FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-17, 4 K 27/10

4 K 27/10Tribunale fiscale / 4a divisione17 gen 2012

Regest

Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen(Rn.26) .

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 27/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: 4 K 27/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0117.4K27.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 6810 UPos 9900 KN, Pos 3926 UPos 4000 KN, AllgVorschr 3b KN

Leitsatz

Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen(Rn.26) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 36/12).

  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 32/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 19.9.2012 VII B 36/12, nicht dokumentiert).

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