FG Hamburg 4. Senat, 2011-08-17, 4 K 27/11

4 K 27/11Tribunale fiscale / 4a divisione17 ago 2011

Regest

Ein Kabelsatz, der in ein Kfz eingebaut wird und der einerseits die Bordelektronik mit der Head-Unit und andererseits die Head-Unit mit einem Anschluss verbindet, der sich im Handschuhfach oder der Mittelkonsole eines Kfz befindet und an den ein iPhone angeschlossen werden kann, ist in die Unterposition 8544 3000 und nicht in die Unterposition 8544 4210 einzureihen(Rn.18) (Rn.20) .

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 27/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 4 K 27/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0817.4K27.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: UPos 85444210 KN, UPos 8544300090 KN

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein Kabelsatz, der in ein Kfz eingebaut wird und der einerseits die Bordelektronik mit der Head-Unit und andererseits die Head-Unit mit einem Anschluss verbindet, der sich im Handschuhfach oder der Mittelkonsole eines Kfz befindet und an den ein iPhone angeschlossen werden kann, ist in die Unterposition 8544 3000 und nicht in die Unterposition 8544 4210 einzureihen(Rn.18) (Rn.20) .

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

2 Die Klägerin beantragte am 13.02.2009 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Adapterkabel. Die Ware beschrieb sie wie folgt: Adapterkabel bestehend aus "isoliertem elektrischen Kabel, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, mit Anschlussstücken, von der für die Telekommunikation verwendeten Art". Zusammengesetzte Ware bestehend aus gebündelten Einzellitzen mit abgeschirmten Leitungen für niederfrequente (NF-)Signale mit fahrzeugspezifischen, modularen Steckverbindungen für Mercedes-Kfz, als Zwischenstück zwischen Kfz-Kabelbaum und Head-Unit, sowie Anschlussstecker für Stromversorgungs-, Signal- und NF-Leitungen für iPhone Kommunikations-Elektronik Einheit. Zusätzliche umspritzte Relaisbox im Kreuzungspunkt der Kabel (T-Form) zur Umsetzung von NF-Signalen zwischen iPhone Box und Kfz.

3 Am 23.02.2010 wurde der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt. Dabei wurde die Ware in die Codenummer 8544 3000 90 eingereiht. Die Warenbeschreibung lautete: Anschlusskabelsatz aus mehreren isolierten elektrischen Kabeln, mit insgesamt drei Anschlussvorrichtungen (teilweise mehrere Steckverbinder in einer Anschlussvorrichtung zusammengefasst), und einer sog. Umschaltbox mit zwei Relais, Diode, Spulen und Widerständen, zur Verkabelung eines Radios mit einer sog. Elektronikbox mit der Kfz-Elektronik (charakterbestimmend), sowie zum Umschalten von NF-Signalen, zum Einbau in ein Kfz bestimmt. Isoliertes elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, Kabelsatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art (zusammengesetzte Ware aus Kabelsatz - charakterbestimmend - und Umschaltung).

