FG Hamburg 6. Senat, 2011-11-24, 6 K 233/10

6 K 233/10Tribunale fiscale / 6a divisione24 nov 2011

Regest

1. Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen stellt selbst keine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG dar(Rn.42) . 2. Eng verbundene Leistungen i. S. d § 4 Nr. 16 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL liegen vor, wenn diese tatsächlich als Nebenleistungen zu einer die Hauptleistung darstellenden Betreuungs- oder Pflegeleistung erbracht werden(Rn.48) .

Testo completo

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 233/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: 6 K 233/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1124.6K233.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Nr 16 UStG, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006

Leitsatz

  1. Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen stellt selbst keine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG dar(Rn.42) .

  2. Eng verbundene Leistungen i. S. d § 4 Nr. 16 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL liegen vor, wenn diese tatsächlich als Nebenleistungen zu einer die Hauptleistung darstellenden Betreuungs- oder Pflegeleistung erbracht werden(Rn.48) .

Orientierungssatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG wird ausschließlich für den Betrieb der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Einrichtungen gewährt. Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privaten Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b bis k UStG erbracht werden(Rn.43) .

  2. Der in § 4 Nr. 16 UStG enthaltene Begriff "Einrichtung" ist dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Einrichtung in Art. 132 MwStSystRL abgeleitet(Rn.44) .

  3. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen nur private Einrichtungen, die im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen denjenigen Einrichtungen, die aufgrund von Sozialrecht, durch sozialrechtlichen Vertrag oder sozialrechtliche Vereinbarung (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG) anerkannt sind, und denjenigen, deren Anerkennung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darauf beruht, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Trägern nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG vergütet werden(Rn.47) .

  4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 120/10).

  5. Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 20.7.2012 V B 120/11, nicht dokumentiert). Die Revision wird unter dem Aktenzeichen V R 20/12 geführt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.