darstellen (vgl. Anlage B 80). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

528 c) Hinsichtlich der Anbieter „u“, „l“ und „s *gem“ sowie den Angeboten mit den Artikelnummern 1, 2 und 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keine Wiederholungsfälle vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

529 (37) Abbildung 37

530 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (37) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „p“, Artikelnummer 1, für zwei handbemalte Tassen (hand painted demitasse cups – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die linke der beiden Abbildungen auf der Seite mit den Kennzeichnungen. Die Abmahnung erfolgte am 12. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

531 b) Hinsichtlich des Anbieters „p“ sowie dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

532 (38) Abbildung 38

533 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (38) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „2“, Artikelnummer 2, für drei Teller (Cobalt HP Porcelain Plates – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 7 des Angebots; es handelt sich um die einzige Abbildung auf der Seite mit zwei gekreuzten Schwertern bzw. gekreuzten Strichen. Die Klägerin beanstandet offensichtlich nicht die Abbildung auf Seite 8, die von Seite 7 abweicht.

534 Die Abmahnung erfolgte am 12. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Im Hinblick auf die beiden Abbildungen auf den Seiten 7 und 8 bleibt ungeklärt, welche Gestaltung der Schwerter bzw. Striche die Klägerin überhaupt beanstandet. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

535 b) Hinsichtlich des Anbieters „2“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ausweislich des Angebots hatte der Verkäufer bislang erst 37 Verkaufsangebote über die Internetplattform der Beklagten eingestellt. Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

536 c) Hinsichtlich des Anbieters „2“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Sc marken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

537 (39) Abbildungen 39

538 a) Mit den beiden Abbildungen zu Ziffer (39) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „p“, Artikelnummer 2, für eine Tasse und Untertasse (Cup & Saucer – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkreten Abbildungen befinden sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die Abbildung in der Mitte rechts und unten links. Auf beiden Bildern sind gekreuzte, leicht verlaufene Striche zu erkennen.

539 Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

540 b) Hinsichtlich des Anbieters „p“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 26. Oktober 2009 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 132 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind – etwa Uhren und sonstiges Geschirr – und nur vereinzelt Porzellanprodukte darstellen (vgl. Anlage B 81). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

541 c) Hinsichtlich des Anbieters „p“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

542 (40) Abbildung 40

543 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (40) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „v“, Artikelnummer 2, für eine Engelsfigur (winged cherub – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um die untere der drei Abbildungen auf der Seite mit den Kennzeichnungen. Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

544 b) Hinsichtlich des Anbieters „v“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

545 (41) Abbildung 41

546 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (41) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „g“, Artikelnummer 1, für ein antikes Tintenfass (Antique inkwell – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um die untere rechte der vier Abbildungen auf der Seite mit den Kennzeichnungen, zwei gekreuzten Schwertern. Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010.

547 Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

548 b) Hinsichtlich des Anbieters „g“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

549 (42) Abbildung 42

550 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (42) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „1“, Artikelnummer 1, für eine Fleischplatte (Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um die untere rechte der beiden Abbildungen auf der Seite mit den Kennzeichnungen, die nicht genau zu erkennen sind und im wesentlichen drei blaue Farbpunkte darstellen. Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010.

551 Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Die Abbildungen sind hier nicht zu erkennen, so dass die Abmahnung keinerlei Klärung für die Beklagte bietet. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

552 b) Hinsichtlich des Anbieters „1“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 12. September 2006 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 84 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind – im wesentlichen Möbel – und nur vereinzelt Porzellanprodukte darstellen (vgl. Anlage B 82). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

553 c) Hinsichtlich des Anbieters „1“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 1 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertermarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

554 43) Abbildung 43

555 a) Mit der Abbildung zu Ziffer (43) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „1“, Artikelnummer 2, für einen Teller (Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um die einzige Abbildung auf der Seite mit einer nur ungenau zu erkennenden Kennzeichnungen. Die Abmahnung erfolgte am 15. März 2010.

556 Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer erneut nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertemarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine konkrete Bezugnahme auf das Angebot mit einem Hinweis auf die beanstandete Abbildung findet sich in der Abmahnung nicht. Die Abbildungen sind hier nicht zu erkennen, so dass die Abmahnung keinerlei Klärung für die Beklagte bietet, was die Klägerin genau beanstandet. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

557 b) Hinsichtlich des Anbieters „1“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 15. November 2005 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 69 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind – im wesentlichen Zubehörteile für Spielzeugeisenbahnen – und nur vereinzelt Porzellanprodukte darstellen (vgl. Anlage B 83). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

558 c) Hinsichtlich des Anbieters „1f“ und dem Angebot mit der Artikelnummer 2 sowie hinsichtlich der konkret mit dem Klageantrag als rechtsverletzend beanstandeten Schwertmarken hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht Störerin ist bzw. ihr keine Markenverletzung vorgeworfen werden kann.

559 44) Abbildung 44

560 a) Mit der Abbildung zu (44) bezieht sich die Klägerin erneut auf ein Angebot des Anbieters „s“, Artikelnummer 2, für eine handbemalte Schmuckbox (Hand painted jewellery box - Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots, und zwar um das rechte Bild mit zwei gekreuzten Schwertern. Die Abmahnung erfolgte am 17. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „s“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Schwerterkennzeichnung. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung „Meissen Porcelaine China Hand Painted Jewellery Box“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

561 b) Hinsichtlich des Anbieters „s“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Im Anlagenkonvolut K 85 findet sich allerdings das Angebot vom 9. Februar 2010 mit der Artikelnummer 2, dass bereits unter (13) erörtert wurde. Es handelt sich insoweit nicht um einen Wiederholungsfall, da ein anderes Porzellanprodukt mit einer abweichenden Kennzeichnung angeboten wurde. Die Beklagte war insoweit nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

562 45) Abbildung 45

563 a) Mit der Abbildung zu (45) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „b“, Artikelnummer 3, für einen Servierteller (Platter - Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkrete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um das rechte obere Bild von vier Bildern. Dort findet sich auf der Abbildung ein Lorbeerkranz und die Bezeichnung „Royal Meissen“. Die Abmahnung erfolgte am 18. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „b“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung des Lorbeerkranzes mit der Aussage „Royal Meissen“. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung „Blue & White ROYAL MEISEN Platter Plate EXC“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