4 Am 24.03.2010 legte die Klägerin gegen die verbindliche Zolltarifauskunft Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das T-Kabel sei in die Unterposition 8544 4210 einzureihen. Es handele sich um ein isoliertes elektrisches Kabel für eine Spannung von 1000 V oder weniger mit Anschlussstücken. Es sei auch von der für die Telekommunikation verwendeten Art, dies ergebe sich schon aus dem Verwendungszweck. Es solle die Nutzung eines iPhones ermöglichen. Diese Funktion werde umgesetzt, indem mittels des T-Kabels das Handy mit der komplexen Bordelektronik über eine Elektronikbox verbunden werde, die dann die Signale des iPhones verarbeite. Das iPhone sei ein Mobiltelefon der Unterposition 8517 1200. In die Unterposition 8544 4210 würden alle Kabel eingereiht, die mit Telekommunikationsgeräten in Verbindung gebracht würden. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte. Das T-Kabel ermögliche auch die Nutzung einer Freisprecheinrichtung, was auch für eine Verwendung zur Telekommunikation spreche. Aufgrund der Vereinheitlichung von Anschlüssen von Apple-Produkten sei auch der Anschluss eines iPods möglich, dies sei jedoch tarifrechtlich nicht relevant, da die Übertragung von Musiksignalen dem modernen Verständnis der Telekommunikation entspreche. Auch stehe der Einreihung in die Unterposition 8544 4210 nicht entgegen, dass das T-Kabel im Falle der Nutzung einer Freisprecheinrichtung auch als Ladekabel diene. Der Schwerpunkt liege jedenfalls auf der Verwendung zu Telekommunikationszwecken; dass die Ware ausschließlich diesem Zweck dienen müsse, sehe die Warenbeschreibung nicht vor. Eine Auswertung vorliegender verbindlicher Zolltarifauskünfte ergebe, dass nur reine Stromkabel nicht unter die Unterposition 8524 4210 fielen. Eine solche Auslegung ergebe sich auch aus der sinngemäßen Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b. Da der wesentliche Charakter des Kabels die Telekommunikation und nicht die funktionelle Verkabelung eines Radios sei, sei die Warenbeschreibung in der verbindlichen Zolltarifauskunft unrichtig. Das Kabel sei auch zu unterscheiden von Anschlusskabelsätzen, die nur dazu dienten, Verkehrsfunksignale an das Radio bzw. Navigationsempfangsgerät zu leiten. Darauf, dass das Kabel in ein Kraftfahrzeug eingebaut werde, komme es nicht an, da nicht dieser Umstand, sondern die Verwendung zu Telekommunikationszwecken charakterbestimmend sei. Eine andere Möglichkeit, ein iPhone mit der Bordelektrik eines Kraftfahrzeugs zu verbinden, gebe es nicht. Allein der Einbau in ein Kraftfahrzeug rechtfertige die Einreihung in die Unterposition 8584 3000 90 nicht. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob das zur Telekommunikation dienende Kabel äußerlich sichtbar oder - wie hier - unsichtbar im Kraftfahrzeug verbaut sei.

5 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm unter dem 15.11.2010 zum Einspruch Stellung und bestätigte seine Einreihungsauffassung. Es handele sich um einen T-förmigen Kabelsatz aus mehreren isolierten elektrischen Kabeln in unterschiedlichen Längen mit insgesamt drei Anschlusssteckern. Im Kreuzungspunkt der Kabel sei eine elektronische Schaltung zwischengeschaltet. Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen handele es sich bei dem strittigen Kabel um einen Kabelsatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art. Dass eine sog. Umschaltbox integriert sei, habe keinen Einfluss auf die Einreihung, weil dieser Bestandteil gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b nicht charakterbestimmend sei. Eine weitergehende Betrachtung hinsichtlich der Eignung als Telekommunikationskabel sei daher nicht mehr anzustellen.

6 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Adapterkabels (Aufbau aus drei Kabelsträngen mit kraftfahrzeugspezifischen Anschlussstücken, Einbau in ein Fahrzeug, Anschluss an die Kfz-Elektronik und an das eingebaute Radio sowie die damit verbundene ausschließliche Verwendung in einem Kraftfahrzeug). Danach handele es sich um einen Kabelsatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art. Die zwischengeschaltete Umschaltung sei nicht charakterbestimmend und daher für die Einreihung nicht erheblich. Daher komme die Einreihung als anderer elektronischer Leiter im Sinne der Unterposition 8544 42 nicht in Betracht.

