VG Hamburg 5. Kammer, 2011-03-14, 5 E 337/11

5 E 337/11Tribunale amministrativo / 5a camera14 mar 2011

Regest

Bei der Bestimmung des Punktestandes gilt im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG das sogenannte Tattagprinzip (Abkehr von VG Hamburg, Beschl. vom 29.09.2008, 5 E 2240/08) (Rn.28)

Testo completo

VG Hamburg 5. Kammer — 5 E 337/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 5 E 337/11

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:0314.5E337.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 4 StVG, § 4 Abs 3 S 1 StVG, § 4 Abs 5 StVG, § 4 Abs 7 S 1 StVG, § 29 Abs 6 S 4 StVG

Leitsatz

Bei der Bestimmung des Punktestandes gilt im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG das sogenannte Tattagprinzip (Abkehr von VG Hamburg, Beschl. vom 29.09.2008, 5 E 2240/08) (Rn.28)

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Vergleiche BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 - BVerwGE 132, 48-57 = NJW 2009, 612-615. (Rn.28)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2 Er erwarb 1960 seine Fahrerlaubnis der Klasse 3, die 1964 um die Klasse 2 erweitert wurde.

3 Im Verkehrszentralregister wurden seit 2005 folgende Verkehrsverstöße des Antragstellers registriert:

4 | | | --- | | - Benutzung des Mobiltelefons als Führer des Kraftfahrzeuges (1 Punkt, Tattag: 28.6.2005, Datum der Entscheidung: 8.8.2005, Rechtskraft: 25.8.2005) | | - Benutzung des Mobiltelefons als Führer des Kraftfahrzeuges (1 Punkt, Tattag: 28.9.2006, Datum der Entscheidung: 27.11.2006, Rechtskraft: 15.12.2006) | | - Benutzung des Mobiltelefons als Führer des Kraftfahrzeuges (1 Punkt, Tattag: 11.6.2007, Datum der Entscheidung: 18.7.2007, Rechtskraft: 14.8.2007) | | - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h (1 Punkt, Tattag: 22.11.2007, Datum der Entscheidung: 11.2.2008, Rechtskraft: 1.3.2008) | | - Benutzung des Mobiltelefons als Führer des Kraftfahrzeuges (1 Punkt, Tattag: 24.8.2007, Datum der Entscheidung: 6.9.2007, Rechtskraft: 10.1.2008) | | - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (7 Punkte, Tattag: 4.9.2007, Datum der Entscheidung: 16.4.2008, Rechtskraft: 16.4.2008) |

5 Mit Schreiben vom 26.5.2008, zugestellt am 28.5.2008, verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Verweis auf einen Punktestand von 12 Punkten und wies ihn auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar hin.

6 In der Folgezeit wurde folgender weiterer Verstoß des Antragstellers im Verkehrszentralregister registriert:

7 | | | --- | | - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (3 Punkte, Tattag: 4.9.2007, Datum der Entscheidung: 21.5.2008, Rechtskraft: 10.6.2008) |

8 Mit Bescheid vom 22.7.2008, zugestellt am 29.7.2008, ordnete die Antragsgegnerin unter Verweis auf einen Punktestand von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hierfür setzte sie dem Antragsteller eine Frist bis zum 2.9.2008. Sollte der Antragsteller die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der Frist vorlegen, würde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller zudem auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch eine Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hin. An einem Aufbauseminar nahm der Antragsteller in der Folge nicht teil.

9 Im Verkehrszentralregister wurden in der Folgezeit zudem folgende Verstöße des Antragstellers registriert:

10 | | | --- | | - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (3 Punkte, Tattag: 4.9.2007, Datum der Entscheidung: 16.7.2008, Rechtskraft: 25.7.2008) | | - Benutzung des Mobiltelefons als Führer des Kraftfahrzeuges (1 Punkt, Tattag: 10.6.2008, Datum der Entscheidung: 28.7.2008, Rechtskraft: 14.8.2008) |

11 Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.10.2008, zugestellt am 31.10.2008, die Fahrerlaubnis unter Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

12 Mit Schreiben vom 5.11.2008 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zudem beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Im Rahmen des Erörterungstermins am 5.12.2008 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, Az.: 15 E 2974/08, erklärte der Vertreter der Antragsgegnerin zu Protokoll: „Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Oktober 2008 ist insoweit im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) unzutreffend, da die Fahrerlaubnis nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden konnte. Vielmehr betrug der Punktstand des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG lediglich 14 Punkte. (…) Allerdings konnte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG gestützt werden, da der Antragsteller durch Schreiben vom 22. Juli 2008 aufgefordert wurde, an einem Aufbauseminar Abkehr teilzunehmen, dieser Aufforderung aber nicht nachkam. Allerdings hat dies zur Folge, dass die Sperrfrist von sechs Monaten hier nicht eingreift.“ Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm der Antragsteller seinen Antrag und den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid zurück.

