Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2011-04-12, 3 So 183/10

3 So 183/10Tribunale amministrativo / 3a divisione12 apr 2011

Regest

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO nur aufgehoben werden, wenn die Täuschung durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist. Verschweigt der Antragsteller Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen, die erst nach der Bewilligungsreife, aber noch vor der (verzögerten) Bewilligungsentscheidung des Gerichts eintreten, ist diese Täuschung für die Bewilligung nicht ursächlich, weil das Gericht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen hat.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 29. November 2010, 3 K 807/08, Beschluss

Testo completo

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 So 183/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 3 So 183/10

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0412.3SO183.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 124 Nr 1 ZPO

Leitsatz

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO nur aufgehoben werden, wenn die Täuschung durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist. Verschweigt der Antragsteller Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen, die erst nach der Bewilligungsreife, aber noch vor der (verzögerten) Bewilligungsentscheidung des Gerichts eintreten, ist diese Täuschung für die Bewilligung nicht ursächlich, weil das Gericht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen hat.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 29. November 2010, 3 K 807/08, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2010 aufgehoben.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wenden, hat Erfolg.

I.

2 Zusammen mit ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragten die Kläger im März 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde mit Schriftsatz vom 23. April 2008 nachgereicht. Zur Begründung ihres Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis machten die Kläger unter Berufung auf ein ärztliches Attest vom 13. Dezember 2007 und eine Stellungnahme des Jugendamtes vom 8. April 2008 geltend, wegen einer schweren Zoeliakie-Erkrankung der Klägerin zu 3) bestehe für alle Kläger ein Ausreisehindernis. Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

3 Diese Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2010 gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO in Ausübung von Ermessen wieder aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Kläger hätten verschwiegen, dass nach weiteren ärztlichen Untersuchungen der Klägerin zu 3) eine Zoeliakie-Erkrankung auszuschließen sei. Das ergebe sich aus einem Arztbrief vom 14. September 2009 und einem ärztlichen Attest vom 16. November 2009, die sich in der beigezogenen Jugendhilfeakte der Klägerin zu 3) befänden. Diesen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage wesentlichen Gesichtspunkt hätten die Kläger dem Gericht unaufgefordert mitteilen müssen. Die unvollständige Darstellung des Sachverhalts sei auch kausal für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gewesen und von den Klägern zu vertreten.

II.

4 Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 ZPO für eine Aufhebung der Bewilligung sind nicht gegeben.

5 Nach § 124 Nr. 1 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Zur unrichtigen Darstellung des Streitverhältnisses gehört auch das Verschweigen von Tatsachen, die für das Streitverhältnis bedeutsam sind (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 124 Rn. 6). Durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses muss die Bewilligung herbei geführt worden sein und dem Antragsteller zugerechnet werden können (vgl. Geimer, a. a. O., § 124 Rn. 5a, 6). Sinn der Regelung ist es, eine durch Täuschung erlangte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben zu können.

6 Bei einer - wie im vorliegenden Fall - verzögerten Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist (ebenso wie bei einer unverzüglichen Bewilligung) auch im Rahmen der Aufhebungsentscheidung für die Beurteilung der Frage, ob eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses vorgetäuscht wurde und deshalb die Erfolgsaussichten nunmehr anders zu beurteilen sind, auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag oder den Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung abzustellen. Die Täuschung muss zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife stattgefunden haben. Ändern sich nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife die anspruchsbegründenden Tatsachen und verschweigt der Antragsteller die Änderung, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2003, FamRZ 2005, 464; Beschl. v. 6.8.2003, NordÖR 2004, 201, m. weit. Nachw.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2005, OLGR Stuttgart 2005, 277; OVG Berlin, Beschl. v. 5.3.1998, NVwZ 1998, 650, m. weit. Nachw.; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Erg. 2010, § 166 Rn. 53; Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 77, m. weit Nachw.; Geimer, a. a. O., § 119 Rn. 44 f.; Völker/Zempel in: Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 2010, § 119 Rn. 22; a. A.: OLG Köln, Urt. v. 4.6.2003, OLGR Köln 2003, 315; OLG München, Beschl. v. 21.11.1997, FamRZ 1998, 633; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.1996, FamRZ 1997, 1088; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 837).

7 Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Täuschungshandlung ist verfassungsrechtlich geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2003, a. a. O., m. weit. Nachw.). Durch die Prozesskostenhilfe soll der Antragsteller für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung schon bei bloß hinreichenden Erfolgsaussichten in die Lage versetzt werden, einen Prozess zu führen, um die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht zu gewährleisten. Eine abschließende Überprüfung der Erfolgsaussichten im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache soll gerade nicht erfolgen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht ersetzen, sondern erst ermöglichen. Haben zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden, hat der Beteiligte einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den gesamten Rechtszug erworben, der durch nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr rückwirkend entfällt. Anders als bei einer (wesentlichen) Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO), kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur aus den in § 124 ZPO abschließend aufgezählten, eng auszulegenden Gründen wieder aufheben.

8 Im Hinblick auf diese Rechtslage kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Verschweigen des seit September 2009 nicht mehr bestehenden Verdachts einer Zoeliakie-Erkrankung der Klägerin zu 3) sei für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ursächlich gewesen, nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn die Kläger dem Gericht im September 2009 die neuen ärztlichen Untersuchungsergebnisse mitgeteilt hätten, nach denen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin zu 3) an einer Zoeliakie-Erkrankung leidet, hätte den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil - wie oben ausgeführt - für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist. Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife lag aber deutlich vor September 2009, als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Erfolgsaussichten nicht mehr als gegeben anzusehen waren.

III.

9 Eine Kostenentscheidung ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

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