FG Hamburg 4. Senat, 2010-11-25, 4 K 284/09

4 K 284/09Tribunale fiscale / 4a divisione25 nov 2010

Regest

Eine Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt auch dann vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware aus einem Zolllager entfernt und der zollamtlichen Überwachung entzogen, später aber wiederausgeführt wird(Rn.48) (Rn.49) .

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 284/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: 4 K 284/09

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:1125.4K284.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 203 ZK, Art 204 ZK, Art 512 ZKDV, § 1 Abs 1 Nr 4 UStG, § 5 UStG ... mehr

Leitsatz

Eine Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt auch dann vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware aus einem Zolllager entfernt und der zollamtlichen Überwachung entzogen, später aber wiederausgeführt wird(Rn.48) (Rn.49) .

Orientierungssatz

  1. Der Begriff des Entziehens umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird(Rn.50) .

  2. Ist eine Zollschuld enstanden, ist auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden(Rn.62) .

  3. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr im Inland ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bereits in den freien Verkehr gelangt ist - etwa druch förmliche Überführung zur Gemeinschaftsware geworden ist oder durch eine tatsächlich erfolgte wirtschaftliche Nutzung(Rn.65) .

  4. Literaturmeinungen zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld(Rn.74) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.77) (Rn.78) .

  5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 18/11).

  6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.2.2012 VII B 18/11, nicht dokumentiert).

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