564 b) Hinsichtlich des Anbieters „b“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

565 46) Abbildung 46

566 a) Mit der Abbildung zu (46) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 1, für einen Satz von 4 antiken Tellern (Lunch Plates Set 4- Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um das obere Bild von zwei Bildern. Dort findet sich auf der Abbildung die Bezeichnung „Blue Meissen“. Die Abmahnung erfolgte, wie in Ziffer (45), am 18. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „a“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung mit der Bezeichnung „Blue Meissen“. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung „Antique Meissen England Blue Onion Lunch Plates Set 4“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Zudem ist die beanstandete Kennzeichnung nicht näher konkretisiert worden. Denn in dem Angebot finden sich auf Seite 3 zwei weitere Abbildungen mit Kennzeichnungen, die die Klägerin offensichtlich nicht beanstandet. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

567 b) Hinsichtlich des Anbieters „a“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

568 47) Abbildungen 47 a) und b)

569 a) aa) Mit der Abbildung zu (47) a) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „w“, Artikelnummer 2, für eine Figurengruppe „Junge und Mädchen“ (Figure Boy & Girl – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner sowie Anlagenkonvolut K 124). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um das rechte untere Bild von vier Bildern. Dort findet sich eine Abbildung mit mehreren sich kreuzenden Linien, die eine Raute bilden und an den Fortsätzen wie zwei Y-Chromosomen aussehen. Die Abmahnung erfolgte am 19. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „w r“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung mit der ungewöhnlichen Kennzeichnung. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung aus dem umfangreichen Begleittext, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

570 bb) Mit der Abbildung zu (47) b) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 1, für eine Porzellanfigur eines Kindes (Figurine of Child with Fan & Mask – Anlagenkonvolut K 70 und K 124). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 5 des Angebots; es handelt sich um das rechte untere Bild von vier Bildern. Dort findet sich erneut die Abbildung mit mehreren sich kreuzenden Linien, die eine Raute bilden und an den Fortsätzen wie zwei Y-Chromosomen aussehen. Die Abmahnung erfolgte am 24. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „a“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung mit der ungewöhnlichen Kennzeichnung. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung aus dem umfangreichen Begleittext, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

571 b) Hinsichtlich der Anbieters „w“ und „a“ sowie der Angebote mit den Artikelnummern 2 und 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

572 48) Abbildung 48

573 a) Mit der Abbildung zu (48) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „d“, Artikelnummer 2, für eine Schüssel bzw. Schale (Dish - Anlagenkonvolut K 70 und K 124). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um das rechte Bild von zwei Bildern. Dort finden sich auf der Abbildung zwei gekreuzte Schwerter. Die Abmahnung erfolgte, wie in Ziffer (45), am 22. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „d“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der beiden gekreuzten Schwerter. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung „ Imitation Meissen Dish“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

574 b) Hinsichtlich des Anbieters „dl“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

575 49) Abbildung 49

576 a) Mit der Abbildung zu (49) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „k“, Artikelnummer, für ein Flachrelief in Form eines Tellers (Bas Relief Plate - Anlagenkonvolut K 70 und K 124). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um das rechte obere Bild von vier Bildern. Dort finden sich auf der Abbildung zwei gekreuzte Schwerter sowie die Nummer „„. Die Abmahnung erfolgte am 23. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „k“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der beiden gekreuzten Schwerter. Insoweit war es aus der Sicht der Beklagten auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext, der relativ umfangreich ist, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

577 b) Hinsichtlich des Anbieters „k“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

578 50) Abbildung 50

579 a) Mit der Abbildung zu (50) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „a“, Artikelnummer 2, für eine „Meissen Tasse Sammlertasse mit Aufschrift“ (Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um das rechte untere Bild von vier Bildern. Dort finden sich auf der Abbildung zwei Türme, offensichtlich Kirchtürme. Darunter befindet sich die Aufschrift „Meissen“.

580 Die Abmahnung erfolgte am 23. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „a“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der beiden Kirchtürme. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

581 b) Hinsichtlich des Anbieters „a“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 22. Februar 2010 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums nur 12 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe bislang keine Porzellanprodukte waren (vgl. Anlage B 84). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

582 c) Hinsichtlich des Anbieters „a“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

583 51) Abbildung 51

584 a) Mit der Abbildung zu (51) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „1“, Artikelnummer 1, für eine Schmuckbox in Form eines Porzellaneis (Porcelain Egg Trinket Box – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um das rechte Bild von zwei Bildern. Dort finden sich auf der Abbildung zwei gekreuzte Schwerter .

585 Die Abmahnung erfolgte am 24. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „1“ erfolgt lediglich mit Bezugnahme auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der gekreuzten Schwerter. Damit war der Hinweis nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

586 b) Hinsichtlich des Anbieters „1“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

587 52) Abbildung 52

588 a) Mit der Abbildung zu (52) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „w“, Artikelnummer 3, für eine kleine Schale (Small Bowl – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um das obere Bild von drei Bildern. Dort findet sich eine Abbildung eines Zeichens, das aus einem doppelrandigen Kreis besteht, in dem sich eine Weinrebe befindet sowie BWM & Co. für „Brown Westhead Moore“ sowie die Bezeichnung „Meissen“.

589 Die Abmahnung erfolgte am 24. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „w“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung des doppelrandigen Kreises mit der Weinrebe und dem Zeichen „Meissen“. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

590 b) Hinsichtlich des Anbieters „w“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

591 53) Abbildung 53

592 a) Mit der Abbildung zu (53) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „g“, Artikelnummer 2, für eine Porzellanurne (Porcelain Urns – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 2 des Angebots; es handelt sich um das rechte untere Bild von vier Bildern. Dort findet sich die Abbildung eines Zeichens, das aus zwei gekreuzten Schwertern besteht; darunter befindet sich die Bezeichnung „Meissen“.

