FG Hamburg 4. Senat, 2011-03-02, 4 K 196/10

4 K 196/10Tribunale fiscale / 4a divisione2 mar 2011

Regest

Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-213/09)(Rn.24) (Rn.31) . (Überlassen von Datev)

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 196/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 4 K 196/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0302.4K196.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 220 Abs 1 ZK, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92

Orientierungssatz

Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-213/09)(Rn.24) (Rn.31) .

(Überlassen von Datev)

Tatbestand

1 (Überlassen von Datev)

2 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

3 Am 6.3.2006 beantragte die einzelkaufmännische Firma A, deren Inhaber der Kläger war, die Abfertigung von 1000 Kartons Pilzkonserven aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Ware wurde als "Pilze, in Salzlake, ohne Essig haltbar gemacht" zur Codenummer 2003 9000 000 (andere Pilze als solche der Gattung Agaricus) angemeldet. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung unter Anwendung eines Zollsatzes von 14,9%.

4 Im Rahmen einer weiteren Einfuhr des Einführers mit hinsichtlich der Warenbeschaffenheit identischer Anmeldung hatte der Beklagte am 20.2.2006 eine Zollbeschau durchgeführt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) stellte mit Einreihungsgutachten vom 8.3.2006 fest, dass es sich um Pilze der Gattung Agaricus, vollständig gegart, ohne Essig zubereitet und anders als nur vorläufig haltbar gemacht, handele, welche in Konservendosen aufgemacht seien. Es handele sich um Champignons, die der Codenummer 2003 1030 000 zuzuordnen seien.

5 Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 12.10.2006 ausgesagt, er habe seit 2003 immer Champignons in China bestellt und auch als Champignons weiter verkauft. Die Begriffe Champignons, Pilze und Mushrooms seien für ihn ein und dasselbe.

6 Mit Einfuhrabgabenbescheid von 21.2.2007 erhob der Beklagte gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 27.507,13 € nach, wobei er dem Einreihungsgutachten folgte und von einem Zollsatz von 14,9% zuzüglich 222 €/100 kg Abtropfgewicht ausging.

7 Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid legte der Kläger am 5.3.2007 Einspruch ein. Er trägt vor, in Schweden in erster Linie durch zwei dort ansässige Großhandelsunternehmen beauftragt worden zu sein. Aus den Verträgen ergebe sich, dass jeweils "normale" Pilzlieferungen "Mushroom" aus China in Auftrag gegeben worden seien. Eine Lieferung von Champignons der Gattung Agaricus sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, gewünscht oder gewollt gewesen. Die Aufträge seien nach China vergeben worden. Die Lieferungen seien dann über Hamburg nach Schweden weitergeleitet worden. Beanstandungen habe es nie gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bis auf die kontrollierten Lieferungen, sämtliche anderen Lieferungen und auch die Zollabfertigungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Es seien gerade keine Pilze der Gattung Champignon/Agaricus geliefert worden. Er sei auch stets davon ausgegangen, keine Champignons erworben zu haben.

8 Der Kläger legte Vertragsunterlagen vor, wonach in China "Mushrooms P/S, "B" bestellt worden sind.

9 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.12.2007 zurückgewiesen. Der Beklagte hält an seiner Tarifierungsauffassung fest. Der Kläger selbst habe in seiner Vernehmung vom 12.10.2006 eingeräumt, immer Champignons eingeführt zu haben. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien stets Mushrooms eingeführt worden. Dieses englische Wort bezeichne sowohl Pilze im Allgemeinen als auch Champignons. Chinesische Zuchtchampignons seien die billigsten Pilze überhaupt. Ohne weiteren Zusatz bezeichneten Mushrooms im internationalen Großhandel und Warenverkehr stets Champignons. Falls sich eine Rechnung oder ein Kaufvertrag auf eine andere Pilzart beziehe, würde die Pilzart durch einen entsprechenden Zusatz näher bezeichnet werden (z.B. oyster-mushrooms für Austernpilze). Der Begriff B stehe nicht für eine eigene chinesische Pilzsorte, sondern für eine Handelsmarke für Gemüsekonserven in Dosen und Gläsern. Die Abgabenschuldnerschaft ergebe sich aus Art. 201 Abs. 3 Zollkodex. Als Anmelder trage der Kläger auch die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Anmeldung. Die Einlassung des Klägers, er sei in bestem Glauben davon ausgegangen, es habe sich bei den gelieferten Konserven um Po-Ku-Pilze gehandelt, also nicht um Agaricus-Arten, stelle eine Schutzbehauptung dar.

10 Mit seiner am 9.1.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Einfuhrabgabenerhebung schon deshalb für rechtswidrig, weil der Einfuhrzoll in der geltend gemachten Höhe einem Einfuhrverbot gleichkomme. Im Übrigen seien keine Champignons, sondern Mischungen von diversen Pilzsorten eingeführt worden.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Einfuhrabgabenbescheid vom 21.2.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2007 aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, der Zollbetrag stütze sich auf den Gemeinsamen Zolltarif für die hier angenommene Warennummer. Es handele sich um den regulären Zoll und nicht etwa um einen Strafzoll, wie der Kläger meine. Der Zoll komme auch keinem Einfuhrverbot gleich, vielmehr stelle er einen legitimen Schutzzoll dar.

