FG Hamburg 1. Senat, 2011-09-27, 1 K 43/11

1 K 43/11Tribunale fiscale / 1a divisione27 set 2011

Regest

1. Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können unter Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden(Rn.15) . 2. Für das Jahr 2008 stellt es kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht bereits in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat(Rn.15) .

Testo completo

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 43/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 1 K 43/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0927.1K43.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 33a Abs 1 EStG, § 33a Abs 4 EStG

Leitsatz

  1. Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können unter Umständen auch noch nachträglich nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides steuermindernd geltend gemacht werden(Rn.15) .

  2. Für das Jahr 2008 stellt es kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht bereits in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat(Rn.15) .

Orientierungssatz

  1. An das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen würden überzogene Anforderungen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von Elster-Formular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht(Rn.15) .

  2. Auch bei der Abgabe in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht(Rn.15) .

  3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VI B 107/11).

  4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 9/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 1.2.2012 VI B 107/11, nicht dokumentiert).

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