13 Am 30.12.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen CE und A1. Vom 7.1.2009 bis zum 21.1.2009 nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar teil. Daraufhin wurde ihm am 21.1.2009 die Fahrerlaubnis wiedererteilt.

14 In der Folgezeit wurden folgende weitere Verstöße des Antragstellers im Verkehrszentralregister registriert:

15 | | | --- | | - Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (3 Punkte, Tattag: 27.8.2008, Datum der Entscheidung: 19.3.2009, Rechtskraft: 4.7.2009) | | - Benutzung des Seitenstreifens zum Zweck des schnellen Vorwärtskommens (2 Punkte, Tattag: 4.5.2010, Datum der Entscheidung: 20.8.2010, Rechtskraft: 30.11.2010) |

16 Mit Bescheid vom 8.2.2011, zugestellt am 11.2.2011, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller habe trotz erfolgter Sanktionen wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er sei bei einem Punktestand von 12 Punkten verwarnt und bei einem Punktstand von 15 Punkten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden. Trotz dieser Maßnahmen sei ein weiterer Verkehrsverstoß registriert worden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gelte der Betroffene bei Erreichen von 18 Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis sei in einem solchen Fall zu entziehen.

17 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 16.2.2011 Widerspruch ein.

18 Am 16.2.2011 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Er habe ein Aufbauseminar gemacht und dadurch auch wieder einen neuen Führerschein bekommen. Leider seien seine Punkte damals nicht gelöscht worden und er habe in der Zwischenzeit lediglich zwei Punkte bekommen. Der Richter des Amtsgerichts Bergedorf habe ihm in einem Strafverfahren mitgeteilt, dass er keine Punkte mehr in Flensburg habe. Nur aus diesem Grunde habe er seine Rechte nicht weiter verfolgt und die zwei Punkte und die Geldstrafe in Kauf genommen. In einem weiteren Verfahren beim Amtsgericht Barmbek habe ihm die Richterin ebenfalls gesagt, dass er keine Punkte in Flensburg hätte. Er hätte ja auch einen neuen Führerschein. Er brauche seinen Führerschein aus geschäftlichen Gründen. Er sei Mitarbeiter einer Firma und überführe Fahrzeuge. Er brauche seinen Führerschein auch aus privaten Gründen, da er seine Mutter pflege, die er auch zum Arzt fahren müsse.

19 Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG lägen vor. Der Antragsteller sei verwarnt worden, später sei die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden. Im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 30.10.2008 habe sie, die Antragsgegnerin, den Entziehungsbescheid auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG umgestellt. Der zum Zeitpunkt der Verwarnung bestehende Punktestand von 13 Punkten sei nach der Zuwiderhandlung vom 10.6.2008 auf 14 erhöht worden. Der Stand von 14 Punkten erhöhe sich durch den Rotlichtverstoß vom 27.8.2008 auf 17 Punkte. Der Punktestand habe nicht der Löschung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG unterlegen, weil dies nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG ausdrücklich nicht der Fall sei, wenn die Entziehung wie hier darauf beruhe, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen habe. Der Punktestand von 17 Punkten habe sich durch die Zuwiderhandlung vom 4.5.2010 auf 19 Punkte erhöht; nach Tilgung der Eintragung der mit einem Punkt bewerteten Zuwiderhandlung vom 28.6.2005 am 28.8.2010 seien nunmehr zehn Zuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 18 Punkten eingetragen. Die Fahrerlaubnis sei nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen. Der Behörde sei kein Ermessen eingeräumt, hiervon im Einzelfall abzusehen. Die beruflichen und persönlichen Probleme, die dem Antragsteller bereitet seien, könnten keine Berücksichtigung finden.

20 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt.

II.

21 1. Die Berichterstatterin entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer.

22 2. Der Antrag hat keinen Erfolg.