16 Am 23.2.2009 hat in dieser Sache vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der durch Vernehmung des Zeugen C Beweis erhoben wurde. Auf das Verhandlungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen. Nach der Rückübertragung der Sache auf den Senat wurde auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das in diesem Verfahren gestellte Vorabentscheidungsersuchen angeordnet.

17 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

20 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

21 Der Einfuhrabgabenbescheid vom 21.2.2007 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

22 Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls ist Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2005, IV 337/02).

23 Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass bei der streitigen Einfuhr ein geringerer als der geschuldete Abgabenbetrag festgesetzt worden ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

24 Der Senat folgt der Auffassung des Beklagten, wonach es sich bei den eingeführten Pilzen um solche der Codenummer 20031030 gehandelt hat. Hierunter fallen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. Die vom Kläger angemeldete Codenummer 2003 9000 bezeichnet andere Pilze als solche der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. Zu den Pilzen der Gattung Agaricus gehören insbesondere Champignons (www.wikipedia.de).

25 Es ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass aus der fraglichen Sendung keine Probe gezogen worden ist und von daher nicht zollamtlich ermittelt worden ist bzw. nicht mehr ermittelt werden kann, um welche Pilzart es sich konkret gehandelt hat. Allerdings liegt ein Einreihungsgutachten der ZPLA für eine Probe vor, die aus einer zeitlich vorgelagerten Sendung gezogen worden ist. Das Einreihungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um Pilze der Gattung Agaricus, konkret um Champignons handelt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Beide Sendungen - die streitige und die, aus der die Probe gezogen worden war - wurden mit der gleichen Warenbeschreibung und unter Angabe der gleichen Codenummer zur Einfuhr angemeldet. Schon dieser Umstand spricht erheblich dafür, dass es sich in beiden Fällen um die gleiche Ware, nämlich um Champignons gehandelt hat. Der Vortrag des Klägers, mit dem er sich gegen diese Schlussfolgerung wendet, ist nicht substantiiert und widerspricht in hohem Maße der Lebenswahrscheinlichkeit. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass den Kläger gerade bei einem Auslandssachverhalt eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft.

26 Der Kläger hat zunächst im Einspruchsverfahren verschiedene Verträge vorgelegt, bei denen zwar nicht feststeht, dass sie sich auf die streitige Einfuhrsendung beziehen, aus denen sich jedoch generell ergibt, dass von den schwedischen Kunden "Mushrooms" gekauft worden sind. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag lautete auch die streitige Bestellung auf "Mushrooms". Der englische Begriff "Mushrooms" bezeichnet Champignons, aber auch Pilze im Allgemeinen, nicht jedoch - mit Ausnahme des Champignons - bestimmte Pilzarten. Der Begriff "Mushrooms" wird, wenn eine bestimmte Pilzart bezeichnet werden soll, mit einem Zusatz verwendet (z.B. oyster-mushrooms für Austernpilze). Es ist daher schon sehr wahrscheinlich, dass in den Verträgen mit "Mushrooms" Champignons gemeint sind, da die Pilze für den Weiterverkauf an Endverbraucher in Schweden gedacht waren und davon ausgegangen werden muss, dass ein Großhändler, wenn er Dosenpilze in China bestellt, nicht einfach ohne weitere Spezifizierung (irgendwelche) Pilze kauft, sondern die gewünschte Pilzart im Auftrag konkretisiert. Die Bestellung "Mushrooms" muss daher unter Berücksichtigung kaufmännischer Gepflogenheiten dahin ausgelegt werden, dass tatsächlich Champignons bestellt worden sind. Dies entspricht auch der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung vom 12.10.2006. Dort hat er erklärt, immer Champignons bestellt und diese auch als Champignons weiterverkauft zu haben, auch wenn für ihn die Begriffe Champignons, Pilze und Mushrooms ein und dasselbe bedeuten. Er hat nicht vorgetragen, dass unterschiedliche Pilzarten bestellt worden seien und bestätigt das Untersuchungsergebnis bezüglich der gezogenen Probe. Auch stellen die genannten Begriffe insoweit Synonyme dar, als "Mushrooms" sowohl mit Champignons als auch mit Pilze (im Allgemeinen) übersetzt wird. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2009 hat der Kläger dargelegt, dass nie von etwas anderem die Rede gewesen sei, als von Pilzen. Auf Arabisch gebe es auch nur ein Wort für Pilze ohne weitere Differenzierungen, daher habe er sich über die Pilzarten keine Gedanken gemacht.

