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8 Ta 13/11•Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2011-06-17, 8 Ta 13/11
8 Ta 13/11Tribunale del lavoro / Chamber 817 giu 2011
Eine Beschwerde ist mangels Beschwer gemäß § 33 III RVG als unzulässig zu verwerfen, wenn die angegriffene Wertfestsetzung einem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.(Rn.3) Der Gegenstandswert eines Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG beträgt regelmäßig € 4.000,-.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 16. Mai 2011, 13 BV 29/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 8 Ta 13/11
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0617.8TA13.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 3 RVG, § 98 ArbGG, § 23 Abs 3 S 2 RVG
Rechtskraft: ja
Eine Beschwerde ist mangels Beschwer gemäß § 33 III RVG als unzulässig zu verwerfen, wenn die angegriffene Wertfestsetzung einem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.(Rn.3)
Der Gegenstandswert eines Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG beträgt regelmäßig € 4.000,-.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 16. Mai 2011, 13 BV 29/10, Beschluss
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.05.2011 (13 BV 29/10) aufgehoben. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.04.2011 werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
I.
1 Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG, deren Gegenstand die rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses sein sollte. Die Einigungsstelle wurde antragsgemäß eingesetzt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin kein Rechtsmittel ein.
2 Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 4.000,- festzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin vertrag die Ansicht, der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 98 ArbGG betrage regelmäßig € 2.000,- und nur dann ausnahmsweise € 4.000,- wenn die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwer zu beurteilen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Mit Beschluss vom 01.04.2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 4.000,- fest. Der Beschluss wurde beiden Beteiligten am 08.04.2011 zugestellt. Mit ihrer am 12.04.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wiederholt die Arbeitgeberin ihren Rechtsstandpunkt und belegt diesen mit einem Beschuss des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2005. Mit seiner am 21.04.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde beantragt der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, den Gegenstandwert auf € 8.000,- festzusetzen, da nicht nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle sondern auch über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gestritten worden sei. Die Arbeitgeberin begründete ihren Antrag nunmehr mit dem summarischen Charakter des Einsetzungsverfahrens, welches die Tätigkeit der Einigungsstelle lediglich vorbereite. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats teilweise abgeholfen, indem es den Gegenstandswert mit Beschluss vom 16.05.2011 auf € 6.000,- festsetzte.
II.
3 Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unzulässig. Es fehlt an der gemäß § 33 III RVG erforderlichen Beschwer, da die Festsetzung des Gegenstandswerts dem Antrag des Beschwerdeführers entsprach (vgl. LAG Hamburg v. 30.04.2006 – 8 Ta 19/05 – n. v.; LAG Thüringen v. 30.08.1999 – 8 Ta 108/99 – FA 2000, 195; LAG Rheinland–Pfalz v. 02.04.1979 – 1 Ta 24/79 – juris; OLG Hamburg v. 03.12.1976 –5 W 71/76 – MDR 77, 407; OLG Bamberg v. 08.09.1975 – 4 W 51/75 – JurBüro 75, 1463; OLG Neustadt v. 27.10.1959 – 2 W 127/59 – JurBüro 60, 307). Die Gegenansicht, welche die Beschwer mit der fehlenden Bindung an Parteianträge im Festsetzungsverfahren begründet (vgl. LAG Köln v. 14.07.1982 – 8 Ta 88/82 – EzA § 10 BRAGO Nr. 1; OLG München v. 13.01.1981 – 5 W 2607/80 – JurBüro 81, 892; OLG Bremen v. 16.06.1993 – 2 W 22/93 – juris) vermag die Kammer nicht zu folgen, da sie unberücksichtigt lässt, dass der Antrag auch bei fehlender Bindungswirkung das materielle Begehren des Antragstellers zum Ausdruck bringt. Wird dem entsprochen fehlt das Interesse an einer (erneuten) gerichtlichen Überprüfung aufgrund eines erweiterten Antrags.
III.
4 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg ist der Gegenstandswert für ein Verfahren nach § 98 ArbGG nach § 23 III 2 RVG mit einem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen (LAG Hamburg v. 15.11.2005 – 3 TaBV 6/05; Bes. v. 23.06.2008 – 5 Ta 14/08). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, für deren wirtschaftliche Bewertung in der Regel keine Anhaltspunkte vorhanden sind, insb. können die durch die Einigungsstelle entstehenden Kosten nicht vorab eingeschätzt werden. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle rechtfertigt keinen geringeren Wert, denn über den Streitgegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG wird abschließend entschieden.
IV.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i.V.m. Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG.
V.
6 Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).
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