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28 Ca 206/11•ArbG Hamburg 28. Kammer, 2011-10-19, 28 Ca 206/11
28 Ca 206/11Tribunale del lavoro / Chamber 2819 ott 2011
1. Zur Auslegung einer Zuweisungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien dahingehend, dass die befristete Zuweisung für sechs Jahre an die Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB 2 nicht nur die Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaft erfasst, sondern ebenso die Zuweisung an einen anderen Dritten (hier: Gemeinsame Einrichtung), der -wie vorliegend- an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft tritt und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft fortführt.(Rn.16) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 110/11. Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 22. Februar 2012, 3 Sa 110/11, Urteil nachgehend BAG, 29. August 2012, 10 AZN 1100/12 nachgehend BAG, 6. November 2013, 10 AZR 836/12
Entscheidungsdatum: 2011-10-19
Aktenzeichen: 28 Ca 206/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:1019.28CA206.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 44g SGB 2
Zur Auslegung einer Zuweisungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien dahingehend, dass die befristete Zuweisung für sechs Jahre an die Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB 2 nicht nur die Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaft erfasst, sondern ebenso die Zuweisung an einen anderen Dritten (hier: Gemeinsame Einrichtung), der -wie vorliegend- an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft tritt und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft fortführt.(Rn.16)
Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 110/11.
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 22. Februar 2012, 3 Sa 110/11, Urteil nachgehend BAG, 29. August 2012, 10 AZN 1100/12 nachgehend BAG, 6. November 2013, 10 AZR 836/12
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bei einer Dienststelle der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Der Streitwert beträgt € 4.680,00.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch der Klägerin bei der Beklagten sowie über die Feststellung darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei der gemeinsamen Einrichtung tätig zu werden.
2 Die Parteien verbindet seit dem 1.10.1988 ein Arbeitsverhältnis. Bis zum 31.12.2004 war die Klägerin in einer Dienststelle der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 21.1.2005 wurde sie rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2005 mit ihrer Zustimmung für die Dauer von 6 Jahren der damaligen Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg (A.) für Tätigkeiten im Rahmen des SGB II zugewiesen (Anl. K 2, Bl. 10 f. d.A.).
3 Da es der A. an der verfassungsrechtlichen Grundlage fehlte, strukturierte der Bundesgesetzgeber den Regelungskomplex zur Umsetzung des SGB II rechtlich neu. Infolgedessen wurden die gemeinsamen Einrichtungen geschaffen (GE).
4 Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 20.12.2010, dass sie zu einer Dienststelle der Beklagten zurückkehren möchte. Mit Schreiben vom 27.1.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 44 g SGB II folge, dass die Klägerin für den Zeitraum von 5 – weiteren – Jahren ab dem 1.1.2011 der GE zugewiesen sei. Eines Umsetzungsaktes oder einer Zustimmung der Klägerin bedürfe es nicht. Auch habe sie kein Widerspruchsrecht (Anl. K 4, Bl. 14 ff d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 7.4.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie umgehend wieder in einer ihrer Dienststellen zu beschäftigen.
5 Die Klägerin trägt vor, die Zuweisung zur GE für die Dauer von fünf Jahren nach § 44 g SGB II sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber könne nicht einseitig den Inhalt von Arbeitsverträgen verändern. Ferner müsse § 44 g Abs. 1 SGB II verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass er sich nur auf die bisher bei der A. eingesetzten Angestellten des Bundes beziehe. Auch dürfe die Regelung nicht den mit Verfassungsrang ausgestalteten Grundsatz des Vertrauensschutzes aushöhlen. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, nach Ablauf der 6 Jahre, die sie mit ihrer Zustimmung der A. zugewiesen gewesen sei, weitere 5 Jahre außerhalb von Dienststellen der Beklagten – ohne ausdrücklichen Zuweisungsbescheid – beschäftigt zu werden. Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Das Direktionsrecht werde überschritten, sofern eine Zuweisung in eine Dienststelle außerhalb von Dienststellen der Beklagten erfolge. Schließlich werde die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten.
6 Die Klägerin beantragt:
7 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bei einer Dienststelle der Beklagten als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin zu beschäftigen;
8 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei der gemeinsamen Einrichtung tätig zu werden.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei der gemeinsamen Einrichtung per Gesetz bis zum 31.12.2015 zugewiesen. § 44 g SGB II beinhalte eine eindeutige gesetzliche Regelung, einer weiteren Umsetzung der Zuweisung habe es nicht bedurft. Die Klägerin habe zu dem Personenkreis gezählt, der zum 31.12.2010 bei der A. beschäftigt gewesen sei. Der Zuweisung entgegenstehende Gründe seien nicht gegeben. Die Norm sei auch nicht verfassungswidrig. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei auf § 4 TV-L hinzuweisen, wonach eine Zuweisung – auch an Dritte – weiterhin erfolgen könne, soweit ein dienstliches oder öffentliches Interesse bestehe.
