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2 K 183/10•FG Hamburg 2. Senat, 2011-01-27, 2 K 183/10
2 K 183/10Tribunale fiscale / 2a divisione27 gen 2011
1. Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gehört zum Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 GewStG(Rn.19) . 2. Auf den nach § 7 Satz 3 GewStG ermittelten Gewerbeertrag findet die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG keine Anwendung(Rn.23) (Rn.25) .
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 2 K 183/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0127.2K183.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a EStG, § 7 GewStG, § 9 Nr 3 GewStG
Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gehört zum Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 GewStG(Rn.19) .
Auf den nach § 7 Satz 3 GewStG ermittelten Gewerbeertrag findet die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG keine Anwendung(Rn.23) (Rn.25) .
Der Gewinn gemäß § 5a EStG setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Neben dem Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG zählen dazu der Betrag aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge gemäß § 5a Abs. 4 EStG und die sog. Sondervergütungen gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG(Rn.22) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 10/11).
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