23 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zwar statthaft, jedoch unbegründet.

24 Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dessen Interesse, vorläufig weiter mit Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, da die mit Bescheid vom 8.2.2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig war.

25 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister erreicht, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

26 a) Der Punktestand von 18 Punkten ergibt sich wie folgt:

27 Durch die Verkehrsverstöße am 28.6.2005 (1 Punkt), 28.9.2006 (1 Punkt), 11.6.2007 (1 Punkt), 24.8.2007 (1 Punkt), 22.11.2007 (1 Punkt) und 4.9.2007 (7 Punkte + 3 Punkte + 3 Punkte) waren für den Antragsteller 8 Zuwiderhandlungen zu verzeichnen, die mit 18 Punkten zu bewerten gewesen wären.

28 Da der Antragsteller allerdings nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden war – eine Verwarnung war der Antragsgegnerin auch gar nicht möglich gewesen, da die Zuwiderhandlungen mangels Rechtskraft teilweise noch nicht eingetragen waren – reduzierte sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte. Im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das sog. Tattagsprinzip, d.h. maßgeblich für die Reduzierung der Punkte sind die bei Erreichen von 14 bzw. 18 Punkten begangenen Zuwiderhandlungen unabhängig davon, ob sie bereits rechtskräftig eingetragen sind (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, Az.: 3 C 3/07, juris, Rn. 33 = NJW 2009, 612). Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmensystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, Az.: 3 C 3/07, juris, Rn. 33 = NJW 2009, 612 unter Verweis auf BR-Drs. 821/96, S. 52 f.). Voraussetzung dafür ist nach dem Sinn und Zweck, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen, namentlich dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zu teil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst wenn der Betroffene sein Verhalten zukünftig änderte, allein dadurch ansammeln, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein solches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG aber gerade vermeiden (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, Az.: 3 C 3/07, juris, Rn. 33 = NJW 2009, 612).

29 Mit Schreiben vom 26.5.2008 wurde der Antragsteller dann gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß verwarnt. Dass in der Verwarnung auf einen Punktestand von 12 Punkten hingewiesen wird, ist unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Antragsgegnerin wie ausgeführt nicht erkennen, dass sich der Punktestand auf 13 Punkte belief, da zwei Zuwiderhandlungen vom 4.8.2007 (3 Punkte + 3 Punkte) noch nicht rechtskräftig (Rechtskraft: 10.6.2008 bzw. 25.7.2008) und damit noch nicht eingetragen waren.

30 Durch die Zuwiderhandlung am 10.6.2008 (1 Punkt, Rechtskraft: 14.8.2008) erhöhte sich sodann der Punktestand von 13 auf 14 Punkte. Eine Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG schied aus, da der Antragsteller in der Zwischenzeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden war.

31 Mit Bescheid vom 22.7.2008 ordnete die Antragsgegnerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Bescheid wurde rechtskräftig; an einem Aufbauseminar nahm der Antragsteller nicht teil. Mit Bescheid vom 30.10.2008 – bei einem Stand von 9 Eintragungen mit insgesamt 14 Punkten – entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Der Entziehungsbescheid war ursprünglich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 5.12.2008 wechselte die Antragsgegnerin die Begründung aus und stütze die Entziehung nunmehr auf § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar. Dieser Bescheid wurde sodann bestandskräftig. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 21.1.2009 eine neue Fahrerlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt wies das Verkehrszentralregister nach wie vor 9 Eintragungen mit insgesamt 14 Punkten auf. Bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 werden anders als bei einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Punkte nicht gelöscht, § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG.

32 Durch eine Zuwiderhandlung am 27.8.2008 (3 Punkte, Rechtskraft: 4.7.2009) wies das Verkehrszentralregister in der Folgezeit einen Punktestand von 17 Punkten auf.

33 Am 25.8.2010 wurde gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG die erste Eintragung – Zuwiderhandlung vom 28.6.2005, Rechtskraft: 25.8.2005 – getilgt und damit der Punktestand um 1 Punkt reduziert.

34 Durch eine weitere Zuwiderhandlung am 4.5.2010 (2 Punkte, Rechtskraft: 30.11.2010) wies das Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Entziehungsbescheides vom 8.2.2011 sodann 10 Eintragungen mit insgesamt 18 Punkten auf.

