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2 K 2337/09•VG Hamburg 2. Kammer, 2012-01-12, 2 K 2337/09
2 K 2337/09Tribunale amministrativo / 2a camera12 gen 2012
1. Der Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben und auch über die Kostenfolge Einigkeit erzielt haben. (Rn.3) 2. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich, wenn die Beteiligten auch über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eine abschließende Regelung treffen wollten, der gerichtliche Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist (so VG München, Beschl. v. 18.11.2011, M 10 K 11.1130, juris).(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2012-01-12
Aktenzeichen: 2 K 2337/09
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0112.2K2337.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO
Der Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben und auch über die Kostenfolge Einigkeit erzielt haben. (Rn.3)
Es kann dahinstehen, ob im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich, wenn die Beteiligten auch über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eine abschließende Regelung treffen wollten, der gerichtliche Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist (so VG München, Beschl. v. 18.11.2011, M 10 K 11.1130, juris).(Rn.3)
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1 Die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2011 ergeht, da sie nicht im vorbereitenden Verfahren getroffen wird, durch die Kammer. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
2 Die Notwendigkeit ist dann anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 162 Rn 18). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 80 Rn 39). Ein solcher Fall liegt hier vor. Gegenstand der Klage und des vorausgegangenen Vorverfahrens war die Anfechtung einer Prüfungsentscheidung der Beklagten. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht ausführte, kann die Bewertung einer Prüfungsleistung nur dahingehend überprüft werden, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums gewahrt sind. Auch dann, wenn – wie die Beklagte im Schriftsatz vom 9. Januar 2012 vorträgt – die Klägerin im Widerspruchsverfahren nur die Beanstandungen an der Prüfungsbewertung benennen musste, durfte zumindest zur Benennung der prüfungsrechtlich erheblichen Beanstandungen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich gehalten werden.
3 Der Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt haben und auch über die Kostenfolge Einigkeit erzielt haben. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich, wenn die Beteiligten auch über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eine abschließende Regelung treffen wollten, der gerichtliche Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist (so VG München, Beschl. v. 18.11.2011, M 10 K 11.1130, juris). Zumindest liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und sich darüber geeinigt, dass die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens trägt. Daraufhin hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 3. August 2011 eingestellt und die Kosten den Beteiligten entsprechend der getroffenen Einigung auferlegt. Damit ist eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens lediglich dem Grunde nach, nicht der Höhe nach getroffen worden. Die Kosten des Verfahrens umfassen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zur Entscheidung über die Höhe der Kosten gehört insbesondere die Frage, ob auch die im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten sich über diese die Kostenhöhe betreffende Frage geeinigt hätten. Die Beteiligten haben sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nur dem Grunde nach über die Kosten geeinigt.
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