12 Auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
I.
13 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat derzeit einen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, bei der gemeinsamen Einrichtung tätig zu werden.
1.
14 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte beschäftigt zu werden.
15 Zwar regelt § 44 g Abs. 1 SGB II, dass Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2010 in einer A. nach § 44 b Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ausgeführt haben, mit Wirkung zum 1.1.2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen werden. Vorliegend steht allerdings die vertraglich vereinbarte Befristung der Parteien dieser Zuweisung von Tätigkeiten bei der A. bzw. der gemeinsamen Einrichtung für weitere 5 Jahre entgegen.
16 Die Parteien hatten vereinbart, dass die Klägerin für die Dauer von 6 Jahren der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg für Tätigkeiten im Rahmen des SGB II zugewiesen wird. Nach Ablauf von 6 Jahren war demnach die Rückkehr zu einer Dienststelle der Beklagten vorgesehen. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass die befristete Zuweisung nicht nur die Zuweisung an die A. erfasst, sondern ebenso die Zuweisung an einen anderen Dritten, der – wie vorliegend – an die Stelle der A. tritt und die Aufgaben der A. fortführt.
17 Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind zusätzlich die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
18 Vom Wortlaut her erfasst die Zuweisungsvereinbarung zwar die Zuweisung der Klägerin an die A. Inhaltlich gemeint sind jedoch die Aufgaben des SGB II, hier speziell die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die gemeinsame Einrichtung ist lediglich an die Stelle der A. – aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung – getreten und nimmt dieselben Aufgaben wahr, die zuvor die A. wahrgenommen hat. Ausgehend vom Willen der Parteien, welcher der Befristungsregelung zugrunde lag, ist die Befristungsvereinbarung so auszulegen, dass nicht nur die Zuweisung an die A. erfasst ist, sondern auch die Zuweisung an die Einrichtung, die an die Stelle der A. tritt, vorliegend die gemeinsame Einrichtung. Es ging den Parteien um eine befristete Übernahme von Aufgaben des SGB II außerhalb einer Dienststelle der Beklagten, wobei es keine Rolle spielte bzw. spielt, ob diese Dienststelle A. heißt oder gemeinsame Einrichtung. Die Parteien wollten eine Zuweisung der Klägerin für 6 Jahre, danach sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, zu einer Dienststelle der Beklagten zurückzukehren.
19 So verstanden, ist die vertragliche Vereinbarung, nämlich die bis zum 31.12.2010 befristete Zuweisung zu einem Dritten zur Erledigung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende, durch die gesetzliche Regelung in § 44 g SGB II nicht abbedungen worden. Gesetzlich ist lediglich geregelt, dass eine Zuweisung von Arbeitnehmer zur gemeinsamen Einrichtung für maximal 5 Jahre erfolgt, welche bis zum 31.12.2010 in der A. Tätigkeiten wahrgenommen haben. Letzteres trifft auf die Klägerin zu, allerdings waren ihre Tätigkeiten für die A. zeitlich beschränkt. Diese vertragliche einvernehmliche Befristung einer Tätigkeit außerhalb einer Dienststelle der Beklagten hat nach wie vor Bestand mit der Folge, dass die Zuweisung an einen Dritten, die A., am 31.12.2010 endete und die gesetzliche Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung nur in der befristeten Form hat erfolgen können mit der Folge, dass eine Entfristung über den 31.12.2010 hinaus nicht erfolgte. Die Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung erfolgte, ohne den vertraglichen status quo abzuändern. Dieser status quo regelt im Fall der Klägerin, dass sie – aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen – ab dem 1.1.2011 wieder für die Beklagte tätig sein sollte.
20 Die Klägerin hat demnach einen Beschäftigungsanspruch bei einer Dienststelle der Beklagten.
2.
21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, bei der gemeinsamen Einrichtung tätig zu werden.
22 Diesem Anspruch steht § 4 TV-L entgegen, wonach Beschäftigte im dienstlichen/ betrieblichen oder öffentlichen Interesse – mit ihrer Zustimmung – vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden kann, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann.
II.
23 Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 (§§ 92 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG).
24 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen € 4.680,00 (ein Bruttomonatsgehalt für den Antrag zu 1. und ½ Monatsgehalt für den Antrag zu 2., ausgehend von einem Monatsgehalt der Klägerin in Höhe von € 3.240,00).
25 Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).
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