FG Hamburg 2. Senat, 2012-01-27, 2 K 4/12

2 K 4/12Tribunale fiscale / 2a divisione27 gen 2012

Regest

1. Ein Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen besteht nicht, wenn es sich bei dem Erlass, auf den der Steuerpflichtige sich beruft, um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt. Der sogen. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 ist eine norminterpretierende Richtlinie(Rn.28) (Rn.30) . 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht auf Grund einer rückwirkend verschärfenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu gewähren, weil die damalige Rechtsprechungsänderung keine nachteiligen Folgen für den Kläger hatte, denn sie eröffnete ein Wahlrecht und zwang gerade nicht zur Aufdeckung stiller Reserven(Rn.33) (Rn.35) .

Testo completo

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 4/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-27

Aktenzeichen: 2 K 4/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0127.2K4.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 163 AO, § 227 AO, § 14 EStG 1997, § 4 Abs 1 S 2 EStG 1997

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen besteht nicht, wenn es sich bei dem Erlass, auf den der Steuerpflichtige sich beruft, um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt. Der sogen. Verpachtungserlass vom 17.12.1965 ist eine norminterpretierende Richtlinie(Rn.28) (Rn.30) .

  2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht auf Grund einer rückwirkend verschärfenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu gewähren, weil die damalige Rechtsprechungsänderung keine nachteiligen Folgen für den Kläger hatte, denn sie eröffnete ein Wahlrecht und zwang gerade nicht zur Aufdeckung stiller Reserven(Rn.33) (Rn.35) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 35/12).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2013 IV B 35/12, nicht dokumentiert).

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