7 Mit ihrer am 14.02.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin wiederholt zunächst die Einspruchsbegründung. Sie betont weiter, der Zolltarif sehe vor, auf den Verwendungszweck - hier die Telekommunikation - abzustellen. Das Kabel werde nachtäglich in das Kfz eingebaut und genutzt, um darin mit einem Mobiltelefon zu telefonieren. Das Mobiltelefon werde mit Hilfe des Kabels mit der komplexen Bordelektronik über eine Elektronikbox verbunden. Sie verweist auf verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen Kabel, die Mobiltelefone mit einer Kfz-Freisprech-einrichtung verbänden, in die Unterposition 8544 4210 eingereiht würden. Dass die Nutzung einer Freisprecheinrichtung ermöglicht würde, führe erst recht dazu, dass ein für die Telekommunikation verwendetes Kabel gegeben sei. Wie das Beispiel der Zündkabelsätze in der Unterposition 8544 30 zeige, müssten Kabelsätze dieser Unterposition zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs erforderlich sein oder dessen Betrieb zumindest unterstützen. Dies sei bei dem streitigen Kabel indes nicht der Fall. Dass das Kabel in einen Pkw eingebaut werde, reiche für eine Einreihung in die Unterposition 8584 3000 nicht aus. Bei der Unterposition 8544 4210 handele es sich um die speziellere Unterposition.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.01.2011 zu verpflichten, ihr gemäß Antrag vom 13.02.2009 eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Unterposition 8544 4210 eingereiht wird.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass es sich um einen Kabelbaum handele, der in ein Kraftfahrzeug fest eingebaut werde und Einheiten der Kfz-Bordelektronik verbinde. Es verknüpfe die Kfz-Steuer-einheit mit dem Autoradio, der Stromversorgung (Autobatterie) und der iPhone-Box. Objektiv handele es sich um einen Satz aus gebündelten Einzellitzen und abgeschirmten Leitungen für niederfrequente Signale mit fahrzeugspezifischen Steckverbindungen mit einer integrierten Umschaltbox zur Umschaltung von NF-Signalen zwischen iPhone-Box und Kfz. Aufgrund dieser Beschaffenheitsmerkmale (Aufbau als Kabelsatz aus drei Strängen, Ausstattung mit kraftfahrzeugspezifischen Anschlusssteckern, Einbau in ein Fahrzeug, Anschluss an die Kfz-Elektronik und das Radio) handele es sich eindeutig um einen Kabelsatz für ein Fahrzeug. Ob das Kabel zur Funktion bzw. Fahrbarkeit des Kraftfahrzeugs beitrage, sei unerheblich. Die Bezeichnung "andere" in der Unterposition 8544 42 beziehe sich auf Waren, die bereits nicht in der vorgenannten Unterposition genannt seien. Selbst wenn eine Konkurrenz der Unterpositionen bestünde, sei das Kabel nach der Allgemeinen Vorschrift 3a in die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen, wobei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe verglichen werden könnten (also Unterposition 8544 30 und 8544 42). Auf die Eignung als Telekommunikationskabel komme es daher nicht mehr an. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte in den Anlagen 1 bis 5 zur Klagebegründung seien nicht vergleichbar, da es sich nicht um Kabelsätze, sondern um einzelne Kabel (ein Kabel mit zwei Enden) handele. Abgesehen davon sei das T-Kabel für den Betrieb des Kraftfahrzeugs erforderlich, sofern dieses mit einer Freisprecheinrichtung ausgerüstet sei.

13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll des Erörterungstermins vom 17.08.2011, sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

16 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, § 101 S. 1 FGO.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften - AV - 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05. 1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

18 Ausgehend von diesen Kriterien hält das Gericht die vom Beklagten vorgenommene Einreihung des sog. T-Kabels in die Unterposition 8544 3000 90 für richtig. In diese Unterposition werden Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art, andere als für zivile Luftfahrzeuge, eingereiht. Die Unterposition 8544 4210, die die Klägerin für richtig hält, beschreibt andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art.

19 Die Ware besteht unstreitig aus mehreren verbundenen Kabeln, es handelt sich also nicht um ein Einzelkabel, sondern um einen Kabelsatz, also mehrere verbundene elektrische isolierte Leiter. Das Kabel wird in ein Kfz eingebaut, wofür es auch ausschließlich bestimmt ist. Von daher handelt es sich entsprechend dem Wortlaut der Unterposition 8544 3000 um einen Kabelsatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art. Nach dem Wortlaut ist das T-Kabel also in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 in diese Unterposition einzureihen.

20 Dass das T-Kabel unstreitig dem Anschluss eines iPhones und jedenfalls insofern zumindest auch (aber nicht zwangsläufig, da auch ein iPod angeschlossen werden kann) für Zwecke der Telekommunikation genutzt wird, kann für sich genommen nicht zu einer Einreihung in die Unterposition 8544 4210 führen.