593 Die Abmahnung erfolgte am 25. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „g“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen die Formulierung im Begleittext „Meissen Empire Style“ auf Seite 2, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

594 b) Hinsichtlich des Anbieters „g“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

595 54) Abbildung 54

596 a) Mit der Abbildung zu (54) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „4“, Artikelnummer 2, für eine Butterdose (Beurrier – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 7 des Angebots; es handelt sich um das einzige Bild auf der Seite. Dort findet sich die Abbildung eines Zeichens, das aus zwei gekreuzten Schwerter und einer darüber befindlichen Krone besteht.

597 Die Abmahnung erfolgte am 25. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „4“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext wie „Meissen Paris aux Roses“, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

598 b) Hinsichtlich des Anbieters „4“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

599 55) Abbildung 55

600 a) Mit der Abbildung zu (55) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „j“, Artikelnummer 2, für eine blumenverzierte Schale (floral encrusted dish – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um das linke mittlere Bild von fünf Bildern auf der Seite. Dort findet sich die Abbildung eines Zeichens, das aus einer Linie mit zwei sich kreuzenden Strichen besteht.

601 Die Abmahnung erfolgte am 25. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „j“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext richtete, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

602 b) Hinsichtlich des Anbieters „j“ fehlt es zudem an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 substantiiert dargelegt, dass der Anbieter seit dem 5. März 2006 registriert ist und innerhalb dieses Zeitraums 81 Bewertungen aus Verkäufen erhalten hat, wobei die Verkäufe verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen waren; überwiegend handelte es sich um gebrauchte Kleidung (vgl. Anlage B 85). Dies spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf des streitgegenständlichen Artikels; es handelt sich offensichtlich hier um einen Privatverkäufer. Weitere Gründe, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

603 c) Hinsichtlich des Anbieters „j“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

604 56) Abbildung 56

605 a) Mit der Abbildung zu (56) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „o“, Artikelnummer 1, für eine mit Figuren dekorierte Box (Figure Decorated Box – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um das untere Bild von zwei Bildern auf der Seite. Dort findet sich die Abbildung eines Zeichens, das zwei sich kreuzenden Schwerter darstellen soll, wobei die Schwerter sich nicht nur kreuzen, sondern auch mit den Spitzen berühren.

606 Die Abmahnung erfolgte am 26. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „o“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext richtete, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

607 b) In der Sache scheidet hier nach Auffassung der Kammer schon eine Markenverletzung des Anbieters gemäß Art. 9 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. aus. Der Text nimmt in keiner Weise Bezug auf die Wortmarke „Meissen“, die sich kreuzenden Schwerter haben nahezu keine Ähnlichkeit mit der Bildmarke der Klägerin. Zudem weist der Anbieter im Text deutlich darauf hin, dass es sich um ein Produkt des Porzellanherstellers S aus F handelt, der selbst Berühmtheit erlangt hat. Damit scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine Markenverletzung der Beklagten aus.

608 c) Hinsichtlich des Anbieters „o“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

609 57) Abbildung 57

610 a) Mit der Abbildung zu (57) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „5“, Artikelnummer 3, für eine mit Figuren dekorierte Box (Antique Meissen Lidded Jar W/Period Scenes & Flowers“ – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 4 des Angebots; es handelt sich um das obere, kleinere Bild von zwei Bildern auf der Seite. Dort findet sich die Abbildung zweier sich kräuselnder und kreuzender Linien, bei denen es sich um Schwerter handeln könnte.

611 Die Abmahnung erfolgte am 26. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „o“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext richtete, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

612 b) Hinsichtlich des Anbieters „5“ und des Angebots mit der Artikelnummer 3 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

613 58) Abbildung 58

614 a) Mit der Abbildung zu (58) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „g“, Artikelnummer 1, für einen handgemalten Porzellanteller (1800`s HUTTENSTEINACH Meissen – Porcelain Germany Plate – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf der Seite 3 des Angebots; es handelt sich um das linke und das mittlere Bild in der oberen Bilderreihe von insgesamt fünf Bildern auf der Seite. Dort findet sich die Abbildung zweier sich kreuzender Schwerter.

615 Die Abmahnung erfolgte am 26. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „g“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der sich kreuzenden Schwerter. Aus Sicht der Beklagten war es auch denkbar, die Beanstandung richtete sich gegen eine Formulierung im Begleittext richtete, nicht aber gegen eine falsche Kennzeichnung. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

616 b) Hinsichtlich des Anbieters „g“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

617 59) Abbildung 59

618 a) Mit der Abbildung zu (59) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „b“, Artikelnummer 2, für eine Keramikschale (Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf den Seiten 3 und 4 des Angebots; es handelt sich um das untere Bild auf Seite 3 und das einzige Bild auf Seite 4. Dort findet sich die Abbildung von zwei geschwungenen, sich nicht kreuzenden Linien, bei denen es sich um Schwerter handeln könnte. Darunter befinden sich die Bezeichnung „Meissen“ sowie ein kleiner Stern.

619 Die Abmahnung erfolgte am 30. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „b“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der beiden Schwerter sowie den Aufdruck „Meissen“. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

620 b) Hinsichtlich des Anbieters „b“ und des Angebots mit der Artikelnummer 2 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

621 60) Abbildung 60

622 a) Mit der Abbildung zu (60) bezieht sich die Klägerin auf ein Angebot des Anbieters „j“, Artikelnummer 1, für zwei Weinkrüge (Dresden Meissen Figural Wine Ewers – Anlagenkonvolut K 70, 2. Ordner). Die konkret beanstandete Abbildung befindet sich auf Seite 11 des Angebots; es handelt sich um das einzige Bild auf dieser Seite. Dort findet sich die Abbildung von zwei unterschiedlich gestalteten Schwerter, nämlich einem etwas breiter und stärker gezeichnetem Schwert, möglicherweise einem Säbel, und einem dünner und feiner gezeichneten Schwert, möglicherweise einem Florett.

