FG Hamburg 3. Senat, 2011-04-20, 3 K 136/10

3 K 136/10Tribunale fiscale / 3a divisione20 apr 2011

Regest

1. Nimmt eine GbR die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach § 8 WEG vor und werden einzelne Eigentumswohnungen später auf einen Gesellschafter übertragen, ist die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG dann nicht zu erheben, wenn die Eigentumswohnungen entweder eine wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn zwischen beiden Rechtsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht(Rn.47) . 2. Ein solcher Zusammenhang setzt voraus, dass Aufteilung und Übertragung auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, der zielstrebig und kontinuierlich umgesetzt wird. Davon ist bei einem Zeitraum von drei Jahren zwischen Aufteilung und Übertragung nicht auszugehen(Rn.48) . 3. Jedes rechtlich selbständige Wohnungseigentum bildet grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungen durch eine GbR an verschiedene Mieter vermietet und die Einkünfte einheitlich erfasst werden, die Wohnanlage einheitlich geplant und errichtet wurde und ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweist, die Ver- und Entsorgungseinrichtungen miteinander verbunden sind, die Wohnungen gemeinschaftlich verwaltet werden, die Gesellschafter einer Veräußerung an Dritte nie zugestimmt hätten und alle Wohnungseigentumsrechte mit Rechten Dritter belastet sind. Kommt jedem dieser Merkmale keine ausschlaggebende Bedeutung zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen(Rn.60) (Rn.64) (Rn.66) (Rn.71) .

Testo completo

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 136/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: 3 K 136/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0420.3K136.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 2 GrEStG 1997, § 2 Abs 3 S 1 GrEStG 1997, § 6 Abs 2 S 1997 GrEStG 1997 ... mehr

Leitsatz

  1. Nimmt eine GbR die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach § 8 WEG vor und werden einzelne Eigentumswohnungen später auf einen Gesellschafter übertragen, ist die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG dann nicht zu erheben, wenn die Eigentumswohnungen entweder eine wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn zwischen beiden Rechtsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht(Rn.47) .

  2. Ein solcher Zusammenhang setzt voraus, dass Aufteilung und Übertragung auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, der zielstrebig und kontinuierlich umgesetzt wird. Davon ist bei einem Zeitraum von drei Jahren zwischen Aufteilung und Übertragung nicht auszugehen(Rn.48) .

  3. Jedes rechtlich selbständige Wohnungseigentum bildet grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungen durch eine GbR an verschiedene Mieter vermietet und die Einkünfte einheitlich erfasst werden, die Wohnanlage einheitlich geplant und errichtet wurde und ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweist, die Ver- und Entsorgungseinrichtungen miteinander verbunden sind, die Wohnungen gemeinschaftlich verwaltet werden, die Gesellschafter einer Veräußerung an Dritte nie zugestimmt hätten und alle Wohnungseigentumsrechte mit Rechten Dritter belastet sind. Kommt jedem dieser Merkmale keine ausschlaggebende Bedeutung zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen(Rn.60) (Rn.64) (Rn.66) (Rn.71) .

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