21 Dass die Unterposition 8544 30 vorrangig zu prüfen ist, ergibt sich schon aus der Formulierung der Unterposition 8544 42. Dort sind "andere" elektrische Leiter erfasst, wobei der Begriff "andere" impliziert, dass diese Unterposition nur zur Anwendung kommt, wenn nicht eine der vorstehenden Unterpositionen einschlägig ist. Die Unterposition 8544 42 erfasst also - soweit hier relevant - andere elektrische Leiter als Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art der Unterposition 8544 30. Dann kommt im Streitfall die nach der Warenbeschreibung einschlägige Unterposition 8524 30 vorrangig zur Anwendung und es handelt sich schon nicht um einen Fall der AV 3, in dem für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen.

22 Abgesehen davon ist die Unterposition 8524 4210 nicht deshalb spezieller, weil in deren Wortlaut die Telekommunikation als Verwendungszweck formuliert ist. Zwar mag es sein, dass diese Warenbeschreibung ein Abstellen auf den Verwendungszweck zulässt, schon nach dem Wortlaut ist aber nicht jeder elektrische Leiter, der tatsächlich zur Ermöglichung von Telekommunikation zum Einsatz kommt, dort einzureihen. Der Verwendungszweck ist lediglich ein bei der Auslegung heranziehbares Kriterium, setzt jedoch nicht die insbesondere in den Allgemeinen Vorschriften dargelegten Auslegungsgrundsätze außer Kraft. Außerdem sind von der Unterposition 8524 4210 Kabel erfasst, die speziell für die Telekommunikation zum Einsatz kommen. Das streitgegenständliche T-Kabel ist jedoch kein spezieller Telekommunikationsleiter, sondern ein Multifunktionskabel. Es weist, wie im Erörterungstermin deutlich wurde, kfz-spezifische und keine telefonspezifischen Stecker auf und es dient nicht vornehmlich dem Betrieb eines iPhones sondern bringt die Head-Unit zum Einsatz, über die das iPhone gesteuert wird und die die Telefonfunktion mit den sonstigen Funktionen, z. B. dem Radiobetrieb, koordiniert. Schließlich entfaltet es seine Funktionalität auch für den Betrieb von Geräten ohne Telefonfunktion, wie etwa einem iPod.

23 Die von der Klägerin mit den Anlagen zur Klagebegründung vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte vermögen ihre Tarifierungsauffassung nicht zu stützen. Diesen verbindlichen Zolltarifauskünften ist, sofern sie überhaupt für im Kfz einzubauende Kabel erteilt worden sind, gemein, dass sie Anschlusskabel einreihen, die nur eine Verschaltung von Mobiltelefonen mit der Elektronikbox des Kfz ermöglichen, ohne dass die Head-Unit zwischengeschaltet wäre. Damit konzentriert sich der Einsatz auf den Betrieb von Mobiltelefonen und ermöglicht deren Stromversorgung einschließlich des Betriebs einer Freisprechanlage über die Handyhalterung. Insofern bestehen tarifrechtlich bedeutsame Unterschiede zwischen dem T-Kabel und den in den vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünften beschriebenen Waren.

24 Dass in die Unterposition 8544 3000 90 nicht nur Kabel gehören, die für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs erforderlich sind, sondern auch solche Kabel die dem Betrieb nützlichen Zusatzzubehörs dienen, zeigen die von der Klägerin vorgelegten verbindliche Zolltarifauskünfte Nr. DEM/1207/06-1 und Nr. DEM/3294/06-1 (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift), mit denen ein Kabel für die elektrische Verbindung zwischen den Außenspiegeln und der Stromversorgung bzw. den Anschluss einer Standheizung an die Autoelektrik in die Unterposition 8544 3000 90 eingereiht werden. Ebenso wie der elektrische Betrieb eines Außenspiegels sowie eine Standheizung ist ein Mobiltelefon, also auch ein iPhone, für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs völlig überflüssig, gleichwohl aber generell nützlich.

25 Unerheblich ist schließlich, dass die Ware neben dem Kabelsatz aus einer Umschaltbox besteht. Insofern handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3b, so dass eine Einreihung nach dem Bestandteil erfolgen muss, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Dies ist im Streitfall unstreitig der Kabelsatz und nicht die Umschaltung.

II.

26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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