623 Die Abmahnung erfolgte am 30. März 2010. Die Abmahnung erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Anforderungen an einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Markenverletzung. Denn die Klägerin bezieht sich in ihrer Abmahnung erneut nur auf die Marke „Meissen“, worunter zuerst die Wortmarke zu verstehen ist. Auf die Verletzung der Schwertermarken, Anlagen MBP 2 – 4, nimmt die Klägerin in der Abmahnung aber überhaupt nicht Bezug. Eine Bezugnahme auf den Anbieter „j“ folgt lediglich mit Hinweis auf die Artikelnummer und den Anbieternamen, nicht aber im Hinblick auf die offensichtlich als Fälschung beanstandete Abbildung der beiden Schwerter auf Seite 11. Die Beanstandung in der Abmahnung ist auch deshalb unklar, weil sich auf den Seiten 12 und 13 zwei weitere Kennzeichnungen befinden, die etwas anders gestaltet sind als die Abbildung auf Seite 11. Letztlich konnte sich die Rüge auch allein auf die Formulierung in der Angebotsbeschreibung beziehen, in der der Anbieter vom „Meissen figural design“ spricht. Der Hinweis war daher nicht hinreichend konkret und unsubstantiiert.

624 b) Hinsichtlich des Anbieters „j _“ und des Angebots mit der Artikelnummer 1 hat die Klägerin keinen Wiederholungsfall vorgetragen. Die Beklagte war daher auch aus diesem Grund nicht Störerin; ihr ist keine Markenverletzung vorzuwerfen.

625 5. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu Ziffer I. 3. nicht begründet.

626 Dabei geht es im Hilfsantrag zu I.3 nur um die identische Zeichenverwendung, wie sie aus den Bildern mit den Ziffern (1) – (60) ersichtlich ist, soweit in allen Fällen die Angabe „Meissen“ verwendet wird. Der Antrag unterscheidet sich vom Antrag zu I.3. nur dadurch, dass nur die identischen Abbildungen unter das Verbot fallen sollen und damit nur die identischen (Wiederholungs-)Angebote des jeweiligen Anbieters oder die identische Abbildung im Angebot eines anderen Anbieters erfasst wird.

627 Die Klage ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien hinsichtlich sämtlicher Abbildungen, die die Klägerin in I.3. zur Entscheidung stellt, unbegründet. Der Klägerin stehen weder Unterlassungsansprüche nach den Art. 9 Abs. 1 c) GMVO bzw. §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu sowie auch nicht alternativ gemäß Art. 9 Abs. 1 a) GMVO bzw. gemäß §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Auch die alternativ geltend gemachten wettbewerbsrechtlich Ansprüche aus den §§ 8, 5 Abs. 2 UWG, §§ 8, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG sowie §§ 8, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Denn die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer der von der Klägerin behaupteten Markenverletzungen bzw. wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen der Anbieter; sie ist zudem nicht Störerin.

628 Die Klägerin hat in nahezu allen Fällen (1) – (60) keine hinreichend konkretisierte Abmahnungen und keine Wiederholungsfälle vorgetragen. Hinsichtlich einiger Angebote fehlt es schon an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Der Hilfsantrag zu I. 3. ist schon aus diesem Grund abzuweisen; die Kammer verweist im Einzelnen auf ihre obigen Ausführungen. Daher kann es auch hier im Wesentlichen offen bleiben, ob überhaupt Markenverletzungen vorliegen – wofür die abweichende Gestaltung einer Vielzahl der Schwerterkennzeichnungen sprechen könnte – und ob ein hinreichender Inlandsbezug bei den Auslandsangeboten vorliegt.

629 6. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu I. 4. unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß den §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu.

630 a) Mit dem Antrag verlangt die Klägerin es von der Beklagten, dass diese keine Angebote von Anbietern auf ihrer Internethandelsplattform veröffentlicht, die Porzellanartikel mit der Marke „Meissen“ anbieten und dabei keine Angaben zu ihrer Firma, zum Vor- und Zunamen ihres Vertretungsberechtigten und der Adresse des Anbieters machen und die keine Widerrufsbelehrung für ihre Kunden bereithalten, wenn die Anbieter

631 • Powerseller sind

632 und/oder

633 • Neuware verkaufen, über mindestens 25 Verkäuferbewertungen verfügen und mindestens acht Porzellanartikel in den letzten drei Monaten vor dem Verletzungshinweis angeboten haben;

634 und/oder

635 • über mindestens 75 Verkäuferbewertungen verfügen und mindestens 40 Porzellanartikel in den letzten drei Monaten vor dem Verletzungshinweis angeboten haben;

636 und/oder

637 • einen ...-Shop betreiben.

638 b) Dabei lässt sich das Verlangen der Klägerin hinsichtlich der Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG stützen. Denn diese Regelung verlangt von den Diensteanbietern nur die Angabe des Namens und der Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, die Angabe der Rechtsform bei juristischen Personen und die Angabe des Vertretungsberechtigten. Die Widerrufsbelehrung wird den anbietenden Unternehmern nach den Regelungen der §§ 312 c, 312 d, 355, 360 BGB abverlangt

639 c) Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Beklagte ist als sog Host-Provider gemäß § 7 Abs. 2 TMG privilegiert. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG bestimmt, dass „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“.

640 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte im Streitfall auf diese Haftungsprivilegierung berufen. Dabei räumt die Kammer der Klägerin ein, dass bei der Auslegung des § 7 Abs. 2 TMG die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) in maßgeblicher Weise zu berücksichtigen sind. Die E-Commerce-Richtlinie befasst sich wiederum in Art. 14 mit der Haftungsprivilegierung für das sog. Hosting und der Haftungsprivilegierung für den technischen Dienstleister. Ob allerdings die Beklagte als Host-Provider und damit privilegierter im Sinne des Art. 14 ECommerce- RL, § 7 Abs. 2 TMG anzusehen ist, beurteilt sich nach dem streitgegenständlichen Sachverhalt.