35 Eine Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG scheidet aus. Erreicht der Betroffene nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis 18 Punkte, ohne dass – wie hier – erneut die Schwelle von 14 Punkten überschritten wurde, so bedarf es nicht zuvor einer (nochmaligen) Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 4 Rn. 38 m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, obgleich zum Zeitpunkt der Anordnung der Aufbauseminars das Verkehrszentralregister lediglich 8 Eintragungen mit insgesamt 13 Punkten aufwies, da die Verkehrszuwiderhandlung vom 10.6.2008 mangels Rechtskraft noch nicht eingetragen war, und obgleich eine Anordnung nach dem im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG geltenden Rechtskraftprinzip erst auf der Grundlage von rechtskräftigen Entscheidungen ergehen darf. Ganz abgesehen davon, dass sowohl der Bescheid zur Anordnung des Aufbauseminars als auch der Entziehungsbescheid bestandskräftig geworden sind, wäre die Anordnung nicht unwirksam gewesen. Auch mit einer verfrühten Anordnung wäre dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG, den Betroffenen rechtzeitig zu warnen, Genüge getan. Nach Anordnung des Aufbauseminars am 22.7.2008 hat der Antragsteller am 27.8.2008 und 4.5.2010 noch zwei Zuwiderhandlungen begangen, die mit insgesamt 5 Punkten zu Überschreiten der 18 Punkte-Grenze geführt haben. Insofern hatte der Antragsteller die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er gewarnt werden sollte, noch nicht begangen.

36 b) Die durch das Erreichen von 18 oder mehr Punkten begründete unwiderlegbare Vermutung der Nichteignung steht weder unter einem Vorbehalt noch unter einer sonstigen Einschränkung. Das Gesetz lässt der Antragsgegnerin insoweit keinen Spielraum. Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, für Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall ist daher kein Raum. Dies ist auch mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Auch wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf grundrechtlich geschützte Belange wie seine Berufsausübung auswirkt, da er insoweit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, so ist dies angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinzunehmen. Wer wie der Antragsteller über Jahre hinweg gegen Regeln, welche der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, verstößt, offenbart nicht nur einen grundlegenden Eignungsmangel, sondern stellt auch ein konkret gesteigertes Risiko für Leib, Leben und Eigentum Dritter dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2007, Az.: 15 E 3944/07). Die mit dem Ausschluss von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verbundenen nachteiligen Folgen, die auf seinem eigenen Verhalten beruhen, muss der Antragsteller zum Schutz der höchsten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen (VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 15 E 2463/10).

37 Dass der Antragsteller rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass seine Punkte bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gelöscht worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist, welche Eintragungen objektiv vorliegen. Im Übrigen wäre es zunächst an ihm gewesen, sich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu wenden, um sich den aktuellen Punktestand mitteilen zu lassen. Falls dem Antragsteller tatsächlich in den Bußgeldverfahren ein unzutreffender Punktestand mitgeteilt worden ist und dies nicht nur auf einem Missverständnis beruhte – im Falle einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG werden nämlich sämtliche Punkte gelöscht –, wäre dies zwar unglücklich, würde aber auch nichts an dem Punktestand ändern. Im Übrigen hat der Antragsteller durchaus die „Vorteile“ genossen, die mit einer Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG statt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verbunden sind – die fehlende Sperrfrist und der Verzicht auf den Nachweis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

38 c) Dass der Antragsteller vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist, hat keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten des Antrags. Dieser (formelle) Fehler kann im Rahmen des Widerspruchverfahrens noch geheilt werden. Im Übrigen wäre der Formmangel nach § 46 HmbVwVfG unbeachtlich.

III.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwertes von 10.000 € anzusetzen. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1004, 1525). Die Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht sich auf die Klassen A1, BE, CE, C1E, M, S, L und T. Der Streitwert setzt sich dabei aus dem für die Fahrerlaubnisklasse A1 anzusetzenden Streitwert in Höhe von 2.500,- €, und für die Fahrerlaubnisklasse CE anzusetzenden Streitwert in Höhe von 10.000,- € zusammen. Die Fahrzeugklassen BE, C1E und T wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da sie in der Klasse CE enthalten sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV). Da sich die Befugnisse des Fahrerlaubnisklassen der Klassen BE und CE nicht unerheblich überschneiden, sind 2.500,- € für die Fahrerlaubnisklassen MSL abzuziehen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 26.2.2009, Az.: 3 Bs 244/07).

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