27 Das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Zunächst hat er ausgeführt, es sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, gewünscht oder gewollt gewesen, dass eine Lieferung von Champignons erfolge. Wäre dem so gewesen, hätte dies in den Verträgen durch entsprechende Bezeichnung der gewünschten Pilzart deutlich gemacht werden müssen. Der verwandte allgemeine Begriff "Mushrooms" ist hier, wie dargelegt, im Sinne von Champignons zu verstehen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, es seien Po-Ku-Pilze bestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pilzart gerade nicht als "Mushrooms" bezeichnet wird. Vielmehr findet sich dafür die englischsprachige Bezeichnung Po-Ku-Mushrooms (Nachweis: zahlreiche Internetadressen mit Abbildungen über Verpackungen über Google, Suchbegriff Po-Ku-Mushrooms). Entsprechend wäre bei der Bestellung einer Pilzmischung die Bezeichnung "mixed mushrooms" zu erwarten gewesen. Abgesehen davon ist es zollrechtlich unerheblich, was ein Anmelder meint, einzuführen. Entscheidend ist allein, was tatsächlich eingeführt worden ist. Der Hinweis auf die Bezeichnung "B" in den Verträgen führt im Übrigen nicht weiter, da es sich dabei nicht um eine Pilzart, sondern um einen Markennamen handelt.

28 Der Kläger hat auch seinen Vortrag, dass regelmäßig andere Pilze als solche der Gattung Agaricus bestellt worden seien, nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere führt sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie zur Klagebegründung nicht zu einer anderen Betrachtung. In der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2009 hat der Kläger zwar vorgetragen, er habe lediglich geschnittene Pilze 3. Wahl liefern sollen, wobei er - jedenfalls nachdem er in einem Fall den Inhalt einer Dose gesehen habe - davon ausgegangen sei, dass es sich um Pilzmischungen gehandelt habe. Ansonsten sei er mit der Ware nie in Kontakt gekommen. Diese ist schon deshalb unerheblich, weil es, wie bereits ausgeführt wurde, nicht darauf ankommt, was der Kläger meinte einzuführen. Es kommt allein darauf an, was er tatsächlich eingeführt hat. Dafür, dass er tatsächlich Champignons eingeführt hat, sprechen auch die Unterlagen, die die Zollverwaltung in seinen Geschäftsräumen gefunden hat. Dabei handelt es sich unter anderen um vier Rechnungen aus dem ersten Halbjahr 2006, die er verschiedenen schwedischen Kunden gestellt hat, wobei eine Rechnung das Datum 6.3.2006 - also der Tag der Einfuhr - trägt. All diese Rechnungen bezeichnen die Ware als geschnittene Champignons. Weiter wurden zahlreiche Etiketten für Konservendosen gefunden, auf denen durchweg Champignons abgebildet sind und von denen der Kläger bestätigt, dass sie sich in seinen Geschäftsräumen befanden und von den schwedischen Kunden wegen der Etikettierung der Dosen in Auftrag gegeben worden sind.

29 Zur Klagebegründung hat er verschiedene Schreiben schwedischer Kunden zur Akte gereicht, in denen jeweils bestätigt wird, dass von ihm keine Champignons geliefert worden sind. Diese Schreiben beziehen sich auf die Zeiträume 2004 bis 2005 bzw. auf Januar 2006 und somit nicht auf die streitige Einfuhr im März 2006. Schon deshalb kann ihnen im Streitfall kein erhebliches Gewicht zukommen. Außerdem ist nicht erklärlich, weshalb der Kläger, den gerade bei Auslandssachverhalten eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft, nicht für die streitige Lieferung eine Bestätigung des oder der schwedischen Käufer über den Inhalt der Konserven beigebracht hat. Vom Kläger muss erwartet werden, dass er feststellen kann, an wen die Lieferung gegangen ist. Dann muss er auch von den Empfängern eine Erklärung über den genauen Inhalt erlangen können. Dass dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen, obwohl diese Frage in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2009 ausdrücklich angesprochen worden ist. Das Fehlen einer solchen Bescheinigung spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass tatsächlich Champignons geliefert worden sind.

30 Die Beweisaufnahme war unergiebig. Der Zeuge C, ein Restaurantbetreiber, konnte lediglich aussagen, dass der Kläger 2004 versucht habe, mit ihm ins Geschäft zu kommen und ihn mit Pilzen zu beliefern. Der Kläger habe ihm eine Konservendose gezeigt, in der sich eine Pilzmischung befunden habe, die aber nicht seinen Qualitätsansprüchen genügt habe. Woher der Kläger diese Konservendose hatte und ob sie Teil einer für Schweden bestimmten Sendung war, konnte der Zeuge nicht angeben. Die entscheidende Frage, welche Art Pilze der Kläger im März 2006 nach Schweden geliefert hat, kann durch die Zeugenaussagen nicht beantwortet werden.

31 Bedenken gegen die Höhe der Forderung bestehen nicht. Der Kläger wendet sich zwar gegen die Höhe des Zusatzzolls, der für die Einfuhr von Waren der Codenummer 2003 10 30 in Höhe von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht gültig ist und meint, er komme einem Einfuhrverbot gleich. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat jedoch nicht. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.5.2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird. Damit steht die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung auch der Höhe nach fest.

32 Ein Nacherhebungsverbot gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex greift nicht. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte bei der Ermittlung des Zollsatzes für die ursprüngliche Einfuhrabgabenerhebung die Angaben in der Anmeldung ungeprüft übernommen und daher keinen aktiven Irrtum begangen hat.

II.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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