641 Danach ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte beim Betreiben der Internetplattform unter ...de im Wesentlichen als technischer Dienstleister agiert. Das Geschäftsmodell der Beklagten basiert ganz wesentlich auf der technischen Dienstleistung; diese prägt ihr Geschäftsmodell. Die Beklagte stellt im Wesentlichen ihren elektronischen Marktplatz zur Verfügung. Sie informiert die Anbieter im Zuge des Anmeldevorgangs und durch Informationsseiten über die Grundlagen für die Anmeldung als „privater“ oder „gewerblicher“ Verkäufer. Sie hat aber auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells keine Möglichkeit, eine Identitätskontrolle der sich neu anmeldenden Mitglieder durchzuführen, etwa durch die genaue Überprüfung ihrer Anmeldedaten. Unrichtige Anmeldedaten kann sie, bei ihr zumutbaren Maßnahmen, nicht von unrichtigen Anmeldedaten unterscheiden. Ansonsten wäre ihr Geschäftsmodell schlichtweg in Frage gestellt, da die Anmeldung zu zeitaufwendig und damit bürokratisch für die Nutzer wäre.

642 Der Umstand, dass die Beklagte mit Kategorienbezeichnungen das Angebot ihrer Internetplattform ordnet und das Angebot für die Käufer übersichtlicher gestaltet, gehört zur Funktionalität ihres Angebots als technischer Dienstleistung. Sie verfeinert und perfektioniert durch die Angebotskategorien ihr technisches Angebot, verändert aber nicht dessen im Wesentlichen technischen Charakter. Auch mit der Verwendung von Angebotskategorien, die in der Verwendung von Markennamen wie „Meissen“, bleibt ihre Dienstleistung eine technische, die sich im Wesentlichen mit der Speicherung von Nutzerdaten befasst.

643 Die vom EuGH in der Rechtssache C-324/09 (LÓréal./.eBay) angeführte und erörterte aktive Rolle des Providers kann allerdings dazu führen, dass der Host-Provider seine neutrale Rolle verlässt; in diesem Fall verliert er die Privilegierung. Eine solche aktive Rolle übernimmt der Provider dann, wenn er Hilfestellung leistet und die Präsentation der betreffenden Angebote optimiert bzw. diese Angebote bewirbt (vgl. EuGH, LÓréal./.eBay, Rz. 116). Diese aktive Rolle übernimmt der Provider aber erst dann, wenn er das konkrete Angebot des jeweiligen Anbieters fördert, nicht aber, wenn er nur die Marke des Verkaufsgegenstandes abstrakt, ohne Bezug zum konkreten Angebot, bewirbt. Da die Beklagte sich aber im Streitfall auf eine derartige abstrakte Bewerbung der Marke beschränkt, bleibt ihre Privilegierung als Host- Provider bestehen. Der Vortrag der Klägerin, dass die Klägerin auch einzelne Angebote gezielt bewirbt, wie etwa die „Top10-Geschenke“ (Anlagen K 100 und K 101), die sog. „Wow“-Angebote (Anlagenkonvolut K 102) sowie einzelne Angebote von Porzellan-Tassen unter der Marke „Meissen“ (Anlage K 140) ändert an dieser Bewertung der Kammer nichts. Denn die Beklagte übernimmt nur eine aktive Rolle für diese besonderen Angebote. Die streitgegenständlichen Anbieter und deren Angebote sind unstreitig nicht in dieser Weise beworben worden. Sollte es sich herausstellen, dass die Werbeanzeigen der Beklagten etwa mit den „Wow“-Angeboten Markenrechte oder wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin verletzen, müsste die Beklagte für diese Verletzungen nach den oben angegebenen Grundsätzen gegebenenfalls als Teilnehmer haften.

644 7. Der Hilfsantrag zu Ziffer I.4 ist nur teilweise begründet, soweit die Klägerin unter Nennung 16 konkreter Anbieter von Porzellanartikeln unter der Marke „Meissen“ verlangt, es der Beklagten zu untersagen, deren Angebote zu veröffentlichen, wenn nicht mindestens Angaben zu Firma, Vor- oder Zuname des Vertretungsberechtigten, Adresse des Anbieters sowie eine Widerrufsbelehrung in dem Angebot enthalten sind. Begründet ist der Antrag hinsichtlich des Anbieters „2“ sowie hinsichtlich des Anbieters „b“; im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

645 a) Grundsätzlich stünde der Klägerin ein solcher Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c), 312 d) BGB zu, wenn die Beklagte entweder Teilnehmerin oder Störerin an derartigen wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlungen wäre. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte die konkret beanstandeten Angebote direkt bewirbt, kommt eine Teilnehmerhaftung hinsichtlich der im Antrag benannten Anbieter nicht in Betracht.

646 b) Unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gilt für die einzelnen von der Klägerin genannten Anbieter folgendes:

647 (1) Anbieter 1 a) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2011 ausgeführt, sie übereiche mit der Anlage K 142 eine Aufstellung von krassen Fällen, in denen an der Gewerblichkeit der jeweiligen ...-Anbieter nicht der geringste Zweifel bestehe. Sie benennt sodann die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „1“ mit 61; aus der Anlage K 142 ergeben sich 59 Angebote in einem Zeitraum vom 9. September 2010 bis zum 20. Januar 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „1“ vom 2. September 2010, Artikelnummer 1, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter ein nicht neuwertiges Porzellanmedaillon „Meissen“ (Medaillon „Rose“). Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 2. September 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

648 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 die Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „1“ bestritten. Der Anbieter habe – was von der Klägerin nicht bestritten wird – als ...-Anbieter seit 14. Februar 2002 (Anlage B 141) insgesamt 1.351 Bewertungen erhalten. Davon seien weniger als die Hälfte, nämlich 626 Bewertungen, auf seine Tätigkeit als Verkäufer entfallen. Dies seien weniger als 5,5 Bewertungen pro Monat als Verkäufer.

649 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „1“ handelt im Streitfall als nicht gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verpflichtet ist. Als gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit versteht die Rechtsprechung eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 871, Rz. 33 – „Ohrclips“). Dabei hat der BGH eine geschäftliche Tätigkeit angenommen bei 91 Verkäufen in einem Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004. Das trifft sich mit den Angaben die der Verkäufer „1“ selbst zu seinen Verkäufen macht. Der Anbieter „1“ führt aus, er habe lediglich zwei Service verkauft, die er zum privaten Verbrauch erworben gehabt habe. Dies seien in den letzten 12 Monaten 95 Artikel gewesen.

650 Nach Auffassung der Kammer erfüllt dies nicht die Kriterien eines gewerblichen bzw. unternehmerischen Handelns. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 4. Juni 2010 bis zum 16. August 2010 bis zwar allein 50 Feedbacks für seine Verkäufe erhalten. Er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass er die zwei Service in den Jahren 1997 und 2003 erworben hat und sie nunmehr wegen Stil-Umstellung und aus Platzgründen in Einzelteilen verkauft hat.

651 (2) Anbieter 2

652 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „2“ mit 85; aus der Anlage K 142 ergeben sich 75 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 13. Januar 2011 bis zum 18. April 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „2“ vom 11. Januar 2011, Artikelnummer 1, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine nicht neuwertige „Meissen“ Kaffeekanne mit Weinlaubdekor. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

653 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 keine Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „2“ gemacht.

654 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Klägerin an. Der Anbieter „2“ handelt im Streitfall als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 11. Januar 2011 bis zum 18. April 2011 insgesamt 76 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat zudem 25 Feedbacks für seine Verkäufe im Zeitraum vom 28. Dezember 2010 bis zum 9. Januar 2011 erhalten. Dies ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert worden, so dass die Kammer von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht.

655 c) Der Wiederholungsfall ergibt sich hier aus den in der Anlage K 142 aufgelisteten Fällen, die von der Beklagten nicht bestritten wurden. Die Beklagte haftet damit als Störerin einer Wettbewerbsverletzung durch den Anbieter „2“. Sie hat die durch die Abmahnung vom 11. Januar 2011 konkretisierte Verhaltenspflicht verletzt, so dass eine Wiederholungsgefahr besteht.

656 (3) Anbieter a

657 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „a“ mit 39; aus der Anlage K 142 ergeben sich 39 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 7. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „a“ vom 2. Februar 2010, Artikelnummer 1, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine nicht neuwertige „Meissen“ Henkelvase. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

658 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „a“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „a“ lediglich Stücke aus der eigenen Sammlung und aus familiären Nachlässen veräußert habe.

659 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „a“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 7. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 insgesamt 39 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er in den letzten zehn Jahren drei hochwertige Nachlässe zu verwalten hatte. Dies spricht, auch unter Anwendung der Kriterien der „Ohrclips“-Entscheidung des BGH, gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

660 (4) Anbieter b

661 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „b“ mit 123; aus der Anlage K 142 ergeben sich 123 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 23. Dezember 2010 bis zum 23. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „b“ vom 13. Dezember 2010, Artikelnummer 230561078525, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertige „Meissen“ Speiseteller. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

662 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „b“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „b“ seit dem 23. Februar 2001 als Mitglied bei der Beklagten angemeldet ist und in diesem Zeitraum insgesamt 706 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Die von diesem Mitglied angebotenen Artikel seien äußerst unterschiedlich; es handele sich in der Vergangenheit überwiegend um gebrauchte Kleidung, DVD- und VHS-Filme, Bücher sowie Musik-CDs.

663 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „b“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 23. Dezember 2010 bis zum 23. Mai 2011 insgesamt zwar 123 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus dem Familienbesitz handelt, der nach und nach verkauft wurde. Dafür spricht auch, dass es sich nur um gebrauchte Ware handelte. Zudem wurden in der Tat sehr unterschiedliche gebrauchte Produkte verkauft wie Kleidung, Bücher und DVDs. Dies spricht, auch unter Anwendung der Kriterien der „Ohrclips“-Entscheidung des BGH, gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

664 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

665 (5) Anbieter b

666 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „b“ mit 136; aus der Anlage K 142 ergeben sich 136 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „b“ vom 19. September 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich, das aber am 15. Dezember 2010 noch auf ...de abzurufen war. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertige „Meissen“ Zwiebelmuster-Teller. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

667 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „b“ gemacht und darauf hingewiesen, dass der Anbieter sein Mitgliedskonto mittlerweile auf „gewerblich“ umgestellt habe. Dies belege den Erfolg der Ma0nahmen der Beklagten.

668 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Klägerin an. Der Anbieter „b“ handelt im Streitfall als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011 insgesamt 136 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat zudem 50 Feedbacks für seine Verkäufe im Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2010 erhalten. Dies ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert worden, so dass die Kammer von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht.

669 c) Der Wiederholungsfall ergibt sich hier aus den in der Anlage K 142 aufgelisteten Fällen, die von der Beklagten nicht bestritten wurden. Die Beklagte haftet damit als Störerin einer Wettbewerbsverletzung durch den Anbieter „b“. Sie hat die durch die Abmahnung vom 15. Dezember 2010 konkretisierte Verhaltenspflicht verletzt, so dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese wurde auch durch die Umstellung des Mitgliedskontos auf „gewerblich“ nicht beseitigt.

670 (6) Anbieter b

671 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „b “ mit 156; aus der Anlage K 142 ergeben sich 157 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 26. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „b“ vom 2. November 2010, Artikelnummer 1, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertige „Grosse Schale Meissen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 2. November 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

672 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „…„ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „b“ seit dem 2. Februar 2002 als Mitglied bei der Beklagten angemeldet ist und in diesem Zeitraum insgesamt 65 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Die von diesem Mitglied angebotenen Artikel seien Bestandteil einer umfangreichen Sammlung.

673 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „b“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 26. Mai 2011 zwar insgesamt zwar 157 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus seiner umfangreichen Sammlung handelt, die er seit 1970 aufgebaut hat. Gerade Meissen Porzellan eignet sich besonders für eine derartige Sammleraktivität. Der Verkauf von Sammlerstücken stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn der Verkäufer Stücke seiner eigenen Sammlung veräußert. Zudem hat der Verkäufer seit 2002 lediglich 65 Verkäuferbewertungen; dies spricht auch gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die eingereichten 25 Feedbacks von 2006 bis 2010 (Anlage K 143) sprechen nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.

674 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

675 (7) Anbieter b

676 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „b“ mit 79; aus der Anlage K 142 ergeben sich 79 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 26. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „b“ vom 16. Dezember 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertigen „Wandteller Meissen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

677 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „b“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „b“ seit dem 30. März 2004 als Mitglied bei der Beklagten angemeldet ist und in diesem Zeitraum insgesamt 215 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Die von diesem Mitglied angebotenen Artikel seien Bestandteil einer umfangreichen eigenen Sammlung.

678 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „b“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 26. Mai 2011 zwar insgesamt zwar 79 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus seiner eigenen umfangreichen Sammlung handelt, die er seit 30 Jahren aufgebaut hat. Gerade Meissen Porzellan eignet sich besonders für eine derartige Sammleraktivität; dies führt in gewissen Zeiträumen zu vermehrten Verkäufen, wenn Sammler mehrere Stücke ihrer Sammlung veräußern. Der Verkauf von Sammlerstücken stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn der Verkäufer Stücke seiner eigenen Sammlung veräußert. Zudem hat der Verkäufer seit 2004 lediglich 215 Verkäuferbewertungen erhalten; dies spricht auch gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die eingereichten 50 Feedbacks von 2009 bis 2010 (Anlage K 143) sprechen nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.

679 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

680 (8) Anbieter c

681 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „c“ mit 68; aus der Anlage K 142 ergeben sich 68 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 2. November 2010 bis zum 13. April 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „c“ vom 1. November 2010, Artikelnummer 1, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertigen „Großen Prunkteller Meissen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 1. November 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

682 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „c“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „c 1“ seit dem 17. November 2000 als Mitglied bei der Beklagten angemeldet ist und in diesem Zeitraum insgesamt 250 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Die von diesem Mitglied angebotenen Artikel seien äußerst unterschiedlich gewesen; der Anbieter habe auch gebrauchte Münzen, DVD-Filme, PCSpiele und Autoreifen verkauft.

683 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „c“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 2. November 2010 bis zum 13. April 2011 zwar insgesamt zwar 68 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus der Sammlung des Vaters seiner Freundin handelt. Gerade Meissen Porzellan eignet sich besonders für eine derartige Sammleraktivität; dass diese Sammlungen an die Nachkommen vererbt und dann veräußert werden, liegt in der Natur der Sache. Der Verkauf von Sammlerstücken stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, auch wenn der Verkäufer Stücke einer geerbten Sammlung veräußert. Zudem hat der Verkäufer seit 2000 lediglich 250 Verkaufsbewertungen erhalten; dies spricht auch gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die eingereichten 50 Feedbacks von 2009 bis 2010 (Anlage K 143), die nicht nur aus Verkäufen stammen, sprechen nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.

684 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

685 (9) Anbieter f

686 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „f“ mit 76; aus der Anlage K 142 ergeben sich 76 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 2. März 2010 bis zum 28. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „f“ vom 18. März 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertigen „Meissen Relief-Prunkteller mit Hirschmotiv“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 18. März 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

687 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „f“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „f“ in seiner schriftlichen Stellungnahme erläutert habe, dass er seinen Haushalt und den seiner verstorbenen Eltern auflösen wolle, da er 2011 ins Altersheim gehe.

688 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „f“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 2. März 2010 bis zum 28. Mai 2011 zwar insgesamt 76 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus dem eigenen Haushalt und dem Haushalt seiner verstorbenen Eltern handele. Der Verkauf von 76 Meissner Porzellanartikeln in etwas mehr als einem Jahr spricht für einen Gelegenheitsverkäufer. Die Begründung des Anbieters ist plausibel und nachvollziehbar.

689 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

690 (10) Anbieter g

691 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „g“ mit 111; aus der Anlage K 142 ergeben sich 111 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 14. Juni 2010 bis zum 21. April 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „g“ vom 29. Juni 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine historische „Meissen Komödiantenfigur Advokato“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

692 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „g“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „g“ nunmehr seinen Anbieternamen in „l“ geändert habe. Das Mitglied sei seit dem 17. September 2006 angemeldet und habe in dieser Zeit nur 135 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Die angebotenen Stücke stammten aus einer großen Sammlung der Eltern, die seit 50 Jahren Meissen Porzellan gesammelt hätten.

693 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „g“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 14. Juni 2010 bis zum 21. April 2011 zwar insgesamt 111 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus der Sammlung seiner Eltern gehandelt habe, die seit 50 Jahren gesammelt hätten. Gerade Meissen Porzellan ist ein typisches Sammlerobjekt; beim Verkauf einer Sammlung können leicht 111 Verkäufe in 10 Monaten zusammenkommen. Die Begründung des Anbieters ist plausibel und nachvollziehbar.

694 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

695 (11) Anbieter g

696 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „g“ mit 39; aus der Anlage K 142 ergeben sich 39 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 12. Februar 2010 bis zum 29. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „g“ vom 15. Februar 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertigen „Aschenbecher von Meissen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

697 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „g“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „g“ seit dem 13. August 2007 Mitglied sei und seitdem nur 150 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Der Anbieter habe unterschiedliche gebrauchte Gegenstände wie Besteck, Schmuck, Elektrogeräte etc. angeboten. In seiner Stellungnahme (Anlage B 157) habe er angegeben, ausschließlich einzelne Geschirrteile aus dem eigenen Haushalt veräußert zu haben.

698 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „g“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 12. Februar 2010 bis zum 29. Mai 2011 lediglich 39 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus dem privaten Haushalt gehandelt habe. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 39 Verkäufen äußerst gering; eine derartige Zahl von Verkäufen kann plausibel mit Verkäufen aus dem eigenen Haushalt erklärt werden.

699 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

700 (12) Anbieter h

701 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „h _“ mit 53; aus der Anlage K 142 ergeben sich 53 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 9. Januar 2011 bis zum 22. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „h“ vom 12. Januar 2011, Artikelnummer 3, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine historische Figur „Frau mit Murmeltier Pariser Ausrufer Meissen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

702 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „h“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „h“ in den Angeboten darauf hingewiesen habe, dass er aus Altersgründen seine Porzellansammlung reduziere.

703 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „h“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 9. Januar 2011 bis zum 22. Mai 2011 lediglich 53 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Er hat in seinen Angeboten (vgl. Anlagenkonvolut B 158) nachvollziehbar erläutert, dass es sich um Artikel aus handele, die er aus Altersgründen verringern wolle. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 53 Verkäufen ge151 ring; eine derartige Zahl von Verkäufen kann plausibel mit Verkäufen aus der eigenen Sammlung erklärt werden.

704 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

705 (13) Anbieter j

706 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „ “ mit 40; aus der Anlage K 142 ergeben sich 40 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 23. November 2010 bis zum 22. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „j“ vom 15. November 2010, Artikelnummer 3, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine nicht neuwertige Dose „meissen dose deckeldose kobaldblau“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 15. November 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

707 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „j“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „j“, der seit dem 8. Februar 2009 auf der Plattform angemeldet sei, lediglich 51 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe.

708 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „„ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 23. November 2010 bis zum 22. Mai 2011 lediglich 40 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 40 Verkäufen gering; eine derartige Zahl von Verkäufen kann plausibel mit Verkäufen aus der eigenen Sammlung bzw. dem eigenen Haushalt erklärt werden.

709 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

710 (14) Anbieter l

711 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „l“ mit 90; aus der Anlage K 142 ergeben sich 90 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 29. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „l“ vom 7. Februar 2011, Artikelnummer 3, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen nicht neuwertigen Speiseteller „Meissen Zwiebelmuster m. Gold und Koralle“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

712 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „l“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „l“, der seit dem 21. März 2008 auf der Plattform angemeldet sei, lediglich 86 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Der Anbieter habe zudem erläutert, dass er ausschließlich einzelne Geschirrteile der Marke Meissen aus der Sammlung seiner Eltern über die Plattform verkauft habe. Es habe sich nicht um Neuware gehandelt (Anlage B 161).

713 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „l“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 29. Mai 2011 90 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 90 Verkäufen in vier Monaten nicht stichhaltig für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Anbieterin hat in ihrer Stellungnahme (Anlage B 161) nachvollziehbar erläutert, dass sie Rentnerin sei und ihre private Sammlung, die schon seit Jahren im Familienbesitz sei, nunmehr aus Platzgründen teilweise veräußern müsse.

714 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

715 (15) Anbieter p

716 a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „p“ mit 78; aus der Anlage K 142 ergeben sich 78 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 16. Januar 2011 bis zum 10. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „p“ vom 12. Januar 2011, Artikelnummer 3, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter einen historisches Teegedeck „Meissen Tee Gedeck rote Rose um 1890“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

717 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „p“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „p“ seit dem 21. März 2004 auf der Plattform angemeldet sei und in diesem Zeitraum lediglich 132 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Der Anbieter habe zudem erläutert, dass er ausschließlich einzelne Geschirrteile der Marke Meissen aus seiner eigenen Sammlung sowie Erbstücke über die Plattform verkauft habe (Anlage B 163).

718 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „p“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 16. Januar 2011 bis zum 10. Mai 2011 78 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 78 Angeboten bzw. Verkäufen in fünf Monaten nicht stichhaltig für eine gewerbliche Tätigkeit. Der Anbieter hat in seiner Stellungnahme (Anlage B 163) nachvollziehbar erläutert, dass er Stücke seiner privaten Sammlung und Erbstücke wegen eines finanziellen Bedarfs veräußern müsse. Dies ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. Der Verkauf von Stücken der eigenen Sammlung bzw. aus einer Erbschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.

719 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

720 (16) Anbieter p

a) Die Klägerin benennt die Anzahl der Gesamtmeldungen für den Anbieter „p “ mit 56; aus der Anlage K 142 ergeben sich 55 Angebote für Porzellanartikel in einem Zeitraum vom 14. Juli 2010 bis zum 26. Mai 2011. Aus dem Anlagenkonvolut K 143 ist ein Angebot des Anbieters „p“ vom 6. Juli 2010, Artikelnummer 2, ersichtlich. In diesem Angebot bewirbt der Anbieter eine historische Figur „Meissen große Figur Mädchen mit 2 Ziegen“. Angaben zur Firma, zum Vertretungsberechtigten, die Adresse des Anbieters und eine Widerrufsbelehrung sind in dem Angebot nicht zu finden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Anlagekonvolut K 143) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verhalten des Anbieters gegenüber der Beklagten abgemahnt.

721 Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2011 Ausführungen zur Gewerblichkeit der Tätigkeit des Anbieters „p“ gemacht. Sie weist darauf hin, dass der Anbieter „p“ seit dem 24. Februar 2002 auf der Plattform angemeldet sei und in diesem Zeitraum lediglich 112 Bewertungen als Verkäufer erhalten habe. Der Anbieter habe zudem erläutert, dass er ausschließlich einzelne Geschirrteile der Marke Meissen aus dem eigenen Haushalt über die Plattform verkauft habe (Anlage B 165).

722 b) Die Kammer schließt sich hier der Auffassung der Beklagten an. Der Anbieter „p“ handelt im Streitfall nicht als gewerblicher Verkäufer bzw. als Unternehmer, so dass er zu Impressumsangaben und zur Unterrichtung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet ist. Der Anbieter hat im Zeitraum vom 14. Juli 2010 bis zum 26. Mai 2011 55 Angebote für Porzellanartikel gemacht. Bei Porzellanartikeln wie Meissen Porzellan ist eine Zahl von 55 Angeboten bzw. Verkäufen in 10 Monaten nicht stichhaltig für eine gewerbliche Tätigkeit. Der Anbieter hat in seiner Stellungnahme (Anlage B 165) nachvollziehbar erläutert, dass er Stücke aus seinem Haushalt veräußere, der über 40 Jahre alt sei. Nach dem Tode seiner Frau verkaufe er immer wieder Stücke. Dies ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. Der Verkauf von Stücken dem eigenen Haushalt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.

723 Die Beklagte hat damit in diesem Sachverhalt nicht als Störerin einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlung gehandelt.

724 8. Die Klage ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruchs begründet. Dies folgt im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen. Soweit die Kammer hinsichtlich des Hilfsantrags zu I.4. der Klage im Hinblick auf zwei Anbieter stattgegeben hat, folgen daraus ebenfalls keine Auskunftsund Schadensersatzansprüche der Klägerin. Denn ein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn die Beklagte nicht lediglich als Störerin, sondern als Teilnehmerin verantwortlich ist (vgl. BGH, Az. I ZR 57/09, Rz. 47 – „Stiftparfüm“).

725 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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